AT Flashcards

1
Q

Haft und Reuegeld 158

A

**Haftgeld **ist eine bei Vertragsschluss erbrachte Leistung von S, die G im Fall der Nichterfüllung behalten darf.

Reugeld ist ebenso eine bei Vertragsschluss erbrachte Leistung von S. S oder G können gegen Überlassung dieser Summe ohne Angaben eines Grundes vom Vertrag zurücktreten
(OR 158 I, III). Weitere Schadenersatzansprüche sind dann vermutungsweise ausgeschlossen. Tritt keiner zurück ist der Betrag an die Forderung anzurechnen.

Die beiden Geldleistungen verfolgen diametral entgegengesetzte Ziele. Haftgeld dient der Stärkung der vertraglichen Bindung, Reugeld der Schwächung.

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2
Q

Arten Haftgeld

A

Draufgeld. Draufgeld verbleibt dem G ohne Abzug von seinem Anspruch (OR 158 II). Es wird
der Leistung von S nicht angerechnet. Bei ordentlicher Erfüllung erhält G das Draufgeld zusätzlich zum vertraglichen Anspruch. Bei Leistungsstörung steht G der Schadenersatzanspruch im vollen Umfang zu.

Angeld. Ist an die geleistete Hauptschuld von S anzurechnen. Wird ordentlich erfüllt, ist es als Anzahlung zu sehen. Kommt es zu Leistungsstörungen ist das Angeld vom Schadenersatz abzuziehen. Dies ist die plausiblere und gängigere Lösung.

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3
Q

Abrgenzung Haftgeld und Konventionalstrafe

A

Haftgeld und Konventionalstrafe.** Beide** dienen der Sicherung der Leistungserbringung.
**Haftgeld **wird jedoch bei Vertragsschluss gezahlt, Konventionalstrafe erst anlässlich der
Leistungsstörung

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4
Q

Abgrenzung Reugeld und Wandelpön

A

Reugeld und Wandelpön. Beide bezwecken die **Erleichterung eines Vertragsrücktritts.
Reugeld wird jedoch bei Vertragsschluss gezahlt, Wandelpön erst anlässlich des Vertragsrücktritts. Nur beim
Reugels haben beide Parteien ein Rücktrittsrecht. Beim Wandelpön kann dies auch durch entsprechende Parteienabrede vereinbart werden, dispositiv** steht das Rücktrittsrecht jedoch nur S zu.

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5
Q

Wirkung Haft und Reugeld

A

Nach OR 158 I gilt die widerlegbare Vermutung, dass eine bei Vertragsschluss gezahlte Geldsumme ein Haftgeld ist, kein Reugeld. Nach OR 158 II ist dies vermutungsweise ein Draufgeld, kein Angeld.

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6
Q

Art. 160-163

Konventionalstrafe und Wandelpön

A

Konventionalstrafe ist ein suspensiv bedingtes Leistungsversprechen einer Partei für den Fall das Hauptschuld nicht, nicht gehörig, verspätet erfült

Stellt Erfüllung Schuld sicher und befreit G im vereinbarten Zahlumfang vom nachweis entsprechenden Schadens

Hat Strafcharakter, wenn sie den entstandenen Schaden übersteig

Je nach Höhe im Verbleich zum Wert der leistung schreckt sie von Vertragsbruch ab oder liefert Anreiz dazu

Nicht nur Leistungspflicht sonder auch Übernahme von **Rechsnachteilen **kann Gegenstand der Konventionalstrage sein

Ist die** Konventionalastrafe übermässig **hoch naach 163 III auf vernünftiges Mass. Gilt analog Übernahme Rechtsnachteilen

Die Konventionalastrage ist akzessorisches Nebenrecht Hauptleistung. Sie hänft vom bestand der Hauptschuld ab
Ist der Vertrag nichtig die KS auch

Wiederrechtliche/unsittliche Versprechen können nicht mehr mit einer Konventionalastrafe abgesichert werden

Zum Zeitpunkt Fälligkeit Konventionalastrage muss Hauptschuld bestehen und gültig sein.

