BT Flashcards
Allgemeines
Darlehensvertrag
**Gem. OR 312 **verpflichtet sich der Darleiher beim Darlehensvertrag zur Übertragung des
Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger zur
Rückerstattung von Sachen der gleichen Art in gleicher Menge.
Es ist ein **Gebrauchsüberlassungsvertrag über Geld oder eine andere vertretbare Sache. **
- Wird zum Eigentum übertragen, meist für Verbrauch
- Rückerstattung nicht gleicher Sache, sondern gleicher Art und Qualität
- DLG nur obligatorische Rückerstattungsforderung: Vollrechtsübertragung. Oft zusätzliche Sicherheit
Der Darlehensvertrag kann** verzinslich oder unverzinslich** sein gem. OR 313. Es ist somit ein
vollkommen oder unvollkommen zweiseitiger Vertrag. Es ist ein Dauerschuldverhältnis.
Darlehensvertrag
Erscheinungsformen
- Befristete/unbefristete Darlehen (Dauer muss bestimmt o bestimmbar sein. Unbefristete enden mit Kündigung (Frist beachten) keine Frist 6 Wochen nach Aufforderung 318)
- Verzinsliches/unverzinsliches Darlehen (gewöhnlicher Verkehr 313 I nur wenn Vereinbarung, im kaufm Verkehr vermutungsweise verzinslich 313 II. Verzinslich =Synallagma)
- Gelddarlehen (DLG muss B E an Summe übertragen; Kreditvertrag)
- Sach/Naturaldarlehen (DLG muss B E an Sache beschaffen. DLG nach 97 ff einstehen)
- Partiarisches Darlehen (DLG erhält Anteil Geschäftsgewinn. 314 gewinnabhängige, partiarische Vergütung neben o anstatt Zinszahlung)
- Anleihen/Bonds (klassische Mittel Beschaffung Fremdkapital. Verbriefung Rückzahlungsanspruch und von Zinszahlung als Entgelt für Kapitalüberlassung)
- Konsumkreditvertrag (KKG geregelt)
- Gesicherte Darlehen (Grund/Fahrnispfand und Bürgschaft/Garantie)
Abgrenzung Darlehen zu Kauf/Schenkung
Kauf/Schenkung: dauerhafte Übertragung E, endgültig (184 ff, 239 ff)
Darlehen: befristete Überlassung E zum Wertgebrauch. nicht dauerhaft. Rückerstattungspflicht
Abgrenzung Darlehen zu Gebrauchsleihe und Miete
Gebrauchsleihe und Miete: Sache selbst ist zurückzugeben (305 ff, 253 ff). Keine E-übertragung. Gebrauchsleihe unentgeltlich ex lege 305 OR
Darlehen: Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art. Vertretbarkeit. Verzinslich o unverzinslich 313
Abgrenzung Darlehen zur Gefälligkeit
Gefälligkeit: Unentgelich, kein Rechtsbindungswille
Darlehen: verzinslich o unverzinslich, Rechtsbindungswille
Abgrenzung Darlehen zur e.Gesellschaft
EG: Geldgeber und Partner beteiligen sich an der Zweckerreichung mit gemeinsamen Kräften und Mitteln. Mitwirkungs/Kontrollrechte des Geldgebers und Beteiligung am Verlust
Darlehen: DN verfolgt Zweck allein. Geldgeber hat keine Mitwirkungs- und Kontrollrechte
Form Darlehen
Gem. OR 11 Formfreiheit.
Verschriftlichung zu empfehlen aus Beweisgründen
Bestimmte Formvorschriften für Sicherheiten, falls solche genutzt werden
* 165 Forderungsabtretungen
* 493 Bürgschaftsvertrag
Pflichten Darlehensgeber
Übertragung Eigentums: Mangels abrede sofort fällig. Bei Geld Bringschuld OR 74, vertretbare Sachen Holschuld.
Mögliche Einreden:
* Zahlungsunfähigkeit 316 I
* Verjährung 315
* OR 83
* 316 Rücktritt
Gebrauchsüberlassung Vertragsdauer: Darlehensvaluta dem DLN bis zum Vertragsende überlassen zum ungestörten Gebruach. Dauerschuldverhältnis
Hauptpflichten
Pflichten des Darlehensnehmers
Annahme: umstritten ob Pflicht o Obliegenheit
**Zinszahlungspflicht: **313 I nur wenn vertraglich vereinbart. kaufm Verkehr Zins vermutet. kaufm V liegt vor wenn gewerbsmässig handeln. Zins fix oder variabel. Bestimmungs Zins nach Referenzzinssatz o auf Zinsfuss an Ort. keinen üblichen Zinssatz = subs Zinssatz 5%. Schutz DLN durch Verbot Kapitalisierung Zinsens und Weiterverzinsung
Rückerstattungspflicht: Nach Beendigung Sache gleicher Art gleicher Menge und Güte reour 312. Verjährung nach allg Regeln 127, 130 I.
