Einführungslehrgang Flashcards

1
Q

Was ist der Sachverständigenbeweis?

A

Der Sachverständige vermittelt dem Richter fehlendes Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen durch
- Feststellung von Tatsachen
- Schlussfolgerungen aus den Tatsachen
- Vermittlung von abstrakten Erfahrungssätzen

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2
Q

Wer kann nicht Zeuge sein?
- prozessunfähige Partei
- deren gesetzlicher Vertreter
- Im Prozess des Insolvenzverwalters: Insolvenzverwalter, Insolvenzschuldner
- Geschäftsführer einer GmbH
- Kommanditist einer KG
- Gesellschafter einer OHG, der von der Vertretung ausgeschlossen ist

A

Zeuge kann nicht sein, wer Partei ist.
- prozessunfähige Partei: Zeuge (Umkehrschluss § 455 II 1 ZPO)
- deren gesetzlicher Vertreter: Partei
- Im Prozess des Insolvenzverwalters: Insolvenzverwalter: Partei, Insolvenzschuldner: Zeuge
- Geschäftsführer einer GmbH: Partei
- Kommanditist einer KG: Zeuge
- Gesellschafter einer OHG, der von der Vertretung ausgeschlossen ist: Zeuge

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3
Q

Wer ist Sachverständiger?

A

Sachverständiger ist, wer im Auftrag des Gerichts tätig ist.

Wer Sachkunde hat und unabhängig vom Gericht tätig ist, ist ein sachverständiger Zeuge (§ 414 ZPO)

Nimmt eine Partei Bezug auf ein Gutachten eines selbst beauftragten Sachverständigen ist dies ein qualifizierter Parteivortrag.

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4
Q

Welche Beweismittel sieht die ZPO vor?

A

Augenschein, Zeugen, Urkunden, Sachverständige, Parteivernehmung

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5
Q

Was ist der Strengbeweis?

A

Die Beweiserhebung, die im Beweisverfahren mit den Beweismitteln der §§ 355 ff. ZPO die volle Überzeugung des Richters herbeiführen soll.

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6
Q

Was ist der Freibeweis?

A

Beim Freibeweis stehen das Beweisverfahren und die Beweismittel im Ermessen des Gerichts. Das Einverständnis der Parteien ist erforderlich, § 284 ZPO.

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7
Q

Was besagt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286 ZPO?

A
  1. Es gibt keine festen Beweisregeln.
  2. Grundlage der Beweiswürdigung ist der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung.
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8
Q

Was ist die Beweislast?

A

Das die Partei treffende Risiko des Prozessverlustes wegen Nichtnachweislichkeit der ihren Sachantrag stützenden Tatsachenbehauptung.

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9
Q

Wer trägt die Beweislast?

A

Der Anspruchsteller trägt die Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatsachen.

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10
Q

Welche Beweiserleichterungen gibt es?

A
  • gesetzlich vorgesehene Beweiserleichterung: § 287 ZPO; § 179 BGB, § 280 I 2 BGB
  • gesetzliche Vermutungen: § 292 ZPO (Beweis des Gegenteils ist möglich, außer es ist anders geregelt) -> §§ 891, 1006, 477, 630h BGB

Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Urkunden über ein Rechtsgeschäft

  • tatsächliche Vermutungen
  • Anscheinsbeweis
  • Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen
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11
Q

Was ist die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Urkunden über ein Rechtsgeschäft?

A

Für alle über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden besteht eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Wer diese bestreitet trägt die Beweislast.
-> Wirkung des § 292 ZPO

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12
Q

Was ist der Anscheinsbeweis?

A

Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage sondern aufgrund von Erfahrungssätzen.

Für die Erschütterung des Anscheins genügt es, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs zu beweisen.
Die Tatsachen aus denen sich die Möglichkeit ableiten soll, müssen voll bewiesen werden.

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13
Q

Was sind tatsächliche Vermutungen?