Bei Abtretung hauptforderung geht auch die **Konventionalstrage auf den Zessionar **über

Bei** Fälligkeit kann die Konventionalastrage **auch als selbstständge Forderung abgetreten werden

je nachdem** unterliegt KS demselben Formerforderni wie HL. Bezieht sich die KS nur auf neg Int. dann formlos ok.

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7
Q

Arten Konventionalstrafe

A
  • Alternative Konventionalstrafe (OR 160 I). G ist nur berechtigt entweder Erfüllung der
    Hauptleistung oder Leistung der Konventionalstrafe zu fordern.
  • Kumulative Konventionalstrafe (OR 160 II). G kann Erfüllung der Hauptleistung und
    Konventionalstrafe verlangen. Vor allem für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des
    Erfüllungsorts.
  • Exklusive Konventionalstrafe, auch Wandelpön genannt (OR 160 III). S kann gegen Zahlung
    der Konventionalstrafe vom Vertrag zurücktreten.
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8
Q

Abgrenzung Schadenspauschale zur Konventionalstrafe

A

Eine Schadenspauschale setzt einen Schaden voraus, die **Konventionalstrafe **lediglich eine **Verletzung der Hauptpflicht. Ist die Schadenspauschale im Vergleich zum eingetretenen Schaden unverhältnismässig hoch, kann sie auf Begehren von S analog zu OR 163 III reduziert werden. Übersteigt der Schaden die Schadenspauschale** hat G keinen Anspruch auf einen Mehrbetrag, weil die Schadenspauschale eine Haftungsbeschränkung ist.

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9
Q

Voraussetzungen Konventionalstrafe

A

Eintritt Bedingung (Nicht-, Schlechterfüllung. Wird der Erfüllungszeitpunkt gesichert ist
umstritten, ob die Konventionalstrafe schon bei Fälligkeit oder erst bei Verzug geschuldet
wird. Parteien können den Erfüllungszeitpunkt der Konventionalstrafe selbst festlegen)

Verschulden. Nach OR 163 II i.V.m. OR 160 I wird Verschulden vorausgesetzt. Es sind auch
abweichende Vereinbarungen möglich.

Schaden wird nicht vorausgesetzt.

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10
Q

Mehrer Gläubiger bei unteilbarer Leistung

A

Die unteilbare Leistung ist an alle G zu erbringen (OR 70 I). Dieser Fall besteht nur, wenn zwischen G weder **Solidargläubigerschaft **noch gemeinschaftliche **Gläubigerschaft **besteht. Die Forderung bezieht sich auf das Ganze und muss auf einmal erfolgen, weil sie unteilbar ist. Jeder G kann Leistung an alle erlangen. S muss an alle gemeinsam leisten.

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11
Q

Gemeinschaftliche Gläubigerschaft

A

Die Forderung ist nicht unterteilt.

Dabei ist es egal, ob sie** teilbar wäre **oder nicht.

Die G sind verbunden und die Forderung bezieht sich auf die ganze Sache.

S kann sich von der Schuld nur befreien, wenn er an alle G gemeinsam oder an einen gemeinsamen Vertreter leistet. Es geht um Gesamthandverhältnisse.

G können eine Leistungsklage auch nur gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Vertreter erheben.

Verrechnung der Gesamthandforderung ist nur mit dem Gesamthandvermögen, nicht mit Schulden der einzelnen G möglich.

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12
Q

Keine Gleichberechtigung unter den G: 2 Arten

Weitere Fälle Einzelbürgschaft

A

Es können alle G die Leistung nur zugunsten eines **bestimmten G **fordern. Bsp. Echter Vertrag
zugunsten eines Dritten.

Es besteht eine Rangordnung. Bsp. Nacherbeneinsetzung, primär werden Vorerben
berechtigt, **subsidiär Nacherben **(ZGB 488 I).

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13
Q

Einzelgläubigerschaft

A

Jeder G ist berechtigt selbstständig und unabhängig von den anderen die **ganze Leistung **zu fordern und über diese zu verfügen. S muss nur einmal leisten und ist dann befreit (OR 150 II).

