Fragen đ Flashcards
Bundesland B beabsichtigt mehrere Elemente der unmittelbaren Demokratie einzufĂŒhren liegt hier ein VerstoĂ gegen Art. 28 I GG vor?
Nein, denn gefordert wird der demokratische Rechtsstaat und nicht der mittelbare Rechtsstaat. Demokratie heiĂt, dass die Staatsgewalt vom Volk ausgeht, dies kann mittelbar oder unmittelbar geschehen.
Bundesland C beabsichtigt das Sozialstaatsprinzip abzuschaffen. Ist das möglich?
Nein, denn dies verstöĂt gegen Art. 28 I S.1 GG. (HomogenitĂ€tsklausel). Die verfassungsmĂ€Ăige Ordnung in den LĂ€ndern muss den GrundsĂ€tzen des sozialen Rechtsstaats entsprechen.
Kanzlerin A schlÀgt vor, den Art. 50 GG zu Àndern ist das zulÀssig?
Nein, da dann die grundsÀtzliche Mitwirkung der LÀnder bei der Gesetzgebung nicht mehr gewÀhrleistet wÀre. Verstoà gegen Art. 79 Abs. 3 GG. (Ewigkeitsklausel)
Auf welche Weise wird die Staatsgewalt nach unserer Verfassung ausgeĂŒbt?
Art. 20 Abs.2 S.2 GG
In unserem Staat gibt es eine Gewaltenteilung. Die Staatsgewalt unterteilt sich in Legislative, Exekutive und Judikative (=horizontale Gewaltenteilung)
Die Staatsgewalt wird vom
- Volk (Volksvertreter) in Wahlen und Abstimmungen
- durch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative)
- die vollziehende Gewalt (Exekutive)
- und die Rechtsprechung (Judikative) ausgeĂŒbt.
Die Gewalten stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern kontrollieren sich gegenseitig.
(Bsp. Art. 94 Abs. 1 GG, Art. 76 Abs. 1 GG (Gesetzesinitiativrecht), Art. 19 IV GG (Judikative kontrolliert Exekutive)
Ist es ein Fehler des Gesetzgebers, dass in § 14 GewO nur von der zustÀndigen Behörde die Rede ist?
Nein, kein Fehler!
Denn gemÀà Art. 83 GG fĂŒhren die LĂ€nder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulĂ€sst. Wenn LĂ€nder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausfĂŒhren, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, vgl. Art. 84 Abs. 1 S.1 GG
Die Gewerbeordnung ist ein Bundesgesetz. Folglich ist die zustÀndige Behörde in den einzelnen Landesgesetzen geregelt.
Wo ist das Prinzip der VolkssouverÀnitÀt im Grundgesetz verankert?
Artikel 20 Abs.2 S.1 GG
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus
Welche klassische Funktion haben die Grundrechte?
Abwehrrechte gegenĂŒber dem Staat (status negativus)
Leistungsrechte (status positivus)
Mitwirkungsrechte (status aktivus)
ErlĂ€utern Sie die Begriffe âĂ€uĂereâ und âinnere Wirksamkeitâ sowie âBestandskraft des Verwaltungsaktesâ
ĂuĂere Wirksamkeit = VA wird existent (BĂŒrger erhĂ€lt den VA)
Innere Wirksamkeit= Die Regelung des VA wird wirksam (z.B. Erlaubnis GlĂŒhweinstand aufzubauen ab dem 01.12. = Innere Wirksamkeit)
Bestandskraft = VA ist unanfechtbar; d.h. VA kann nicht mehr durch Widerspruch oder Anfechtungsklage
angefochten werden!!!
Wie erkennt man Zustimmungsgesetze und was sind Zustimmungsgesetze?
Diese sind ausdrĂŒcklich im Grundgesetz geregelt!
(Wortlaut GG â⊠das der Zustimmung des Bundesrates bedarfâŠâ)
Stimmt der Bundesrat einem solchen Gesetz nicht zu, kann dieser vom Bundestag nicht ĂŒberstimmt werden.
Beispiele fĂŒr Zustimmungsgesetze:
Art. 106 Abs. 3 S.3 GG
Art. 107 Abs. 1 S.2 GG
Art. 109 Abs. 4 GG
Art. 85 Abs. 1 S.1 GG
Was sind Einspruchgesetze?