A

Sie werden herangezogen, um schwierige Beweisführungen zu erleichtern, insbesondere beim Beweis der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
-> Verwertung von Erfahrungswissen, welches der freien Beweiswürdigung zuzuordnen ist

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14
Q

Welchen Zweck hat eine informatorische Befragung der Partei?

A

Die Lücken im Parteivortrag zu füllen; sie dient nicht der Beweiserhebung.

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15
Q

Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO

A
  • subsidiär ggü. anderen Beweismitteln
  • setzt voraus, dass alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft wurden und keinen vollständigen Beweis erbracht haben
  • setzt weiterhin einen “Anbeweis” voraus; dieser kann aus der Anhörung nach § 451 ZPO entnommen werden
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16
Q

Wer trägt die Beweislast beim Streit über das Vorliegen der Kausalität bei der Verletzung von Aufklärungspflichten?

A
  • eigentlich hat der Anspruchsteller die Kausalität zu beweisen
  • Rspr.: “Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens” -> Beweislastumkehr; Anspruchsgegner hat zu beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung entstanden wäre (insb. bei Kapitalanlagefällen)
    (Bei Rechtsberatung -> Anscheinsbeweis oder § 287 ZPO)
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17
Q

Was ist die Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen?

A

Rspr.: Vom Schaden wird auf die Pflichtverletzung geschlossen, wenn die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann.

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18
Q

Wer trägt beim Streit über das Ob der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung / den Eintritt der aufschiebenden Bedingung die Beweislast?

A

Ob: anspruchsbegründende Tatsache, dass KV unbedingt geschlossen wurde -> Beweislast beim Kläger

Eintritt: der, der sich auf den Eintritt beruft (-> Kläger)

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19
Q

Wer trägt beim Streit über das Ob der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung / den Eintritt der auflösenden Bedingung die Beweislast?

A

Der Beklagte (h.M.)

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20
Q

Klage auf Zahlung des Werklohns. Werk nicht abgenommen wegen angeblichen Mangels, Kläger bestreitet Mangel. Wer trägt die Beweislast bzgl. des Mangels?

A

Klage schlüssig? -> Vss.: Fälligkeit, die Abnahme erfordert. Von der Abnahme unabhängige Fälligkeit gem. § 640 II BGB? -> setzt offensichtlich unbegründete Verweigerung voraus -> Mangelfreiheit ist anspruchsbegründend -> Kläger trägt die Beweislast

für einen substantiierten Vortrag eines Mangels reicht ein “Symptomvortrag” aus

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21
Q

Welche Unterscheidung macht der BGH bei der Kausalität im Zusammenhang mit dem Beweismaß?

A

Bei der haftungsbegründenden Kausalität (Unfall - HWS) gibt es keine Beweiserleichterung, bei der haftungsausfüllenden Kausalität (HWS - Kopfschmerzen) wendet der BGH hingegen ein erleichtertes Beweismaß nach § 287 ZPO an, wonach die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs genügt.

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22
Q

Was ist ein Ausforschungsbeweis?

A

Von einem Ausforschungsbeweis spricht man, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen “ins Blaue hinein” aufstellt (unzulässig).

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23
Q

Können Beweise auch von Amts wegen, also ohne Beweisantrag erhoben werden?

A

Mit Ausnahme des Zeugenbeweises, ja. Darin liegt eine Abweichung vom Beibringungsgrundsatz.

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24
Q

Welche Besonderheit gibt es bei der Parteivernehmung in einer 4-Augen-Situation?

A

Nach der Rspr. ist demjenigen, der in einer 4-Augen-Situation war die Möglichkeit zur Äußerung, unabhängig von den Voraussetzungen des § 448 ZPO, zu geben.

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25
Q

Wie und unter welchen Voraussetzungen kann ein Beweisantrag abgelehnt werden?

A

Indem dem Beweisantrag nicht nachgegangen wird, im Urteil ist dies kurz zu begründen.

