Diebstahl Flashcards

1
Q

Der Gewahrsamsbegriff

A
  • faktisch sozialer Gewahrsamsbegriff
    Gewahrsam ist das Innehaben tatsächlicher Sachherrschaft getragen von einem zumindest generellen Sachherrschaftswillen
    -> körperliche Nähesphäre
    -> soziale Zuordnung des Gewahrsams
  • normativ-sozialer Gewahrsamsbegriff
    Gewahrsam über eine Sache besteht, wenn diese einer Person normativ-sozial zugeordnet ist. Die Zuordnung wird anhand des Gewahrsamsbruches erkennbar, der sozial-rechtfertigungsbedürftig erscheint.
    +Figur des gelockerten Gewahrsams nachvollziehbar
    -gelockerter Gewahrsam aus Zivilrecht §856 II BGB
    -soziale Zuordnung ergibt sich aus rechtlichen und
    faktischen Begebenheiten
  • Zirkelschluss: §242 definiert sozial gerechtfertigtes
    Verhalten
  • Gewahrsam als Eingliederung in pers. Nutzungsreservat
    Gewahrsam hat, wer eine Sache zu seiner Nutzung reserviert. Dies ist der Fall, wenn er derartig über die Sache verfügt, dass die Nutzung sicher und eine darauf gerichtete Absicht nicht mehr vereitelt werden kann.
  • auch bei Opfer wird Absicht für Gewahrsam
    vorausgesetz
  • Nutzungsabsicht bestimmt nicht Zuordnung
    -Wortlaut sieht auch Drittzueignung vor
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Tiere als Sachen

A
  • Tiere sind keine Sachen §90a BGB
  • strafrechtlicher Sachbegriff nicht deckungsgleich mit
    zivilrechtlichem
  • Sacheigenschaft ergibt sich aus Schutz des
    Eigentümers des Tiere
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Fälle der Übereignung der Sache vor Wegnahme

A

Tankstellenfälle

Geldautomatenfälle

Nichtigkeit der Übereignung (§§134, 138 BGB)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Der Gewahrsamswille

A

Gewahrsam setzt natürlichen Herrschaftswillen voraus

  • > Nicht gegenwärtig und im einzelnen konkretisiert
  • > potentieller Gewahrsamswille genügt

P: Wille von Bewusstlosen, die bald sterben werden

  • genereller Wille fehlt
  • ex-post Betrachtung
  • Privilegierung des Täters, der auf Tod setzt

-genereller Wille gegeben
- Unterscheidung zwischen Bewusstlosen und Toten im
Einzelfall schwierig

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Gewahrsamsbruch bei Automatenkäufen

A

Ansicht 1: Gewahrsamsbruch, sobald Verhalten nicht
Ordnungsgemäß

Ansicht 2: kein Gewahrsamsbruch
+ Gewahrsamsübergang darf nicht an Bedingungen geknüpft werden (Umdeutung §263 -> §242)
+ keine Lücke der Strafbarkeit mehr (§263a)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Opfer beobachtet Diebstahl

A

Kommt es zum Bruch des Gewahrsams, wenn das Opfer den Diebstahl beobachtet?

Ansicht 1: vollendete Wegnahme (sozial-normativ)
+ Zugriff des Berechtigten wäre auffällig
- Rechtsgut noch nicht verletzt
- Herrschaftsverhältnisse werden außer Acht gelassen

Ansicht 2: versuchte Wegnahme (Faktische Theorie)
+ beobachtende Person kann Diebstahl verhindern
- Diebstahl ist kein heimliches Delikt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Durch welches Verhalten geriert sich der Täter als Eigentümer?

A

-> ab wann besteht Zueignungsabsicht
Ansicht 1: Substanztheorie
Der Täter geriert sich als Eigentümer, sobald er die Sache der Substanz nach in sein Vermögen überführt.
- Sparbuchfälle (Strafbarkeitslücken obwohl Schaden)

Ansicht 2: Sachwerttheorie
Der Täter geriert sich als Eigentümer, sobald er den Wert der Sache in sein Vermögen aufnimmt.
\+ Sparbuchfälle
- Wortlaut
- §242 ist Eigentumsdelikt

Unteransicht 1: restriktiver Sachwertbegriff
-> lucrum ex re
-> Zueignungsfähig ist nur der unmittelbar in der Sache selbst verkörperte Wert
+ Zueignungserfolg eingegränzt

Unteransicht 2: extensiver Sachwertbegriff

  • > lucrum ex negotio cum re
  • > Zueignungsfähig ist auch der Wert der mit Sache erzielt werden kann
  • Abgrenzung von Eigentums- und Vermögensdelikt

Ansicht 3:
Der Täter geriert sich als Eigentümer, sobald er die Sache ihrer Substanz oder ihrem Wert nach in sein Eigentum überführt
+ Stärken und schwächen vereint
+ zu unterstützen, wenn lucrum ex re maßgeblich

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Abgrenzung von Zueignung und Gebrauchsentwendung

A

Quantitative Abgrenzung

  • Eigentumsrecht ist das dauerhafte Gebrauchsrecht
  • Zueignung anzunehmen, wenn Verwendung über das Maß der vorübergehenden Nutzung hinausgeht

Teilung in Aneignungsabsicht/ Enteignungsvorsatz

  • > es muss Täter nicht gerade auf Einteignung ankommen
  • nicht von Wortlaut gestützt
  • Aus Sachbeschädigung und furtum usus wird Diebstahl konstruiert
  • Zueignung wird ungerechtfertigeter Weise ausgeweitet
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Rechtswidrigkeit bei fälligem Anspruch gegen Opfer

