AT Flashcards
Haft und Reuegeld 158
**Haftgeld **ist eine bei Vertragsschluss erbrachte Leistung von S, die G im Fall der Nichterfüllung behalten darf.
Reugeld ist ebenso eine bei Vertragsschluss erbrachte Leistung von S. S oder G können gegen Überlassung dieser Summe ohne Angaben eines Grundes vom Vertrag zurücktreten
(OR 158 I, III). Weitere Schadenersatzansprüche sind dann vermutungsweise ausgeschlossen. Tritt keiner zurück ist der Betrag an die Forderung anzurechnen.
Die beiden Geldleistungen verfolgen diametral entgegengesetzte Ziele. Haftgeld dient der Stärkung der vertraglichen Bindung, Reugeld der Schwächung.
Arten Haftgeld
Draufgeld. Draufgeld verbleibt dem G ohne Abzug von seinem Anspruch (OR 158 II). Es wird
der Leistung von S nicht angerechnet. Bei ordentlicher Erfüllung erhält G das Draufgeld zusätzlich zum vertraglichen Anspruch. Bei Leistungsstörung steht G der Schadenersatzanspruch im vollen Umfang zu.
Angeld. Ist an die geleistete Hauptschuld von S anzurechnen. Wird ordentlich erfüllt, ist es als Anzahlung zu sehen. Kommt es zu Leistungsstörungen ist das Angeld vom Schadenersatz abzuziehen. Dies ist die plausiblere und gängigere Lösung.
Abrgenzung Haftgeld und Konventionalstrafe
Haftgeld und Konventionalstrafe.** Beide** dienen der Sicherung der Leistungserbringung.
**Haftgeld **wird jedoch bei Vertragsschluss gezahlt, Konventionalstrafe erst anlässlich der
Leistungsstörung
Abgrenzung Reugeld und Wandelpön
Reugeld und Wandelpön. Beide bezwecken die **Erleichterung eines Vertragsrücktritts.
Reugeld wird jedoch bei Vertragsschluss gezahlt, Wandelpön erst anlässlich des Vertragsrücktritts. Nur beim Reugels haben beide Parteien ein Rücktrittsrecht. Beim Wandelpön kann dies auch durch entsprechende Parteienabrede vereinbart werden, dispositiv** steht das Rücktrittsrecht jedoch nur S zu.
Wirkung Haft und Reugeld
Nach OR 158 I gilt die widerlegbare Vermutung, dass eine bei Vertragsschluss gezahlte Geldsumme ein Haftgeld ist, kein Reugeld. Nach OR 158 II ist dies vermutungsweise ein Draufgeld, kein Angeld.
Art. 160-163
Konventionalstrafe und Wandelpön
Konventionalstrafe ist ein suspensiv bedingtes Leistungsversprechen einer Partei für den Fall das Hauptschuld nicht, nicht gehörig, verspätet erfült
Stellt Erfüllung Schuld sicher und befreit G im vereinbarten Zahlumfang vom nachweis entsprechenden Schadens
Hat Strafcharakter, wenn sie den entstandenen Schaden übersteig
Je nach Höhe im Verbleich zum Wert der leistung schreckt sie von Vertragsbruch ab oder liefert Anreiz dazu
Nicht nur Leistungspflicht sonder auch Übernahme von **Rechsnachteilen **kann Gegenstand der Konventionalstrage sein
Ist die** Konventionalastrafe übermässig **hoch naach 163 III auf vernünftiges Mass. Gilt analog Übernahme Rechtsnachteilen
Die Konventionalastrage ist akzessorisches Nebenrecht Hauptleistung. Sie hänft vom bestand der Hauptschuld ab
Ist der Vertrag nichtig die KS auch
Wiederrechtliche/unsittliche Versprechen können nicht mehr mit einer Konventionalastrafe abgesichert werden
Zum Zeitpunkt Fälligkeit Konventionalastrage muss Hauptschuld bestehen und gültig sein.
