Diebstahl Flashcards
Der Gewahrsamsbegriff
- faktisch sozialer Gewahrsamsbegriff
Gewahrsam ist das Innehaben tatsächlicher Sachherrschaft getragen von einem zumindest generellen Sachherrschaftswillen
-> körperliche Nähesphäre
-> soziale Zuordnung des Gewahrsams - normativ-sozialer Gewahrsamsbegriff
Gewahrsam über eine Sache besteht, wenn diese einer Person normativ-sozial zugeordnet ist. Die Zuordnung wird anhand des Gewahrsamsbruches erkennbar, der sozial-rechtfertigungsbedürftig erscheint.
+Figur des gelockerten Gewahrsams nachvollziehbar
-gelockerter Gewahrsam aus Zivilrecht §856 II BGB
-soziale Zuordnung ergibt sich aus rechtlichen und
faktischen Begebenheiten - Zirkelschluss: §242 definiert sozial gerechtfertigtes
Verhalten - Gewahrsam als Eingliederung in pers. Nutzungsreservat
Gewahrsam hat, wer eine Sache zu seiner Nutzung reserviert. Dies ist der Fall, wenn er derartig über die Sache verfügt, dass die Nutzung sicher und eine darauf gerichtete Absicht nicht mehr vereitelt werden kann. - auch bei Opfer wird Absicht für Gewahrsam
vorausgesetz - Nutzungsabsicht bestimmt nicht Zuordnung
-Wortlaut sieht auch Drittzueignung vor
Tiere als Sachen
- Tiere sind keine Sachen §90a BGB
- strafrechtlicher Sachbegriff nicht deckungsgleich mit
zivilrechtlichem - Sacheigenschaft ergibt sich aus Schutz des
Eigentümers des Tiere
Fälle der Übereignung der Sache vor Wegnahme
Tankstellenfälle
Geldautomatenfälle
Nichtigkeit der Übereignung (§§134, 138 BGB)
Der Gewahrsamswille
Gewahrsam setzt natürlichen Herrschaftswillen voraus
- > Nicht gegenwärtig und im einzelnen konkretisiert
- > potentieller Gewahrsamswille genügt
P: Wille von Bewusstlosen, die bald sterben werden
- genereller Wille fehlt
- ex-post Betrachtung
- Privilegierung des Täters, der auf Tod setzt
-genereller Wille gegeben
- Unterscheidung zwischen Bewusstlosen und Toten im
Einzelfall schwierig
Gewahrsamsbruch bei Automatenkäufen
Ansicht 1: Gewahrsamsbruch, sobald Verhalten nicht
Ordnungsgemäß
Ansicht 2: kein Gewahrsamsbruch
+ Gewahrsamsübergang darf nicht an Bedingungen geknüpft werden (Umdeutung §263 -> §242)
+ keine Lücke der Strafbarkeit mehr (§263a)
Opfer beobachtet Diebstahl
Kommt es zum Bruch des Gewahrsams, wenn das Opfer den Diebstahl beobachtet?
Ansicht 1: vollendete Wegnahme (sozial-normativ)
+ Zugriff des Berechtigten wäre auffällig
- Rechtsgut noch nicht verletzt
- Herrschaftsverhältnisse werden außer Acht gelassen
Ansicht 2: versuchte Wegnahme (Faktische Theorie)
+ beobachtende Person kann Diebstahl verhindern
- Diebstahl ist kein heimliches Delikt
Durch welches Verhalten geriert sich der Täter als Eigentümer?
-> ab wann besteht Zueignungsabsicht
Ansicht 1: Substanztheorie
Der Täter geriert sich als Eigentümer, sobald er die Sache der Substanz nach in sein Vermögen überführt.
- Sparbuchfälle (Strafbarkeitslücken obwohl Schaden)
Ansicht 2: Sachwerttheorie Der Täter geriert sich als Eigentümer, sobald er den Wert der Sache in sein Vermögen aufnimmt. \+ Sparbuchfälle - Wortlaut - §242 ist Eigentumsdelikt
Unteransicht 1: restriktiver Sachwertbegriff
-> lucrum ex re
-> Zueignungsfähig ist nur der unmittelbar in der Sache selbst verkörperte Wert
+ Zueignungserfolg eingegränzt
Unteransicht 2: extensiver Sachwertbegriff
- > lucrum ex negotio cum re
- > Zueignungsfähig ist auch der Wert der mit Sache erzielt werden kann
- Abgrenzung von Eigentums- und Vermögensdelikt
Ansicht 3:
Der Täter geriert sich als Eigentümer, sobald er die Sache ihrer Substanz oder ihrem Wert nach in sein Eigentum überführt
+ Stärken und schwächen vereint
+ zu unterstützen, wenn lucrum ex re maßgeblich
Abgrenzung von Zueignung und Gebrauchsentwendung
Quantitative Abgrenzung
- Eigentumsrecht ist das dauerhafte Gebrauchsrecht
- Zueignung anzunehmen, wenn Verwendung über das Maß der vorübergehenden Nutzung hinausgeht
Teilung in Aneignungsabsicht/ Enteignungsvorsatz
- > es muss Täter nicht gerade auf Einteignung ankommen
- nicht von Wortlaut gestützt
- Aus Sachbeschädigung und furtum usus wird Diebstahl konstruiert
- Zueignung wird ungerechtfertigeter Weise ausgeweitet
Rechtswidrigkeit bei fälligem Anspruch gegen Opfer
Zuignungsabsicht muss rechtswidrig sein
Ansicht 1: Täter handelt in Absicht rechtswidriger Zueignung, auch wenn er einen Anspruch auf die konkret weggenommene Sache hat
+ Strafrecht schützt Eigentumsordnung bis sie sie endgültig geklärt wurde
+ Eigentum beim Opfer bleibt bestehen
Ansicht 2: Wertsummentheorie
Rechtswidrigkeit entfällt bei Zueignung von Geldschulden wenn der Täter einen Anspruch auf die Geldsumme hat.