Nebenpflichten
Pflichten Darlehensnehmer
Bei zweckgebundenen Darlehen bestimmte Nebenpflichten
vertragliche NPF des DLN
Geldsumme darf nur für den verabredeten Zweck verwendet werden
Leistungsstörungen Darlehen
Unmöglichkeit undenkbar: Geld muss man haben und auch bei vertretbaren Sache muss gefunden werden, falls es sie noch irgendwo gibt.
Verzug Darlehensgeber
Verzug der Übertragung
Wird Darlehensvaluta nicht übertragen vorgehen nach Art. 102 ff OR
Rechtsbehelfe nach 107 ff nur bei ZINS
Bei Verschulden DLG gem 106 Folgeschäden und SE
Verzug Darlehensnehmer
Verzug Annahme Darlehensvaluta: Oft Obliegenheit und so Gläubigervrzug nach 91 ff angenommen. 92 I DLG durch Hinterlegung befreien. Trotz Nichtannahme Zinsen leisten
Verzug Rückerstattung: Zahlungsverzug betreffend Rückleistung. Erforderlich Mahnung 102 I. vertragliche o gesetzliche Verzugszinsens 104 OR zur Anwendung. Mind 5%. Bei Verschulden SE 106. Verjährung 127. Verzugszinsens idR höher als Kapitalzinsens o gleich
Verzug Zinszahlungspflicht: betreffend Kapitalzinsens. Rechtsbehelfe 107 ff, Synallagma. Ab Klageerhebung o Betreibung Verzugssinens gem 105 I zu leisten. Verjährung nach 128
ordentlich
Beendigung Darlehen
Vertragliche Vereinbarung: möglich sind Ablauf vereinbarten Dauer, ordentliche Kündigung unter Einhaltung vertraglicher Frist o Verfall auf beliebige Aufforderung hin 318. beachten Schranken 27 ZGB
**
Mangels Vereinbarung: 318 innerst 6 W nach Aufforderung
Ausserordentlich
Beendigung Darlehen
geltend vor Ablauf vereinbarten Dauer
Wichtiger Grund erforderlich o ein anderer ausserordentlicher von Parteien vereinbarten Kündigungsgrund
Kommt zur gerichtlichen Einzelfallbewertung nach Ermessen ZGB 4
Gründe: wirtschaftlicher o persönlicher Natur
Allgemeines
Konsumkreditvertrag
geregelt im KKG durch VKKG ergänzt
Schutz vom Konsumenten
KKG relativ zwingend nach KKG 37 nicht zuungsten K abweichen
auf Kreditgewährung: Darlehen, Zahlungsaufschub o andere Form FInanzierungshilfe KKG 1 eines beruflichen o gewerblichen Kreditgebers gem KKG 2 an eine nat P, einen nicht gewerbliche o beruflichen Kreditnehmer KKG 3
Anwendungsbereich KKG
persönlich:
* KG gewerbsmässig KKG 2 nat und J P
* K nat P ohne berufliche o gewerbl Zwecke KKG 3. bereits bejaht wenn mit Kredit ermöglicht werden soll. Mischverträge überwiegender Zweck massgeblich
sachlich: geht um Darlehen, Zinsaufschub und andere Formen Finanzierungshilfe KKG 1
KKG 1 Kredit: Kredite = Leistungen die in Form von Geld in Hinblick auf eine spätere Gegenleistung erbracht werden
* Darlehen
* Zahlungsaufschub: abweichen üblichen Fälligkeitstermin (mehr als 3 M)
* ähnliche Finanzierungshilfe: Auffangtb (Leasing, Kreditgeschäfte, etx)
KKG 7 schliesst bestimmte Kreditverträge vom Anwendungsbereich aus
Form KKG
Es bestehen qualifizierte Formvorschriften. Gem. KKG 9, 11, 12 ist die Schriftlichkeit verlangt.
Dabei ist ein bestimmter vorgegebener Vertragsinhalt zu beachten und es muss eine Kopie
des Vertrages an den Konsumenten ausgestellt werden. Grund hierfür ist der Schutz vor
unüberlegtem Handeln. Der Konsument soll detailliert über die Kosten des Kredits informiert
werden.
