Fall 1 Flashcards

1
Q

Unterschied Mord Totschlag

A

-beide basieren auf der vorsätzlichen Tötung
-totschlag ausgelöst durch seelische Belastung oder heftige Gemütsbewegung ( §212)
-Mord ausgelöst durch besondere Skrupellosigkeit bei der Ausführung, den Beweggründen oder dem Zweck (§211)

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2
Q

Erfolgsdelikt DEF

A

setzt einen von derTathandlung gedanklich abgrenzbaren konkreten Erfolg voraus.
Dabei muss allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg bestehen ( Kausalität)

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3
Q

schlichte Tätigkeitsdelikte DEF

A

-anders als bei Erfolgsdelikt, wird hier nur eine Tathandlung vorausgesetzt zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes.

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4
Q

normale Kausalität nach der Bedingungstheorie/ Äquivalenzformel/ „conditio sine qua non- Formel“:

A

Die Handlung des Täters ist dann ursächlich im Sinne des Strafrechts, wenn sie nicht hinweggebrachten werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele

  • Kausaldefinition bildet den Ausgangspunkt einer jeden Überlegung
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5
Q

Kausal im Sinne der „ conditio sine qua non- Formel“

A

alles was jemals auf der Welt passiert ist
-Handlung kann nicht hinweg gedacht werden, ohne das der konkrete Erfolg entfiele

-Formel greift jedoch zu weit, weswegen der konkrete Erfolg dem Täter als sein Werk objektiv zurechenbar sein muss

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6
Q

warum muss die Zurechnung eines Deliktserfolges weiter eingegrenzt werden?

A

-damit nicht jeder Mensch, der Bezug zum Täter hat, die Verantwortung des vom Täter begangene Unrecht übernehmen muss

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7
Q

objektive Zurechnung eines Deliktserfolges

A

Objektive Zurechenbar ist ein Erfolg nur dann, wenn der Täter 1.) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich 2.) im konkreten Tatbestands-pigeon Erfolg auch realisiert hat

-hiermit wird garantiert, dass die strafrechtliche Haftung nicht Uferlos ausgeweitet wird

  • Täter kann nur bestraft werden, wenn sich der eingetretene Erfolg neben der „normalen“ Ursächlichkeit vor allem als „sein Werk“ darstellt
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8
Q

Objektive Zurechnung (2)

A

Fälle, in denen der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, der Deliktserfolg aber anders eintrifft als geplant

:-Tschießt mit Tötungsabsicht auf O
- O überlebt, verstirbt trotz erfolgreiche OP an einer zwei Tage darauf im Krankenhaus erlittenen Wundinfektion

= Täter müsste auch hier eingestehen, da es kein atypischer Kausalverlauf ist
-es sei denn der Verletzte würde im Krankenhaus an einem ärztlichen Kunstfehler sterben
-oder Opfer verweigert grundlos ärztliche Hilfe, dann entfällt ebenso die strafrechtliche Verantwortung des Täters

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9
Q

Versuchsstrafbarkeit

A

bei mangelnder objektiven Zurechnung im Hinblick auf den Deliktserfolg bleibt die Versuchsstrafbarkeit in der Regel übrig
(Täter wollte schließlich den Erfolg, does hat aber nicht ganz nach seiner Vorstellung geklappt)

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