BT Flashcards
Allgemeines
Darlehensvertrag
**Gem. OR 312 **verpflichtet sich der Darleiher beim Darlehensvertrag zur Übertragung des
Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger zur
Rückerstattung von Sachen der gleichen Art in gleicher Menge.
Es ist ein **Gebrauchsüberlassungsvertrag über Geld oder eine andere vertretbare Sache. **
- Wird zum Eigentum übertragen, meist für Verbrauch
- Rückerstattung nicht gleicher Sache, sondern gleicher Art und Qualität
- DLG nur obligatorische Rückerstattungsforderung: Vollrechtsübertragung. Oft zusätzliche Sicherheit
Der Darlehensvertrag kann** verzinslich oder unverzinslich** sein gem. OR 313. Es ist somit ein
vollkommen oder unvollkommen zweiseitiger Vertrag. Es ist ein Dauerschuldverhältnis.
Darlehensvertrag
Erscheinungsformen
- Befristete/unbefristete Darlehen (Dauer muss bestimmt o bestimmbar sein. Unbefristete enden mit Kündigung (Frist beachten) keine Frist 6 Wochen nach Aufforderung 318)
- Verzinsliches/unverzinsliches Darlehen (gewöhnlicher Verkehr 313 I nur wenn Vereinbarung, im kaufm Verkehr vermutungsweise verzinslich 313 II. Verzinslich =Synallagma)
- Gelddarlehen (DLG muss B E an Summe übertragen; Kreditvertrag)
- Sach/Naturaldarlehen (DLG muss B E an Sache beschaffen. DLG nach 97 ff einstehen)
- Partiarisches Darlehen (DLG erhält Anteil Geschäftsgewinn. 314 gewinnabhängige, partiarische Vergütung neben o anstatt Zinszahlung)
- Anleihen/Bonds (klassische Mittel Beschaffung Fremdkapital. Verbriefung Rückzahlungsanspruch und von Zinszahlung als Entgelt für Kapitalüberlassung)
- Konsumkreditvertrag (KKG geregelt)
- Gesicherte Darlehen (Grund/Fahrnispfand und Bürgschaft/Garantie)
Abgrenzung Darlehen zu Kauf/Schenkung
Kauf/Schenkung: dauerhafte Übertragung E, endgültig (184 ff, 239 ff)
Darlehen: befristete Überlassung E zum Wertgebrauch. nicht dauerhaft. Rückerstattungspflicht
Abgrenzung Darlehen zu Gebrauchsleihe und Miete
Gebrauchsleihe und Miete: Sache selbst ist zurückzugeben (305 ff, 253 ff). Keine E-übertragung. Gebrauchsleihe unentgeltlich ex lege 305 OR
Darlehen: Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art. Vertretbarkeit. Verzinslich o unverzinslich 313
Abgrenzung Darlehen zur Gefälligkeit
Gefälligkeit: Unentgelich, kein Rechtsbindungswille
Darlehen: verzinslich o unverzinslich, Rechtsbindungswille
Abgrenzung Darlehen zur e.Gesellschaft
EG: Geldgeber und Partner beteiligen sich an der Zweckerreichung mit gemeinsamen Kräften und Mitteln. Mitwirkungs/Kontrollrechte des Geldgebers und Beteiligung am Verlust
Darlehen: DN verfolgt Zweck allein. Geldgeber hat keine Mitwirkungs- und Kontrollrechte
Form Darlehen
Gem. OR 11 Formfreiheit.
Verschriftlichung zu empfehlen aus Beweisgründen
Bestimmte Formvorschriften für Sicherheiten, falls solche genutzt werden
* 165 Forderungsabtretungen
* 493 Bürgschaftsvertrag
Pflichten Darlehensgeber
Übertragung Eigentums: Mangels abrede sofort fällig. Bei Geld Bringschuld OR 74, vertretbare Sachen Holschuld.
Mögliche Einreden:
* Zahlungsunfähigkeit 316 I
* Verjährung 315
* OR 83
* 316 Rücktritt
Gebrauchsüberlassung Vertragsdauer: Darlehensvaluta dem DLN bis zum Vertragsende überlassen zum ungestörten Gebruach. Dauerschuldverhältnis
Hauptpflichten
Pflichten des Darlehensnehmers
Annahme: umstritten ob Pflicht o Obliegenheit
**Zinszahlungspflicht: **313 I nur wenn vertraglich vereinbart. kaufm Verkehr Zins vermutet. kaufm V liegt vor wenn gewerbsmässig handeln. Zins fix oder variabel. Bestimmungs Zins nach Referenzzinssatz o auf Zinsfuss an Ort. keinen üblichen Zinssatz = subs Zinssatz 5%. Schutz DLN durch Verbot Kapitalisierung Zinsens und Weiterverzinsung
Rückerstattungspflicht: Nach Beendigung Sache gleicher Art gleicher Menge und Güte reour 312. Verjährung nach allg Regeln 127, 130 I.
