Einführung in das Wirtschaftsrecht Flashcards

1
Q

Was ist ein Gewerbe?

A
  • eine nach außen gerichtete
  • selbstständige
  • planmäßige
  • auf Dauer angelegte
  • mit Gewinnerzielungsabsichten betriebene und
  • ausgeübte Tätigkeit
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2
Q

Was bedeutet nach außen gerichtete Tätigkeit?

A

wenn:

  • sie offen nach außen in Erscheinung tritt
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3
Q

Was bedeutet erlaubte Tätigkeit?

A

Die Tätigkeit darf keine gesetzlichen Verbote gemäß § 134 BGB oder gegen die guten Sitten nach § 138 BGB verstoßen.

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4
Q

Was bedeutet selbstständige Tätigkeit?

A

“Selbstständig ist, wer wie der Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

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5
Q

Was bedeutet planmäßig?

A

nicht nur gelegentlich betrieben werden darf

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6
Q

Was bedeutet Gewinnerzielungsabsicht?

A

Erforderlich ist also die Absicht, aus der Tätigkeit Gewinn zu erzielen. Ob tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet wird, ist dabei nicht von Bedeutung.

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7
Q

Welche Kaufmannsarten gibt es?

A
  • IstKaufmann: § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann wer ein Handelsgewerbe betreibt.
  • Kann-Kaufmann: §§ 2 und 3 HGB , hat die Möglichkeit den Kaufmannstatus durch Eintragung in das Handelsregister zu erlangen. Z.B für Kleingewerbetreibende und Forstwirte
  • Formkaufmann: Nach § 6 HGB finden die hinsichtlich der Kaufleute gegebenen Vorschriften auch auf Handelsgeselschaften Anwendung
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8
Q

Welche 2 Gruppen von kaufmännischen Hilfspersonen gibt es?

A
  • unselbstständige und damit weisungsabhängige Hilfspersonen
  • selbstständige Hilfspersonen mit zu regelnden Formen der Weisungsabhängig- bzw. -unabhängigkeit
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9
Q

Was sind unselbstständige Hilfspersonen?

A
  • sind AN des Kaufmanns § 59 HGB
  • Innenverhältnis wird also durch das Arbeitsrecht geprägt ( Sondervorschriften §§ 59 bis 83 HGB)
  • Sondervorschriften für das Außenverhältnis §§ 48ff. HGB (Prokurist) und §§54ff HGB (Handlungsbevollmächtigten)
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10
Q

Was sind selbstständige Hilfspersonen?

A
  • sind Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionär, Kommissionsagent und Vertragshändler
  • sind in das Handelsgeschäft eingegliedert, stehen aber in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Kaufmann
  • verfolgen eigen- bzw. selbstständig ihre eigenen unternehmerischen Ziele uns sind regelmäßig auch selbst Kaufleute (§ 14 BGB)
  • werden für den Kaufmann zumeist auf Basis von Geschäftsbesorgungsverträgen tätig (vgl. § 675 Abs.1 BGB)
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11
Q

Was ist die Prokura?

A
  • ist eine besondere Form der rechtsgeschäfftlich erteilten Vertretungsmacht
  • kann nur von einem Kaufmann erteilt werden
  • wird im Handelsregister eingetragen ( § 53 Abs. 1 HGB)
  • Prokurist kann nur eine natürliche Person sein (keine juristische!!!)
  • Kaufmann muss die Willenserklärung persönlich und ausdrücklich abgeben
  • Prokura ist nicht übertragbar ( § 52 Abs. 2 HGB)
  • Umfang der Prokura ist in den §§ 49 und 50 HGB gesetzlich festgelegt.
  • sie ermächtigt laut § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handeslgewerbes mit sich bringt
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12
Q

Zu welchen Geschäften ermächtigt die Prokura nicht?

A
  • Privatgeschäfte des Kaufmanns
  • Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes nicht mit sich bringt
  • bestimmte Geschäfte, die dem Inhaber eines Handelsgeschäfts kraft Gesetz persönlich zugewiesen sind
  • bestimmte Geschäfte, zu denen der Prokurist nur aufgrund ausdrücklicher Bevollmächtigung berechtigt ist
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13
Q

Welche Gestaltungsformen bei der Prokura sind möglich?

