Ethik Flashcards

1
Q

Das Autonomierecht

A
  • das Recht auf informierte Zustimmung oder Ablehnung
  • das Recht auf Festlegung des eigenen Wohls
  • das Recht auf Wahl zwischen möglichen Alternativen
  • das Recht auf eine möglichst geringe Einschränkung des Handlungsspielraums durch Institutionen
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2
Q

Urteilsfähigkeit

A

Eine Person, welche die Fähigkeit hat, den Sachverhalt richtig zu erkennen und die Fähigkeit besitzt den Erkenntnissen entsprechend zu handeln, ist in Bezug auf diesen Sachverhalt urteilsfähig.

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3
Q

Direkte aktive Sterbehilfe

A
  • Gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden eines anderen Menschen. Der Arzt oder ein Dritter verabreicht dem Patienten absichtlich eine Spritze, die direkt zum Tod führt. 

  • Diese Form der Sterbehilfe ist heute nach Artikel 111 (vorsätzliche Tötung), Artikel 114 (Tötung auf Verlangen) oder Artikel 113 (Totschlag) StGB strafbar.
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4
Q

Indirekte aktive Sterbehilfe

A
  • Zur Linderung von Leiden werden Mittel (z.B. Morphium) eingesetzt, die als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können. Der möglicherweise früher eintretende Tod wird in Kauf genommen.
  • Diese Art der Sterbehilfe ist im StGB nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber als grundsätzlich erlaubt. Auch die Richtlinien über die Sterbehilfe der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW-Richtlinien) betrachten diese Form der Sterbehilfe als zulässig.
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5
Q

Passive Sterbehilfe

A
  • Verzicht auf die Aufnahme oder den Abbruch von lebenserhaltenden Massnahmen. (Beispiel: Ein Sauerstoffgerät wird abgestellt.) 

  • Diese Form der Sterbehilfe ist ebenfalls gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber als erlaubt angesehen; eine entsprechende Definition ist in den SAMW- Richtlinien enthalten.
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6
Q

Beihilfe zum Selbstmord (auch Suizidhilfe genannt)

A
  • Nur wer “aus selbstsüchtigen Beweggründen” jemandem zum Selbstmord Hilfe leistet (z.B. durch Beschaffung einer tödlichen Substanz), wird nach Art. 115 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • Bei der Suizidhilfe geht es darum, dem Patienten die tödliche Substanz zu vermitteln, die der Suizidwillige ohne Fremdeinwirkung selber einnimmt.
  • Organisationen wie EXIT leisten Suizidhilfe im Rahmen dieses Gesetzes. Sie sind nicht strafbar, solange ihnen keine selbstsüchtigen Motive vorgeworfen werden können.
  • Nach den SAMW-Richtlinien ist die Beihilfe zum Suizid “kein Teil der ärztlichen Tätigkeit”.
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7
Q

Palliativ-medizinische Betreuungsmassnahmen

A
  • Palliative Medizin und Betreuung umfassen medizinische Behandlungen, körperliche Pflege, aber auch psychologische, soziale und seelsorgerische Unterstützung des Patienten sowie seiner Angehörigen.
  • Sie können die Lebensqualität Schwerkranker und Sterbender deutlich erhöhen und damit auch Sterbewünsche verhindern.
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8
Q

Autonomie in Recht und Ethik

A
  1. Respektierung der Autonomie der Patienten (Autonomie)
  2. Fürsorge oder die Vermehrung des Wohls der Betroffenen (gutes Tun)
  3. Vermeiden einer Schädigung der Behandelten (Nicht Schaden)
  4. Gerechtigkeit
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9
Q

Gestärkte Selbstbestimmung dank Erwachsenenschutzrecht

A

Selbstbestimmung
• Vorsorgeauftrag
• Patientenverfügung

Solidarität in der Familie
• Vertretung in medizinischen Angelegenheiten

Massnahmen nach Mass
• Nur noch Beistandschaft, die individuell angepasst werden kann.

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10
Q

Wie können Rechte und Pflichten begründet werden?

A

Art. 12 ZGB
Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.

Art. 13 ZGB
Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.

Art. 14 ZGB
Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.

Art. 16 ZGB
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

Art. 19c ZGB
Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht.