9-13 KKG
erforderliche Mindestinhalt KKG
geht um Informierung Konsumenten
- effektiver Jahreszins 9IIb
- Information Widerrugsrecht KKG 9IIh
- Maximalzinssatz KKG 14. Verordnung EJPD. VKKG 10% o Überziehungskredite 12 %
Verletzung Inhalts-/Formvorschriften KKG 15 I
Grundsätzlich Nichtikeit Vertrag
Rückabwicklung grossteils nach allgemeinen Regel
Als vorteilhaftere Rechte KN gem KKG 15 II-IV gilt: der K muss die Kreditsumme über die ursprünglich vereinbarte Laufzeit zurückzahlen 15 II KKG
Dabei keine Zinsen und Kosten geschuldet, Kredit zinslos ex lege
Modalitäten nach KKG 15 III
Leasingvertrag gilt KKG IV
Rechte Kreditnehmer
Wiederrufsrecht KKG 16: Schutz übereilter Vertragsabschlüsse v.a. Kreditverträge. 14 Tage schriftlich. Fristwhrung gem 16 II, IIbis mit Erhalt Vertragskopie lauf.
Vorzeitige Rückzahlung: KKG 17 I Recht auf vorzeitige Erfüllung. gem 17 II KKG Anspruch auf Erlass der Zinsen und Reduktion der übrigen Kosten. Ausnahme zu 81 I
Leistungsstörung: Verzug Kreditnehmer
Abweichend zu den allgemeinen Regeln gem. OR 107 ff. bestehen zwingende
Schuldnervorschriften gem. KKG 18 I-III.
- Qualifizierter Verzug. Im Verzug gelten erhöhte Rücktrittsvoraussetzungen. Erst wenn Teilzahlungen im Umfang von mindestens 10% des Nettokreditbetrags ausgeblieben sind gem. KKG 18 I. Bei Leasingverträgen mindestens drei ausstehende Raten gem. KKG 18 II.
- Einschränkung betreffend Verzugszins: gem 18 III auf den vertraglich vereinbarten Zinssatz beschränkt, darf nicht höher sein als dieser
Überschuldungsprävention KKG
Kreditfähigkeitsprüfung 22 KKG: gesetzliche Sorgfaltspflicht KG Verletzung = Sanktionen. Vor Vertragsschluss zentral. Kreditfähigkeit wenn K zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Einkommensteil beanspruchen zu müssen SchKG 93 I/ 28 KKG.
Gem KKG 31 I auf Angaben K verlassen, wenn nicht offensichtlich unrichtig o Informationsstelle widersprechen.
**KKG 32 I KG schwerwiegender Verstoss **Verlust Kreditsumme inkl Zinsen und Kosten. Zinsen bereits geleistet 62 OR
Geringfügiger Verstoss: nur Kosten und Zinen Verlust 32 II
KKG 31 I/II: privatrechtliche Strafen
Meldepflichten: Meldepflciht an IKO. Registration Daten über Konsumkredite KKG 23 f Ausicht EJPD. Zugang nur gewerbsmässig tätige Kreditgeber und Schwarmkredit-Vermittler
Innomintatvertrag Allgemeines
Innominatverträge sind Verträge, die weder im Besonderen Teil des OR noch in einem
Spezialgesetz spezifisch geregelt sind.
Es sind Verträge, die keinem bestimmten inhaltlich im
Gesetz geregelten Vertragstypus zuzuordnen sind, wobei die Zuordnung in erster Linie
anhand der essentialia negotii erfolgt.
Die Zulässigkeit von Innominatverträgen ergibt sich
aus dem **Grundsatz der Vertragsfreiheit gem OR 19 **I. Es können in der Wirtschaft immer
neue Vertragstypen geschaffen werden.
Abgrenzung Innominat zu gesetzlich geregelten Mischverträgen
Sie liegen vor, wenn eine Mischung aus
Typenelementen gesetzlich vorgesehen ist
Typische Verträge mit Beimischung, atypische Verträge Abgrenzung Innominat
Typische Verträge mit
atypischen Komponenten. Sie werden dennoch unter den betreffenden
Nominattypus subsumiert
Zusammengesetzte Verträge
Verknüpfung von zwei oder mehreren selbstständigen
Verträgen. Verbindung mit gegenseitiger Abhängigkeit zwischen Leistung und
Gegenleistung
Arten Innominatverträge
Gemischte Verträge
- *Kombinationsverträge *(Mehrere HL versch Typen, Gegenleistung meist einheitlich)
- Verträge mit atypischer Gegenleistung (Austausch von HL findet statt, die je einem Typus zugeordnet werden kann aber einen anderen Vertragsgegenstand haben)
- Typenvermengung (Mind eine Partei verpflichtet sich zu HL, die bezüglich Entgeltichkeit je verschiedenen Vertragstypen zuzuordnen sind)
Verträge sui generis
Anwendbares Recht Innominat
Unklar ist, welches Recht auf Innominatverträge anwendbar ist.
Bei Konflikten kann die Lösung im Vertrag selbst gesucht werden.
Die Auslegung erfolgt dabei
nach dem tatsächlichen Willen der Parteien und gegebenenfalls nach dem
Vertrauensprinzip.
Enthält der Vertrag keine Regeln zur Streitentscheidung, so liegt eine
Vertragslücke vor.
Auf Innominatverträge sind die zwingenden Normen des AT anwendbar.