Der Bundesrat kann zwar einen Einspruch gegen das Gesetz einlegen. Jedoch kann der Einspruch vom Bundestag mit der entsprechenden Mehrheit ĂŒberstimmt werden.
Ist die Meinung von B zutreffend, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt keine Rechtswirkung hat?
§ 43 Abs.2 VwVfG
Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, colange und soweit er nicht zurĂŒckgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt werden.
Wo ist die âEwigkeitsklauselâ des Grundgesetzes verankert und was sagt sie aus?
Artikel 79 Abs.3 GG
Die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Punkte sollen ewig gelten; d.h. solange das GG gilt (Art. 146 GG)
Nennen Sie 2 wichtige Funktionen des Verwaltungsaktes fĂŒr die Verwaltung
- Vollstreckungstitel fĂŒr die Verwaltung
- Begrenzte Fehlerunempfindlichkeit
- möglicher Bestandsschutz bei begĂŒnstigenden VAen (§§ 49, 48 VwVfG)
Ist es ein Fehler des Gesetzgebers, dass in § 14 GewO nur von der zustÀndigen Behörde die Rede ist?
Nein, kein Fehler!
Denn gemÀà Art. 83 GG fĂŒhren die LĂ€nder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulĂ€sst. Wenn LĂ€nder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausfĂŒhren, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, vgl. Art. 84 Abs. 1 S.1 GG
Die Gewerbeordnung ist ein Bundesgesetz. Folglich ist die zustÀndige Behörde in den einzelnen Landesgesetzen geregelt.
Im Jahr 2013 tritt ein Gesetz in Kraft, das regelt, dass die Einkommenssteuer fĂŒr das Jahr 2012 erhöht wird. Im Bundestag wurde das bereits im Jahr 2012 diskutiert und der Beschluss des Bundestages lag bereits 2012 vor.
Es handelt sich hierbei um eine echte RĂŒckwirkung. Da das Jahr 2012 ist bereits vorbei (abgewickelter Sachverhalt). Die GesetzesĂ€nderung greift nachtrĂ€glich Ă€ndernd (Gesetz wurde ja geĂ€ndert) in den abgewickelten Sachverhalt ein.
In der Regel ist eine echte RĂŒckwirkung unzulĂ€ssig.
Allerdings liegt hier eine Ausnahme vor, da der BĂŒrger mit einer VerĂ€nderung der Rechtslage rechnen musste, denn der Beschluss des Bundestages lag bereits 2012 vor!
Somit ist in diesem Fall eine echte RĂŒckwirkung ausnahmsweise zulĂ€ssig!
Kauf einer Maschine am 01.03.2002
20 % AfA (gesetzliche Regelung beim Kauf)
GesetzesÀnderung am 01.01.2003 5 % AfA
Stellt man auf den Kauf der Maschine ab handelst es sich um eine echte RĂŒckwirkung.
Durch die GesetzesÀnderung wird nachtrÀglich Àndernd in abgewickelte Sachverhalte der Vergangenheit eingegriffen (Der Kaufvorgang ist abgeschlossen) oder erstmals belastend etwas geregelt.
Die echte RĂŒckwirkung ist hier unzulĂ€ssig.
Stellt man auf den Abschreibungszeitraum (der Abschreibungszeitraum ist noch nicht abgeschlossen) ab handelt es sich um eine unechte RĂŒckwirkung.
Durch GesetzesĂ€nderung wird in gegenwĂ€rtige noch nicht abgeschlossene Sachverhalte mit Wirkung fĂŒr die Zukunft eingegriffen.
Die unechte RĂŒckwirkung ist in der Regel zulĂ€ssig. Die Ausnahme. Vertrauensschutz greift im vorliegenden Fall nicht.
Was versteht man unter Gesetzgebungskompetenz?
D.h.: Wer ist zustĂ€ndig fĂŒr den Erlass von Gesetzen, also die Gesetzgebung!
Geregelt in den Art. 70 ff.
Was versteht man unter Verwaltungskompetenz?