→ bei der medizinischen Betreuung ist ausschliesslich die Urteilsfähigkeit von Relevanz, weil hier höchstpersönliche Rechte tangiert werden!

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11
Q

Einwilligung

A

• Als Rechtfertigung für den Eingriff in die Integrität

Ohne Einwilligung:
• leichte oder schwere Körperverletzung

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12
Q

Die neue (alte) Patientenverfügung

A

Eine urteilsfähige Person kann in einer PV festlegen:
• welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
• ob eine natürliche Person im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit in ihrem Namen entscheiden soll.
(Art. 370 ZGB)

Die Ärztin oder der Arzt entspricht der PV, ausser:
• wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst
• wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht
• wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
(Art. 372 ZGB)

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13
Q

Formvorschriften der Patientenverfügung

A

Die Patientenverfügung ist:
• schriftlich zu errichten
• zu datieren
• zu unterzeichnen

Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen.
(Art. 371 ZGB)

Ist der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab.
(Art. 372 ZGB)

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14
Q

Fehlende Urteilsfähigkeit

A

Vertretung in medizinischen Angelegenheiten

  1. die in einer PV oder im Vorsorgeauftrag bezeichnete Person
  2. der Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen
  3. Ehegatte, eingetragene Partner*
  4. Wohnpartner*
  5. die Nachkommen**
  6. die Eltern**
  7. die Geschwister.**
    * wenn ein gemeinsamer Haushalt mit der urteilsunfähigen Person geführt oder ihr regelmässig/persönlich Beistand leistete
    * * wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
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15
Q

Keine Einwilligung des Patienten oder der Vertretung

A

z.B. keine lebenserhaltenden Massnahmen, keine Bluttransfusionen, keine Schmerzmittel

Wille des Patienten ist zu respektieren, auch wenn sich der Entscheid mit den eigenen moralischen Vorstellungen nicht deckt!

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16
Q

Weigerungsrechte der Behandelnden

A

Die Mitwirkung an einer Behandlung, die den eigenen ethischen oder religiösen Überzeugungen widerspricht, kann verweigert werden.
Ausser: In dringenden Fällen (unmittelbare Gefahr für Patientin), muss trotzt Gewissenskonflikte behandelt werden. (Wunsch des Patienten geht moralischen Vorstellungen der Behandelnden vor).

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17
Q

Weitere Bereiche der Selbstbestimmung

A
• Obduktion 
• Transplantation
• Freie Arztwahl
• Freie Spitalwahl
• Versichertenkarte
→ Persönliche Daten auf Karte
→ Online Abfrage durch Leistungserbringer 
• Teilnahme an Forschungsvorhaben
• Informationsweitergabe
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18
Q

Zwang in der Betreuung von Patienten

A

Jede medizinische Zwangsmassnahme steht im Widerspruch zur Patientenautonomie und kann die in Art. 7 BV verankerte Menschwürde verletzten.

Zwang kann jedoch im öffentlichen Interesse liegen, weil dem Gemeinwesen das Schicksal von kranken Personen nicht gleichgültig sein kann. Auch dies ist auch ein Ausfluss der Menschenwürde (BGE 139 I 16 zur Zwangsmedikation)

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19
Q

Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang

A

Eine Intervention gegen den Willen des Patienten braucht eine gesetzliche Grundlage, muss dem öffentlichen Interesse oder dem Schutz der Grundrechte Dritter dienen und verhältnismässig sein (wie bei allen Eingriffen in die Grundrechte).

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20
Q

Kantonale gesetzliche Grundlagen für Zwang

A

Oft nur bei Personen, welch fürsorgerisch untergebracht wurden (oder sich im Straf- oder Massnahmenvollzug) befinden.

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21
Q

Nationale gesetzliche Grundlagen im KESB

A
  • Handeln der Erwachsenschutzbehörde für die betroffene Person
  • Vorsorgliche Massnahmen
  • Fürsorgerische Unterbringung
  • Medizinische Zwangsmassnahmen an fürsorgerisch Untergebrachten
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22
Q

Fürsorgerische Unterbringung

A

Voraussetzungen:
• psychischer Störung,
• geistiger Behinderung leiden, oder
• schwer verwahrlost sein.