Die dispositiven Normen des AT sind zudem anwendbar, soweit sie Parteiwille und Wesen
des Vertrags entsprechen. Die Anwendbarkeit der zwingenden Normen des BT ist fraglich.
Vertragsergänzung Innominat Theorien
- Absorptionstheorie
- Kombinationstheorie
- Theorie der Übernahme gesetzlicher Einzelanordnungen
- Theorie der analogen Rechtsanwendung
- Kreationstheorie
- Diskurstheorie
Absorptionstheorie
Bei gemischten Verträgen ist das Recht des dominanten
Vertragstypus anwendbar. Nachteil ist, dass dies bei echter Mischung zu einer
undifferenzierten Zuordnung führt.
Kombinationstheorie
Der Vertrag besteht aus mehreren geregelten
Tatbestandselementen. Für jedes Vertragselement gelten die Rechtsfolgen des
jeweiligen Nominattyps.
THeorie der Übernahme gesetzlicher Einzelanordnungen
Dies ist eine Weiterführung
der Kombinationstheorie. Es sollen nur die Typennormen auf einen konkreten Fall
angewendet werden, die zu einem sachgerechten Ergebnis führen. Nachteil ist, dass
die Lösung hier schwer antizipierbar ist, was zu Rechtsunsicherheit führt.
Theorie der analogen Rechtsanwedung
Gesetzliche Vorschriften sind nicht
unmittelbar, sondern nur analog anwendbar.
Kreationstheorie
Der Richter soll für atypischer Verträge wie ein Gesetzgeber Regeln
schaffen. ZGB 1 II, 3.
Diskurstheorie
Die Rechtsanwendung soll von einem soziologischen Blickwinkel im
Diskurs zwischen Rechtsprechung, Rechts- und Wirtschaftswissenschaft und
Kautelarjurisprudenz erfolgen.
Leasingvertrag
überlassung Sache zur freien Nutzung und Verwendung für einen bestimmten Zeitraum
Daher keine ordentliche Kündigung möglich
per analogie Mietrecht vermutl. ausserord. Kündigung
überlassung gegen Teilbeträgen zubzahlendes Entgelt
Gefahr und Erhaltungskosten treffen Leasingnehmer
Grund Regelung Leasing, dass LG kein Interesse am Eigentum hat, der Leasingnehmer jedoch Interesse am E
LG ist dem Mieter nicht ähnlich, da der LN über die Leasingsache entscheidet und LG zu der Sache keinen Kontakt hat
Gemischter Vertrag mit Elementen Kauf und Miete
Abgrenzung Kauf Leasing
Leasing keine Eigentumsverschaffung: sie ist optional
Abgrenzung Leasing Miete
LN trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache und trägt auch die vollen Erhaltungskosten
Leasingraten nicht nur Entgelt Nutzung und Gebrauch sonder auch Wiederspiegelung Amortisation Leasingobjekt
Gedanke: so viel zahlt langer Zeitraum, wie gezahlt wenn sofort gekauft. Kommt daher, da das wirtschaftliche Eigentum beim LN liegt
Nach Zahl beteiligter Personen
Arten Leasing
Direktes leasing/Herstellerleasing: H finanziert das Leasing. Der LN zahlt die Leasingraten direkt an den H. Geringe Bedeutung Praxis
Indirektes Leasing: Dreiecksverhältnis. LNM wählt beim V LO aus. Der LG erwirbt den Gegenstand beim V und überlässt ihn dem LNM zum Gebrauch. E beim LG
nach Objekt und Zweck
Arten Leasing
Mobilienleasing: bewegliche Sache
Immobilienleasing: leasing unbeweglicher Sache, von Grundstücken i.S.v. Art. 655 ZGB
Konsumgüterleasing: für privaten Zweck
Investitionsgüterleasing: für den Geschäftsgebrauch
Pflichten Leasinggeber
Überlassung Sache zum Gebrauch und Nutzung für eine bestimmte Dauer.
Bei Anwendbarkeit KKG zudem Pflicht der Kreditfähigkeitsprüfung nach Art. 22 KKG
Verzug Leasinggeber
Meist LG keinen Einfluss Lieferung.
Oft vertragliche Vereinbarung, das Vertrag erst wirksam wenn LN das LO erhalten hat und Haftung des LG für eine verspätete Lieferung wegbedungen wird
Haftung LG bleibt in Fällen möglich, in denen er schuldhaft den Kaufpreis an den Verkäufer nicht geleitet hat
Verzug Leasingnehmer
Verzug wenn Leasingraten nicht gezahlt werden
Vorgehen gem 102 ff OR
Zudem 18 II KKG beachten: erst am 3 monatlichen geschuldeten Raten Rücktritt möglich
Schlechterfüllung Leasing
Im **Dreiparteienverhältnis **des indirekten Leasings besteht zwischen dem Leasingnehmer und
dem Verkäufer kein Vertrag, um Rechte geltend zu machen. Dem Leasinggeber wiederrum
fehlt die nötige Nähe zum Leasingobjekt, um selbst die Gewährleistungsansprüche geltend
zu machen.
