Die Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO Flashcards

1
Q

Prüfungsschema § 766 ZPO

A

I. Zulässigkeit

  1. Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs
  2. Zuständigkeit
  3. Erinnerungsbefugnis
  4. Rechtsschutzbedürfnis

II. Begründetheit

  1. Einhaltung der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (Ob)
  2. Einhaltung der allgemeinen und besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Ob)
  3. Einhaltung der besonderen Voraussetzungen der Art der Zwangsvollstreckung (Wie)
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2
Q

Statthaftigkeit der Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

A

Immer wenn gegen die Vollstreckungsmaßnahme eines Vollstreckungsorgans wegen Verstoß gegen formelles Recht vorgegangen werden soll.

–> Bedarf zumindest der Behauptung eines formellen Mangels

Aussortieren Rechtsbehelfsfremder Rügen!!

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3
Q

Abgrenzung § 766 ZPO / §§ 798, 567 ZPO

A

Relevant bei Vorgehen gegen Beschlüsse!
§§ 798, 567 ZPO (sofortige Beschwerde) richtet sich gegen Entscheidung des Richters/ Rechtspfleger.

Entscheidung (+), wenn diese auf einer vorherigen Abwägung der Parteiinteressen beruht und rechtliches Gehör gewährt wurde.

Entscheidung (-), wenn Entscheidung ohne vorherige Anhörung bzw. Interessenabwägung ergangen ist.

Ausschlaggebend ist wie der Beschluss tatsächlich zustande kam, nicht wie er hätte zustande kommen sollen!!!

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4
Q

Zuständigkeit, § 766 ZPO

A

§§ 766 I, 764 II, 802 ZPO

–> sachlich und örtlich ausschließliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts!

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5
Q

Erinnerungsbefugnis, § 766 ZPO

A

Erinnerungsbefugt ist, wer durch die Vollstreckungsmaßnahme in eigenen Rechten verletzt ist

–> Prüfung bzgl. welcher Rügen die Erinnerungsbefugnis nicht besteht und aussortieren dieser Rügen!!

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6
Q

Erinnerungsbefugnis Dritter (Nicht Vollstreckungsschuldner)

A

Kann nur die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen

  • Verletzung ihn schützender Drittschützender Normen
  • Verletzung in sonst eigenen Rechten (evidentes Dritteigentum, Recht auf Totenfürsorge)

Achtung: Grundsätzlich ist der Eingriff in Rechte Dritter über § 771 ZPO zu rügen

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7
Q

Beschwerdebefugnis des Dritten bei Forderungspfändung, § 766 ZPO

A

Nach hM immer (+)

Die Pfändung führt zur Leistung an einen Dritten (PfÜB). Sie begründet damit eine zusätzliche Pflicht des Drittschuldners, der dadurch immer belastet ist.

–> Erinnerungsbefugt gegen PfÜB

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8
Q

Erinnerungsgenossenschaft, § 766 ZPO

A

Mehrere Beschwerdeführer machen zusammen eine Vollstreckungserinnerung geltend.
–> zulässig gem. §§ 260, 59 ZPO

Achtung:
Es handelt sich um mehrere Rechtsbehelfe! Genau trennen, wer bzgl. welchen Vorbringens Erinnerungsbefugt ist!!

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9
Q

Form und Frist, § 766 ZP

A

Frist ist nicht geregelt. Verwirkung gem. § 242 BGB möglich

Form, § 569 II, III ZPO analog

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10
Q

Rechtsschutzbedürfnis, § 766 ZPO

A

Sobald die ZVS unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat bis Beendigung der konkret gerügten Vollstreckungsmaßnahme

  • Bei Sachpfändung: Ende mit Versteigerung + Erlösauskehr
  • Bei Räumungsvollstreckung: Ende mit Einweisung des Gläubigers in die neuen Räume
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11
Q

Zeitpunkt der Begründetheitsprüfung, § 766 ZPO

A

Grundsätzlich zur Zeit der Anordnung der Maßnahme
Lagen zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen vor.

Aber: Fehler können nachträglich geheilt werden!

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12
Q

Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Ob), § 766 ZPO

A
  1. Zuständigkeit des handelnden Vollstreckungsorgans
  2. Partei/ Prozessfähigkeit
  3. Prozessführungsbefugnis
  4. RSB: Schutzwürdiges Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der ZVS
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13
Q

Allg. und besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung (Ob), § 766 ZPO

A

1) Titel, § 750 ZPO
2) Klausel, §§ 724, 725 ZPO
3) Zustellung, § 750 ZPO
4) Antrag auf ZVS, §§ 753, 754 ZPO

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14
Q

Vorliegen eines Vollstreckungstitels, § 766 ZPO

A

Frage ob ein abstrakt vollstreckungsfähiger Titel vorliegt

  1. Vollstreckungsfähiger Titel
    - §§ 704, 794 ZPO
    - Arrest/ einstweilige Verfügung
  2. Ausreichend bestimmt
  3. Nicht offensichtlich unwirksam
    - Zuschlagsbeschluss, § 93 ZVG
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15
Q

Vorliegen der Vollstreckungsklausel, § 766 ZPO

A

Kann der konkrete Titel vollstreckt werden?

Nicht vollstreckbar wenn garkeine Klausel. Bei falscher Klausel kann vollstreckt werden, Rechtsbehelf ist § 732 ZPO

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16
Q

Ordentliche Titelzustellung, § 766 ZPO

A

Zustellung des Titels (nicht der Klausel) an den Vollstreckungsschuldner, § 750 ZPO iVm §§ 160ff, 191 ff ZPO

Achtung: § 87 I 2. HS ZPO gilt nur für das Hauptverfahren mit Anwaltszwang, nicht für die Zwangsvollstreckung

17
Q

Rechtsschutzziel

A

Kontrolle der Art und Weise der Zwangsvollstreckung.

Entscheidung durch Beschluss!!