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14
Q

Solidargläubigerschaft 150 OR

A

Alle Einzelgläubiger sind gleichberechtigt (OR 150 I). Kann durch Vertrag oder Gesetz begründet werden. Solang die Forderung von keinem G von S eingeklagt oder betrieben wird, kann S an einen beliebigen** F leisten und wird frei **(OR 150 II, III).

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15
Q

Teilgläubigerschaft

A

Mehrere G sind unabhängig voneinander an einer teilbaren Forderung berechtigt.

Die **Leistung in ihrer Gesamtheit ist nur einmal **zu erbringen.

Jeder G kann den ihr zustehenden Teil verlangen. Die Teilobligationen haben denselben Rechtsgrund sind in Bestand und Ausübung aber unabhängig voneinander.

Die Grösse der einzelnen Anteile ist nach Zahl der **Gläubiger zu bemessen, also nach Köpfen. Sie ist nicht im Gesetz geregel**t, findet sich aber bei der Anleihensobligation (OR 1156 ff.).

Bei einer teilbaren Leistung ist im Zweifel von Teilgläubigerschaft auszugehen.

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16
Q

mehrheit Gläubger Arten

A
  • Teilgläubigerschaft
  • Einzelgläubigerschaft (Solidar und übrige)
  • Gemeinschaftliche Gläubigerschaft
  • mehrer G bei unteilbarer leistung
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17
Q

Gemeinschaftliche Schuld

A

S können die Leistung nur zusammen erbringen. G kann die Leistung nur von allen gemeinsam verlangen. Dies kann sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ergeben. Bsp. Ein Musiker kann nicht anstelle des ganzen Orchesters spielen.

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18
Q

Mehrer S bei unteilbarer leistung

A

Jeder S ist nach OR 70 II zur ganzen Leistung verpflichtet, es liegt jedoch keine Solidarität vor.

Eine Leistung ist unteilbar, wenn die Parteien dies abgemacht haben oder wenn sie nicht ohne Wesensänderung oder** Wertminderung **in mehreren Teilleistungen erbracht werden kann. Dieser Fall ist der Solidarität grösstenteils gleichgestellt, es ist eine formale Solidarität (OR 70 III i.V.m. 148 f., 136 I, 141 III).

Die Verpflichtung mehrerer Schuldner zur vollen Leistung beruht nicht auf Solidarität, sondern der Beschaffenheit, also Unteilbarkeit der Leistung. Bsp. Rückgabe einer Mietwohnung mit mehreren Mietbewohnern, Kauf eines Bildes von mehreren gemeinsamen Eigentümern.

Auch Unterlassungen sind unteilbare Leistungen, weil G möchte, dass die Handlung ganz unterbleibt und sich dies nur funktioniert, wenn sich alle S daranhalten. Befriedigt ein S den G, hat er schliesslich im internen Verhältnis nach OR 70 III Ersatzanspruch gegenüber den anderen S. OR 148 f. ist analog anwendbar.

Eine **Unterbrechung der Verjährung gilt nach OR 136 I **nur gegenüber allen Mitschuldnern, wenn G die Unterbrechung herbeiführt.

**Umstritten ist die Umwandlung **einer unteilbaren in eine teilbare Leistung. Bsp. Primärleistung wird in teilbare Schadenersatzleistung umgewandelt.

Es kommt Solidarschuld oder Teilschuld in Frage. Nach Huguenin ist es eine Solidarschuld, weil das Interesse von G den Schaden schnell zu liquidieren gegenüber dem** Schutzbedürfnis des einzelnen S** überwiegt. S können die interne Regressordnung nutzen.

