Die Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO Flashcards

1
Q

Rechtsschutzziel, § 771 ZPO

A

Rechtsmittel des Dritten (nicht Vollstreckungsschuldners) gegen die Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand bzgl. dessen er ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) hat.

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2
Q

Prüfungsschema, § 771 ZPO

A
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
II. Zuständigkeit
III. Klagebefugnis
IV. Rechtsschutzbedürfnis

B. Begründetheit
I. Bestehen eines Interventionsrechts
II. Keine Einwendungen des Klägers

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3
Q

Statthaftigkeit der § 771 ZPO

A

Statthaft, wenn der Kläger ein Interventionsrecht gelten macht!

  1. Auslegung des evt. schiefen Antrags nach Meistbegünstigten Prinzip
  2. Benennung des geltendgemachten Interventionsrechts (nicht Prüfung)
  3. “Aussortieren” Rechtsbehelfsfremder Einwende (Die dann materiell auch nicht mehr geprüft werden!!!)
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4
Q

Sicherungseigentum als Interventionsrecht iSd § 771 ZPO

A

Problem: Sicherungseigentum = verkapptes besitzloses Pfandrecht (vergl. § 51 Nr. 1 InsO: Behandlung als Pfandrecht)

Aber: § 771 ZPO nicht auf besitzlose Pfandrechte anwendbar

eA: § 771 ZPO (-), Rehtsbehelf = § 805 ZPO

hM: § 771 ZPO (+).
Sicherungseigentum = formell + materiell vollwirksames Eigentum! Gleiche Behandlung

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5
Q

Zuständigkeit, § 771 ZPO

A

Örtlich: §§ 771, 802 ZPO - aussschließliche

Sachlich: § 23, 71 GVG (§ 771 ZPO - “Gericht”, nicht “Amtsgericht”.
–> allgemeine Zuständigkeit!

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6
Q

Klagebefugt, § 771 ZPO

A

Wer ein die Veräußerung hinderndes Recht bzgl. des Vollstreckungsgegenstandes hat, in das durch die Zwangsvollstreckung eingegriffen wird.

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7
Q

Rechtsschutzbedürfnis, § 771 ZPO

A

Wenn die Zwangsvollstreckung in die Sache droht oder schon begonnen hat und noch nicht abgeschlossen ist.
–> Achtung: Die bloße Titelexistenz genügt nicht umbedingt, da es um die Vollstreckung in die !!Sache!! geht!!!

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8
Q

Sonstige Zulässigkeitsprobleme, § 771 ZPO

A

Sperrwirkung!
§ 771 ZPO sperrt Klagen des Dritten gegen den Vollstreckungsgläubiger zur Geltendamchung anderer Ansprüche die ihre Grundlage in der Vollstreckung haben!
(zB. §§ 985, 861 ZPO)

–> § 771 ZPO ist abschließender Rechtsbehelf während der Zwangsvollstreckung bezogen auf den Vollstereckungsgegenstand.

(Mit Verwertung wieder zulässig, da ZVS beendet. Achtung: Sperrwirkung bzgl. der verwerteten Sache (-), wenn gegen ZVS in mehrere Sachen geklagt wurde, und einzelne schon verwertet wurde!)

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9
Q

Begründetheit § 771 ZPO

A

Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn der Kläger bzgl. des Vollstreckungsgegenstandes ein Interventionsrecht hat und der Beklagte keine erheblichen Einwendungen geltend macht.

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10
Q

Interventionsrecht

A

eigentlich “die Veräußerung hinderndes Recht”, solche kennt das BGB aber nicht (gutgläubig lastenfreier Erwerb).

Besteht, wenn bei einer hypothetischen Veräußerung in die Rehte des Klägers eingegriffen würde.

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11
Q

Zeitpunkt des Bestehens des Interventionsrechts

A
  1. Bei Pfändung! und
  2. Zur Zeit der mündlichen Verhandlung!

Ausnahme: Kläger macht gutgläubigen Lastenfreien Erwerb des Vollstreckungsgegenstandes nach Pfändung geltend!
–> §§ 135, 136, 932 ff BGB liefen leer, wenn der, der nach Pfändung gutläubig erwirbt, sich nicht mit der Einwendung eigenen Eigentums gegen die ZVS wehren könnte

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12
Q

Interventionsrecht bei Pfändung in Gemeinschaftskonten

A
  1. Sog. “Oder-Konten” (-), da Gesamtgläubiger iSd § 428 BGB
    - -> Da der andere voll verfügungsberechtigt ist, liegt keine Rechtsverletzung vor!
  2. Sog. “Und-Konten” (+), da Mitgläubiger iSd § 435 BGB
    - -> Nur gemeinsame Verfügungsberechtigung. Der Nicht-Schuldner daher in seinen Rechten verletz
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13
Q

Interventionsrecht bei Pfandrechten

A
Besitzende Pfandrechte (+)
Besitzlose Pfandrecht (-)
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14
Q

Interventionsrecht aus Schuldrecht

A

Einige Herausgabeansprüche (+), vor allem:

  • § 546 BGB
  • § 581 BGB
  • § 604 BGB
  • § 667 BGB
  • § 695 BGB

Verschaffungsansprüche (-), da die Sache dem Anspruchsinhaber wirtschafltich noch nicht zusteht!

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15
Q

Interventiosnrecht aus Besitz

A

eA.: Nie aus Besitz, da Besitz keine Zuordnung zum Vermögen erlaubt

hM.: Berechtigter Besitz (mittelbar + unmittelbar) an beweglichen Sache da “eigentümerähnliche Position”

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16
Q

Interventionsrecht aus Eigentum und Anwartschaftsrecht

A

(+)

Auch aus Anwartschaftrecht, da wesensgleiches Minus zum Eigentum

17
Q

Interventionsrecht bei Sicherungsübereignungs

A
  1. Sicherungsnehmer (+), da er Eigetümer ist
  2. Sicherungsgeber (+), da ihm die Sache wirtschaftlich zuzurechnen ist
    (Vertraglicher Rückübertragungsanspruch oder Anwartschaftsrecht)
18
Q

Interventionsrecht bei Treuhand

A

Treuhänder grds. (-)
Treugeber grds. (+)

Ausnahmen:

  1. Treusache nicht vom Vermögen des Treuhänders getrennt (Bestimmtheitsebot)
    - -> Keine wirksame Treuhand bestellt!!
  2. Treuhandswidrige Verwendung des Treuhänders
    - -> Aufgabe des Fremdverwaltungswillen
  3. Nicht direkt aus dem Vermögen des Treugebers in die Treuhan gelangt (Unmittelbarkeitsgrundsatz) (Rückausnahmen aus Schutzgründen möglich)
19
Q

Keine EInwendungen des Beklagten, § 771 ZPO

A

1) Angriffe gegen des Interventionsrechts (Wird bei der Frage des Bestands des Interventionsrechts geprüft)
2) § 242 BGB

20
Q

Klassische § 242 Einreden iRd § 771 ZPO

A
  • Mithaftung des Klägers für die titulierte Forderung ( §§ 765, 426 BGB) (dolo agit)
  • Anspruch auf Übertragung gegen Kläger (dolo agit)
  • Kläger ist dem Vollstreckungsschuldner auf Herausgabe verpflichtet (berufe auf rein formelle Rechtsposition)
  • Einrede der Anfechtbarkeit, § 39 AnfG