A
  • Einzelprokura: eine Person allein ist vertretungsberechtigt
  • Gesamtprokura: wenn die Prokura an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt ist (§ 48 Abs. 2 HGB), Gesamtprokuristen müssen grundsätzlich bei jedem Rechtsgeschäft gemeinschaftlich handeln, bei der Entgegennahme von Willenserklärungen genügt die Entgegennahme durch einen der Gesamtprokuristen
  • Filialprokura: Prokurist kann den Geschäftsherrn nur für die betreffende Niederlassung wirksam vertreten und damit nur für ihren Bereich handeln.
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14
Q

Welche Gründe für das Erlöschen der Prokura gibt es?

A
  • der Widerruf der jederzeit ohne Angaben von Gründen möglich ist ( § 52 Abs. 1 HGB)
  • das Erlöschen des zu Grunde liegenden Dienstverhältnisses
  • die Geschäftsveräußerung oder - aufgabe
  • Insolvenz des Kaufmanns
  • der Tod des Prokuristen (nicht der Tod des Kaufmanns!!!)
  • Geschäft des Kaufmanns wird zu einen Kleingewerbe gesenkt
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15
Q

Was ist die Handlungsvollmacht?

A
  • ist von einem Kaufmann mit Bezug auf sein Handelsgewerbe erteilte Vollmacht, aber keine Prokura § 54 HGB
  • muss nicht ausdrücklich vom Kaufmann erteilt werden—>kann auch vom Prokuristen erteilt werden
  • die Erteilung der Handlungsvollmacht richtet sich damit allein nach den §§ 167ff. BGB
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16
Q

Welche 3 verschiedenen Formen von Handlungsvollmachten gibt es?

A
  • Generalhandlungsvollmacht: Handlungsbevollmächtigte ist berechtigt zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen welche der Betrieb mit sich bringt
  • Arthandlungsvollmacht: erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen die eine bestimmte Art von Geschäften eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt
  • Spezialhandlungsvollmacht: die sich auf ein einziges bzw. auf einzelne genau bezeichnete Geschäfte bezieht, die zum Handelsgewerbe gehören
17
Q

Was sind Handelsgeschäfte?

A

Handelsgeschäfte sind nach § 343 HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zu seinem Handelsgewerbe gehören.

18
Q

Was versteht man unter “Kaufmännisches Schweigen als Annahme”?

A
  • § 663 BGB steht das man verpflichtet ist dem Auftraggeber zu sagen wenn er ablehnt. Geschieht dies nicht ist er schadensersatzpflichtig § 675 BGB
  • § 362 HGB
19
Q

Was versteht man unter “ Kaufmännisches Schweigen als Erklärung”?

A
  • im kaufmännischen Verkehr gibt es Bestätigungsschreiben um Streitigkeiten vorzubeugen
  • Damit der andere Teil später nicht sagen kann, es gäbe kein Vertrag ist es mittlerweile so das der Empfänger dem Schreiben unverzüglich widersprechen muss
  • Der Vertrag gilt mit dem Inhalt als geschlossen der sich aus dem Bestätigungsschreiben ergibt
20
Q

Welche Besonderheiten der kaufmännischen Bürgschaft (Formfrei und selbstschuldnerisch) gibt es?

A
  • gemäß § 350 HGB entfällt für Burgschaft, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis die vorgeschriebene (BGB) Schriftform sofern die von einem Kaufmann ist und für ihn ein Handelsgeschäft darstellt
  • Bei Bürgschaft eines Kaufmanns entfällt gemäß § 349 HGB die Einrede der Vorausklage
  • Kaufmännische Bürgschaft ist somit stets selbstschuldnerisch
21
Q

Unwirksamkeit von Abtretungsverboten

A
  • § 399 BGB: eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn dies durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner ausgeschlossen worden ist (Abtretungsverbot)
  • § 354a HGB bei Geldforderungen aus einem Rechtsgeschäft, das für beide Vertragsteile ein Handelsgeschäft ist, die Abtretung trotz des Abtretungsverbot möglich ist, abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
22
Q

kaufmännisches Zurückhaltungsrecht

A
  • baut auf der Regelung des bürgerlich-rechtlichen Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB auf
  • hieraus folgt das jeder Schuldner ein Zurückhaltungsrecht wegen Leistungen aller Art, an alle Sachen und sonstigen Rechten hat, wenn sein Anspruch gegen seinen Gläubiger fällig ist.
  • Es muss sich um dasselbe rechtliche Verhältnis handeln
  • wirkt als ein reines Leistungsverweigerungsrecht
23
Q