Und die betroffene Person ist schutzbedürftig bzw. der persönlichen Fürsorge durch Behandlung (therapeutischer Massnahmen) oder Betreuung (zur Sicherstellung elementarer Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege und Kleidung) in einer geeigneten Einrichtung bedarf (Art. 426 ZGB).

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23
Q

Zwangsbehandlung

A

Bei psychischen Störungen kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt den Behandlungsplan gegen den Willen durchsetzen (nur bei stationären Behandlung), wenn:
• ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist;
• die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und
• keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist.
(Art. 435 ZGB).

24
Q

Notsituation in psychiatrischen Kliniken

A

In Notsituationen können bei psychisch Kranken, die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlicher medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden (Art. 435 ZGB)

25
Q

Einschränkung der Bewegungsfreiheit

A

Die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person darf nur eingeschränkt werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen und die Massnahme dazu dient:
• eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder
• eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen.

Als Einschränkung der Bewegungsfreiheit werden sämtliche Mittel verstanden, welche beim Bewohner, evtl. auch nur subjektiv, den Eindruck erwecken, in der Bewegungsfreiheit eigeschränkt zu sein.

26
Q

Soziale Systeme

A

«ein geordnetes und zur Veränderung fähiges Beziehungsgefüge einer Gesamtheit an Elementen mit spezifischen Eigenschaften und Fähigkeiten»

27
Q

Die allgemeine Systemtheorie

A

▶ Struktur und Eigenschaften von Systemen
▶ systemübergreifende Gesetzmässigkeiten
▶ Erklärungsansätze zu «was Systeme sind»

28
Q

Die Kybernetik

A

▶ Koordinierung, Regelung und (Selbst)Steuerung innerhalb des Systems
▶ Kybernetik 1. und 2. Ordnung
▶ die Kybernetik ist ein Teil der Systemtheorie

29
Q

Grundaussagen sozialer Systeme

A
  1. Systemoffenheit
  2. Systemkomplexität
  3. Supra- und Subsystembildung
  4. Ganzheitlichkeit
  5. Symbolische Strukturen und Sinn
  6. Dynamik und Zirkularität
  7. Systemische Kontingenz
30
Q

Familie als System

A

▶Das Familiensystem ist Teil eines grösseren (Supra)Systems und setzt sich aus vielen Subsystemen zusammen
▶ Die Familie als Ganzes ist grösser als die Summe ihrer Teile
▶ Verändert sich die Situation eines Familienmitglieds beeinflusst dies alle Familienmitglieder
▶ Zirkuläre Kausalität erklärt das Verhalten von Familienmitgliedern besser als lineare Kausalität
▶ Familiensysteme haben die Fähigkeit zur Selbstregulation
▶ Rückkoppelungsprozesse können auf mehreren Systemebenen gleichzeitig stattfinden

31
Q

Das Calgary Modell

A

▶ Basiert auf Systemtheorie und systemischer Beratung
▶ Ist als Familien Assessment- und Interventionsmodell anschaulich von Wright & Leahey (2000) beschrieben
▶ Die übersetzte Version ist mit für die Schweiz relevanten Daten/Gepflogenheiten ergänzt

32
Q

Definition Familie

A

«Wir sehen die Familie als den Kreis nahestehender Menschen, den die betroffene Person selber als Familie bezeichnet»
▶ die Familie ist eine Einheit
▶ die Mitglieder können verwandt sein oder nicht, können zusammenleben oder nicht
▶ es bestehen Bindungen und Zugehörigkeitsgefühle unter den Mitgliedern, einschliesslich zukünftiger Verpflichtungen
▶ die fürsorgliche Funktion innerhalb der Familie beinhalten Schutz, Ernährung und Sozialisation der einzelnen Mitgliedern

33
Q

Die Phasen des Calgary Modells

A

▶ Beziehungsaufbau
▶ Assessment
▶ Intervention (Konzeptualisieren, Durchführung)
▶ Abschluss der Beziehung

34
Q

Das Geno-, Öko- und Beziehungsdiagramm

A

▶ Genogramm: interne Struktur der Familie, Stammbaum/Kernfamilie
▶ Ökogramm: weitere, wichtige Personen, zeigt die Familie in einem grösseren System, weist auf (mögliche) Ressourcen aber auch Entbehrungen hin
▶ Beziehungsdiagramm: stellt die Qualität der Beziehungen graphisch dar, können mit zusätzlichen Angaben versehen sein