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19
Q

Echte und unechte Solidarität

A
  • Echte Solidarität liegt vor, wenn mehrere Personen den Schaden gemeinsam verursacht und
    verschuldet haben nach OR 50 I. Die Schädiger müssen also zusammenwirken. Jeder S weiss
    oder könnte wissen, dass sie pflichtwidrig handeln.
  • Unechte Solidarität besteht, wenn kein gemeinsames Verschulden vorliegt nach OR 51 I.
    Mehrere Personen handeln unabhängig voneinander oder aus verschiedenen Rechtsgründen, haften aber für denselben Schaden. Es ist nur eine Anspruchs- /Klagenkonkurrenz. Die Regeln der echten Solidarität werden grösstenteils analog angewendet.

Die Bestimmungen nach OR 50, 51 gelten durch OR 99 III auch für Vertragsrecht. Die Anwendung von OR136IundOR149.

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20
Q

Solidarität 60, 143-150

A

An einem Schuldverhältnis sind in der Regel nur ein Schuldner und ein Gläubiger beteiligt. Es gibt jedoch auch Fälle mit mehreren Schuldnern oder Gläubigern. Dies sind Schuldner- oder Gläubigermehrheiten.

Arten
* Teilschuld
* Einzelschuld (Solidar, übrige)
* gemeinschaftliche Schuld
* Mehrere S bei unteilbarer Leistung 70 II OR

21
Q

Vertragsbeitritt

A

Der Dritte beteiligt sich nachträglich als weitere Vertragspartei auf einer Seite eines bestehenden Vertragsverhältnisses und erhält die volle rechtliche Stellung eines Vertragspartners. Es braucht hierzu das Einverständnis aller.

22
Q

Vertragsübernahme

A

Ein Dritter übernimmt das gesamte Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten. Gegenstand ist das Vertragsverhältnis als Ganzes, also die Makroebene.

23
Q

Arten Vertragsübernahme

A
  • Gesetzlich. Die Vertragsübernahme kann explizit im Gesetz vorgesehen sein. Bsp.
    OR 261 I, 333 I. Das Gesetz regelt nicht die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte. Sie kommen durch Absprache von Drittem und ausscheidender Vertragspartei zustande. Es braucht keine Zustimmung der verbleibenden Vertragspartei, ihre Interessen müssen aber geschützt werden. Bsp. Übernimmt ein Dritter einen Betrieb, gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch auf ihn über vom ursprünglichen Arbeitgeber. Geschützt werden die Arbeitnehmer durch spezielle Kündigungsrechte und die Möglichkeit einer zeitglich beschränkten Solidarhaftung des neuen Arbeitgebers mit dem ursprünglichen Arbeitsgeber.
  • Rechtsgeschäftlich. Der zu übernehmende Vertrag wird Inhalt des Übernahmevertrages. Nach der Einheitstheorie ist es ein dreiseitiger Vertrag zwischen Drittem, ausscheidender Partei und verbleibender Partei. Er kann auch zwischen nur zwei Personen zustande kommen mit nachträglicher Zustimmung der dritten Partei. Jedenfalls müssen alle drei Parteien zustimmen.
24
Q

Externe Private Schuldübernahme 176-180

A

Dritter verpflichtet sich im Vertrag mit G eine Forderung des alten S zu übernehmen. Dritter wird dadurch neuer Schuldner und der alte S wird frei (OR 176 I).

Der Dritte tritt also an die Stelle des bisherigen S. Es ist ein Schulderlass zugunsten des bisherigen S und eine Verpflichtung des Dritten die Schuld zu erfüllen.

Es ist ein Schuldnerwechsel. Die Schuld mit allen Nebenrechten bleibt gleich bestehen, nur S wechselt. Fällt der Schuldübernahmevertrag dahin, wird Altschuldnerin wieder verpflichtet (OR 180 I).

25
Q

Interne Schuldübernahme 175 OR

A

Die interne Schuldübernahme wird auch Befreiungsversprechen oder Erfüllungsübernahme genannt. Ein Dritter schliesst mit S einen internen Schuldübernahmevertrag. Der Dritte verpflichtet sich S von seiner Schuld zu befreien, indem er die Schuld direkt erfüllt oder sich gegenüber G zur Erfüllung verpflichtet (OR 175 I).