Eine Ablehnung ist möglich bei:
- unstreitigem Gegenstand
- ungeeignetem oder unerreichbarem Beweismittel
- Unzulässigkeit der Beweiserhebung

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26
Q

Wie erfolgt eine Beweiserhebung?

A
  • auf Anordnung des Gerichts (durch Ladung von benannten Zeugen)
  • ausnahmsweise durch Beweisbeschluss, § 358 ZPO (zB. erforderlich bei Parteivernehmung, § 450 ZPO oder einem schriftlichen Sachverständigengutachten)
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27
Q

Wie verläuft der Verhandlungstermin?

A
  1. Güteverhandlung
  2. im Anschluss mündliche Verhandlung
    • Einleitung durch Stellung der Anträge, § 137 I ZPO
    • Parteivorträge in freier Rede, in Anwaltsprozess ist
      auch der Partei auf Antrag das Wort zu erteilen
    • Beweisaufnahme unmittelbar nach streitiger
      Verhandlung, § 279 II ZPO
    • Schluss der Verhandlung, § 136 IV ZPO
      (ausdrücklich/konkludent; kein Schluss bei Vertagung,
      § 296a ZPO Nachschubrecht; Wiedereröffnung unter
      Vss. des § 156 ZPO)
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28
Q

Was ist die Relationstechnik?

A

Die effektivste Methode zur schnellstmöglichen und kostengünstigsten Erfassung des Sachverhalts und der rechtlichen Lösung.

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29
Q

Was ist ein einschichtiges Gutachten?

A

Entspricht dem universitären Gutachten, an den Stellen, wo der Sachverhalt streitig ist, ist im Gutachten ein Beweisangebot zu machen.

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30
Q

Wie sortiert man den Sachbericht/Tatbestand?

A
  • Abgrenzung von Tatsachen und Rechtsansichten
  • Abgrenzung von Streitigem und Unstreitigem
  • historische Reihenfolge
  • überholtes Vorbringen? (zB. zeitlich neuerer Vortrag?)
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31
Q

Welches Tempus wird für die einzelnen Teile im Sachbericht/Tatbestand verwendet?
- Geschichtserzählung
- streitiger Vortrag des Klägers
- Anträge der Parteien
- streitiger Vortrag des Beklagten
- Prozessgeschichte

A
  • Geschichtserzählung: Imperfekt
  • streitiger Vortrag des Klägers: Konjunktiv Präsens
  • Anträge der Parteien: Präsens
  • streitiger Vortrag des Beklagten: Konjunktiv Präsens
    (nur berichten, wenn der Beklagte eine Gegendarstellung macht, nicht nur einfach Bestreitet)
  • Prozessgeschichte: Perfekt
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32
Q

Relationsgutachten: Womit befasst sich die Schlüssigkeit (Klägerstation)?

A

-> Rechtsgutachten zur Frage, ob der Klageantrag auf Grundlage des Klägervortrags gerechtfertigt ist.

Der Klageantrag ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die iVm. dem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen.

umsubstantiiertes Vorbringen -> umbeachtlich

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33
Q

Relationsgutachten: Womit befasst sich die Erheblichkeit (Beklagtenstation)?

A

-> Auf Grundlage des Beklagtenvortrags ist ein zweites Gutachten zu erstellen. Überprüft wird, ob der Klageantrag nach dem Beklagtenvortrag gerechtfertigt ist.

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34
Q

Relationsgutachten: Was ist die Beweisstation?

A

= Feststellung, welche vorgetragenen Tatsachen (vom Kläger oder Beklagten) der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

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35
Q

Relationsgutachten: Was ist die Entscheidungsstation?

A

= Vorschlag zum weiteren Vorgehen.
- Bei Entscheidungsreife: Urteil
- Beweisbeschluss
- Terminverfügung
- Hinweisbeschluss

Kombination möglich zB. Terminverfügung mit Hinweis

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36
Q

Was ist Grundlage des Urteils?

