Die rechtlichen Grundlagen für das Fach Jagdwaffenkunde in der Jägerprüfung Flashcards
Aus dem Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 15 Allgemeines
(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. …
Aus dem Bayerischen Jagdgesetz (BayJG)
Art. 28 Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein
(1) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jäger- und Falknerprüfung zu erlassen. In der Prüfungsordnung sind insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens, die Prüfungsorgane, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsfächer festzulegen.
Ferner können Bestimmungen über die Ausbildung der Prüfungsbewerber und über der Jägerprüfung gleichgestellte Prüfungen getroffen werden. ……
Aus der bayerischen Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO)
§ 10 Sachgebiete
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1. Jagdwaffen, Jagd- und Fanggeräte:
- Lang- und Kurzwaffen, Munition, Ballistik, Optik
- Handhabung, Pfege und Aufbewahrung von Lang- und Kurzwaffen.
Umgang mit Munition
- Jagd- und Fanggeräte
jagdbezogene Vorschriften des Waffenrechts und der Unfallverhütung sowie über Notwehr und Notstand
Aus der bayerischen
Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO)
§ 11 Form, Zeit, Ort und Ergebnis der Prüfung
(1) Die Jägerprüfung besteht aus dem
1. schriftlichen Teil (§12),
2. mündlichen Teil (§ 13) und
3. praktischen Teil (§ 14).
Die Prüfungsteile sind in dieser Reihenfolge abzulegen und zu bestehen.
Aus der bayerischen
Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO)
§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) anhand eines Fragebogens mit separatem Antwortblatt durchgeführt. Die Bewerber haben insgesamt 100 Fragen (16 Fragen je Sachgebiet nach § 10 Nr. 1 bis 5 und 20 Fragen aus dem Sachgebiet nach § 10 Nr. 6) durch Ankreuzen auf dem Antwortblatt zu beantworten. Die Fragen werden von der Prüfungsbehörde aus dem von der obersten Jagdbehörde veröffentlichten Fragenkatalog mit Musterlösung ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt
100 Minuten.
(2) Bewerber, die mehr als ein Viertel der Fragen nicht, nicht richtig oder nicht bestanden.
vollständig beantwortet haben, haben den schriftlichen Teil der Prüfung nicht
Aus der bayerischen
Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO)
§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Im mündlichen Teil der Prüfung dürfen nicht mehr als drei Bewerber gemeinsam geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt je Sachgebiet und Bewerber mindestens zehn Minuten und soll fünfzehn Minuten nicht überschreiten
(2) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem einzelnen Sachgebiet wie folgt zu bewerten
(3) Bewerber, deren Leistungen in einem oder mehr Sachgebieten mit „unge-nügend” oder in zwei oder mehr Sachgebieten mit „mangelhaft” bewertet wur-den, haben den mündlichen Teil der Prüfung nicht bestanden. In Zweifelsfällen soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Bewerbern erneut Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten vor dem Prüfungsausschuss unter Beweis zu stellen.
Aus der bayerischen
Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO)
§ 14 Praktischer Teil der Prüfung’
(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus den Disziplinen Handhabung der Waffen sowie Büchsenschießen.
(2) Die Bewerber haben ausreichende Leistungen in der Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen (Lang- und Kurzwaffen) nachzuweisen. Die Leistungen sind getrennt von den Anforderungen im Büchsenschießen zu prüfen und zu bewerten.
(3) Beim Büchsenschießen sind vier Schüsse, davon zwei Schüsse sitzend aufgelegt und zwei Schüsse nach Wahl des Bewerbers stehend angestrichen oder stehend freihändig, auf die Rehbockscheibe (DJV-Scheibe Nr. 1) aus einer Entfernung von 100 m abzugeben. Den Bewerbern ist ein Probeschuss gestattet. Waffen und Munition werden den Bewerbern zur Verfügung gestellt.
(4) Die Anforderungen im Büchsenschießen sind nicht erfüllt, wenn weniger als drei Treffer erzielt werden; als Treffer gelten der getroffene achte bis zehnte Ring; ein berührter Ring gilt als getroffen; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(5) Wurden die Anforderungen im Büchsenschießen nicht erfüllt, kann diese Disziplin im Verlauf der Gesamtdauer des praktischen Teils der Prüfung einmal wiederholt werden. Den Zeitpunkt bestimmt die Prüfungsaufsicht.
(6) Bewerber, die ausreichende Leistungen in der Handhabung von Waffen gemäß Abs. 1 nicht nachgewiesen oder die Anforderungen im Büchsenschie-Ben gemäß Abs. 4 auch nach der Wiederholung nach Abs. 5 nicht erfüllt oder gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen haben, haben den praktischen Teil der Prüfung nicht bestanden.
Aus der bayerischen
Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO)
§ 15 Wiederholung von Prüfungsteilen
Innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen des schriftlichen Teils können der mündliche und der praktische Teil der Prüfung jeweils zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsmöglichkeit besteht im Rahmen der landeseinheit-lich festgesetzten Prüfungstermine. Die Prüfungsteile nach § 11 Abs. 1 Satz 1 müssen jeweils im gesamten Umfang wiederholt werden. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Anmeldung gilt § 6 … entsprechend. ……