Bereicherungsrecht Flashcards

1
Q

Übersicht Kondiktionsansprüche

A

Leistungskondiktionen

  1. § 812 I 1 Alt. 1
    Fehlen des Rechtsgrunds
    condictio indebiti
  2. § 812 I 2 Alt. 1
    Wegfall d. RG
    “condictio ob causam finitam”
  3. § 812 I 2 Alt. 2
    Zweckverfehlung
    “condictio ob rem@
  4. § 813 I 1
    Erfüllung trotz dauerhafter Einrede
  5. § 817 1
    Sitten-/Gesetzenverstoß
    “condictio ob turpem vel iniustem causam”

Nicht-Leistungskondiktionen

  1. § 812 I 1 Alt. 2
    Fehlen d. RG
    allg. Eingriffskondiktion
  2. § 816 I 1
    Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
  3. § 816 I 2
    Unentgeltliche Verfügung eines NB
  4. § 816 II
    Leistung an einen NB
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2
Q

§ 812 I 1 Alt. 1

condictio indebiti

A
  1. etwas erlangt
  2. durch Leistung
  3. ohne RG
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3
Q

“etwas erlangt” i.S.d. 812 ff. BGB

A

jeder vermögenswerte Vorteil

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4
Q

„Leistung“ i.S.d. § 812 ff.

A

Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

Hierbei genügt ein genereller Leistungswille, z.B. der Wille einer Fluggesellschaft, die Passagiere nach NY zu transportieren

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5
Q

812 I 2 Alt. 2 Zweckverfehlung (condictio ob rem)

A
  1. etwas erlangt
  2. durch Leistung
  3. Fehlen einer Gegenleistungspflicht
    - > da allg. Leistungsstörungsrecht vorgeht
  4. Nichteintritt d. bezweckten Erfolgs
  5. Willensübereinstimmung
    - > Empfänger muss den bezweckten Erfolg zumindest erkannt und die Leistung ohne zu widersprechen angenommen haben
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6
Q

Welche sind dauernde Einreden i.S.v. § 813 I 1 BGB?

A

Solche die

rechtshemmend

= bei rechtshindernden -> 812

und dauernd

-> aufschiebende wie 273, 320 genügen nicht

und nicht verjährt (Wortlaut: § 214 II bleibt unberührt)

sind.

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7
Q

Unterscheidung und Zweck der Varianten des § 816

A
  1. § 816 I 1
    NB trifft Verfügung die B gegenüber wirksam ist
    Beispiele
    - gutgläubiger Erwerb

Zweck: Herausgabe des Erlangten vom NB

  1. § 816 I 2
    wie oben, aber unentgeltlich

Zweck: Zurückgewinnung der Sache vom Erwerber

  1. § 826 II
    Gläubiger Leistet schuldbefreiend an NB

Beispiele:

  • Zahlung an Zedenten, wenn Abtretung nicht angezeigt (vgl. § 407 I BGB)
  • Zahlung an den neuen Firmeninhaber (vgl. § 25 HGB)

Zweck: Herausgabe des Erlöses vom NB

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8
Q

In welchem Fall wird die Durchgriffskondiktion (§ 822) angewandt?

A

Kondiktionsschuldner ist entreichert, weil er das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zugewandt hat.

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