Die Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO Flashcards
Rechtsschutzziel, § 771 ZPO
Rechtsmittel des Dritten (nicht Vollstreckungsschuldners) gegen die Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand bzgl. dessen er ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) hat.
Prüfungsschema, § 771 ZPO
A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Zuständigkeit III. Klagebefugnis IV. Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
I. Bestehen eines Interventionsrechts
II. Keine Einwendungen des Klägers
Statthaftigkeit der § 771 ZPO
Statthaft, wenn der Kläger ein Interventionsrecht gelten macht!
- Auslegung des evt. schiefen Antrags nach Meistbegünstigten Prinzip
- Benennung des geltendgemachten Interventionsrechts (nicht Prüfung)
- “Aussortieren” Rechtsbehelfsfremder Einwende (Die dann materiell auch nicht mehr geprüft werden!!!)
Sicherungseigentum als Interventionsrecht iSd § 771 ZPO
Problem: Sicherungseigentum = verkapptes besitzloses Pfandrecht (vergl. § 51 Nr. 1 InsO: Behandlung als Pfandrecht)
Aber: § 771 ZPO nicht auf besitzlose Pfandrechte anwendbar
eA: § 771 ZPO (-), Rehtsbehelf = § 805 ZPO
hM: § 771 ZPO (+).
Sicherungseigentum = formell + materiell vollwirksames Eigentum! Gleiche Behandlung
Zuständigkeit, § 771 ZPO
Örtlich: §§ 771, 802 ZPO - aussschließliche
Sachlich: § 23, 71 GVG (§ 771 ZPO - “Gericht”, nicht “Amtsgericht”.
–> allgemeine Zuständigkeit!
Klagebefugt, § 771 ZPO
Wer ein die Veräußerung hinderndes Recht bzgl. des Vollstreckungsgegenstandes hat, in das durch die Zwangsvollstreckung eingegriffen wird.
Rechtsschutzbedürfnis, § 771 ZPO
Wenn die Zwangsvollstreckung in die Sache droht oder schon begonnen hat und noch nicht abgeschlossen ist.
–> Achtung: Die bloße Titelexistenz genügt nicht umbedingt, da es um die Vollstreckung in die !!Sache!! geht!!!
Sonstige Zulässigkeitsprobleme, § 771 ZPO
Sperrwirkung!
§ 771 ZPO sperrt Klagen des Dritten gegen den Vollstreckungsgläubiger zur Geltendamchung anderer Ansprüche die ihre Grundlage in der Vollstreckung haben!
(zB. §§ 985, 861 ZPO)
–> § 771 ZPO ist abschließender Rechtsbehelf während der Zwangsvollstreckung bezogen auf den Vollstereckungsgegenstand.
(Mit Verwertung wieder zulässig, da ZVS beendet. Achtung: Sperrwirkung bzgl. der verwerteten Sache (-), wenn gegen ZVS in mehrere Sachen geklagt wurde, und einzelne schon verwertet wurde!)
Begründetheit § 771 ZPO
Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn der Kläger bzgl. des Vollstreckungsgegenstandes ein Interventionsrecht hat und der Beklagte keine erheblichen Einwendungen geltend macht.
Interventionsrecht
eigentlich “die Veräußerung hinderndes Recht”, solche kennt das BGB aber nicht (gutgläubig lastenfreier Erwerb).
Besteht, wenn bei einer hypothetischen Veräußerung in die Rehte des Klägers eingegriffen würde.
Zeitpunkt des Bestehens des Interventionsrechts
- Bei Pfändung! und
- Zur Zeit der mündlichen Verhandlung!
Ausnahme: Kläger macht gutgläubigen Lastenfreien Erwerb des Vollstreckungsgegenstandes nach Pfändung geltend!
–> §§ 135, 136, 932 ff BGB liefen leer, wenn der, der nach Pfändung gutläubig erwirbt, sich nicht mit der Einwendung eigenen Eigentums gegen die ZVS wehren könnte
Interventionsrecht bei Pfändung in Gemeinschaftskonten
- Sog. “Oder-Konten” (-), da Gesamtgläubiger iSd § 428 BGB
- -> Da der andere voll verfügungsberechtigt ist, liegt keine Rechtsverletzung vor! - Sog. “Und-Konten” (+), da Mitgläubiger iSd § 435 BGB
- -> Nur gemeinsame Verfügungsberechtigung. Der Nicht-Schuldner daher in seinen Rechten verletz
Interventionsrecht bei Pfandrechten
Besitzende Pfandrechte (+) Besitzlose Pfandrecht (-)
Interventionsrecht aus Schuldrecht
Einige Herausgabeansprüche (+), vor allem:
- § 546 BGB
- § 581 BGB
- § 604 BGB
- § 667 BGB
- § 695 BGB
Verschaffungsansprüche (-), da die Sache dem Anspruchsinhaber wirtschafltich noch nicht zusteht!
Interventiosnrecht aus Besitz
eA.: Nie aus Besitz, da Besitz keine Zuordnung zum Vermögen erlaubt
hM.: Berechtigter Besitz (mittelbar + unmittelbar) an beweglichen Sache da “eigentümerähnliche Position”