Kontokorrent/ Geschäftsbeziehung in laufender Rechnung

A
  • aus der Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden ( § 355 Abs. 1 HGB)
  • die entstandenen Ansprüche beider Teile werden durch die Einstellung ins Kontokorrent zu unselbstständigen Verrechnungsposten und sind damit der Abtretung, Pfändung und Erfüllung entzogen
  • bei Abschluss der Kontokorrentperiode werden sie verrechnet und durch den Saldoanspruch ersetzt
  • Zinsen vom Periodenschlusssaldo können auch dann berechnet werden wenn der Saldo schon Zinsen enthält
  • Zinseszinsverbot gemäß § 248 Abs. 1 BGB aufgehoben
24
Q

Gutgläubiger Erwerb/ guter Glaube an die Vergütungsmacht

A
  • § 366 HGB guter Glaube an die Verfügungsmacht des verfügenden Kaufmanns
25
Q

Was ist eine Gesellschaft

A
  • ist jeder durch privatrechtliche Vereinbarung begründete Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
26
Q

Welche Gesellschaften gibt es?

A
  • rechtsfähige und der nicht rechtsfähige Verein
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/ BGB - Gesellschaft
  • die offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG) und die GmbH &Co. KG
  • Partnerschaftsgesellschaft
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
  • stille Gesellschaft
27
Q

stille Gesellschaft

A
  • Rechtsgrundlage: §§ 230-237 HGB
  • Wesen: Beteiligung am Handelsgeschäft eines anderen, Einlage geht in das Vermögen des Inhabers über, kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen, Kapitalgeber tritt nach außen nicht in Erscheinung, nicht rechtsfähige Gesellschaft, Formfreiheit, stille Gesellschaft wird Vertrag errichtet, es entsteht ein schuldrechtlicher Anspruch, Abgrenzung zur Darlehenshingabe zum Teil schwierig
  • Firma: keine gemeinschaftliche Firma, reine Innengesellschaft
  • Mindestzahl/-kapital: mindestens 2 Gründer, kein Mindestkapital
  • Haftung: durch Geschäfte wird allein der Inhaber verpflichtet, stiller Gesellschafter haftet nur mit Einlage
  • Finanzierung: Eigenkapitalbeschaffung eingeschränkt, Fremdfinanzierung abhängig von der Bonität des persönlich haftenden Gesellschafters
  • Geschäftsführung/Vertretung: nur durch persönlich haftenden Inhaber des Handelsgewerbes, stiller Gesellschafter hat keine Einwirkungsrechte auf die Unternehmensleitung, nur eingeschränkte Kontrollrechte
  • Gewinnverteilung und Verlustübernahme:“angemessener” Gewinnanteil (§ 231 HGB) oder Regelung gemäß Vertrag, Ausschluss nicht möglich
  • Steuerbelastung: private Einkommenssteuer
28
Q

Was sind keine Gesellschaften im Sinne des Gesellschaftsrecht?

A
  • Erbengemeinschaft
  • eheliche Gütergemeinschaft
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • schlichte Rechtsgemeinschaften
29
Q

typische Merkmale der Personengesellschaften

A
  • Zwecke der Gesellschaft und ihre Erreichung sind auf die Personen des Gesellschaftervertrags abgestellt
  • Existenz hängt vom Gesellschafterbestand ab und beruht auf dem Vertrauen der Gesellschafter untereinander
  • körperschaftliche Organisation, die von den Gesellschaftern geführt werden
  • persönliche Mitarbeit der Gesellschafter in der Geschäftsleitung vorgesehen und daneben Kapitalbereitstellung
  • Stimmrecht grundsätzlich nach Köpfen; Einstimmigkeitsprinzip
  • persönliche Haftung der Gesellschafter
  • Personengesellschaft ist nicht von den Gesellschaftern verselbstständigt und ist nicht bzw. nur eingeschränkt rechtsfähig
  • ergänzende Rechtsvorschrift zum 2. Buch des HGB sind die §§ 705ff. BGB über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
30
Q

typische Merkmale der Kapitalgesellschaft

A
  • Zwecke und Zweckerreichung der Gesellschaft überleben die Mitglieder
  • Existenz ist vom Mitgliederbestand unabhängig und beruht auf dem Kapital der Gesellschaft und deren Organisation
  • körperschaftliche Organisation, die von mitgliederunabhängigen Organen geführt wird
  • keine Mitarbeit der Mitglieder in der Geschäftsleitung vorgesehen, Beteiligung der Gesellschafter erfolgt grundsätzlich nur durch Kapitaleinlagen
  • Stimmrecht nach Kapitalanteilen; Abstimmungen nach dem Mehrheitsprinzip
  • mittelbare Haftung der Gesellschafter in Höhe der geleisteten Kapitaleinlagen
  • Kapitalgesellschaft ist selbstständig rechtsfähig
  • Als ergänzende Rechtsvorschriften zu den einzelnen Spezialgesetzen gelten die Bestimmungen über den rechtsfähigen Verein im Sinne der §§ 21ff. BGB
31
Q