26
Q

Arten Vertragsübernahme

A

Vertragsübernahme
Vertragsbeitritt

27
Q

Schuld und Vertragsübernahme 175-183

A
  • Schuldübernahme ist die Übernahme einer Schuld (Schuldverhältnis i.e.S.) im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses (i.w.S.). Es geht um die Übertragung einer einzelnen Schuld (Mikroebene).
  • Vertragsübernahme ist die Übernahme eines ganzen Vertrags (Schuldverhältnis i.w.S.). Es geht um die Übertragung eines ganzen Vertragsverhältnisses (Makroebene).
28
Q

Arten Schuldübernahme

A

Interne Schuldübernahme 175 OR
Kumulative Schuldübernahme
Externe Schuldübernahme OR 176 ff
Besondere Fälle der Schuldübernahme 181, 183

29
Q

Entgeltliche Abtretung 171 I/II

A

Zedent haftet gegenüber Zessionar für den Bestand der Forderung (Verität) im Zeitpunkt der Abtretung (OR 171 I).

Die Forderung soll bestehen, durchgesetzt werden können und frei von Einreden und Einwendungen sein. Zedent haftet auch nach OR 97 I, wenn er nach Abtretung aber vor Notifikation Handlungen vornimmt, die die Forderung Verschlechtern. Wird eine nicht bestehende Forderung zediert, gehen OR 171-173 gegenüber OR 20 I vor und Zedent muss Schadenersatz leisten.

Für Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Bonität) haftet Zedent nur, wenn er sich dazu ausdrücklich oder konkludent verpflichtet hat (OR 171 II). Zedent haftet dafür, dass S bei Fälligkeit zahlungsbereit und zahlungswillig ist, nicht dafür dass S tatsächlich erfüllt.

30
Q

Unentgeltliche Abtretung 171 III

A

Bei unentgeltlicher Abtretung und Legalzession muss Zedent weder für Verität noch für Bonität einstehen (OR 171 II, III, 173 II). Bei absichtlicher Täuschung haftet Zedent nach OR 248 I, auch wenn keine Gewährleistung vereinbart wurde (OR 248 II)

31
Q

Abtretung zahlungshalber 172 OR und Zahlungs statt

A
  • Bei der Abtretung zahlungshalber ist Zweck der Abtretung, dass der Zessionar eine Forderung
    eintreiben kann und den tatsächlich erhaltenen Betrag an die Schuld des Zedenten anrechnen kann. Zessionar kann auf Zedent zurückgreifen, wenn er aus dem Betrag der Forderung nicht vollständig befriedigt wird. Erzielt der Zessionar jedoch einen Überschuss, wird dieser an den Zedent herausgegeben.
  • Bei Abtretung Zahlungs statt tilgt die abgetretene Forderung die Schuld des Zedenten vollständig und sofort und die bisherige Forderung des Zessionars gegenüber des Zedenten erlischt. Erzielt der Zessionar einen Überschuss, verbleibt dieser bei ihn.

Haftung richtet sich nach OR 171 I, 173 I.

32
Q

Umfang Haftung 173

A

OR 173 beschränkt die Haftung des Zedenten auf den Gegenwert der Leistung des Zessionars, die Kosten der Abtretung und des erfolgslosen Vorgehens gegen S. OR 173 geht OR 97 ff. als lex specialis vor.

33
Q

Abtretung Forderung 164-174

A

Bei der Abtretung (Zession) überträgt Gläubiger (Zedent) einer bestehenden oder künftigen Forderung, diese durch Verfügungsvertrag auf einen Dritten (Zessionar). Dritter tritt an die Stelle des Gläubigers. Es ist ein Gläubigerwechsel. Die Stellung des S darf sich dadurch rechtlich nicht verschlechtern.

33
Q

Gewährleistung für die abgretene Forderung 171-173

A

Gewährleistung richtet sich nach dem Verpflichtungsgeschäft, dem pactum de cedendo. Zessionsrechtliche Gewährleistungsvorschriften (OR 171-173) gehen kaufvertrags- und schenkungsrechtlichen Gewährleistungsregeln vor, aber Parteiabreden nach.

