Anschlussdelikte Flashcards
Begünstigung §257 Strafvereitelung §258 Hehlerei §260 Geldwäsche §261
1
Q
Vortaten der Begünstigung
A
welche Vortaten kommen als Anknüpfungspunkt in Betracht?
Ansicht 1: Vortaten sind alle Vermögensdelikte
+Perpetuierungstheorie (Schutz des Vermögens)
Ansicht 2: Jede Tat kann Vortat sein
+ Restitutionsvereitelungstheorie (Schutz der RO)
-> Vergleich zu Hehlerei (Perpetuierungsdelikt)
2
Q
Der Tatlohn als Vorteil
A
Wie ist “Vorteil” zu verstehen?
Ansicht 1: Tatlohn ist Vorteil
+Wortlaut ist offen für diese Annahme
Ansicht 2: Tatlohn nicht umfasst
+ Restitutionsvereitelungstheorie; Tatlohn entstammt nicht dem Vermögen des Opfers, die Restitution bezieht sich nicht auf diesen
+ Perpetuierungstheorie: Opfer hat keinen Anspruch auf den Tatlohn,