Definition der BGB- Gesellschaft

A

§ 705 BGB BGB Gesellschaft gehört in der gegenseitigen Verpflichtung der Gesellschafter, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern

32
Q

Merkmale der BGB Gesellschaft

A
  • Entstehung: 2 oder mehr Personen vereinbarte Verpflichtung den gemeinsamen Gesellschaftszweck zu fördern, juristische und natürliche Personen, Vertrag nicht zwingend schriftlich–>formlos,
  • Gesellschaftsvermögen: = Gesamthandsvermögen, Träger des Gesellschaftsvermögens sind die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, Mitberechtigung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen umfasst jeden Vermögensgegenstand, nur Anteil am Gesellschaftsvermögen dessen Höhe der Quote ihrer Beteiligung entspricht
  • Gesellschaftsschulden: Gesellschaftsverbindlichkeiten sind Gesamtschulden im Sinne von § 421 BGB, hierfür haften die Gesellschafter mit dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen und daneben unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen §427 BGB,
  • Rechte und Pflichten der Gesellschafter: Recht zur Geschäftsführung (§ 709 BGB), Informations- und Kontrollrechte (§ 716 BGB), Stimmrecht (§ 712 Abs. 1 BGB), Rechnungslegung und Gewinn- und Verlustverteilung (§ 721 BGB), Beitragspflicht (§ 705 BGB, § 707 BGB, § 735 BGB), Treuepflicht
  • Geschäftsführung und Vertretung: Geschäftsführung regelt was ein Gesellschafter im Innenverhältnis darf, die Vertretung bedeutet, was der Gesellschafter im Außenverhältnis kann
  • Gesellschafterwechsel und Haftung: vertragliche Veränderungen im Gesellschafterbestand zustimmungsbedürftig, unfreiwillige Veränderungen führen zur Auflösung,
  • Beendigung der Gesellschaft: durch: Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafter, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters (§ 728 BGB), Kündigung des Gesellschafters (§ 723 BGB), Kündigung durch einen Pfändungsgläubiger (§ 725 BGB), Zweckerreichung bzw. Unmöglichkeit der Zweckerreichung ( § 726 BGB), Tod eines Gesellschafters (§ 727 BGB)
33
Q

Merkmale der Kommanditgesellschaft (KG)

A
  • Definition und wirtschaftliche Bedeutung: § 161 HGB, die KG ist eine auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtete Gesellschaft, bei der zumindest ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (Komplementär), während bei zumindest einem anderen Gesellschafter die Haftung auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditist), wirtschaftliche Bedeutung ist in den letzten Jahren gestiegen weil sie nicht körperschaftssteuerpfllichtig ist und die Beteiligung einer größeren Zahl von Gesellschaftern ermöglicht,
  • Entstehung der KG: Im Innenverhältnis entsteht die KG mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages in dem muss für alle Gesellschafter der Umfang ihrer Einlageverpflichtung und für Kommanditisten außerdem die Beschränkung ihrer Haftungssumme festgelegt sein, Pflichteinlage bildet die vermögenswerte Leistung zu der sich der Kommanditist seinen Mitgesellschaftern gegenüber verpflichtet, die Haftsumme ist der Geldbetrag in dessen Höhe der Kommanditist im Außenverhältnis haftet, die Pflichteinlage die im Handelsregister einzutragende Haftsumme können voneinander abweichen, Im Außenverhältnis entsteht die KG ohne Rücksicht auf abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag spätestens durch Eintragung in das Handelsregister, sie kann auch schon davor entstehen in Form eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) und alle Gesellschafter dem Geschäftsbeginn vor der Eintragung zustimmen, alle Gesellschafter müssen die Anmeldung ins Handelsregister vornehmen, hierfür muss die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag ihrer Haftsumme darin stehen
  • Geschäftsführung und Vertretung: in erster Linie richtigen sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag, wenn es keine extra Regelungen gibt gilt §§ 164 bis 169ff. HGB, Rechte und Pflichten des Komplementärs entsprechen denen des Gesellschafters einer OHG und sind im Zweifel geschäftsführungsbefugt (§114 HGB) und im gleichen Umfang vertretungsberechtigt (§§ 125ff. HGB), Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und können der Geschäftsführung des Komplementärs nicht widersprechen, sie haben jedoch das Recht zur Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften, Kommanditisten haben beschränkte Kontroll- und Informationsrechte (§ 165 HGB)
  • Haftung für Gesellschaftschulden: Gesellschaft haftet selbst (§§ 124, 161 Abs. 2 HGB) mit ihrem gesamthänderisch gebundenen Vermögen, Komplementäre haften unmittelbar primär und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, eine Beschränkung durch den Gesellschaftsvertrag ist nicht möglich, die Höhe der Haftung ist durch die Haftsumme bestimmt, die in das Handelsregister eingetragen wird, vor Erbringung der Einlage haftet der Kommanditist bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar, ist diese geleistet erlischt die persönliche Haftung des Kommanditisten, erhält der Kommanditist die Einlage wieder zurück, lebt die Haftung wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB)
  • Gesellschafterwechsel und Beendigung der Gesellschaft: Gesellschafterwechsel funktionieren so wie bei der OHG und ergänzend wie bei der BGB, es gibt eine Besonderheit nach § 161 HGB ist der Ausscheidungsgrund des einzigen Komplementärs ein zwingender Auflösungsgrund, in diesem Fall kann ein Kommanditist mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter die persönliche Haftung übernehmen also Komplementär werden und somit die in Liquidation geratene Gesellschaft wieder in eine werbende Gesellschaft verwandeln
34
Q