Nebenpflichten
Pflichten Darlehensnehmer
Bei zweckgebundenen Darlehen bestimmte Nebenpflichten
vertragliche NPF des DLN
Geldsumme darf nur für den verabredeten Zweck verwendet werden
Leistungsstörungen Darlehen
Unmöglichkeit undenkbar: Geld muss man haben und auch bei vertretbaren Sache muss gefunden werden, falls es sie noch irgendwo gibt.
Verzug Darlehensgeber
Verzug der Übertragung
Wird Darlehensvaluta nicht übertragen vorgehen nach Art. 102 ff OR
Rechtsbehelfe nach 107 ff nur bei ZINS
Bei Verschulden DLG gem 106 Folgeschäden und SE
Verzug Darlehensnehmer
Verzug Annahme Darlehensvaluta: Oft Obliegenheit und so Gläubigervrzug nach 91 ff angenommen. 92 I DLG durch Hinterlegung befreien. Trotz Nichtannahme Zinsen leisten
Verzug Rückerstattung: Zahlungsverzug betreffend Rückleistung. Erforderlich Mahnung 102 I. vertragliche o gesetzliche Verzugszinsens 104 OR zur Anwendung. Mind 5%. Bei Verschulden SE 106. Verjährung 127. Verzugszinsens idR höher als Kapitalzinsens o gleich
Verzug Zinszahlungspflicht: betreffend Kapitalzinsens. Rechtsbehelfe 107 ff, Synallagma. Ab Klageerhebung o Betreibung Verzugssinens gem 105 I zu leisten. Verjährung nach 128
ordentlich
Beendigung Darlehen
Vertragliche Vereinbarung: möglich sind Ablauf vereinbarten Dauer, ordentliche Kündigung unter Einhaltung vertraglicher Frist o Verfall auf beliebige Aufforderung hin 318. beachten Schranken 27 ZGB
**
Mangels Vereinbarung: 318 innerst 6 W nach Aufforderung
Ausserordentlich
Beendigung Darlehen
geltend vor Ablauf vereinbarten Dauer
Wichtiger Grund erforderlich o ein anderer ausserordentlicher von Parteien vereinbarten Kündigungsgrund
Kommt zur gerichtlichen Einzelfallbewertung nach Ermessen ZGB 4
Gründe: wirtschaftlicher o persönlicher Natur
Allgemeines
Konsumkreditvertrag
geregelt im KKG durch VKKG ergänzt
Schutz vom Konsumenten
KKG relativ zwingend nach KKG 37 nicht zuungsten K abweichen
auf Kreditgewährung: Darlehen, Zahlungsaufschub o andere Form FInanzierungshilfe KKG 1 eines beruflichen o gewerblichen Kreditgebers gem KKG 2 an eine nat P, einen nicht gewerbliche o beruflichen Kreditnehmer KKG 3
Anwendungsbereich KKG
persönlich:
* KG gewerbsmässig KKG 2 nat und J P
* K nat P ohne berufliche o gewerbl Zwecke KKG 3. bereits bejaht wenn mit Kredit ermöglicht werden soll. Mischverträge überwiegender Zweck massgeblich
sachlich: geht um Darlehen, Zinsaufschub und andere Formen Finanzierungshilfe KKG 1
KKG 1 Kredit: Kredite = Leistungen die in Form von Geld in Hinblick auf eine spätere Gegenleistung erbracht werden
* Darlehen
* Zahlungsaufschub: abweichen üblichen Fälligkeitstermin (mehr als 3 M)
* ähnliche Finanzierungshilfe: Auffangtb (Leasing, Kreditgeschäfte, etx)
KKG 7 schliesst bestimmte Kreditverträge vom Anwendungsbereich aus
Form KKG
Es bestehen qualifizierte Formvorschriften. Gem. KKG 9, 11, 12 ist die Schriftlichkeit verlangt.
Dabei ist ein bestimmter vorgegebener Vertragsinhalt zu beachten und es muss eine Kopie
des Vertrages an den Konsumenten ausgestellt werden. Grund hierfür ist der Schutz vor
unüberlegtem Handeln. Der Konsument soll detailliert über die Kosten des Kredits informiert
werden.
9-13 KKG
erforderliche Mindestinhalt KKG
geht um Informierung Konsumenten
- effektiver Jahreszins 9IIb
- Information Widerrugsrecht KKG 9IIh
- Maximalzinssatz KKG 14. Verordnung EJPD. VKKG 10% o Überziehungskredite 12 %
Verletzung Inhalts-/Formvorschriften KKG 15 I
Grundsätzlich Nichtikeit Vertrag
Rückabwicklung grossteils nach allgemeinen Regel
Als vorteilhaftere Rechte KN gem KKG 15 II-IV gilt: der K muss die Kreditsumme über die ursprünglich vereinbarte Laufzeit zurückzahlen 15 II KKG
Dabei keine Zinsen und Kosten geschuldet, Kredit zinslos ex lege
Modalitäten nach KKG 15 III
Leasingvertrag gilt KKG IV
Rechte Kreditnehmer
Wiederrufsrecht KKG 16: Schutz übereilter Vertragsabschlüsse v.a. Kreditverträge. 14 Tage schriftlich. Fristwhrung gem 16 II, IIbis mit Erhalt Vertragskopie lauf.