Bei Abtretung hauptforderung geht auch die **Konventionalstrage auf den Zessionar **über
Bei** Fälligkeit kann die Konventionalastrage **auch als selbstständge Forderung abgetreten werden
je nachdem** unterliegt KS demselben Formerforderni wie HL. Bezieht sich die KS nur auf neg Int. dann formlos ok.
Arten Konventionalstrafe
-
Alternative Konventionalstrafe (OR 160 I). G ist nur berechtigt entweder Erfüllung der
Hauptleistung oder Leistung der Konventionalstrafe zu fordern. -
Kumulative Konventionalstrafe (OR 160 II). G kann Erfüllung der Hauptleistung und
Konventionalstrafe verlangen. Vor allem für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des
Erfüllungsorts. -
Exklusive Konventionalstrafe, auch Wandelpön genannt (OR 160 III). S kann gegen Zahlung
der Konventionalstrafe vom Vertrag zurücktreten.
Abgrenzung Schadenspauschale zur Konventionalstrafe
Eine Schadenspauschale setzt einen Schaden voraus, die **Konventionalstrafe **lediglich eine **Verletzung der Hauptpflicht. Ist die Schadenspauschale im Vergleich zum eingetretenen Schaden unverhältnismässig hoch, kann sie auf Begehren von S analog zu OR 163 III reduziert werden. Übersteigt der Schaden die Schadenspauschale** hat G keinen Anspruch auf einen Mehrbetrag, weil die Schadenspauschale eine Haftungsbeschränkung ist.
Voraussetzungen Konventionalstrafe
Eintritt Bedingung (Nicht-, Schlechterfüllung. Wird der Erfüllungszeitpunkt gesichert ist
umstritten, ob die Konventionalstrafe schon bei Fälligkeit oder erst bei Verzug geschuldet
wird. Parteien können den Erfüllungszeitpunkt der Konventionalstrafe selbst festlegen)
Verschulden. Nach OR 163 II i.V.m. OR 160 I wird Verschulden vorausgesetzt. Es sind auch
abweichende Vereinbarungen möglich.
Schaden wird nicht vorausgesetzt.
Mehrer Gläubiger bei unteilbarer Leistung
Die unteilbare Leistung ist an alle G zu erbringen (OR 70 I). Dieser Fall besteht nur, wenn zwischen G weder **Solidargläubigerschaft **noch gemeinschaftliche **Gläubigerschaft **besteht. Die Forderung bezieht sich auf das Ganze und muss auf einmal erfolgen, weil sie unteilbar ist. Jeder G kann Leistung an alle erlangen. S muss an alle gemeinsam leisten.
Gemeinschaftliche Gläubigerschaft
Die Forderung ist nicht unterteilt.
Dabei ist es egal, ob sie** teilbar wäre **oder nicht.
Die G sind verbunden und die Forderung bezieht sich auf die ganze Sache.
S kann sich von der Schuld nur befreien, wenn er an alle G gemeinsam oder an einen gemeinsamen Vertreter leistet. Es geht um Gesamthandverhältnisse.
G können eine Leistungsklage auch nur gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Vertreter erheben.
Verrechnung der Gesamthandforderung ist nur mit dem Gesamthandvermögen, nicht mit Schulden der einzelnen G möglich.
Keine Gleichberechtigung unter den G: 2 Arten
Weitere Fälle Einzelbürgschaft
Es können alle G die Leistung nur zugunsten eines **bestimmten G **fordern. Bsp. Echter Vertrag
zugunsten eines Dritten.
Es besteht eine Rangordnung. Bsp. Nacherbeneinsetzung, primär werden Vorerben
berechtigt, **subsidiär Nacherben **(ZGB 488 I).
Einzelgläubigerschaft
Jeder G ist berechtigt selbstständig und unabhängig von den anderen die **ganze Leistung **zu fordern und über diese zu verfügen. S muss nur einmal leisten und ist dann befreit (OR 150 II).
Solidargläubigerschaft 150 OR
Alle Einzelgläubiger sind gleichberechtigt (OR 150 I). Kann durch Vertrag oder Gesetz begründet werden. Solang die Forderung von keinem G von S eingeklagt oder betrieben wird, kann S an einen beliebigen** F leisten und wird frei **(OR 150 II, III).