Merkmale der Partnerschaftsgesellschaft

A

Definition und wirtschaftliche Bedeutung: § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 PartGG, Partnerschaftsgesellschaft ist eine Gesellschaft in der sich die Angehörigen freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen, sie übt kein Handelsgewerbe aus, der Partnerschaftsgesellschaft können nur natürlich Personen angehören ( § 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG) so genannte Freiberufler ( Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten), Vorschriften der BGB finden hier Anwendung wenn nichts anderes bestimmt ist, das PartGG bezweckt eine gesellschaftliche Lücken für die freien Berufe zu schließen

Entstehung und Name der Partnerschaftsgesellschaft: kann entstehen durch die Aufnahme eines Partners in eine vorhandene Praxis oder durch Umwandlung einer als BGB-Gesellschaft betriebenen Sozietät oder Gemeinschaftspraxis, man benötigt einen Partnerschaftsvertrag der nach § 3 PartGG die Schriftform und folgende Angaben Name und Sitz der Partnerschaft, Name und Vorname sowie Wohnsitz der Partner, die in der Partnerschaft ausgeübten Berufe und den Gegenstand der Partnerschaft, § 2 Abs. 1 PartGG ordnet an dass der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz “und Partner” oder “Partnerschaft” sowie die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten muss

Vorschriften zum Innen- und Außenverhältnis der Partnerschaftsgesellschaft:

35
Q

Merkmale der GmbH

A

Definition und wirtschaftliche Bedeutung: ist eine Kapitalgesellschaft die nicht zwingend auf den Betrieb eines Handelsgeschäftes ausgerichtet sein muss, sondern zu jedem rechtlich zulässigen Zweck errichtet werden kann, wir häufig von mittleren und kleinen UN gewählt, Motiv für die Wahl dieser Form ist der Vorteil dass die persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter ausgeschlossen ist, rechtliche Vorschriften im GmbHG

Gesellschaftsvertrag: Vorraussetzung für die Gründung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (besteht aus: Name der Firma, Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des UN, Betrag des Stammkapitals, Stammeinlage der jeweiligen Gesellschafter), Stammkapital (Summe aller Gesellschafter) besteht mind. 25.000€ (§ 5 Abs. 1 GmbHG), Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister darf gemäß § 7 GmbHG erst erfolgen wenn die Gesellschafter das versprochene Stammkapital auch tatsächlich zur Verfügung gestellt haben, folgende Vorschriften hierfür: Bargründung muss die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG auf das Geschäftskonto eingezahlt werden wobei auf jede Stammeinlage mindestens ein Viertel einzuzahlen ist, Sacheinlagen müssen zur freien Verfügung der Geschäftsführer bereitgestellt werden, der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen dass die Einlagen in bar und in Form von Sachwerten aufgebracht werden

