Fall 1 Flashcards
Unterschied Mord Totschlag
-beide basieren auf der vorsätzlichen Tötung
-totschlag ausgelöst durch seelische Belastung oder heftige Gemütsbewegung ( §212)
-Mord ausgelöst durch besondere Skrupellosigkeit bei der Ausführung, den Beweggründen oder dem Zweck (§211)
Erfolgsdelikt DEF
setzt einen von derTathandlung gedanklich abgrenzbaren konkreten Erfolg voraus.
Dabei muss allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg bestehen ( Kausalität)
schlichte Tätigkeitsdelikte DEF
-anders als bei Erfolgsdelikt, wird hier nur eine Tathandlung vorausgesetzt zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes.
normale Kausalität nach der Bedingungstheorie/ Äquivalenzformel/ „conditio sine qua non- Formel“:
Die Handlung des Täters ist dann ursächlich im Sinne des Strafrechts, wenn sie nicht hinweggebrachten werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
- Kausaldefinition bildet den Ausgangspunkt einer jeden Überlegung
Kausal im Sinne der „ conditio sine qua non- Formel“
alles was jemals auf der Welt passiert ist
-Handlung kann nicht hinweg gedacht werden, ohne das der konkrete Erfolg entfiele
-Formel greift jedoch zu weit, weswegen der konkrete Erfolg dem Täter als sein Werk objektiv zurechenbar sein muss
warum muss die Zurechnung eines Deliktserfolges weiter eingegrenzt werden?
-damit nicht jeder Mensch, der Bezug zum Täter hat, die Verantwortung des vom Täter begangene Unrecht übernehmen muss
objektive Zurechnung eines Deliktserfolges
Objektive Zurechenbar ist ein Erfolg nur dann, wenn der Täter 1.) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich 2.) im konkreten Tatbestands-pigeon Erfolg auch realisiert hat
-hiermit wird garantiert, dass die strafrechtliche Haftung nicht Uferlos ausgeweitet wird
- Täter kann nur bestraft werden, wenn sich der eingetretene Erfolg neben der „normalen“ Ursächlichkeit vor allem als „sein Werk“ darstellt
Objektive Zurechnung (2)
Fälle, in denen der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, der Deliktserfolg aber anders eintrifft als geplant
:-Tschießt mit Tötungsabsicht auf O
- O überlebt, verstirbt trotz erfolgreiche OP an einer zwei Tage darauf im Krankenhaus erlittenen Wundinfektion
= Täter müsste auch hier eingestehen, da es kein atypischer Kausalverlauf ist
-es sei denn der Verletzte würde im Krankenhaus an einem ärztlichen Kunstfehler sterben
-oder Opfer verweigert grundlos ärztliche Hilfe, dann entfällt ebenso die strafrechtliche Verantwortung des Täters
Versuchsstrafbarkeit
bei mangelnder objektiven Zurechnung im Hinblick auf den Deliktserfolg bleibt die Versuchsstrafbarkeit in der Regel übrig
(Täter wollte schließlich den Erfolg, does hat aber nicht ganz nach seiner Vorstellung geklappt)