35
Q

Pflegeanamnese als Intervention

A
  1. Aktuelles Ereignis
  2. Informationsstand der Patientin, des Patienten und der Familie
  3. Ängste, Sorgen, Erwartungen, Wünsche
  4. Geno-, Öko- und Beziehungsdiagramm
  5. Gesund- und Kranksein
  6. Lebensgeschichte, Lebenseinstellung, Glauben, Seelsorge
  7. Zukunftsvisionen und Austrittsplanung
  8. Standardisierte Pflegeanamnese (ATL, IATL)
  9. Abschluss und Feedback: ist etwas Wichtiges noch nicht zur Sprache gekommen, offen Fragen, Wertschätzung
36
Q

Was leiten Sie konkret für Ihre Berufspraxis ab? (FzP)

A

▶ Unabhängig in welchem Setting die Pflege stattfindet: wenn das (Familien) System angespannt ist hinschauen und Elemente aus der FzP anwenden
▶ Muster in den Beziehungen erkennen, ggf. negative Feedback-Schlaufen versuchen zu durchbrechen
▶ Neutralität und Allparteilichkeit beibehalten; ev. Kollegen oder Kolleginnen beiziehen
▶ WERTSCHÄTZUNG gegen über allen Personen im Familiensystem
▶ Wenn im Gespräch/Beziehung Irritationen auftreten: Störungen haben immer Vorrang

37
Q

Pflegende Angehörige

A

▶ die pflegende Angehörigen waren
▶ die pflegende Angehörigen sind,
▶ die in Zukunft pflegende Angehörigen sein werden
▶ und Personen, die pflegende Angehörige in Zukunft brauchen werden

38
Q

Definition pflegende Angehörige

A

Pflegende Angehörige: setzen sich aus Personen von Familie, Freundes- und Bekanntenkreis zusammen.
▶ Pflege: Unterstützung in den ATLs, eng an Leistungen im KVG geknüpft
▶ Betreuung: Administrative und instrumentelle Tätigkeiten, emotionalen Support und Beistand
▶ Pflege und Betreuung liegt ein breites Spektrum an Leistungen zugrunde.

39
Q

Was beschäftigt und belastet die pflegenden Angehörigen?

A

▶ Physische und psychische Belastungen sind besonders bei länger andauern den Betreuungs- und Pflegeleistung hoch
▶ Untersuchungen zeigten, dass sich 62%mässig und 19%schwer belastet fühlen (Grässel, 2000)
▶ Erschöpfung, Gliederschmerzen, Magen- und Herzbeschwerden, Schlafprobleme, Ängste und Depressionen
▶ Eine Untersuchung mit dem WHO-5 Index zeigt, dass 53.5% einen Wert <13 aufweisen, was als Indikator für eine klinisch relevante Depression gilt.
▶ Zukunftssorgen; Veränderungen des Lebensalltags
▶ Schuldgefühle, z.B. ungewollte Reaktionen und Wut gegenüber der pflegebedürftigen Person
▶ Rechtliche Situation von angestellten Personen (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)

40
Q

Ergänzungsleistung (EL)

A

Anspruch hat, wer
▶ die minimalen Lebenskosten mit Einnahmen nicht decken kann
▶ Wohnsitz CH, mind. 18-jährig, Personen aus dem Ausland, Flüchtlinge
▶ AHV oder IV-Rente bezieht
▶ Hilflosenentschädigung bezieht
▶ Taggeld > 6 Monate bezieht

Beginn und Anpassungen der EL
▶ Gesuch einreichen, entsprechende Belege beilegen
▶ Ab dem Monat, wo das Gesuch gestellt wurde (i.d.R. keine rückwirkenden Zahlungen)
▶ (wesentliche) Änderungen ohne Verzug melden, ggf. werden Beiträge zurückgefordert

▶ Zusammen mit der AHV und IV gehören die EL zum sozialen Fundament des
Staates (1. Säule).