Der Leasinggeber hat kein Interesse, der Leasingnehmer kein Vertrag.
Problematik der Drittschadensliquidation. Möglichkeiten:
- Abrtetung Sachmängelrechte LG ggü V an den LN. Problem Abtretbarkeit Gestaltungsrechten
- Vollmacht LN Geltendmachung an LG. PRAXIS
- Echter Vertrag zugunsten 3ter 112 II. Begünstigungsklausel im Vertrag zwischen V und LG
Einzelne Sachmängelrechte Leasing
Wandlung 205 I OR: Aufhebung Vertrag. LN keine Raten mehr zahlen und kann zu viele Raten zurückverlangen
Minderung 205 I OR: Preis und Raten proportional herabgesetzt, sonst LG bereichert. Bei Ausschluss UWG 8
Nachbesserung/Ersatzlieferung 206: AGB oft vereinbrat Zins weiterzahlen
Schadenersatz: Problem Wegbedingung Haftung o Sachgewährleistung durch LG. Lösung
* Echter Vertrag zugunsten Dritter 112 II
* Drittschadensliquidation
* Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Unmöglichkeit/Gefahrtragung Leasing
Unmöglichkeit vor übergabe LO
- verschulden LG: 97 I, 102 ff
- verschulden V: Drittschadensliquidation o Abtretung LG ggü V an LN
Unmöglichkeit nach Übergabe LO
- meist vertraglich vereinbart, dass Gefahr bei Übergabe des LO vom LG auf LN übergeht. Beim Untergang LO ist der Zins idR weiter zu bezahlen
Ordentliche Beendigung Leasing
Der Leasingvertrag endet mit der Vertragsdauer. Vorher ist er nicht
ordentlich kündbar.
Meist ist vertraglich geregelt, ob der Leasingnehmer statt der Rückgabe
des Leasingobjekts auch ein Kaufrecht für das Leasingobjekt erhält oder ein Optionsrecht auf
Verlängerung vorhanden ist.
Alternativ ist auch ein periodisch verlängerbarer Vertrag
möglich, der jeweils nicht verlängert und somit beendet werden kann.
Ausserordentliche Beendigung
Nichtbezahlung Leasingrate 107 ff OR
Als Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen 266 g analog
bei Wandlung
Bei Anwendbarkeit KKG: 30 d auf Ende 3 M leasingdauer kündigen kann: Schutz Konsumenten. Anspruch LG entschädigung KKG 11 IIg. 226k nicht analog anwendbar
Problem der ausserordentlichen Beendigung ist, dass die Leasingraten nicht zur Amortisation
des Gegenstands reichen. Lösungen:
- KKG 17: vorzeitige Beendigung Entschädigung LG
- Ausserhalb KK umstritten ob bewegliche Sache die vertragliche Vereinbarung Entschädigung bei vorgängiger Kündigung zulässig 266k
Sicherungsverträge Unterscheidung
rechtsgeschäftliche Sicherung:
- Realsicherheit: S räumt G ein beschränkt dingliches Recht ein
- Personalsicherheit: 3ter eintstehen mit Vermögen für eine gesicherte Schuld (Garantie, Bürgschaft, kumulative Schuldübernahme)
Bürgschaft Allgemeines
OR 492-512. Mit Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gem. OR 492 I gegenüber
dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen.
Es ist ein einseitig verpflichtender Vertrag zwischen Bürgen und Gläubiger. Es wird eine Schuld
begründet, die eine fremde Schuld sichert. Der Bestand dieser Schuld ist **akzessorisch **vom
Bestand der wirksamen Hauptforderung abhängig.
Abgrenzung Bürgschaft bürgschaftähnliche Garantie 111 OR
Bei beiden Formen der Sicherung besteht
eine Hauptschuld. Bei der Bürgschaft besteht allerdings eine Akzessorietät zu dieser
Hauptschuld, bei der bürgschaftsähnlichen Garantie nicht.
Im **Zweifelsfall **ist
Bürgschaft anzunehmen, wenn die Erklärung von einer Privatperson abgegeben wird.
Abgrenzung Bürgschaft zu kumulativen Schuldübernahme
Es wird eine selbstständige, zur Hauptschuld
hinzutretende Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger übernommen.
Sie hängt vom
Bestand der Hauptschuld ab, teilt deren Schicksal aber nicht. Die Sicherheit darf nicht
das wesentliche Element sein, sondern der Erklärende muss ein unmittelbares,
materielles Interesse haben in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu
machen. Er muss von der Gegenleistung des Gläubigers profitieren.
