Einführung Kreislaufwirtschaftsrecht Flashcards

1
Q

Inwiefern betreffen EU-Verordnungen die Bürger und Unternehmen der Europäischen Union?

A

Regelungen, die unmittelbar für jeden Bürger und jedes Unternehmen in der Europäischen Union gelten (Verordnungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften)

  • EG-Abfallsverbringungsverordnung; Verpackungsverordnung, Gewerbliche Abfallverordnung,
  • Deponieverordnung, Nachweisverodnung, Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV),
  • Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV)
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2
Q

Inwiefern betreffen EU-Richtlinien die Bürger und Unternehmen der Europäischen Union?

A

• Indirekt: Regelungen, die von den Mitgliedstaaten der EU in nationale Rechtsvorschriften
umgesetzt werden müssen.

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3
Q

Ordnen Sie folgende Rechtsquellen in ansteigender Reihenfolge in die Normenhierarchie ein: EG-Recht, Landesrecht, Ortsrecht, Bundesrecht.

A

Ortsrecht -> Landesrecht -> Bundesrecht -> EG-Recht

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4
Q

In welchem Zusammenhang stehen die europäische Abfallrahmenrichtlinie und das deutsche Kreislaufwirtschaftsgesetz?

A

• Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) von 2012 ist die Umsetzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie von 2008 in deutsches Recht

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5
Q

Ordnen Sie folgende Rechtsquellen in absteigender Reihenfolge in die Normenhierarchie ein:
Satzungen, Verwaltungsvorschriften und Technische Anleitungen, Gesetze, Verordnungen.

A
  1. Gesetze
  2. Verordnungen
  3. Satzungen
  4. Verwaltungsvorschriften/Technische Anleitungen
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6
Q

Welches ist das wichtigste Bundes-Abfallgesetz?

A

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

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7
Q

Welche Ziele wurden mit der Einführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verfolgt?
Nennen Sie drei Punkte.

A
  • Steuerung wirtschaftlicher Tätigkeit
  • reduzieren der Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung
  • Ressourceneffizienz der Abfallwirtschaft verbessern
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8
Q

Welcher Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird in § 1 benannt?

A

• Zweck: die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen UND die
Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und
Bewirtschaftung von Abfällen.

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9
Q

Ordnen Sie die folgenden Gesetze in eine chronologisch logische Reihenfolge und begründen Sie dies kurz: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Abfallgesetz, Abfallbeseitigungsgesetz und Kreislaufwirtschaftsgesetz.

A

->Abfallbeseitigungsgesetz (1972)
o Gefahrenabwehr, Hygienisierung
->Abfallgesetz (1986)
o Reduzierung von Deponievolumen (⇒Kapazitätsproblem)
->Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (1996)
o Produktverantwortung, Ressourcenschonung (verdeutlicht durch den Begriff Kreislaufwirtschaft)
->Kreislaufwirtschafsgesetz (2012)
o reine Kreislaufwirtschaft, Begriff Abfall taucht gar nicht mehr auf

Jedes dieser Gesetze geht aus dem vorherigen Gesetz hervor, es wurden immer Teile des alten Gesetzes übernommen, aber auch neue Aspekte hinzugefügt; deswegen kann man die Einordnung einfach nach der zeitlich chronologischen Reihenfolge machen.

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10
Q

Nennen Sie die zwei Merkmale, die den Abfallbegriff nach § 3 Abs. 1 KrWG ausmachen.

A
  • Stoffe oder Gegenstände

* Entledigungsvariante (entledigen, entledigen wollen, entledigen müssen)

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11
Q

Welche drei Entledigungsvarianten gibt es im KrWG?

A
  1. tatsächliche Entledigung
  2. Entledigungswille (zB. Sperrmüll)
  3. Entledigungspflicht (zB. Batterie)
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12
Q

Welche natürlichen bzw. juristischen Personen, die im KrWG definiert werden, sind originär für die Entsorgung von Abfällen verantwortlich?

A

• Abfallerzeuger
• Abfallbesitzer
o natürliche oder juristische Personen, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat
o Dabei spielt es keine Rolle ob zum Beispiel Abfall gegen den Willen des Grundstückbesitzers auf dessen Grundstück entsorgt wurde, verantwortlich ist dann der Grundstückbesitzer, weil er die tatsächliche Sachherrschaft hat.
o Besitzwille spielt keine Rolle in der Verantwortung über Abfall.
o Bei „mittelbaren Besitz“ (Vermietung von Grundstücken) ist im Einzelfall zu prüfen wer die Sachherrschaft innehat.

