Europarecht Flashcards

1
Q

Gesetzgebungsatz

A

Art. 289 II, III AEUV: Alles, was im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren aufgenommen wurde

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2
Q

Individuelle Betroffenheit

A

Die Entscheidung trifft den Kläger wegen persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn heraushebender Umstände in ähnlich individualisierter Weise

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3
Q

Unmittelbare Betroffenheit

A

Entscheidung trifft den Kläger in seiner Position zwangsläufig und ohne zwischengeschaltete Maßnahmen

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4
Q

Gericht

A

Jeder Spruchkörper, der zu rechtsverbindlichen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten berufen ist, sachlich unabhängig entscheidet und rechtsstaatlich geordnetes Verfahren anwendet

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5
Q

Unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz

A

Nur den Wesensgehalt der Grundrechte

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6
Q

Generell geboten

A

H.L.: verlangt eine Serie von Grundrechtsbeeinträchtigungen im Sinne von mehreren evidenten Verstößen gegen die vom BVerfG formulierten Grenzen

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7
Q

Drittschützende Norm

A

Inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt und zielt darauf ab, den Einzelnen zu begünstigen

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8
Q

Hinreichend qualifizierter Normverstoß

A

Ermessen wird offenkundig und erheblich überschritten

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9
Q

Schaden

A

Jede Vermögenseinbuße oder Einbuße eines sonstigen rechtlich geschützten Gutes

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10
Q

Kausalität

A

Der Schaden wurde aus Sicht eines objektiven Dritten adäquat vorhersehbar verursacht

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11
Q

Öffentliche Sicherheit

A

Innere und äußere Sicherheit der Mitgliedstaaten

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12
Q

Öffentliche Gesundheit

A

Übertragbare Krankheiten

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13
Q

Öffentliche Ordnung

A

Alle tatsächlichen und hinreichend schwere Gefährdungen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren

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14
Q

Teil des Wirtschaftslebens

A

Tatsächliche und echte entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung, die keinen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet darstellt

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15
Q

Beschränkung

A

Jede nationale Maßnahme, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen kann

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16
Q

Doppelbelastung

A

Belastung des Herstellers/Marktbürgers durch verschiedene Regeln im Herkunfts- und Zielstaat, die die Ausübung vereiteln können

17
Q

Ware

A

Alle Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können

18
Q

Maßnahmen gleicher Wirkung, Dassonville-Formel

A

Alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern

19
Q

Keck-Formel

A

Keine Maßnahmen gleicher Wirkung sind nichtdiskriminierende Verkaufsmodalitäten

20
Q

Cassis-de-Dijon-Formel

A

Eine nationale Regelung, die eine Beschränkung des Warenverkehrs darstellt, ist hinzunehmen, wenn sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden

21
Q

Herkunftslandprinzip

A

Ein rechtmäßig hergestelltes und vermarktetes Erzeugnis darf grundsätzlich in andere Mitgliedstaaten importiert werden, solange nicht Art. 36 AEUV oder die Cassis-de-Dijon-Formel eingreift

22
Q

Arbeitnehmer

A

Jeder abhängig Beschäftigte, der eine wirtschaftliche Leistung erbringt, für die er ein Entgelt erhält, das nicht völlig unwesentlich ist

23
Q

Abhängig beschäftigt

A

Von Weisungen des Arbeitgebers abhängig

24
Q

Selbstständig

A

Kann seine Arbeit und seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten und hat die geschäftlichen Risiken zu tragen

25
Q

Dienstleistung

A

Nicht-körperliche Leistung wird selbstständig gegen Entgelt ausgeführt

26
Q

Aktive Dienstleistungsfreiheit

A

Der Leistungserbringer begibt sich zur Ausübung seiner Leistung in einen anderen Mitgliedstaat

27
Q

Passive Dienstleistungsfreiheit

A

Empfänger begibt sich zum Empfang der Leistung in einen anderen Mitgliedstaat

28
Q

Korrespondenzdienstleistung

A

Allein die Dienstleistung überschreitet die Grenze

29
Q

Kapitalverkehr

A

Jede über die Grenze eines Mitgliedstaats der Union hinweg stattfindende einseitige Wertübertragung, die primär zu Anlagezwecken erfolgt

30
Q

Zahlungsverkehr

A

Jede grenzüberschreitende Transferierung von Zahlungsmitteln, für die eine Gegenleistung erbracht wird

31
Q

Entgelt

A

Wirtschaftliche Gegenleistung für die Tätigkeit, die nicht völlig untergeordnet ist

32
Q

Inhaltlich unbedingt

A

Es ist für die Anwendbarkeit keine weitere Maßnahme erforderlich und die Richtlinie sieht keine Bedingungen oder Vorbehalte vor