Typen Bürgschaften
Einfache Bürgschaft
Solidarbürgschaft
Mitbürgschaft
- Gemeinsame Mitbürgschaft
- Nebenbürgschaft
Nachbürgschaft,
Rückbürgschaft
Einfache Bürgschaft 495 OR
Die Leistungspflicht des Bürgen ist subsidiär. Er
kann erst belangt werden, wen der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist, die
Nachlassstundung erhalten hat, bis zu definitivem Verlustschein betrieben wurde
oder
seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und in der Schweiz nicht mehr belangt
werden kann oder dadurch eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung
eingetreten ist.
Es besteht somit die Einrede der Vorausklage, wenn diese
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Solidarbürgschaft 496
Es ist die solidarische Verpflichtung des
Solidarbürgen zur Begleichung der Hauptschuld. Der Solidarbürge kann bereits vor
dem Hauptschuldner belangt werden. Vorausgesetzt ist, dass der Hauptschuldner mit
seiner Leistung in Verzug ist und erfolgslos gemahnt wurde oder seine
Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.
Mitbürgschaft
Mehrere Personen stehen für die gleiche Schuld als
Bürgen ein. Der Bürge geht die Bürgschaft nur unter der Voraussetzung ein, dass
noch andere Bürgen verpflichtet werden. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben,
wird er frei.
Gemeinsame Mitbürgschaft 497 I-III
Gemeinsame Haftung auf einen Anteil der Schuld
- Einfache Mitbürgschaft: Jeder haftet für seinen Anteil und subsidiär für die Andere. Einrede Teilung. Mehr als kopfanteil Regressanspruch 507
- Solidarische Mitbürgschaft: haftet für die Erfüllung der gesamten Hauptschuld. Quotenmässigen Teil hinaus verweigern bis übrige Bürgen Betreibung. Regressanspruch
Nebenbürgschaft
Unabhängige Haftung jedes Nebenbürgen für
die gesamte Schuld. Die Bürgen wissen nicht, dass die Schuld gleichzeitig von
einem Nebenbürgen gesichert wird. Es besteht keine Einrede der Teilung,
aber ein anteilsmässiger Regressanspruch gegen die anderen Nebenbürgen.
Nebenbürgschaft 498 I OR
Der Nachbürge verpflichtet sich gegenüber dem
Gläubiger für die Erfüllung der vom Vorbürgen übernommenen Verbindlichkeit. Es
gilt die doppelte Akzessorietät, die Nachbürgschaft hängt vom Bestand der
Hauptschuld und der Vorbürgschaft ab. Zudem gilt die doppelte Subsidiarität, der
Gläubiger muss somit zunächst den Hauptschuldner und dann den Vorbürgen
belangen.
Rückbürgschaft 498 II
Gem. OR 507 hat jeder Bürge einen Regressanspruch
gegen den Hauptschuldner. Der Rückbürge verpflichtet sich, dem zahlenden Bürgen
für diesen Rückgriff einzustehen, der diesem gegen den Hauptschuldner zusteht
Vertragsentstehung Bürgschaft
- Bis zu CHF 2’000 bei natürlichen Personen. OR 493 I Qualifizierte Schriftlichkeit mit
eigenschriftlicher Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages und
gegebenenfalls der solidarischen Haftung gem. OR 493 II.
- Über CHF 2’000 bei natürlichen Personen. Öffentliche Beurkundung objektiv und
subjektiv wesentlicher Angaben inkl. zahlenmässig bestimmter Höchstbetrag gem.
OR 493 II
Bei Ehepartnern und Partnern in eingetragener Partnerschaft ist gem. OR 494 I, IV eine
schriftliche Zustimmung erforderlich. Führen nachträgliche Abänderungen nicht zu einer
Mehrbelastung des Bürgen, können sie schriftlich vereinbart werden. Führen sie zu einer
Mehrbelastung, unterliegen sie dem ursprünglichen Formerfordernis.
Bei juristischen Personen ist gem. OR 493 I eine Schriftlichkeit und insbesondere die
schriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrags erforderlich.
Formverstoss: Nichtigkeit 11 II
Handlungsfähigkeit Bürger
Der Bürge muss handlungsfähig i.S.v. ZGB 12 ff. sein, also volljährig gem.
ZGB 14 und **urteilsfähig gem. ZGB 16. Keine Bürgschaften dürfen eingegangen werden von
Eltern in Vertretung des Kindes gem. ZGB 304 III oder durch einen Beistand** in Vertretung der
verbeiständeten Person gem. ZGB 412 I
Akzessorität Bürgschaft
Die Bürgschaft setzt das Bestehen einer gültigen Hauptforderung voraus gem.
OR 492 II.
Die Verbürgung einer zugängigen oder bedingten Schuld ist gem. OR 492 II
zulässig, sofern die Bürgschaft für den Fall eingegangen worden ist, dass die Hauptschuld
wirksam werden könnte.