41
Q

Hilflosenentschädigung (HE)

A

Anspruch hat, wer
▶ Versichert und in der Schweiz lebt
▶ Personelle Hilfe beiden ATL benötigt

Beginn und Ende der HE
▶ Frühestens nach Ablauf eine in jährigen Wartefrist,
▶ Endet: wenn Voraussetzungen nicht erfüllt, mit Beginn der AHV-Rente respektive dem Tod
▶ Ggf. rückwirkende Auszahlung

42
Q

Finanzielle Beiträge für Pflegebedürftige Person

A

▶ Ergänzungsleistung
▶ Hilflosenentschädigung
▶ Assistenzbeitrag
▶ Intensivpflegezuschlag (Minderjährige)

43
Q

Assistenzbeitrag

A

Wer hat Anspruch
▶ Bezüger einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten
▶ Selbstbestimmung und Eigenverantwortung soll gestärkt werden
▶ Leistungen werden durch Arbeitsvertrag angestellte, natürlichePerson (Assistenzperson) erbracht.

44
Q

Betreuungsgutschrift (BG)

A

▶ Anspruch hat, wer Verwandte pflegt und dabei das Erwerbseinkommen reduziert (Teilzeitarbeit)
▶ Als Verwandte gelten: Eltern, Kinder, Geschwister und Grosseltern sowie Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder.
▶ BG sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum reiten bildenden Erwerbseinkommen (2. Säule der Vorsorge)
▶ Die Anzahl Jahre werden einem individuellen Kontoangerechnet, der Betrag wird zum Zeitpunkt der Rentenberechnung festgesetzt.
▶ Die BG kann unter mehreren Personen aufgeteilt werden.

45
Q

Angehörige als Angestellte der Spitex

A

Die Spitex-Organisation ist eine zugelassene Leistungserbringerin
▶ WZW-Kriterien

Bezüglich den geforderten Qualifikationen bestehen kantonale Unterschiede
▶ Oft mind. SRK Pflegehelferinnen Kurs
▶ Entscheid bei Leitung der Spitex und zuständigem Arzt
▶ Dipl. Pflegefachperson HF/FH als Bezugsperson

Arbeitsrechtliche Aspekte
▶ AnstellungsbedingungenwiedasPersonalderSpitex-Organisation (Obligationenrecht, Arbeitsgesetz & Arbeitsvertrag)
▶ Weisungen befolgen, Schweigepflicht/Datenschutz, Dokumentationspflicht,
Pflegeprozess

46
Q

Mögliche Gründe gegen eine Inanspruchnahme von Entlastungsangeboten

A

▶ Finanzen und Kosten
▶ Strukturelle Hürden, Bürokratie (Holschuld)
▶ geographische Distanz, fehlender Zugang
▶ Fehlende Informationen (Info- und Dokumenten-dschungel)
▶ Nicht zu rLast fallen wollen
▶ Es selber schaffen wollen (Rollenverständnis)
▶ Fehlendes Vertrauen in fremde Bezugspersonen
▶ Ablehnen des Verhalten der pflegebedürftigen Person
▶ Schamgefühle

47
Q

Moral

A

▶ Jede Gemeinschaft entwickelt Regeln des Zusammen- lebens, die auf dem jeweils geltenden Konsens über das Gute und Richtige beruhen.
▶ Die Jugend kann nicht „keine Moral“ haben, aber eine, die sich von der älteren Generation unterscheiden kann..

48
Q

Ethik

A

▶ Ethik ist die Wissenschaft, welche Moral analysiert und kritisiert. Sie begründet moralische Urteile unter dem Aspekt der Vernünftigkeit, der Verallgemeinerbarkeit und dem Wohl der Betroffenen.
▶ Sie erfordert die Bereitschaft zur Selbstreflexion sowie zu rational gültigem Denken und Handeln.

49
Q

„Pflegemoral“

A

Auch im Klinikalltag gibt es Werte, die das Handeln mit Patienten, Kolleginnen und Kollegen prägen, z.B.
▶ Erwartungen an Patienten, Angehörige und Kollegen
▶ Sichtweisen über die Entstehung von Gesundheit, Krankheit und Behinderung
▶ Vorstellungen von guter Pflege, Physiotherapie, Beratung, etc.
▶ Umgang mit „schwierigen“ Patienten
▶ Einstellungen zu Grenzfragen des Lebens und des Sterbens (z.B. assistierter Suizid, Abtreibung, etc.)
Die Pflegemoral wird auch als «Pflegeethos» bezeichnet.