Wegbedingung der Haftung kann nur mit Beachtung von OR 100 I, 199 erfolgen.

34
Q

Abgrenzung Zession STV

A

Im Gegensatz zur Stellvertretung ist der Dritte Rechtsnachfolger des Gläubigers und nicht nur
dessen Vertreter.

35
Q

Abgrenzung Zession zum echten Vertrag

A

Im Gegensatz zum echten Vertrag zugunsten Dritter ist der Dritte hier Vertragspartei und
nicht nur Begünstigter.

36
Q

Abgrenzung externe Schuldübernahme und Zession

A

Bei der externen Schuldübernahme (OR 176 ff.) tritt der Dritte an die Stelle des Schuldners.
Es ist also ein Schuldnerwechsel und somit das Gegenstück zur Abtretung. Bei der Abtretung wird allerdings die Zustimmung des Schuldners nicht verlangt. Bei Schuldnerübernahme braucht es jedoch die Zustimmung des Gläubigers.

37
Q

Abgrenzung Anweisung und Zession

A

Bei der Anweisung bleiben die ursprünglichen Parteien bestehen. Der Anweisende ermächtigt nur den Angewiesenen an den Anweisungsempfänger zu leisten und somit den Anweisungsempfänger vom Angewiesenen zu fordern.

38
Q

Verfügung zugunsten Dritter

A

Eine analoge Anwendung auf die Verfügung zugunsten Dritter ist bei Vereinbarung möglich. Es gibt zwei Arten von Verfügungen:

- Dingliche Verfügungen. Sie sind nach h.L. unzulässig. Promittent kann ein ihr zustehendes dingliches Recht nicht ohne Mitwirkung des Dritten auf diesen übertragen.
- Schuldrechtliche Verfügungen Die uneigentliche Zession zugunsten Dritter ist zulässig. Einziger Unterschied zum Vertrag zugunsten Dritter ist, dass Promittent und Promissar keine neue Forderung begründen, sondern eine bereits bestehende Forderung des Promissars auf einen Dritten übertragen. Dürfen die Parteien ein originäres Forderungsrecht eines Dritten begründen müssen sie einen Dritten auch an einer schon bestehenden Forderung berechtigen dürfen.

Erlass vertrag zugunsten Dritter ist ebenfalls zulässig. Promittent verzichtet gegenüber Promissar auf eine Forderung gegen den Dritten.

Die nachträgliche Vereinbarung eine spactum decedendo zugunsten eines Dritten ist ebenfalls zulässig. Der Dritter erhält hier einen Anspruch gegenüber dem Promittenten auf Abtretung seiner Forderung gegenüber dem Promissar.

39
Q

Mängel Valuta Verhältnis

A

Die Leistung des Promittent an den Dritten ist eine mittelbare Zuwendung des Promissars, die auf dem Valutaverhältnis beruht.

Hat der Promittent an den Dritten geleistet, ist aber das Valutaverhältnis mit einem Mangel behaftet, muss der Dritte nach h.L. dem Promissar die Leistung zurückerstatten durch Vinikation oder Kondiktion, weil er gegenüber dem Promissar ungerechtfertigt bereichert ist.

Nach anderem Teil der Lehre entsteht ein vertragliches Abwicklungsverhältnis. Mängel im Valutaverhältnis ändern nicht am Vertrag zugunsten Dritter.

Der Dritte muss nur seinen Anspruch an den Promissar abtreten oder herausgeben.

40
Q

Stellvertretung Allgemein

A

Direkte Stellvertretung lässt die Wirkung des rechtserheblichen Handelns einer Person bei einer anderen Person eintreten.

Handeln tut der dazu ermächtigte Stellvertreter. Aus dem Handeln wird nicht der Stellvertreter, sondern der Vertretene unmittelbar berechtigt und verpflichtet.

Stellvertreter ist also, wer in fremdem Namen rechtsgeschäftlich handelt. Rechtssphäre des Vertreters bleibt unberührt.

