Deliktsrecht Flashcards

1
Q

Haftungsbegründende & und -ausfüllende Kausalität

A

Haftungsbegründende: Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung

Haftungsausfüllende: Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden

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2
Q

Wann ist die Unterbrechung des Kausalverlaufs durch freien Willensentschlusses des Geschädigten unerheblich?

A

Wenn

  • der Entschluss des Geschädigten, der eine neue Gefahr schafft durch den haftungsbegründenden Vorgang herausgefordert wurde (z.B. Verfolgung eines fliehenden Diebs/Schwarzfahrers) und
  • dieser keine unverhältnismäßigen Risiken eingegangen ist
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3
Q

Wann ist eine Handlung adäquant-kausal?

A

Wenn sie den Erfolgseintritt in nicht unerheblichem Maße erhöht hat bzw. der Erfolg nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag.

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4
Q

Schema: § 823 I

A
  1. Rechtsgutsverletzung
  2. Verletzungshandlung
  3. Haftungsbegründende Kausalität
    a. Äquivalenz
    b. Adäquanz
    c. Schutzzweck-/ Pflichtwidrigkeitszsmh.
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Verschulden
    a. Verschuldensfähigkeit, §§ 827, 828
    b. Schuldhaftes Handeln, § 276
  6. Schaden
  7. Haftungsausfüllende Kausalität
  8. Schadensumfang, §§ 249 ff.
  9. Mitverachulden, § 254
  10. eventuell gestörte Gesamtschuld
  11. Verjährung, §§ 195, 199
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5
Q

Was regelt § 830 I BGB

A

§ 830 I schützt den Verletzten vor Beweisnot, wenn nicht nachgewiesen werden kann, wer von mehreren den Schaden verursacht hat (h.M.).

Nach h.M. auch eigene Anspruchsgrundlage

nach Anspruch gegen alle, auch wenn keine Beweisnot

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6
Q

Woraus ergibt sich der Direktanspruch gegen den Versicherer?

A

Aus § 115 I VVG

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7
Q

Definition: Verrichtungsgehilfe, § 831

A

Verrichtungsgehilfe ist jeder, der von Weisungen eines Geschäftsherrn abhängig in dessen Interesse tätig wird.

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