A

Der Prozessstoff zum Zeitpunkt der Schlusses der mündlichen Verhandlung.

Für die anzuwendenden Rechtsnormen entscheidet jedoch der Zeitpunkt der Urteilsverkündung.

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37
Q

Wie wird das Urteil verkündet?

A

Durch Verlesung der Urteilsformel, § 311 II ZPO.

Entweder im Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird (-> Tenor genügt)
oder in einem sofort anzuberaumenden Termin (Urteil muss dann komplett vorliegen)

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38
Q

Welche Urteilsarten unterscheidet man?

A
  • Sach- und Prozessurteil (nach dem Inhalt)
  • Säumnisurteil und kontradiktorisches Urteil (nach Art der vorangegangenen mündlichen Verhandlung)
  • Feststellungs- / Leistungs- / Gestaltungsurteil
  • Endurteil / Zwischenurteil (nach dem Gegenstand)
  • Voll- und Teilurteil (nach dem Umfang)
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39
Q

Was sind die Voraussetzungen für ein Teilurteil?

A
  • Teilbarkeit des Streitgegenstands
  • Teilentscheidungsreife (NUR eines Teils des Streitverhältnisses)
  • Unabhängigkeit des Teilurteils von der Entscheidung des Rechtsstreits
40
Q

Was ist ein Schlussurteil?

A

Das letzte mehrerer Teilurteile.

41
Q

Wann ist ein Vorbehaltsurteil möglich?

A
  • vorbehaltlich der Entscheidung über die Aufrechnung, § 302 ZPO
  • Verurteilung im Urkunden- oder Wechselprozess vorbehaltlich des ordentlichen Verfahrens, §§ 592 ff. ZPO
42
Q

Was sind die Kosten des Rechtsstreits?

A

= unmittelbare Aufwendungen der Parteien für das Betreiben des Rechtsstreits (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten)

Fallen nach dem GKG an, bestehen aus Gebühren und Abgaben

Grundsatz: Streitwertabhängig, § 3 GKG
Wertvorschriften: §§ 39 ff. GKG; wichtig: § 45 (Bürger. Streitigkeiten) und § 48 GKG (Widerklage)

43
Q

Wie setzen sich die Anwaltskosten im Zivilrechtsstreit zusammen?

A
  • Verfahrensgebühr Nr. 3100: 1,3 Gebühr
  • Terminsgebühr Nr. 3104: 1,2 Gebühr
  • ggf. Einigungsgebühr Nr. 1003: 1,0 Gebühr
  • Auslagenersatz VV 7001, 7002: 20€
  • Umsatzsteuer VV 7008
44
Q

Welche Gebühr wird fällig, wenn ein RA außergerichtlich tätig wird?

A
  • Geschäftsgebühr Nr. 2300 (0,5-2,5) “Rahmengebühr” (§ 14 RVG)
  • Bei Streit über Gebühr: Gebührengutachten der Anwaltskammer
  • gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits
  • kommt es anschließend zum Rechtsstreit -> Anrechnung möglich, Vorb. zu Nr. 3100 ff.
45
Q

Wie kann der Prozess ohne Urteil beendet werden?

A
  • Nichtbetrieb
  • nach 6 Monaten bei Ruhen des Verfahrens, § 251 ZPO
  • Klagerücknahme, § 269 ZPO
  • Vergleich, § 278 VI ZPO
  • Erledigung der Hauptsache
46
Q

Welche Wirkung hat eine Klagerücknahme?

A

Beendet den Rechtsstreit, Rechtshängigkeit und deren prozessuale Wirkungen entfallen rückwirkend

47
Q

Welche Wirkung hat eine Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Rücknahme der Klage, wenn eine Partei weiterprozessiert?

A

Die Klage ist dann unzulässig.

48
Q

Ist eine erneute Klage über denselben Gegenstand zulässig, wenn eine vorherige Klage zurückgekommen wurde?

