Ethik Flashcards
Das Autonomierecht
- das Recht auf informierte Zustimmung oder Ablehnung
- das Recht auf Festlegung des eigenen Wohls
- das Recht auf Wahl zwischen möglichen Alternativen
- das Recht auf eine möglichst geringe Einschränkung des Handlungsspielraums durch Institutionen
Urteilsfähigkeit
Eine Person, welche die Fähigkeit hat, den Sachverhalt richtig zu erkennen und die Fähigkeit besitzt den Erkenntnissen entsprechend zu handeln, ist in Bezug auf diesen Sachverhalt urteilsfähig.
Direkte aktive Sterbehilfe
- Gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden eines anderen Menschen. Der Arzt oder ein Dritter verabreicht dem Patienten absichtlich eine Spritze, die direkt zum Tod führt.
- Diese Form der Sterbehilfe ist heute nach Artikel 111 (vorsätzliche Tötung), Artikel 114 (Tötung auf Verlangen) oder Artikel 113 (Totschlag) StGB strafbar.
Indirekte aktive Sterbehilfe
- Zur Linderung von Leiden werden Mittel (z.B. Morphium) eingesetzt, die als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können. Der möglicherweise früher eintretende Tod wird in Kauf genommen.
- Diese Art der Sterbehilfe ist im StGB nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber als grundsätzlich erlaubt. Auch die Richtlinien über die Sterbehilfe der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW-Richtlinien) betrachten diese Form der Sterbehilfe als zulässig.
Passive Sterbehilfe
- Verzicht auf die Aufnahme oder den Abbruch von lebenserhaltenden Massnahmen. (Beispiel: Ein Sauerstoffgerät wird abgestellt.)
- Diese Form der Sterbehilfe ist ebenfalls gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber als erlaubt angesehen; eine entsprechende Definition ist in den SAMW- Richtlinien enthalten.
Beihilfe zum Selbstmord (auch Suizidhilfe genannt)
- Nur wer “aus selbstsüchtigen Beweggründen” jemandem zum Selbstmord Hilfe leistet (z.B. durch Beschaffung einer tödlichen Substanz), wird nach Art. 115 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- Bei der Suizidhilfe geht es darum, dem Patienten die tödliche Substanz zu vermitteln, die der Suizidwillige ohne Fremdeinwirkung selber einnimmt.
- Organisationen wie EXIT leisten Suizidhilfe im Rahmen dieses Gesetzes. Sie sind nicht strafbar, solange ihnen keine selbstsüchtigen Motive vorgeworfen werden können.
- Nach den SAMW-Richtlinien ist die Beihilfe zum Suizid “kein Teil der ärztlichen Tätigkeit”.
Palliativ-medizinische Betreuungsmassnahmen
- Palliative Medizin und Betreuung umfassen medizinische Behandlungen, körperliche Pflege, aber auch psychologische, soziale und seelsorgerische Unterstützung des Patienten sowie seiner Angehörigen.
- Sie können die Lebensqualität Schwerkranker und Sterbender deutlich erhöhen und damit auch Sterbewünsche verhindern.
Autonomie in Recht und Ethik
- Respektierung der Autonomie der Patienten (Autonomie)
- Fürsorge oder die Vermehrung des Wohls der Betroffenen (gutes Tun)
- Vermeiden einer Schädigung der Behandelten (Nicht Schaden)
- Gerechtigkeit
Gestärkte Selbstbestimmung dank Erwachsenenschutzrecht
Selbstbestimmung
• Vorsorgeauftrag
• Patientenverfügung
Solidarität in der Familie
• Vertretung in medizinischen Angelegenheiten
Massnahmen nach Mass
• Nur noch Beistandschaft, die individuell angepasst werden kann.
Wie können Rechte und Pflichten begründet werden?
Art. 12 ZGB
Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
Art. 13 ZGB
Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
Art. 14 ZGB
Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.
Art. 16 ZGB
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Art. 19c ZGB
Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht.
→ bei der medizinischen Betreuung ist ausschliesslich die Urteilsfähigkeit von Relevanz, weil hier höchstpersönliche Rechte tangiert werden!