Teilgläubigerschaft
Mehrere G sind unabhängig voneinander an einer teilbaren Forderung berechtigt.
Die **Leistung in ihrer Gesamtheit ist nur einmal **zu erbringen.
Jeder G kann den ihr zustehenden Teil verlangen. Die Teilobligationen haben denselben Rechtsgrund sind in Bestand und Ausübung aber unabhängig voneinander.
Die Grösse der einzelnen Anteile ist nach Zahl der **Gläubiger zu bemessen, also nach Köpfen. Sie ist nicht im Gesetz geregel**t, findet sich aber bei der Anleihensobligation (OR 1156 ff.).
Bei einer teilbaren Leistung ist im Zweifel von Teilgläubigerschaft auszugehen.
mehrheit Gläubger Arten
- Teilgläubigerschaft
- Einzelgläubigerschaft (Solidar und übrige)
- Gemeinschaftliche Gläubigerschaft
- mehrer G bei unteilbarer leistung
Gemeinschaftliche Schuld
S können die Leistung nur zusammen erbringen. G kann die Leistung nur von allen gemeinsam verlangen. Dies kann sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ergeben. Bsp. Ein Musiker kann nicht anstelle des ganzen Orchesters spielen.
Mehrer S bei unteilbarer leistung
Jeder S ist nach OR 70 II zur ganzen Leistung verpflichtet, es liegt jedoch keine Solidarität vor.
Eine Leistung ist unteilbar, wenn die Parteien dies abgemacht haben oder wenn sie nicht ohne Wesensänderung oder** Wertminderung **in mehreren Teilleistungen erbracht werden kann. Dieser Fall ist der Solidarität grösstenteils gleichgestellt, es ist eine formale Solidarität (OR 70 III i.V.m. 148 f., 136 I, 141 III).
Die Verpflichtung mehrerer Schuldner zur vollen Leistung beruht nicht auf Solidarität, sondern der Beschaffenheit, also Unteilbarkeit der Leistung. Bsp. Rückgabe einer Mietwohnung mit mehreren Mietbewohnern, Kauf eines Bildes von mehreren gemeinsamen Eigentümern.
Auch Unterlassungen sind unteilbare Leistungen, weil G möchte, dass die Handlung ganz unterbleibt und sich dies nur funktioniert, wenn sich alle S daranhalten. Befriedigt ein S den G, hat er schliesslich im internen Verhältnis nach OR 70 III Ersatzanspruch gegenüber den anderen S. OR 148 f. ist analog anwendbar.
Eine **Unterbrechung der Verjährung gilt nach OR 136 I **nur gegenüber allen Mitschuldnern, wenn G die Unterbrechung herbeiführt.
**Umstritten ist die Umwandlung **einer unteilbaren in eine teilbare Leistung. Bsp. Primärleistung wird in teilbare Schadenersatzleistung umgewandelt.
Es kommt Solidarschuld oder Teilschuld in Frage. Nach Huguenin ist es eine Solidarschuld, weil das Interesse von G den Schaden schnell zu liquidieren gegenüber dem** Schutzbedürfnis des einzelnen S** überwiegt. S können die interne Regressordnung nutzen.
Echte und unechte Solidarität
-
Echte Solidarität liegt vor, wenn mehrere Personen den Schaden gemeinsam verursacht und
verschuldet haben nach OR 50 I. Die Schädiger müssen also zusammenwirken. Jeder S weiss
oder könnte wissen, dass sie pflichtwidrig handeln. -
Unechte Solidarität besteht, wenn kein gemeinsames Verschulden vorliegt nach OR 51 I.
Mehrere Personen handeln unabhängig voneinander oder aus verschiedenen Rechtsgründen, haften aber für denselben Schaden. Es ist nur eine Anspruchs- /Klagenkonkurrenz. Die Regeln der echten Solidarität werden grösstenteils analog angewendet.
Die Bestimmungen nach OR 50, 51 gelten durch OR 99 III auch für Vertragsrecht. Die Anwendung von OR136IundOR149.