A

Ja. Ergibt sich aus § 269 VI ZPO.

49
Q

Was ist ein Erledigungsereignis?

A

= Tatsache, die eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos macht.

50
Q

Was ist erforderlich für eine Erledigung der Hauptsache?

A

Ein Erledigungsereignis und eine Erledigungserklärung (grds unwiderruflich, da sie das Prozessverhältnis gestaltet)

51
Q

Wie ergeht die Entscheidung bei einer Erledigung der Hauptsache?

A

Durch Beschluss. Das Gericht prüft summarisch, wie die Sache ausgegangen wäre.

Neuer Parteivortrag ist nicht mehr zu berücksichtigen, Ausnahme: ergänzender Vortrag mit dem auch ohne gerichtlichen Hinweis zu rechnen wäre

52
Q

Welche Rechtskraft hat die Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache?

A

Nur formelle Rechtskraft.

53
Q

Was ist die Klageänderungstheorie?

A

Bei einer einseitigen Klageerledigung ist eine Klageänderung zu einer Feststellungsklage anzunehmen. Es soll nun festgestellt werden, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erkedigt ist.

54
Q

Was prüft das Gericht bei der einseitigen Klageänderung?

A

Das Gericht prüft, ob die Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist.

§ 269 III 3 ZPO ist dem Wortlaut nach nur bei einer Erledigung vor Rechtshängigkeit anwendbar.
Anerkanntermaßen ist die Vorschrift auch auf die Erledigung vor Anhängigkeit anzuwenden.

55
Q

Wird der Streitwert durch eine einseitige Erledigungserklärung verändert?

A

hM: der Streitwert entspricht nur noch den bis dahin entstandenen Kosten.

56
Q

Was passiert, wenn das Gericht bei einer einseitigen Erledigungserklärung zum Ergebnis kommt, dass es kein Erledigungsereignis gab?

A

-> Feststellungsklage wird abgewiesen
-> keine Verurteilung zur Leistung möglich, da Bindung an Parteiantrag (§ 308 ZPO)

57
Q

Was ist der Prozessvergleich?

A

Nach hM hat er eine Doppelnatur. Er ist sowohl materielles Rechtsgeschäft als auch Prozesshandlung.
-> nur wirksam, wenn Voraussetzungen beider vorliegen

58
Q

Was sind Argumente für einen Vergleich?

A
  • beseitigt Unsicherheiten und Prozessrisiken
  • beschleunigt Rechtsstreit
  • Kostenersparnis (wenn Beweisaufnahme erspart bleibt oder weitere Instanz droht)
  • Flexibilität
59
Q

Wie kommt ein Vergleich zustande?

A

Materiell-rechtlich: durch übereinstimmende WE

Prozessual: Protokollieren, Vorspielen, Genehmigen lassen und Protokollieren des Vorgehens ODER § 278 VI ZPO

60
Q

Welche Folge hat das Protokollieren des Vergleichs?

A

Es ersetzt jede materiell-rechtlich notwendige Form, § 127a BGB

61
Q

Kann ein Dritter an einem Vergleichsabschluss beteiligt werden?

A

Ein Betritt eines Dritten ist zum Zwecke des Vergleichsabschlusses möglich. Der Beitritt hat prozessuale Wirkung, d.h. es kann ein Titel erlangt werden, der auch gegen den Dritten vollstreckungsfähig ist.

62
Q

Was ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt?

A

Eine aufschiebende Bedingung.
–> Vergleich wird wirksam, wenn die Widerrufsfrist verstreicht, die Rechtshängigkeit entfällt ex nunc

(Warum aufschiebende Bedingung, keine auflösende? –> sonst würde Rechtshängigkeit entfallen und müsste bei Widerruf wieder hergestellt werden)

63
Q

Welchen Inhalt hat ein Vergleich?

