Die Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO Flashcards
Prüfungsschema § 766 ZPO
I. Zulässigkeit
- Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs
- Zuständigkeit
- Erinnerungsbefugnis
- Rechtsschutzbedürfnis
II. Begründetheit
- Einhaltung der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (Ob)
- Einhaltung der allgemeinen und besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Ob)
- Einhaltung der besonderen Voraussetzungen der Art der Zwangsvollstreckung (Wie)
Statthaftigkeit der Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Immer wenn gegen die Vollstreckungsmaßnahme eines Vollstreckungsorgans wegen Verstoß gegen formelles Recht vorgegangen werden soll.
–> Bedarf zumindest der Behauptung eines formellen Mangels
Aussortieren Rechtsbehelfsfremder Rügen!!
Abgrenzung § 766 ZPO / §§ 798, 567 ZPO
Relevant bei Vorgehen gegen Beschlüsse!
§§ 798, 567 ZPO (sofortige Beschwerde) richtet sich gegen Entscheidung des Richters/ Rechtspfleger.
Entscheidung (+), wenn diese auf einer vorherigen Abwägung der Parteiinteressen beruht und rechtliches Gehör gewährt wurde.
Entscheidung (-), wenn Entscheidung ohne vorherige Anhörung bzw. Interessenabwägung ergangen ist.
Ausschlaggebend ist wie der Beschluss tatsächlich zustande kam, nicht wie er hätte zustande kommen sollen!!!
Zuständigkeit, § 766 ZPO
§§ 766 I, 764 II, 802 ZPO
–> sachlich und örtlich ausschließliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts!
Erinnerungsbefugnis, § 766 ZPO
Erinnerungsbefugt ist, wer durch die Vollstreckungsmaßnahme in eigenen Rechten verletzt ist
–> Prüfung bzgl. welcher Rügen die Erinnerungsbefugnis nicht besteht und aussortieren dieser Rügen!!
Erinnerungsbefugnis Dritter (Nicht Vollstreckungsschuldner)
Kann nur die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen
- Verletzung ihn schützender Drittschützender Normen
- Verletzung in sonst eigenen Rechten (evidentes Dritteigentum, Recht auf Totenfürsorge)
Achtung: Grundsätzlich ist der Eingriff in Rechte Dritter über § 771 ZPO zu rügen
Beschwerdebefugnis des Dritten bei Forderungspfändung, § 766 ZPO
Nach hM immer (+)
Die Pfändung führt zur Leistung an einen Dritten (PfÜB). Sie begründet damit eine zusätzliche Pflicht des Drittschuldners, der dadurch immer belastet ist.
–> Erinnerungsbefugt gegen PfÜB
Erinnerungsgenossenschaft, § 766 ZPO
Mehrere Beschwerdeführer machen zusammen eine Vollstreckungserinnerung geltend.
–> zulässig gem. §§ 260, 59 ZPO
Achtung:
Es handelt sich um mehrere Rechtsbehelfe! Genau trennen, wer bzgl. welchen Vorbringens Erinnerungsbefugt ist!!
Form und Frist, § 766 ZP
Frist ist nicht geregelt. Verwirkung gem. § 242 BGB möglich
Form, § 569 II, III ZPO analog
Rechtsschutzbedürfnis, § 766 ZPO
Sobald die ZVS unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat bis Beendigung der konkret gerügten Vollstreckungsmaßnahme
- Bei Sachpfändung: Ende mit Versteigerung + Erlösauskehr
- Bei Räumungsvollstreckung: Ende mit Einweisung des Gläubigers in die neuen Räume
Zeitpunkt der Begründetheitsprüfung, § 766 ZPO
Grundsätzlich zur Zeit der Anordnung der Maßnahme
Lagen zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen vor.
Aber: Fehler können nachträglich geheilt werden!
Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Ob), § 766 ZPO
- Zuständigkeit des handelnden Vollstreckungsorgans
- Partei/ Prozessfähigkeit
- Prozessführungsbefugnis
- RSB: Schutzwürdiges Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der ZVS
Allg. und besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung (Ob), § 766 ZPO
1) Titel, § 750 ZPO
2) Klausel, §§ 724, 725 ZPO
3) Zustellung, § 750 ZPO
4) Antrag auf ZVS, §§ 753, 754 ZPO
Vorliegen eines Vollstreckungstitels, § 766 ZPO
Frage ob ein abstrakt vollstreckungsfähiger Titel vorliegt
- Vollstreckungsfähiger Titel
- §§ 704, 794 ZPO
- Arrest/ einstweilige Verfügung - Ausreichend bestimmt
- Nicht offensichtlich unwirksam
- Zuschlagsbeschluss, § 93 ZVG
Vorliegen der Vollstreckungsklausel, § 766 ZPO
Kann der konkrete Titel vollstreckt werden?
Nicht vollstreckbar wenn garkeine Klausel. Bei falscher Klausel kann vollstreckt werden, Rechtsbehelf ist § 732 ZPO