Einwilligung
• Als Rechtfertigung für den Eingriff in die Integrität
Ohne Einwilligung:
• leichte oder schwere Körperverletzung
Die neue (alte) Patientenverfügung
Eine urteilsfähige Person kann in einer PV festlegen:
• welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
• ob eine natürliche Person im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit in ihrem Namen entscheiden soll.
(Art. 370 ZGB)
Die Ärztin oder der Arzt entspricht der PV, ausser:
• wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst
• wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht
• wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
(Art. 372 ZGB)
Formvorschriften der Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist:
• schriftlich zu errichten
• zu datieren
• zu unterzeichnen
Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen.
(Art. 371 ZGB)
Ist der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab.
(Art. 372 ZGB)
Fehlende Urteilsfähigkeit
Vertretung in medizinischen Angelegenheiten
- die in einer PV oder im Vorsorgeauftrag bezeichnete Person
- der Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen
- Ehegatte, eingetragene Partner*
- Wohnpartner*
- die Nachkommen**
- die Eltern**
- die Geschwister.**
* wenn ein gemeinsamer Haushalt mit der urteilsunfähigen Person geführt oder ihr regelmässig/persönlich Beistand leistete
* * wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
Keine Einwilligung des Patienten oder der Vertretung
z.B. keine lebenserhaltenden Massnahmen, keine Bluttransfusionen, keine Schmerzmittel
Wille des Patienten ist zu respektieren, auch wenn sich der Entscheid mit den eigenen moralischen Vorstellungen nicht deckt!
Weigerungsrechte der Behandelnden
Die Mitwirkung an einer Behandlung, die den eigenen ethischen oder religiösen Überzeugungen widerspricht, kann verweigert werden.
Ausser: In dringenden Fällen (unmittelbare Gefahr für Patientin), muss trotzt Gewissenskonflikte behandelt werden. (Wunsch des Patienten geht moralischen Vorstellungen der Behandelnden vor).
Weitere Bereiche der Selbstbestimmung
• Obduktion • Transplantation • Freie Arztwahl • Freie Spitalwahl • Versichertenkarte → Persönliche Daten auf Karte → Online Abfrage durch Leistungserbringer • Teilnahme an Forschungsvorhaben • Informationsweitergabe
Zwang in der Betreuung von Patienten
Jede medizinische Zwangsmassnahme steht im Widerspruch zur Patientenautonomie und kann die in Art. 7 BV verankerte Menschwürde verletzten.
Zwang kann jedoch im öffentlichen Interesse liegen, weil dem Gemeinwesen das Schicksal von kranken Personen nicht gleichgültig sein kann. Auch dies ist auch ein Ausfluss der Menschenwürde (BGE 139 I 16 zur Zwangsmedikation)
Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang
Eine Intervention gegen den Willen des Patienten braucht eine gesetzliche Grundlage, muss dem öffentlichen Interesse oder dem Schutz der Grundrechte Dritter dienen und verhältnismässig sein (wie bei allen Eingriffen in die Grundrechte).
Kantonale gesetzliche Grundlagen für Zwang
Oft nur bei Personen, welch fürsorgerisch untergebracht wurden (oder sich im Straf- oder Massnahmenvollzug) befinden.
Nationale gesetzliche Grundlagen im KESB
- Handeln der Erwachsenschutzbehörde für die betroffene Person
- Vorsorgliche Massnahmen
- Fürsorgerische Unterbringung
- Medizinische Zwangsmassnahmen an fürsorgerisch Untergebrachten
Fürsorgerische Unterbringung
Voraussetzungen:
• psychischer Störung,
• geistiger Behinderung leiden, oder
• schwer verwahrlost sein.
Und die betroffene Person ist schutzbedürftig bzw. der persönlichen Fürsorge durch Behandlung (therapeutischer Massnahmen) oder Betreuung (zur Sicherstellung elementarer Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege und Kleidung) in einer geeigneten Einrichtung bedarf (Art. 426 ZGB).