A

Eine Vereinbarung über die Hauptsache und meist auch über die Kosten.
Es ist möglich im dem Gericht die Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des § 91a ZPO zu überlassen.
Fehlt eine Vereinbarung über die Kosten findet § 98 ZPO Anwendung.

64
Q

Was ist bei der Aufrechnung zu unterscheiden?

A
  1. die außergerichtliche Erklärung der Aufrechnung
  2. Prozessaufrechnung
    –> nach hM. hat die Prozessaufrechnung eine Doppelnatur, nämlich die materiell-rechtliche Aufrechnungserklärung und die prozessuale Geltendmachung
65
Q

Was ist die erstmalige Aufrechnung im Prozess?

A

Die Ankündigung der Aufrechnung.

66
Q

Wann ist eine Prozessaufrechnung nur erfolgreich erklärt?

A

Wenn sowohl die materiell-rechtlichen als auch die prozessrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

67
Q

Wird die Gegenforderung mit Erklärung der Aufrechnung ebenfalls rechtshängig?

Die Folge wäre, dass über die Gegenforderung rechtskräftig entschieden würde und eine Klage bei einem anderen Gericht wegen dieser nicht mehr möglich wäre.

A

hM.: keine Rechtshängigkeit der Gegenforderung, da die Aufrechnung ein reines Verteidigungsmittel ist.
–> Gegenforderung kann vor einem anderen Gericht eingeklagt werden / in einem anderen Prozess oder in mehreren anderen Prozessen zur Aufrechnung gestellt werden

68
Q

Die Aufrechnung ist ein Verteidigungsmittel. Welche Folge hat das?

A

Die Aufrechnung unterliegt der materiellen Präklusion. (§§ 282, 296 ZPO)

69
Q

Ist eine Hilfsaufrechnung zulässig?

A

Eine Eventualaufrechnung ist entgegen des Wortlauts des § 388 S. 2 BGB zulässig, denn der Eintritt der Bedingung wird im Prozess abschließend geklärt. Der Kläger wird also nicht im Ungewissen über den Erfolg der Aufrechnung gelassen.

70
Q

Wie lautet die Kostenentscheidung, wenn der Beklagte nur mithilfe einer Hilfsaufrechnung obsiegt?

A

Die Forderung und die Gegenforderung werden für den Streitwert gem. § 45 III GKG addiert.

Bsp.: A -> B 10.000 €, B rechnet mit eigener Forderung gegen A iHv. 10.000 € auf.
–> Streitwert 20.000€, beide Obsiegen mit je 10.000€ -> Kosten je 1/2

71
Q

Was bedeutet “bestritten” in § 45 GKG?

A

Gemeint ist das bestreiten in rechtlicher Hinsicht, nicht erforderlich ist hingegen ein Bestreiten in tatsächlicher Hinsicht.

72
Q

Wo ist die Aufrechnungserklärung im Tatbestand darzustellen?

A

im streitigen Beklagtenvorbringen.
“Der Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung.”

73
Q

Was prüft das Gericht bei einer Verurteilung nach § 307 ZPO (Anerkenntnis)?

A

Es wird keine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen. Geprüft wird nur, ob die unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen vorliegen.

74
Q

Was ist die Kostenentscheidung bei einem Anerkenntnis?

A

Die Kosten trägt nach § 91 ZPO grds. der Beklagte. Gem. § 708 Nr. 1 ZPO ist das Urteil vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Erkennt der Beklagte sofort an und hat er keinen Anlass für eine Klage gegeben -> § 93 ZPO Kläger trägt die Kosten

75
Q

Was ist der Gegenstand des Anerkenntnisses?

A

Nur der prozessuale Anspruch.
Die ihn begründenden Tatsachen werden gestanden, § 288 ZPO.

76
Q

Was ist ein Klageanlass iSv. § 93 ZPO?
Bis wann ist das Anerkenntnis “sofort” erfolgt?