Es muss klar sein, auf welche Forderung sich die Sicherheit bezieht.
Die zugrundeliegende Rechtsbeziehung muss hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein.
Die Parteien müssen identifizierbar und der **Forderungsgrund** bekannt sein. Ein Verstoss
gegen das Bestimmtheitsgebot oder gegen ZGB 27 II liegt bei Bürgschaften für unbestimmte
zukünftige Forderungen vor. **Ausnahme **bildet OR 492 III
Pflichten Bürgen
Es besteht eine bedingte Leistungsverpflichtung des Bürgen
nach Massgabe des Bürgschaftsvertrags. Der Bürge haftet bis zum vertraglich geregelten
Höchstbetrag gem. OR 499 i.V.m. OR 493 I. Bis zum Höchstbetrag sind gem. OR 499 II
folgende Positionen umfasst:
- **Hauptschuld **mit Einschluss gesetzlichen Folge bei Verschulden o Verzug
- **Kosten Betreibung **Prozess
- GGF Kosten Herausgabe Pfänden und Übertragung Pfandrechte
- Gewisse Zinsen
Gem. OR 500 ist eine gesetzliche Reduktion des Haftungsbetrags natürlicher Personen
möglich. Es ist eine **jährliche Reduktion um 3% **oder bei grundpfändlich gesicherten
**Forderungen um 1% **möglich. Der Bürgschaftsbetrag verringert sich mindestens im gleichen
Verhältnis wie die Hauptschuld
Haftungsvoraussetzunge Bürger
Gültiger Bürgschaftsvertrag
Fälligkeit hauptschuld
Belangbarkeit
Keine Einreden/Einwendungen
Obliegenheiten und Pflichten Gläubiger Bürgschaft
Stellung nicht beeinträchtigen (Verminderung Pfandrechten, Sicherheiten, Vorzugsrechte 503 I): Rechtsfolge Verletzung Verringerung Haftung Bürgen und Verminderung entsprechenden Betrag
Urkunden und Aufschlüsse herausgeben: Sicherheiten und Rechte gehen gem 507 auf G über, weshalb G dem Bürgen die Urkunden und Informationen geben muss, die es zur Ausübung seiner Rechte braucht. Bei der Zahlung der Hauptschuld durch den B besteht Obligenheit herausgabe die für Geltendmachung braucht 503 III. Bürge nach 503 IV frei und kann Geleistete zurückfordern und SE
Annahme Zahlung: Obliegenheit Annahme 504 I. Rechtsfolgen Verletzung: Bürge 504 II frei. Bei Mitbürgschaft Obliegenheit Annahme Teilleistung eines Mitbürgen, wenn diese mind Kopfanteil entspricht 504 I. Tritt nicht GVerzug ein 91 ff, sondern G verliert FOrderung
Mitteilungspflicht: Verezug und Konkurs an Bürgern. Rechtsfolgen 505 III Verlust Ansprüche gegen Bürgen, als diesem unterlassen Schaden entstanden ist
Beendigung Bürgschaft
Unselbstständige Untergangsgründe. Erlöschen der Hauptschuld gem. OR 509
Selbstständige Untergangsgründe:
- Erfüllung durch den Bürgen. Bezahlung.
- Zeitablauf. Bürgschaft natürlicher Personen 20 Jahre nach Eingehung gem.
OR 509 III, VI. Eine Verlängerung ist gem. OR 509 V für höchstens 10 Jahre zulässig.
- Rücktrittserklärung des Bürgen bei der Bürgschaftserklärung für künftige
Forderungen gem. OR 510 I, II.
- Erlöschen von einer Bürgschaft auf bestimmte Zeit und eventuell Leisten von
Realsicherheit gem. OR 510 III-V.
- Beendigungsmöglichkeiten bei einer unbefristeten Bürgschaft gem. OR 511 I.
- Verrechnung gem. OR 121, Entlassung oder Novation gem. OR 116.
Bürge-Hauptschuldner
Der Bürgschaftsvertrag hängt grundsätzlich nicht vom Verhältnis Bürge und Schuldner ab,
sondern ist ein Verhältnis zwischen Bürgen und Gläubiger. Es gibt jedoch gewisse
Rechtsfolgen:
- **Sicherstellung **und Befreiung bei Fälligkeit durch den Schuldner nach OR 506.
- **Rückgriffsrecht ** gem. OR 507 von Gesetzes wegen, bei Einstehen des Bürgen kommt
es zum Übergang der Forderung, des Pfandrechts und anderer Sicherheiten
zugunsten des Gläubigers. Gem. OR 507 II gibt es eine Begrenzung davon. Ab Eintritt
der Fälligkeit kann der Bürge Regress gegen den Hauptschuldner nehmen gem.