A

Zuignungsabsicht muss rechtswidrig sein

Ansicht 1: Täter handelt in Absicht rechtswidriger Zueignung, auch wenn er einen Anspruch auf die konkret weggenommene Sache hat
+ Strafrecht schützt Eigentumsordnung bis sie sie endgültig geklärt wurde
+ Eigentum beim Opfer bleibt bestehen

Ansicht 2: Wertsummentheorie
Rechtswidrigkeit entfällt bei Zueignung von Geldschulden wenn der Täter einen Anspruch auf die Geldsumme hat.
+ Rechtswidrigkeit nur bei Widerspruch gegen Eigentumsordnung
- Wahlrecht des Schuldners wird verletzt
-> keine wirtschaftliche Interessenbeeinträchtigung

Ansicht 3: Keine Rechtswidrigkeit, wenn Anspruch auf konkrete Sache besteht
- Täter wird nicht Eigentümer

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Irrtum über rechtswidrigkeit der Zueignung

A

Ist ein solcher Irrtum Verbots- oder Tatbestandsirrtum?

Ansicht 1: Verbotsirrtum
\+ Irrtum ist Irrtum über das Recht
Ansicht 2: Tatbestandsirrtum
\+ Goldene Brücke 
\+Irrtum bei Geldschuld vergleichbar mit Identitätsirrtum bei Stückschuld
\+ Irrtum über normatives Tatbestandsmerkmal
-> Parallelwertung in der Laienspähre
-> Wichtig bzgl Geldschulden!
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Wann ist ein Werkzeug gefährlich i.S.d. §244 I 1a

A

Ansicht 1: Objektive und abstrakte Bestimmung
+ Wortlaut lässt Nähe zur Waffe vermuten
+ Verwendungsabsicht im Gegensatz zu §244 I 1b nicht gefordert
- Gefährlichkeit immer von Verwendung abhängig

Ansicht 2: Gefährlichkeit aus Verwendungsvorbehalt
+ nachvollziehbare Bestimmung der gefährlichkeit
- §244 I 1b liefe leer

Ansicht 3: Kombination der Ansichten
+ Gefährlichkeit nachvollziehbar
- keine Stütze in System und Wortlaut

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Schreckschusswaffen

A

In welche Kategorien des §244 I 1 sind Schreckschusspistolen einzuordnen?

Ansicht 1: Waffen, wenn geladen und Druck aus dem Lauf entweicht
+ Aufgesetzte Schüsse gefährlich
- Schreckschusspistolen sind nicht zum verletzen bestimmt
- konkrete Verwendung im Einzellfall nicht maßgeblich

Ansicht 2: Schreckschusswaffen sind Werkzeuge
- widerspricht Wille des Gesetgebers, der solche Waffen zumindest als gefährlich einstuft

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Wieviele Menschen machen eine Bande

A

Wann ist die Strafschärfung durch Bande anzunehmen?

Ansicht 1: Die Bande hat 3+ Mitglieder 
\+ Wortlaut
\+ Gefahr ergibt sich aus Gruppendynamik
\+ Qualifikation ist gegen organisierte Kriminalität gerichtet
\+ Abgrenzung zur Mittäterschaft leichter

Ansicht 2: 2 Personen können Bande sein
+ Gefährlichkeit ergibt sich nicht aus Anzahl der Mitglieder sondern aus gemeinsamen Zusammenwirken

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Begehung unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes

A

Wann kann von gemeinsamer Tatbegehung bei Banden gesprochen werden?

Ansicht 1: Zwei Mitglieder müssen zeitlich und örtlich zusammenwirken
- Gefährlichkeit ergibt sich nicht aus Präsens der Täter, da Diebstahl nicht durch Begegnung mit Opfer charakterisiert

Ansicht 2: Ein Mitglied muss als Täter handeln und das andere irgendwie/irgendwo mitwirken
+ Gefahr ist Organisationsgefahr
+ Wortlaut verlangt nur Niederschlagen in Tat
- keine Gefahr für das Opfer

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Der Zueignunserfolg

A

Die Unterschlagung setzt zur Vollendung einen Zueignungserfolg voraus

Ansicht 1: Manifestationstheorie
Der Erfolg ist gegeben, wenn sich die Absicht nach außen erkennbar manifestiert
- Erfolgsdelikt: Folge nicht Verhalten maßgeblich
- Vorbereitung wird zur Vollendung
- kaum Raum für Versuchsdelikt

Ansicht 2: weite Manifestationstheorie
Jede beliebige Handlung genügt, die Betätigung des Zueignungswillens ist.
- auch mehrdeutige Handlungen?

Ansicht 3: weite Manifestationstheorie
Von Handlung muss eindeutig der Zueignungswille ableitbar sein
+ Handlung zeigt Willen konkret genug
- mehr als manifestation nicht gefordert

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Das Regelbeispiel und die Versuchsstrafbarkeit

A

I. Konstellation: Grundtatbestand erfüllt, RB versucht
Ansicht 1: Indizwirkung des RB greift
+ Wille zur Realisierung bestand, es wurde angesetzt
+ Regelbeispiele sind Tatbestände
- subjektive Einstellung rechtfertigt nicht Schärfung

Ansicht 2: Indizwirkung nur bei Vollendung
+ Regelbeispiele sind keine Tatbestände (Indizien)
+ Schärfung darf sich nur aus Gesamtbewertung ergeben
+ vollendete und versuchte Regelbeispiele ständen gleich

II. Konstellation: Beides versucht

Ansicht 1: versuchter schwerer Diebstahl

Ansicht 2: lediglich versuchter Diebstahl

III. Konstellation: nur RB vollendet

Ansicht 1: Strafschärfung durch RB
+ RB wurde vollendet, daher Indizwirkung

Ansicht 2:
+ Milderung des Versuchs hebt Schärfung wieder auf