Vorzeitige Rückzahlung: KKG 17 I Recht auf vorzeitige Erfüllung. gem 17 II KKG Anspruch auf Erlass der Zinsen und Reduktion der übrigen Kosten. Ausnahme zu 81 I
Leistungsstörung: Verzug Kreditnehmer
Abweichend zu den allgemeinen Regeln gem. OR 107 ff. bestehen zwingende
Schuldnervorschriften gem. KKG 18 I-III.
- Qualifizierter Verzug. Im Verzug gelten erhöhte Rücktrittsvoraussetzungen. Erst wenn Teilzahlungen im Umfang von mindestens 10% des Nettokreditbetrags ausgeblieben sind gem. KKG 18 I. Bei Leasingverträgen mindestens drei ausstehende Raten gem. KKG 18 II.
- Einschränkung betreffend Verzugszins: gem 18 III auf den vertraglich vereinbarten Zinssatz beschränkt, darf nicht höher sein als dieser
Überschuldungsprävention KKG
Kreditfähigkeitsprüfung 22 KKG: gesetzliche Sorgfaltspflicht KG Verletzung = Sanktionen. Vor Vertragsschluss zentral. Kreditfähigkeit wenn K zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Einkommensteil beanspruchen zu müssen SchKG 93 I/ 28 KKG.
Gem KKG 31 I auf Angaben K verlassen, wenn nicht offensichtlich unrichtig o Informationsstelle widersprechen.
**KKG 32 I KG schwerwiegender Verstoss **Verlust Kreditsumme inkl Zinsen und Kosten. Zinsen bereits geleistet 62 OR
Geringfügiger Verstoss: nur Kosten und Zinen Verlust 32 II
KKG 31 I/II: privatrechtliche Strafen
Meldepflichten: Meldepflciht an IKO. Registration Daten über Konsumkredite KKG 23 f Ausicht EJPD. Zugang nur gewerbsmässig tätige Kreditgeber und Schwarmkredit-Vermittler
Innomintatvertrag Allgemeines
Innominatverträge sind Verträge, die weder im Besonderen Teil des OR noch in einem
Spezialgesetz spezifisch geregelt sind.
Es sind Verträge, die keinem bestimmten inhaltlich im
Gesetz geregelten Vertragstypus zuzuordnen sind, wobei die Zuordnung in erster Linie
anhand der essentialia negotii erfolgt.
Die Zulässigkeit von Innominatverträgen ergibt sich
aus dem **Grundsatz der Vertragsfreiheit gem OR 19 **I. Es können in der Wirtschaft immer
neue Vertragstypen geschaffen werden.
Abgrenzung Innominat zu gesetzlich geregelten Mischverträgen
Sie liegen vor, wenn eine Mischung aus
Typenelementen gesetzlich vorgesehen ist
Typische Verträge mit Beimischung, atypische Verträge Abgrenzung Innominat
Typische Verträge mit
atypischen Komponenten. Sie werden dennoch unter den betreffenden
Nominattypus subsumiert
Zusammengesetzte Verträge
Verknüpfung von zwei oder mehreren selbstständigen
Verträgen. Verbindung mit gegenseitiger Abhängigkeit zwischen Leistung und
Gegenleistung
Arten Innominatverträge
Gemischte Verträge
- *Kombinationsverträge *(Mehrere HL versch Typen, Gegenleistung meist einheitlich)
- Verträge mit atypischer Gegenleistung (Austausch von HL findet statt, die je einem Typus zugeordnet werden kann aber einen anderen Vertragsgegenstand haben)
- Typenvermengung (Mind eine Partei verpflichtet sich zu HL, die bezüglich Entgeltichkeit je verschiedenen Vertragstypen zuzuordnen sind)
Verträge sui generis
Anwendbares Recht Innominat
Unklar ist, welches Recht auf Innominatverträge anwendbar ist.
Bei Konflikten kann die Lösung im Vertrag selbst gesucht werden.
Die Auslegung erfolgt dabei
nach dem tatsächlichen Willen der Parteien und gegebenenfalls nach dem
Vertrauensprinzip.
Enthält der Vertrag keine Regeln zur Streitentscheidung, so liegt eine
Vertragslücke vor.
Auf Innominatverträge sind die zwingenden Normen des AT anwendbar.
Die dispositiven Normen des AT sind zudem anwendbar, soweit sie Parteiwille und Wesen
des Vertrags entsprechen. Die Anwendbarkeit der zwingenden Normen des BT ist fraglich.
Vertragsergänzung Innominat Theorien
- Absorptionstheorie
- Kombinationstheorie
- Theorie der Übernahme gesetzlicher Einzelanordnungen
- Theorie der analogen Rechtsanwendung
- Kreationstheorie
- Diskurstheorie
Absorptionstheorie
Bei gemischten Verträgen ist das Recht des dominanten
Vertragstypus anwendbar. Nachteil ist, dass dies bei echter Mischung zu einer
undifferenzierten Zuordnung führt.
Kombinationstheorie
Der Vertrag besteht aus mehreren geregelten
Tatbestandselementen. Für jedes Vertragselement gelten die Rechtsfolgen des
jeweiligen Nominattyps.