50
Q

Ein „moralisches Ampelsystem“ für Grenzsituationen der Moral

A
  1. Konflikte MIT der Moral: Konflikte, die aus Mangel an Motivation oder Missbrauch von Macht entstehen
    (COACHING moralische Integrität, Sicherheit und Handlungsvermögen)
  2. Konflikte ÜBER die Moral: Konflikte über konträre moralische Urteile
    (AUSHANDLUNG Achtung der Meinung anderer, Selbst- reflexion)
  3. genuine MORALISCHE Konflikte („Dilemma“): Kollision gleichwertiger und gleichwichtiger Pflichten
    (GÜTERABWÄGUNG Identifikation ethisch adäquater Lösungen, Evaluation)
51
Q

Ethik liefert eine „Werkzeugkiste“

A
  1. logisches Denken
  2. saubere Begrifflichkeit
  3. konsistente Argumentation, Vergleich
  4. ethische Prinzipien
52
Q

Ethische Prinzipien

A

▶ Ethische Prinzipien machen Aussagen darüber, in welcher Hinsicht eine Handlung moralisch richtig ist.
▶ Ethische Prinzipien sind Bestandteile ethischer Theorien.
▶ Diese können ein einziges (z.B. Pflichtethik, Folgenethik) oder mehrere (z.B. principlism) Prinzipien umfassen.

In diesem Modul vertieft werden:
▶ die Pflichtethik
▶ die Folgenethik
▶ die Care-Ethik
▶ der sog. Principlism (4-Prinzipienansatz des SBK)

Weitere in der philosophischen Ethik diskutierten Ansätze
▶ Tugendethik, Verantwortungsethik, Fairness- oder Chancenethik, Ethik des Mitleids

53
Q

Ein Kompass menschlichen Handelns

A

▶ Sie stellen Ansätze ethischer Begründung dar in Bezug auf menschliches Handeln.
▶ Sie bestimmen, worin das richtige Handeln inhaltlich besteht.
▶ Je nach Prinzip sind in der selben Situation verschiedene Handlungsmöglichkeiten denkbar.

54
Q

Absolute Pflichten

A

▶ Für Kant entstehen aus dem kategorischen Imperativ absolute Pflichten.

Diese müssen unter allen Umständen eingehalten werden und sind keiner Güterabwägung zugänglich:
▶ Nicht lügen
▶ Versprechen halten
▶ Suizidverbot

55
Q

Pflichtethik

A
  1. Die Quelle des ethischen Wissens ist im Menschen selbst, nicht ausserhalb von ihm (Autonomie). Aus seiner Vernunftbegabung entsteht der Anspruch an Würde.
  2. Nur die Pflicht ist für die ethische Beurteilung einer Handlung relevant.
  3. Maximen, die ich widerspruchsfrei wollen kann, sind moralisch geboten. Folgen spielen dabei keine Rolle.
  4. Suizid und Lüge kann ich nicht widerspruchsfrei wollen, ebenso wenig, dass jemand nicht das tut, was er verspricht.
56
Q

Stärken der Pflichtethik

A

▶ Klarheit
▶ Kompromisslosigkeit
▶ Menschenbild: Hervorhebung der Freiheit, Autonomie und Menschenwürde als Grundlagen ethischen Handelns

57
Q

Kritik an der Pflichtethik

A

▶ starrer Formalismus (Hegel)
▶ keine Kompromissbereitschaft, keine Güterabwägungen ▶ kontraintuitive Folgen (Notlüge, Mundraub)
▶ „Autonomielastigkeit“
▶ dieFokussierungaufdenMenschenalsVernunftwesen beantwortet nicht die Frage nach dem moralischen Status von Dementen, Embryonen oder Föten, aber auch Tieren
▶ Hinweis:
▶ KantwarkeinMedizin-oderPflegeethiker,sonderneinPhilosoph der Aufklärung. Er widmete sich Fragen der sicheren Erkenntnis.
▶ Sowohl„konservative“alsauch„progressive“Medizin-und Pflegeethiker berufen sich auf Kant.