Auftrag & G.o.A. Flashcards
Übersicht: Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB
G.o.A. - Übersicht
Echte (Fremdgeschäftsführungswille)
I Berechtigte, § 683
-> Aufwendungsersatz nach § 670
II Unberechtigte, § 684
-> § 818
Unechte (kein Fremdgeschäftsführungswille)
I. Irrtümliche, § 687 I
-> keine Ansprüche
II. Angemaßte, § 687 II
- > keine Ansprüche
- > bei Genehmigung durch GH: wie Auftrag, §§ 662 ff.
Voraussetzungen: echte, berechtigte GoA
I Fremdes Geschäft
II Fremdgeschäftsführungswille
III Ohne Auftrag (kein vertragl. RG)
IV Berechtigung
1 Interesse des Geschäftsherrn
2 mit dem Willen des Geschäftsherrn
3 ggf. Unbeachtlichkeit, § 679
4 ggf. Genehmigung, § 684
Wann liegt ein fremdes Geschäft iSd GoA vor?
Ein Geschäft ist jede fremdnützige Tätigkeit, rechtsgeschäftlich oder nicht, auch wenn sie nur von kürzester Dauer ist.
Fremd ist die Geschäftsbesorgung, wenn das Geschäft zumindest auch in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fällt.
Wann liegt Fremdgeschäftsführungswille iSd GoA vor?
Wenn der GF Kenntnis der (Auch-)Fremdheit der Geschäftsbesorgung und Willen dieses auch als fremdes Geschäft zu führen hat
Wird bei obj. fremden und „auch fremden“ Geschäft vermutet
Rechtsfolgen der echten, berechtigten GoA
Rechtsfolgen GoA
I Ansprüche des Geschäftsherrn
1 Herausgabe des Erlangten, §§ 681 2, 667
2 § 280 I wegen „Ausführungsverschulden“
II. Ansprüche des Geschäftsherrn
o Ersatz der Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte, §§ 683 1, 670
(P) Umfassen die Aufwendungen, die der Geschäftsführer iRd echten berechtigten GoA ersetzt verlangen kann, auch eigene Arbeitsleistungen?
GoA: Ersatz eigener Arbeitsleistungen
a. A. (-) Sinn & Zweck der GoA = Schutz vor aufdrängender Bereicherung
a. A. (-) Sinn & Zweck der GoA = Belohnung altruistischen Handelns
h. M. (+) zumindest bei beruflicher Tätigkeit (z.B. Arzt); Rechtsgedanke des § 1835 III
(P) Umfassen die Aufwendungen, die der Geschäftsführer iRd echten berechtigten GoA ersetzt verlangen kann, auch risikotypische Begleitschäden?
Ersatz risikotypischer Begleitschäden iRd GoA?
e. A. (-)
- Aufwendungen sind gerade keine Schäden
h. M. (+)
- § 670 analog ist geboten
- Belohnung altruistischen Verhaltens
- Rechtsgedanke des § 110 HGB „Verluste“