D.h.: Wer ist zustĂ€ndig fĂŒr den Vollzug der Gesetze! (Vollzug heiĂt z.B. Erlass eines VA)
GrundsĂ€tzlich sind die LĂ€nder fĂŒr die AusfĂŒhrung der Bundesgesetze zustĂ€ndig, soweit dieses GG nichts anderes bestimmt oder zulĂ€sst (vgl. Art. 83 GG). Und folglich regeln die LĂ€nder auch die Einrichtung der Behörden (vgl. Art. 84 GG)
Wo ist der Beginn des Verwaltungsverfahrens geregelt?
§ 22 VwVfG
Wo ist das Ende eines Verwaltungsverfahrens geregelt?
§ 9 VwVfG
Wie endet ein Verwaltungsverfahren?
vgl. § 9 VwVfG â durch Erlass eines VA oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
Wo ist das Verwaltungsverfahren geregelt?
§ 9 VwVfG
Gemeinde X kauft bei einer Firma fĂŒr BĂŒroausstattungen neue Möbel fĂŒr das Dienstzimmer des BĂŒrgermeisters. Da einige Möbel beschĂ€digt sind, zahlt die Gemeinde die Rechnung nicht.
Voraussetzungen fĂŒr einen VA gem. § 35 S. 1 VwVfG sind:
1. Hoheitliche MaĂnahme Einseitiges Handeln der Verwaltung (kein Vertrag)
2. Behörde vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG
3. Regelung WE mit Rechtsfolge
4. Einzelfall konkreter Sachverhalt individuelle Regelung
5. Ăffentliches Recht (Abgrenzung nach der Sonderrechtstheorie)
6. AuĂenwirkung d.h., das Handeln der Verwaltung wirkt nach AuĂen, es darf
sich also nicht um eine interne Verwaltungsvorschrfit handeln
Es liegt kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S.1 VwVfG vor.
Hier wird die Behörde tÀtig wie eine Privatperson (Kaufvertragsrecht).
Es handelt sich um ein fiskalisches HilfsgeschĂ€ft. (Es scheitert hier schon an der hoheitlichen MaĂnahme, die Behörde schlieĂt einen Kaufvertrag; d.h. zwei ĂŒbereinstimmende WE)
Die Baurechtbehörde fordert Herrn MĂŒller auf, sein Wochenendhaus auf FlurstĂŒck Schöner Blick abzubrechen. BegrĂŒndung: Das Wochenendhaus sei entgegen formellen und materiellem Baurecht errichtet worden.
Voraussetzungen fĂŒr einen VA gem. § 35 S. 1 VwVfG sind:
1. Hoheitliche MaĂnahme Einseitiges Handeln der Verwaltung liegt hier vor (kein Vertrag)
2. Behörde Baurechtbehörde ist Behörde i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG
3. Regelung WE mit Rechtsfolge (das Haus muss abgerissen werden)
4. Einzelfall konkreter Sachverhalt (Haus auf FlurstĂŒck Schöner Blick),
individuelle Regelung (Regelung gilt nur fĂŒr Herr MĂŒller)
5. Ăffentliches Recht Baurecht gehört zum Gebiet des öffentlichen Rechts
(Abgrenzung nach der Sonderrechtstheorie)
6. AuĂenwirkung ja, denn es handelt sich nicht um eine interne Verwaltungsvorschrift
Ein VA i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG liegt vor!
Es handelt sich um einen belastenden VA!
Die zustĂ€ndige Behörde stellt an einer belebten Kreuzung in B-Stadt das Zeichen 206 der StVO âHaltâ Vorfahrt gewĂ€hren auf.
- Hoheitliche MaĂnahme einseitiges Handeln der Verwaltung (kein Vertrag)
- Behörde Behörde i.S.d § 1 Abs. 4 VwVfG
- Regelung WE mit Rechtsfolge (alle Personen die an dieses Schild fahren mĂŒssen stoppen)
- Einzelfall konkret-individuell»_space;> NEIN!!!
sondern konkret-generell
zwar konkreter Sachverhalt aber Vielzahl von Personen (generell)
Es handelt sich um eine AllgemeinverfĂŒgung § 35 S.2 VwVfG
(Unterfall des Verwaltungsaktes)
5. Ăffentliches Recht ja
6. AuĂenwirkung ja, keine Verwaltungsvorschrift
MERKE!!! Einzelfall = konkreter Sachverhalt, individuelle Regelung»_space;» Verwaltungsakt
konkreter Sachverhalt, generelle Regelung»_space;»» AllgemeinverfĂŒgung
(z.B. StraĂenschild)