Deliktsrecht Flashcards
Haftungsbegründende & und -ausfüllende Kausalität
Haftungsbegründende: Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung
Haftungsausfüllende: Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
Wann ist die Unterbrechung des Kausalverlaufs durch freien Willensentschlusses des Geschädigten unerheblich?
Wenn
- der Entschluss des Geschädigten, der eine neue Gefahr schafft durch den haftungsbegründenden Vorgang herausgefordert wurde (z.B. Verfolgung eines fliehenden Diebs/Schwarzfahrers) und
- dieser keine unverhältnismäßigen Risiken eingegangen ist
Wann ist eine Handlung adäquant-kausal?
Wenn sie den Erfolgseintritt in nicht unerheblichem Maße erhöht hat bzw. der Erfolg nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag.
Schema: § 823 I
- Rechtsgutsverletzung
- Verletzungshandlung
- Haftungsbegründende Kausalität
a. Äquivalenz
b. Adäquanz
c. Schutzzweck-/ Pflichtwidrigkeitszsmh. - Rechtswidrigkeit
- Verschulden
a. Verschuldensfähigkeit, §§ 827, 828
b. Schuldhaftes Handeln, § 276 - Schaden
- Haftungsausfüllende Kausalität
- Schadensumfang, §§ 249 ff.
- Mitverachulden, § 254
- eventuell gestörte Gesamtschuld
- Verjährung, §§ 195, 199
Was regelt § 830 I BGB
§ 830 I schützt den Verletzten vor Beweisnot, wenn nicht nachgewiesen werden kann, wer von mehreren den Schaden verursacht hat (h.M.).
Nach h.M. auch eigene Anspruchsgrundlage
nach Anspruch gegen alle, auch wenn keine Beweisnot
Woraus ergibt sich der Direktanspruch gegen den Versicherer?
Aus § 115 I VVG
Definition: Verrichtungsgehilfe, § 831
Verrichtungsgehilfe ist jeder, der von Weisungen eines Geschäftsherrn abhängig in dessen Interesse tätig wird.