OR 507 I. Die Verjährung der Regressforderung beginnt gem. OR 507 V mit Zeitpunkt
der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen zu laufen. Der Bürge muss den
Hauptschuldner gem. OR 508 über seine Zahlung informieren, da er sonst seinen
Regressanspruch verliert, wenn auch der Hauptschuldner leistet.
Garantie Allgemeines
Bei der Garantie ist gem. OR 111 der zum Schadenersatz verpflichtet, der einem anderen die
Leistung eines Dritten verspricht. Die Leistung kann positiver oder negativer, tatsächlicher
oder rechtlicher Natur sein. Der** Garant verspricht** dem Begünstigten (Promissar) die Leistung
eines Dritten.
Erfolgt sie nicht oder nicht vertragsgemäss, so ist der Garant
schadenersatzpflichtig. Der Begünstigte ist also schadlos zu halten, wenn sich ein
bestimmtes Risiko realisiert hat.
Typen Garantie
Reine Garantie
Bürgschaftähnliche Garantie
Reine Garantie
Garant unabhängig von konrektem Schuldverhältnis einstehen bestimmten Erfolg o dass Risiko nicht eintritt
Zweipersonenverhältnis
Kein Schuldverhältnis zwischem Begünstigen und Drittem
Bürgschaftähnliche Garantie
Garantievertrag bezieht sich in einer Weise auf ein Schuldverhältnis aus einem Grundgeschäft, das dem Begünstigten einen leistungsansprüch ggü Dritten gibt.
Mit Garantie soll Leistung Dritten an B gesichert werden
unabhängig davon, ob sie wirklich geschuldet ist
DREIPERSONENVERHÄltNIS
Vertragsentstehung Garantie
Der Vertrag ist formlos gültig. Dies gilt auch für den Fall der bürgschaftsähnlichen Garantie,
deren Grundgeschäft eine bestimmte Form voraussetzt.
Erforderlich ist die
Handlungsfähigkeit des Garanten.
Die Garantie kann Vertragsbestandteil bilden oder als selbstständiger Vertrag vereinbart
werden
Umfang Leistungspflicht
Pflichten Garanten
Der Garantiefall tritt ein, wenn sich das Risiko verwirklicht. Die
Garantieklausel legt in der Regel die genauen Eintrittsbedingungen des Garantiefalls fest.
Der Garantie ist zum Ersatz des aus Nichtleistung entstandenen Schadens verpflichtet.
Geschuldet wird somit das positive Vertragsinteresse. Ausnahme bilden Herstellergarantien,
die Reparatur oder Ersatzlieferung schulden. Der Garant muss nicht leisten, wenn bei
bürgschaftsähnlichen Garantien der Begünstigte die Annahme der angebotenen Leistung
**ungerechtfertigt verweigert **oder in anderer Weise den Dritten an der Erfüllung hindert
Fälligkeit Leistungspflicht
Pflichten Garanten
Die Leistungspflicht entsteht unmittelbar, wenn der
versprochene Erfolg nicht eintritt, also sich das Risiko realisiert. Bei der bürgschaftsähnlichen
Garantie ist nicht vorausgesetzt, dass der Begünstigte den Dritten zuerst belangt oder in
Verzug setzt. Tritt der versprochene Erfolg jedoch ein, wird der** Garant von seiner Pflicht befreit** oder auch, wenn der Dritte die gehörig angebotene Leistung ungerechtfertigt
verweigert oder an der Erfüllung hindert
Pflichtverletzung
Pflichten Garant
Die Leistungspflicht des Garanten ist eine klassische Geldschuld. Bei
Nichtbezahlung tritt Verzug gem. OR 102 ff. ein.
Einreden
Pflichten Garanten
Möglich sind nur Einreden, die die Gültigkeit der Garantie als solche betreffen
oder sich aus ihrem Inhalt ergeben oder unmittelbar aus dem Verhältnis zwischen Garant
und Versprechensempfänger. **Nicht erhebbar **sind Einreden aus dem **Verhältnis **zwischen
Garant und Dritten.
Pflichten Garantieauftraggeber
Grundsätzlich bestehen keine Pflichten des Garantieauftraggebers. Die rechtliche
Ausgestaltung des Deckungsverhältnisses bestimmt, ob der Garant gegenüber den Dritten
einen Regressanspruch hat.
Fraglich ist, inwieweit sich das Valutaverhältnis bei der bürgschaftsähnlichen Garantie auf
das **Garantieversprechen durchschlägt. Der Garantievertrag ist nach h.L. nicht akzessorisch**,
anders als bei der Bürgschaft. Die Verpflichtung des Garanten ist unabhängig von der Leistungspflicht des Dritten
Ausnahmsweise ist der Garantievertrag trotz fehlender
Akzessorietät nichtig, wenn die garantierte Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit,
Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit nichtig i.S.v. OR 20 I ist.