❓ Flashcards
Gesetze im formellen Sinn
Alle Gesetze die in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren
erlassen wurden, also vom Bundestag/Bundesrat bzw. vom Landtag.
Bsp.: Haushaltsgesetz, Ratifizierungsgesetz, BG
Gesetze im materiellen Sinn
Alle abstrakt generellen Regelungen
abstrakter Sachverhalt: Wann Sachverhalt eintritt ist ungewiss
generell: für eine Vielzahl von Personen gültig.
Bestimmtheitsgebot Art. 103 GG
Gesetze und Rechtsnormen müssen klar formuliert sein. Der Bürger muss das Ergebnis der Auslegung (unbestimmte Rechtsbegriffe sind auszulegen) nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden vorhersehen können.
Beispiel für einen unbestimmten Rechtsbegriff: § 35 GewO „Unzuverlässigkeit
Bei Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ist das Gesetz nichtig!
Auslegungsmethoden
Nach dem Wortlaut
Systematische Auslegung
Historische Auslegung
Teleologische Auslegung
Auslegung nach dem Wortlaut
Hierbei ist auf die sprachliche Aussage der jeweiligen Vorschrift abzustellen.
„Die Auslegung beginnt und endet mit dem Wortlaut“
„Der Gesetzgeber hat das Recht in Worte gegossen, deshalb muss zunächst der Wortlaut interpretiert werden!“
Stufen der Auslegung nach dem Wortlaut:
- juristischer Sprachgebrauch
- professioneller Sprachgebrauch
- allgemeiner Sprachgebrauch
Systematische Auslegung
Dabei wird versucht aus der Stellung der Norm im Gesetz Schlüsse für die Auslegung zu ziehen.
(Bsp. : Der Allgemeine Teil des BGB gilt für alle weiteren Bücher des BGB)
Historische Auslegung
Dabei wird versucht, den Willen des historischen Gesetzgebers (Gesetzgeber der das Gesetz erlassen hat) zu erforschen.
Dies geschieht anhand von Bundestagsdrucksachen (Gesetzentwürfe, Anträge von Fraktionen, die darauf schließen lassen warum das Gesetz erlassen wurde) und Bundesratsdrucksachen (alle dem Bundesrat vorgelegten Beratungsgegenstände)
Teleologische Auslegung
Hierbei wird nach dem „Sinn und Zweck“ der Regelung gefragt.
(Bsp. Art. 8 GG – „Versammlung“: Ist eine Zusammenkunft von 2 Personen bereits eine Versammlung?»_space;> Ja, denn Sinn und Zweck des Art. 8 ist unter anderem die Möglichkeit des Meinungsaustausch zu gewähren und dafür genügen bereits 2 Personen)
Vorbehalt des Gesetzes , (abgeleitet aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip)
Kein Handeln der Verwaltung ohne Gesetz!
D.h. Verwaltungshandeln bedarf einer Rechtsgrundlage
Vorrang des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG
Kein Handeln gegen das Gesetz!
D.h. Verwaltungshandeln darf nicht gegen Rechtsnormen verstoßen
Vorrang des Gesetzes
Art. 20 Abs. 3 GG
Kein Handeln gegen das Gesetz
Vorbehalt des Gesetzes
Abgeleitet aus Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip
Kein Handeln ohne das Gesetz
(Handeln nur mit Rechtsgrundlage)
Gewaltenteilung
Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG
Legislative/Exekutive/Judikative
BT,BR /Bundesregierung, Bundespräsident, Bundesverwaltung/ Gerichte
(Gesetzgebende/Ausführende/Rechtsprechende)
Gewalten stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern kontrollieren sich gegenseitig = Durchbrechung der Gewaltenteilung
Souveränität des Staates
Die Staatsgewalt hat keinen höheren über sich, sondern untersteht nur noch dem Völkerrecht
Volkssouveränität /Demokratieprinzip
Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus
Sozialstaatsprinzip
Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG
Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat zum Handeln
Rechtstaatsprinzip
abgeleitet aus: Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 S. 2, Art. 20 Abs. 3,
Art. 28 Abs. 1 S.1 GG
Beziehungen zwischen Staat und Bürger sind rechtlich geregelt
Rechtsschutzgarantie
Art. 19 Abs. 4 GG
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage)
Ewigkeitsklausel
Art. 79 Abs. 3 GG
Die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Punkte sollen ewig gelten; d.h. solange das GG gilt (Art. 146 GG)
Homogenitätsklausel
Art. 28 Abs. 1 GG
Auch die Länderverfassungen müssen den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des GG entsprechen.
(Kleine Unterschiede in den einzelnen Bundesländern sind in Ordnung jedoch müssen die Grundsätze eingehalten werden)
Integrationsklausel
Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. auch Art. 31 GG)
Folge der Integrationsklausel: Europarecht steht über dem Grundgesetz.
Bestimmtheitsgebot
Art. 103 Abs. 2 GG
Rechtsnormen müssen inhaltlich so klar formuliert sin, dass der Bürger das Ergebnis der Auslegung nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden vorhersehen kann.
Verstoß gegen das Gebot –> Gesetz ist nichtig
Bundesstaatsprinzip/Föderalistisches Prinzip
Art. 20 Abs. 1 GG
Zusammenschluss mehrerer Staaten zu einem übergeordneten Gesamtstaat;
Bund und Länder haben Staatsqualität
Einheitsstaat
Staatsgewalt wird über das gesamte Staatsgebiet zentral ausgeübt. (Frankreich)