A

Ein Klageanlass liegt vor, wenn der Kläger annehmen darf, ohne Klage komme er nicht zu seinem Recht.

Das Anerkenntnis nach § 93 ZPO ist bis zum Ablauf der Klageerwiderungsfrist möglich.

77
Q

Was ist, wenn der Beklagte zwar nicht ausdrücklich anerkennt, aber sofort zahlt?

A

Die Entscheidung erfolgt nach § 91a ZPO (mit Zahlung erledigt sich die Hauptsache). Es sind dabei die Grundsätze des § 93 ZPO anzuwenden.

78
Q

Ist die Widerklage ein Angriffs-/Verteidigungsmittel? Welche Folge hat das?

A

Die Widerklage ist ein Gegenangriff und unterliegt somit nicht der Präklusion.

79
Q

Hängt die Widerklage vom Bestand der Klage ab und fällt bei Klagerücknahme “in sich zusammen”?

A

Nein.

80
Q

Ist § 33 ZPO nur ein zusätzlicher Gerichtsstand (1) oder Prozessvoraussetzung (2)?

A

BGH: Prozessvoraussetzung, der fehlende Zusammenhang ist jedoch heilbar, wenn er nicht gerügt wird.

Für (1) spricht die Verortung des § 33 ZPO bei den Gerichtsständen und § 145 ZPO, der voraussetzt, dass Widerklangen auch ohne Konnexität möglich sind.

81
Q

Welche Voraussetzungen bestehen für die Zulässigkeit der parteierweiternden Drittwiderklage?

A
  • Konnexität
  • Das Vorliegen der Voraussetzungen der Klageänderung (§ 263 ZPO)
82
Q

Ist eine isolierte Drittwiderklage zulässig?

A

Grundsätzlich nicht, nur unter strengen Voraussetzungen. Erforderlich ist zusätzlich eine qualifizierte (gesteigerte) Konnexität.

zB: isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung richtet und Bestehen einer engen Verknüpfung der Ansprüche von Klage und Drittwiderklage / wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren.

83
Q

Gibt es eine Pflicht zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen?

A

grds. nicht, das persönliche Erscheinen kann jedoch angeordnet werden (§ 141 ZPO). Erscheint die Partei nicht, kann ein Ordnungsgeld gem. § 141 III ZPO gegen sie festgesetzt werden.

(Lässt die Partei ein VU gegen sich ergehen, wäre die Verhängung eines Ordnungsgelds ermessensfehlerhaft)

84
Q

Was ist Säumnis?

A

= wenn eine Partei in einem Termin nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.

85
Q

Was kann das Gericht tun, wenn eine Partei nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint?

A
  • Säumnisurteil
  • Entscheidung nach Aktenlage, § 331a ZPO
  • Vertagung (wenn die Vss. für die ersten zwei Optionen nicht vorliegen)
86
Q

Was ist die Frist beim Einspruch gegen ein VU?

A

Die Frist beträgt gem. § 339 ZPO 2 Wochen.
Beim VU nach § 331 III ZPO (VU im schriftlichen Vorverfahren) kommt es für den Fristbeginn auf die Zustellung an beide Parteien an (erst damit existiert das Urteil). Falsch wäre es also auf die Zustellung an den Beklagten abzustellen, wenn an den Kläger erst danach zugestellt wurde.

87
Q

Bedürfen im Urkundenprozess auf unstreitige oder zugestandene Tatsachen des Urkundenbelegs?

A

Nach hM. nein. Es kann jedoch nicht gänzlich auf Urkunden verzichtet werden, selbst wenn der klägerische Vortrag insgesamt unbestritten bleibt. Die Vorlage mindestens einer Urkunde ist für die Statthaftigkeit des Verfahrens notwendig.

88
Q

Kann auch das Protokoll eine Zeugenvernehmung Urkunde iSv. § 592 ZPO sein?

A

Ja. Dies gilt nicht, wenn die Urkunde nur zum Zwecke der Vorlage im Prozess hergestellt wurde.

