Einsatzrecht Flashcards
Rechtmäßigkeitsprüfung
Voraussetzungen
-Ermächtigungsgrundlage
-formelle Rechtmäßigkeit
-materielle Rechtmäßigkeit
-hinreichende Bestimmtheit
-richtiger Adressat
-tatsächliche und rechtliche Befolgbarkeit möglich
Ermächtigungsgrundlage
„Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 III GG, ist jedenfalls im Rahmen der Eingriffsverwaltung eine taugliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich“ Als solche kommt §XY (z.B. §14I S.1 i.V.m §14 II S.1 BPolG) in Betracht.
Was ist bei der formellen Rechtmäßigkeit zu prüfen?
-Zuständigkeit
-Form
-Verfahren
Was ist im Rahmen der Zuständigkeit bezogen auf die BPol zu prüfen? (formelle RM 1. Schritt)
Sachliche Aufgabenzuständigkeit (§1 II i.V.m. § 1-7 BPolG und räumliche Beschränkung gem. §1 VII BPolG)
Instantielle Zuständigkeit (§ 58 I BPolG i.V.m § 1 BPolZV)
Örtliche Zuständigkeit ( §58 I BPolG i.V.m § 2 BPolZV)
Definitionen: Öffentliche Sicherheit
Umfasst die Unverletzlichkeit der öffentlich-rechtlichen
Rechtsordnung, die Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, die Kollektivrechtsgüter sowie
den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates.
Öffentliche Ordnung
Ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach
den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche
Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten
Gebiets angesehen wird.
Abstrakte Gefahr
Liegt vor, wenn ein Sachverhalt bei genereller Betrachtung bestimmter
Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen typischerweise in ein Schadensereignis
mündet. Sie ist das Vorfeld einer konkreten Gefahr.
Konkrete Gefahr
Liegt vor, wenn eine nach Ort, Zeit, Sachen und Personen konkretisierte
Sachlage, Zustand oder Vorgang zum Zeitpunkt des bundespolizeilichen Einschreitens ex
ante bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in überschaubarer
Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für die
polizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zur Folge hat bzw. eine
andauernde Störung bereits eingetreten ist.
Gegenwärtige Gefahr
meint eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden
Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend bevorsteht.
Erhebliche Gefahr
Ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates,
Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich
geschützte Güter von großer Bedeutung für die Allgemeinheit.
Gefahrenverdacht
ist dann anzunehmen, wenn sich die Polizei bei der Beurteilung einer
Sachlage aus ex-ante Sicht bewusst ist, dass sie sich dabei auf eine unvollständige oder
vorläufige Erkenntnisbasis stützt, die für sich genommen noch keine gesicherte
Gefahrenprognose erlaubt. (Grundsätzlich sind dann sog. Gefahrerforschungseingriffe
erlaubt. Allerdings können Maßnahmen über den reinen Erforschungszweck hinaus erlaubt
sein, wenn es um den Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter wie Leib und Leben geht.)
Anscheinsgefahr
liegt vor, wenn die Polizei annimmt, eine Gefahr bestehe, obwohl dies
tatsächlich nicht der Fall ist. Allerdings wäre auch jeder andere objektiv ex-ante vom
Vorliegen einer Gefahr ausgegangen. (Konsequenz: Die Polizei handelt nicht rechtswidrig)
Scheingefahr
liegt vor, wenn die Polizei annimmt, eine Gefahr bestehe, obwohl dies
tatsächlich nicht der Fall ist und auch jeder andere objektiv ex-ante keine Gefahr gesehen
hätte. (Konsequenz: Die polizeiliche Maßnahme ist immer rechtswidrig)
Geeignet
ist eine Maßnahme, wenn der Zweck durch das Mittel erreicht werden kann. Es
ist hierbei ausreichend, wenn der Zweck zumindest gefördert wird.
Erforderlich
ist eine Maßnahme, wenn das mildeste von mehreren gleich geeigneten
Mitteln gewählt wurde, um den angestrebten Zweck zu erreichen.