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13
Q

Nennen Sie je ein konkretes Beispiel für eine natürliche und juristische Personen als Abfallerzeuger.

A

• natürliche Person: Privatperson
• juristische Person: Baufirma (Abfälle aus Baumaßnahmen)
• Ersterzeuger: durch Tätigkeiten gehen Abfälle hervor ->Privatpersonen
• Zweiterzeuger: Handlung, die eine Veränderung der Zusammensetzung der Abfälle bewirkt hat
->Unternehmen zur Regenerierung von Lösemitteln

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14
Q

Wann endet die Verantwortlichkeit für Abfallerzeuger (Tätigkeit der Abfallerzeugung) bzw. –besitzer (Sachherrschaft über einen Abfall)?

A

• Verantwortung endet mit Abschluss der endgültigen und ordnungsgemäßen Entsorgung, außerdem endet die Verantwortung mit Wegfall des Abfalls (physische Vernichtung)

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15
Q

Wie lautet die Abfallhierarchie nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz?

A
  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung
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16
Q

Kann von der neuen Abfallhierarchie abgewichen werden?

A

• Ja, da diejenige Maßnahme Vorrang hat, die den besten Schutz von Mensch und Umwelt gewährleisten kann.

17
Q

Zwischen welchen beiden Formen der Verwertung wird im KrWG unterschieden?

A

• Recycling (§3 Abs. 25 KrWG)
o Aufbereitung der Stoffe, um sie für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke zu verwenden, dazu zählen auch organische Materialien
• sonstige Verwertung (§3 Abs. 23 KrWG)
o energetische Verwertung

18
Q

Wenn ein Abfall zum Beispiel aufbereitet wurde, kann er die Eigenschaft „Abfall“ verlieren. Nennen Sie den Gegenbegriff zum Begriff Abfall.

A
  • Rohstoff

* Produkt

19
Q

Nennen Sie vier Kriterien für die Bestimmung der Abfallendeigenschaft nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz:

A
  • Stoff kann für bestimmte Zwecke verwendet werden
  • ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht
  • er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbare Normen für Erzeugnisse erfüllt
  • seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt
20
Q

Handelt es sich bei Nebenerzeugnissen um Abfall?

A

• Nein, nach §4 KrWG sind Abfall und Nebenprodukt zu differenzieren

21
Q

Nennen Sie vier Kriterien für die Abgrenzung Abfall/Nebenprodukt nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz.

A

• Wenn der Stoff bestimmte Anforderungen erfüllt: Weiterverwendung des Nebenproduktes, keine Vorbehandlung zur Weiterverarbeitung erforderlich, Stoff als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird
• weitere Verwendung rechtmäßig ist: gilt, wenn alle Schutzanforderungen erfüllt sind und es insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt
• Nach §4 KrWG gilt Stoff oder Gegenstand als Nebenprodukt und nicht als Abfall, wenn…:
o Weiterverwendung sichergestellt: in der industriellen Wärmeerzeugung als Brennstoff
o keine über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Behandlung erforderlich: erfüllt
o integraler („unvermeidbarer“) Bestandteil eines Herstellungsprozesses: erfüllt
o Weiterverwendung rechtmäßig (insgesamt keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt): erfüllt

22
Q

In einem Erdöl verarbeitendem Betrieb werden beispielsweise hochwertige Mineralölprodukte erzeugt. Dabei fällt unvermeidbar Petrolkoks an. Nehmen Sie unter Berücksichtigung des KrWG und der dazu ergangenen Rechtsprechung eine begründete Abgrenzung des Abfallbegriffs vor.

A
  • Es handelt sich nur um Abfall, wenn einer der, in Frage 21 genannten, Punkte nicht erfüllt werden kann.
  • Verwertung als Brennstoff möglich jedoch ist dann eine aufwendige Reinigung der Abgase nötig, da u.a. Schwermetalle (Nickel) und Schwefel in dem Petrolkoks enthalten sein können.
  • Dementsprechend würde ich behaupten, dass es sich bei Petrolkoks um Abfall handelt, da eine Weiterverwendung ohne Vorbehandlung nicht möglich ist.