89
Q

Welche Folge hat die….
a) fehlende Standhaftigkeit?
b) Unschlüssigkeit der Klage / Unbegründetheit infolge einer Einrede?
c) Unzulässigkeit der Klage
d) Vorbehalt (= Widerspruch in irgendeiner Weise)

A

a) § 597 II ZPO Prozessabweisung
b) Sachurteil
c) Abweisung der Klage als unzulässig
d) Nachverfahren

Ist sowohl das Verfahren unstatthaft als auch die Klage unschlüssig/unbegründet ist die Klage nach BGH gem. § 597 I ZPO abzuweisen. Es ergeht damit ein Sachurteil.

90
Q

Welche Einreden kommen nach § 597 I ZPO nur in Betracht?

A

sog. liquide Einreden, also solche, die mit den Mitteln des Urkundenprozesses bewiesen werden können.

91
Q

Wie lauten die Anträge der Parteien im Nachverfahren nach § 600 ZPO?

A

Kläger: ergangenes Urteil für vorbehaltlos erklären
Beklagter: Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Klageabweisung

92
Q

Wann entfaltet das Vorbehaltsurteil auch für das Nachverfahren eine Bindungswirkung?

A

BGH: Diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden werden mussten, damit es überhaupt ergehen konnte, sind im auch Nachverfahren endgültig beschieden und dem Streit entzogen.

93
Q

Wann ist die Streitsache im Mahnverfahren rechtshängig?

A

§ 696 Abs. 3 ZPO: Rückbezogene Rechtshängigkeit, wenn alsbaldige Abgabe erfolgt ist (wie “demnächst” bei § 167 ZPO).

Bei späterer Abgabe ist nach BGH der Zeitpunkt des Akteneingangs bei Gericht maßgeblich.

94
Q

Was beantragen die Parteien im Prozess nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO)?

A

Kläger: Aufrechterhaltung des VB
(!!! Nicht zur Zahlung verurteilen, sonst existieren zwei Titel !!!)
Beklagter: Aufhebung des VB und Klageabweisung

95
Q

Welche Wirkung hat die Rücknahme des Mahnantrags? Bis wann ist die Rücknahme möglich?

A

Der Mahnbescheid wird kraftlos, ein erlassener (noch nicht rechtskräftiger) VB wird wirkungslos.
Die Rücknahme ist analog § 269 ZPO bis zur Rechtskraft des VB ohne Zustimmung des Antragsgegners möglich; bei Widerspruch oder Einspruch bis zur Abgabe ins streitige Verfahren.

Die Kostenentscheidung trifft nach BGH dein fiktives Streitgericht.

96
Q

Bis wann ist die Rücknahme des Streitantrags möglich? Welche Folgen hat die Rücknahme?

A

Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung, § 696 IV ZPO.

Das Mahnverfahren wird in die Lage vor Stellung des Streitantrags zurückversetzt, die Rechtshängigkeit gilt rückwirkend als nicht eingetreten (§ 696 IV 4 ZPO), der Streitantrag kann jederzeit erneuert werden.
BGH: keine Kostenentscheidung analog § 269 III 2 ZPO.

97
Q

Was passiert, wenn der Beklagte nach der Zustellung des Mahnbescheids (aber vor Abgabe an das Streitgericht!) einen Teil der Forderung bezahlt, der Kläger seinen Mahn-/Streitantrag deswegen teilweise zurücknimmt und dadurch der Streitwert unter 5000 € fällt, aber kein Abgabeantrag von den Parteien gestellt wird?

A

Grundsatz des § 261 III Nr. 2 ZPO: eine nachtägliche Änderung hat keine Auswirkung auf die Zuständigkeit
Auf die rückbezogene Rechtshängigkeit des § 696 III ZPO findet dieser Grundsatz wegen der Besonderheiten des Mahnverfahrens nach üA keine Anwendung.