+ Rechtswidrigkeit nur bei Widerspruch gegen Eigentumsordnung
- Wahlrecht des Schuldners wird verletzt
-> keine wirtschaftliche Interessenbeeinträchtigung
Ansicht 3: Keine Rechtswidrigkeit, wenn Anspruch auf konkrete Sache besteht
- Täter wird nicht Eigentümer
Irrtum über rechtswidrigkeit der Zueignung
Ist ein solcher Irrtum Verbots- oder Tatbestandsirrtum?
Ansicht 1: Verbotsirrtum \+ Irrtum ist Irrtum über das Recht Ansicht 2: Tatbestandsirrtum \+ Goldene Brücke \+Irrtum bei Geldschuld vergleichbar mit Identitätsirrtum bei Stückschuld \+ Irrtum über normatives Tatbestandsmerkmal -> Parallelwertung in der Laienspähre -> Wichtig bzgl Geldschulden!
Wann ist ein Werkzeug gefährlich i.S.d. §244 I 1a
Ansicht 1: Objektive und abstrakte Bestimmung
+ Wortlaut lässt Nähe zur Waffe vermuten
+ Verwendungsabsicht im Gegensatz zu §244 I 1b nicht gefordert
- Gefährlichkeit immer von Verwendung abhängig
Ansicht 2: Gefährlichkeit aus Verwendungsvorbehalt
+ nachvollziehbare Bestimmung der gefährlichkeit
- §244 I 1b liefe leer
Ansicht 3: Kombination der Ansichten
+ Gefährlichkeit nachvollziehbar
- keine Stütze in System und Wortlaut
Schreckschusswaffen
In welche Kategorien des §244 I 1 sind Schreckschusspistolen einzuordnen?
Ansicht 1: Waffen, wenn geladen und Druck aus dem Lauf entweicht
+ Aufgesetzte Schüsse gefährlich
- Schreckschusspistolen sind nicht zum verletzen bestimmt
- konkrete Verwendung im Einzellfall nicht maßgeblich
Ansicht 2: Schreckschusswaffen sind Werkzeuge
- widerspricht Wille des Gesetgebers, der solche Waffen zumindest als gefährlich einstuft
Wieviele Menschen machen eine Bande
Wann ist die Strafschärfung durch Bande anzunehmen?
Ansicht 1: Die Bande hat 3+ Mitglieder \+ Wortlaut \+ Gefahr ergibt sich aus Gruppendynamik \+ Qualifikation ist gegen organisierte Kriminalität gerichtet \+ Abgrenzung zur Mittäterschaft leichter
Ansicht 2: 2 Personen können Bande sein
+ Gefährlichkeit ergibt sich nicht aus Anzahl der Mitglieder sondern aus gemeinsamen Zusammenwirken
Begehung unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes
Wann kann von gemeinsamer Tatbegehung bei Banden gesprochen werden?
Ansicht 1: Zwei Mitglieder müssen zeitlich und örtlich zusammenwirken
- Gefährlichkeit ergibt sich nicht aus Präsens der Täter, da Diebstahl nicht durch Begegnung mit Opfer charakterisiert
Ansicht 2: Ein Mitglied muss als Täter handeln und das andere irgendwie/irgendwo mitwirken
+ Gefahr ist Organisationsgefahr
+ Wortlaut verlangt nur Niederschlagen in Tat
- keine Gefahr für das Opfer
Der Zueignunserfolg
Die Unterschlagung setzt zur Vollendung einen Zueignungserfolg voraus
Ansicht 1: Manifestationstheorie
Der Erfolg ist gegeben, wenn sich die Absicht nach außen erkennbar manifestiert
- Erfolgsdelikt: Folge nicht Verhalten maßgeblich
- Vorbereitung wird zur Vollendung
- kaum Raum für Versuchsdelikt
Ansicht 2: weite Manifestationstheorie
Jede beliebige Handlung genügt, die Betätigung des Zueignungswillens ist.
- auch mehrdeutige Handlungen?
Ansicht 3: weite Manifestationstheorie
Von Handlung muss eindeutig der Zueignungswille ableitbar sein
+ Handlung zeigt Willen konkret genug
- mehr als manifestation nicht gefordert