Handeln des Stellvertreters besteht in der Regel in der Abgabe oder Annahme einer Willenserklärung. Analog kann man Stellvertreterrecht auch auf Wissenserklärungen und andere rechtserheblich Handlungen anwenden. Tathandlungen lassen sich nicht vertreten, tatsächliches Handeln in fremdem Namen ist nicht möglich.

Tathandlungen können Wirkungen für eine andere Person durch gesetzliche Vertretung, nicht aber durch Vertretungswirkung, auslösen. Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab.

Es ist bei Anfechtung wegen Willensmängeln also auf die Bewusstseinslage der Vertreterin abzustellen (Wissensvertretung).

Eingeschränkt wird dies, wenn der Vertretene den wahren Sachverhalt kennt, hier kommt es auch auf sein Wissen an, auch wenn sich der Stellvertreter bei Vertragsschluss in einem Irrtum befand.

Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Vertretene auf den Irrtum des Stellvertreters berufen könnte, obwohl er selber seinen Willen mängelfrei gebildet hat.

Vertreter kann sich auch beim Erwerb von beweglichen Sachen (ZGB 933 ff.) nicht auf den guten Glauben des Stellvertreters berufen, wenn er selber Kenntnis vom wahren Sachverhalt hatte und bösgläubig war.

41
Q

Abgrenzung zur Stellvertretung

A
  • Indirekte/unechte/mittelbare/verdeckte Stellvertretung (OR 32 II). Indirekter Stellvertreter
    handelt in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung. Der Vertreter wird selber berechtigt und verpflichtet. Um die Vertragswirkungen auf den Vertretenen zu übertragen braucht es gem. OR 32 III eine Forderungsabtretung (OR 164 ff.) und eine Schuldübernahme (OR 175 ff.). Ausnahmsweise tritt die Abtretung ex lege ein, von Gesetzes wegen (OR 401 I).
  • Botschaft. Bote handelt nicht rechtsgeschäftlich, sondern nur faktisch. Bote übermittelt nur fremde, abschliessend gestaltete Willenserklärung des Geschäftsherren oder nimmt eine Willenserklärung entgegen. Es gibt also Erklärungs- und Empfangsboten. Vom boten entgegengenommene Willenserklärung ist zugegangen, wenn die Zustellung beim GH nach gewöhnlichem Lauf der Dinge spätestens erwartet werden kann. Bote muss nur urteilsfähig sein. Beim Willensmangel ist auf den GH abzustellen.
  • Abschlussvermittlung (OR 412 ff., 418a ff.). Vermittlungsmäkler und Vermittlungsagenten vermitteln die Gelegenheit zum Vertragsabschluss. Sie geben keine Willenserklärung ab, sondern bringen nur die Parteien zusammen. Sie führen nur Tathandlungen aus. Sie können jedoch auch Vertretungsmacht erhalten.
  • Echter Vertrag zugunsten Dritter (OR 112 f.). Der Dritte wird nicht Vertragspartei. Er ist nicht am rechtsgeschäftlichen Vorgang beteiligt, hat aber ein direktes Forderungsrecht gegen den Schuldner.
  • Anweisung (OR 466 ff.). Anweisender ermächtigt Angewiesenen auf fremde Rechnung dem Anweisungsempfänger eine Leistung zu erbringen. Angewiesener und Anweisungsempfänger handeln in eigenem Namen.
42
Q