Bestellung des GFs und Anmeldung zum Handelsregister: § 6 GmbHG ist die Bestellung des GFs zwingend erforderlich,GF meldet die GmbH zum Handelsregister an, folgende Vorraussetzung hierfür sind: Abschluss des Gesellschaftsvertrages, Bestellung des GFs, Einzahlung von mindestens einem Viertel der zu zahlenden Stammeinlage, erst mit der Eintragung entsteht die GmbH als rechtsfähige Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 1 GmbHG)

Aufgabe und Rechtsstellung der Organe der GmbH: in der GmbH gibt es die 2 Organe: Geschäftsführer und Gesellschaftsversammlung, Geschäftsführer hat die Aufgabe der gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft, er Vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 GmbHG), dadurch haftet die GmbH für das was der GF tut

Haftung der GmbH und des GmbH GFs: haftet grundsätzlich für Schäden die Dritte aufgrund des Verhaltens des GFs erleiden durch die sogenannte Organhaftung (§ 31 BGB), im Innenverhältnis haftet der GF gegenüber der Gesellschaft wenn er seine Sorgfaltspflicht als ordentlicher Geschäftsmann verletzt (§ 43 GmbHG), zu der Verletzung der Sorgfaltspflicht zählt: Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens, unzulässiger Erwerb eigener Geschäftsanteile, GmbH haftet ledigliche mit ihrem Gesellschaftsvermögen

Gesellschafterversammlung: ** ist das oberste Organ und verpflichtet folgende Angelegenheiten der GmbH zu regeln: Einforderung und Rückzahlung von Nachschüssen (§ 26 GmbHG), Satzungsänderungen, einschließlich Kapitalerhöhung und -herabsetzungen (§§ 53ff. GmbHG), Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Satz 2 GmbHG), Verschmelzungen und Umwandlungen der Gesellschaft**, § 46 GmbHG regelt was die Gesellschafterversammlung auch zuständig sein kann: Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses, Einforderungen von Einzahlungen auf das Stammkapital, Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen, Bestellung, Abberufung und Entlastung des GFs, Prüfung und Überwachung der GF, Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den GF, Prozessvertretung in Prozessen gegen den GF

Rechtsstellung der Gesellschafter: Gesellschafter übernimmt die Rolle des Geldgebers, seine Rechte und Pflichten sind daher von dieser Aufgabe geprägt, Hauptpflicht ist die Erbringung der Stammeinlage, Kapitalgeber erbringt hierdurch eine externe Eigenfinanzierung, Pflicht später im Bedarfsfall Kapital nachzuschießen, Mitwirkungsrecht, Auskunfts- und Einsichtsrecht § 51 a und b GmbHG

Regelung für Krisensituationen: wichtige Vorschriften bei Krisen: § 49 Abs. 3 GmbHG muss der GF einer GmbH bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals eine Gesellschaftsversammlung einberufen, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der GmbH ist der GF verpflichtet Insolvenzantrag zu stellen, unter kapitalersetzenden Gesellschaftsdarlehen versteht man: Darlehen die ein Gesellschafter der GmbH zu einem Zeitpunkt gewährt in dem ein ordentlicher Kaufmann dem UN Eigenkapital zugeführt hätte,

Auflösung der GmbH: Die Gesellschafter können die von ihnen errichtete GmbH durch Beschluss wieder auflösen, Vorraussetzung: § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG das drei Viertel der Gesellschafter für die Auflösung stimmen, sobald dies klappt wird aus der GmbH eine GmbH in Liquidation( GmbH i.L) , Liquidator ist grundsätzlich der GF

36
Q

GmbH und Co. KG

A
  • ist eine Personengesellschaft–> Kommanditgesellschaft
  • als Vollhafter der KG keine natürliche Person sondern eine GmbH die nur mit Gesellschaftsvermögen haftet
  • Rechtsgrundlagen sind Vorschriften des HGB für KG und ergänzend für die GmbH als Komplementärin des GmbH-Gesetz
  • muss ein Handelsgewerbe betreiben—> Kaufmannseigenschaften
  • im Firmennamen muss die Haftungsbeschränkung der Komplementärin zum Ausdruck kommen
37
Q

Merkmale der AG

A
  • Definition: ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit die über ein in Aktien zerlegtes Grundkapital verfügt und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet
  • wesentliches Motiv für die Gründungsmitglieder ist die Kapitalbeschaffung—-> Kapital der Gesellschaft und Unternehmensführung sind getrennt
  • Vorteil Kapitalgeber: Kapital anlegen ohne Haftung
  • Grundkapital der AG 50.000€ laut AktG