Anschlussdelikte Flashcards

Begünstigung §257 Strafvereitelung §258 Hehlerei §260 Geldwäsche §261

1
Q

Vortaten der Begünstigung

A

welche Vortaten kommen als Anknüpfungspunkt in Betracht?

Ansicht 1: Vortaten sind alle Vermögensdelikte
+Perpetuierungstheorie (Schutz des Vermögens)
Ansicht 2: Jede Tat kann Vortat sein
+ Restitutionsvereitelungstheorie (Schutz der RO)
-> Vergleich zu Hehlerei (Perpetuierungsdelikt)

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2
Q

Der Tatlohn als Vorteil

A

Wie ist “Vorteil” zu verstehen?

Ansicht 1: Tatlohn ist Vorteil
+Wortlaut ist offen für diese Annahme

Ansicht 2: Tatlohn nicht umfasst
+ Restitutionsvereitelungstheorie; Tatlohn entstammt nicht dem Vermögen des Opfers, die Restitution bezieht sich nicht auf diesen
+ Perpetuierungstheorie: Opfer hat keinen Anspruch auf den Tatlohn,

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