Arten Stellvertretung

A
  • Aktive und passive Stellvertretung. Aktiv ist, wenn Vertreter eine Willenserklärung für den
    Vertretenen abgibt. Passiv, wenn der Vertreter nur eine Erklärung entgegennimmt.
  • Gewillkürte und gesetzliche Stellvertretung. Gewillkürt ist, wenn der Vertretene die
    Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft (OR 34), also Bevollmächtigung, begründet. Vollmachtgeber braucht dazu eine umfassende Privatautonomie (OR 33 II, 34 I, II). Es ist ein einseitiges, abstraktes Rechtsgeschäft. Die Vollmachtskundgabe an Dritte ist nicht notwendig. Die Erteilung kann ausdrücklich oder konkludent sein. Konkludent sind vor allem Duldungsvollmächte. Gesetzlich, wenn eine Norm sie anordnet. Bsp. Eltern haben die Vertretungsmacht für ihre minderjährigen Kinder (ZGB 304 I). Vertretungsbeistand für hilfsbedürftige Person (ZGB 394). Organ juristischer Person (OR 55, 69, 718 I, 899 I).
  • Bürgerliche und handelsrechtliche Vertretung. Bürgerliche/Zivilrechtliche Stellvertretung ist in OR 32 ff. geregelt. Im kaufmännischen Verkehr gilt (OR 458 ff., 462, 348b). Dadurch wird die Vollmacht standardisiert. Bei Lücken ist als lex generalis die Regelung der bürgerlichen Stellvertretung heranzuziehen (OR 40).
43
Q

Schema Stellvertretung

A

Vertretungsmacht
- Aus Gesetz (718, 811)
- Gewillkürt (Vollmacht, Ermächtigung 32 I, Gutglaubensschutz 33 III, 34 III.
**Handeln in fremdem Namen **(muss es sage, ausdrücklich o konkludent)
Urteilsfähigkeit STV
Vertretungsfreundliche Geschäfte

44
Q

Erlöschen Vollmacht

A

Durch Verlust der Handlungsfähigkeit, Konkurs, Tod oder Verschollenerklärung von Vollmachtgeber oder Vertreter erlischt die gewillkürte Vollmacht (OR 35 I).

Sie besteht nur weiter, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder es sich aus der Natur des Geschäfts ergibt. Dies gilt auch für die Auflösung, also Eintritt ins Liquidationsstadium, einer juristischen Person oder einfachen Gesellschaft (OR 35 II).

Zudem kann die Vollmacht durch den Vollmachtgeber von einem gewillkürten Erlöschungsgrund abhängig gemacht werden. Sie kann zeitlich beschränkt sein oder an eine auflösende Bedingung geknüpft.

Zeitlich beschränkte Vollmacht endet mit Fristablauf, bedingte mit Bedingungseintritt. Die Spezialvollmacht endet mit Erfüllung.

45
Q

Verjährung

A

Bei der Verjährung erlischt die Forderung nicht, sondern sie verliert nur ihre Klagbarkeit. Es ist somit kein richtiger Erlöschungsgrund. Die Forderung hat also eine beschränkte Klagbarkeitsdauer. Tritt die Verjährung ein, ist S berechtigt die Leistung zu verweigern, auch wenn G diese einklagt.

Eine Forderung verliert nach Zeitablauf ihrer Klagbarkeit/Durchsetzbarkeit. S erhält durch Zeitablauf die Möglichkeit zur Einrede der Verjährung. Die Forderung erlischt nicht, sondern nur die Klagbarkeit der Forderung erlischt, die Forderung bleibt bestehen. Sie kann nicht mehr gegen den Willen von S durchgesetzt werden.

Nach OR 127 tritt die Verjährung nach 10 Jahren ein. Die Forderung besteht weiter und es kann noch geklagt werden, weil die Verjährung nicht von Amtes wegen zu beachten ist. S kann jedoch Einrede erheben. Tut er dies ist der Prozess verloren für den G. Erhebt S die Einrede nicht, läuft der Prozess gleich weiter wie bei gültiger Forderung, also als wäre die Verjährung noch nicht eingetreten
(OR 142). Es ist im Belieben des Schuldners die Einrede zu erheben oder nicht.

Die Forderung bleibt nach der Verjährung als Naturalobligation bestehen, ist nur nicht mehr klagbar.
Erbringt ein Schuldner eine Leistung nach Verjährung, hat er eine bestehende Schuld bezahlt und kann die Zahlung nicht durch ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangen. Auch die Verrechnung ist nach Eintritt der Verjährung noch möglich, wenn die zu verrechnenden Forderungen sich einmal unverjährt gegenüberstanden.

46
Q
A
47
Q
A