AT Flashcards
Obligation Definition
Rechtsverhältnis, auf Grund derer der G vom S eine Leistung fordern kann (Schuldverhältnis i.e.S.)
Schuldverhältnis i.w.S. ist das gesamte Rechtsverhältnis von G und S mit allen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen (Haupt- und Nebenpflichten)
Forderung
relatives Recht
Dritte nicht betroffen
Leistung
Tund, Dulden Unterlassen des Schuldners
Einteilung Obligation nach Dauer
Ziel- o einfaches Schuldverhältnis/Einmalschuldverhältnis
Dauerschuldverhältnis
Ziel- o einfaches Schuldverhältnis/Einmalschuldverhältnis
Endes mit der einmaligen Erblindung der Leistung
Kaufvertrag, Ratenkauf
Dauerschuldverhältnis
Leistungen werden über einen Zeitraum erbracht
Miete, Arbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Sukzessivlieferungsvertrag
Ein Dauerschuldverhältnis kann von vornherein befristet sein o von einer Partei gekündigt werden
Bei Sukzessivlieferungsverträgen erfolgt die Lieferung der Leistung dann, wenn der Empfänger sie abruft, kann als Dauer o Einmalschuldverhältnis auftreten
Einteilung der Obligation nach Entstehungsgrund
Vertraglich
Quasivertraglich
Ausservertraglich
Vertraglich (Einteilung Obligation)
Von Parteien willentlich eingegangen
Vertragsfreiheit (Inhaltsfreiheit, Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Aufhebung/Änderungsfreiheit, Formfreiheit)
Auch der Vertragspartner kann frei gewählt werden, Auch den Inhalt und die Form, solange diese sich innerhalb der gesetzlichen Regelungen befinden
Verträge mind. 2 Parteien.
Es gibt Schuldverhältnisse die nur durch eine Partei entstehen (Auslobung Art. 8 I OR)
Quasivertraglich
Vertrauensverhältnis vorhanden aber kein Vertrag
Rechtlich besteht kein Vertrag aber faktisch jedoch ein Vertrauen und eine Loyalität der Beteiligten, die qualitativ über ein gewöhnlichen Alltagskontakt hinausgeht
Anwendung der vertraglichen Grundsätze erscheint sachgerechter, als die von ausservertraglichen Grundsätzen.
Quasivertragliche Ansprüche sollen im Grenzbereich zwischen Vertrag und Delikt zu einem gerechten Interessenausgleich führen
Regelung in Art. 26, 320 III, 419 OR
Culpa in Contrahendo, Vertrauenshaftung, berechtigte GOA und vertragslose Inanspruchnahmenahme einer entgeltlichen Leistung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Ausservertraglich
Unabhängig vom Willen der Parteien durch Gesetz (Ex lege) entstanden
Gesetzliche Verträge entstehen durch unerlaubte Handlungen, also Delikte (OR 41 ff), unerlaubte Bereicherung (OR 62 ff), GOA (419 ff) und Ansprüche aus Konkretisierung absoluter Rechte
Unabhängig vom Willen der Partei. Es beruht auf dem wiederrechtlichen handeln der Partei
Relative Rechte nur vom Deliktsrechts geschützt, wenn eine besondere Schutznorm besteht.
Das Bereicherungsrecht möchte ungerechtfertigt Vermögensvorteile ausgleichen (Art. 62 ff OR)
Zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft
Konsens erforderlich. Zweiseitiges Rechtsgeschäft kommt zwischen 2 Parteien zustande
An was hat die Vertragsfreiheit Grenze
an der Vertragsfreiheit des anderen, da eine Einigung erforderlich ist.
Mehrseitiges Rechtsgeschäft
wenn mehr als 2 Parteien ein Geschäft schliessen
Kommt durch Austausch übereinstimmender gegenseitiger Willenserklärungen in Form von Antrag und Annahme zustande
Beispiel Gesellschaftsvertrag
Einseitiges Rechtsgeschäft
kommt durch die Willenserklärung einer Partei zustande.
einseitiges, schuldbegründendes Rechtsgeschäft
Auslobung (Art. 8 OR), Bevollmächtigung (Art. 32 ff OR), Ausübung von Gestaltungsrechten, Errichtung Stiftung (Art. 80 ZGB), letztwillige Verfügung (Art. 498 ZGB).
Schenkung
ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, da beide Parteien zu einem Konsens kommen.
zweiseitiger Vertrag beinhaltet eine gegenseitige Leistung, beide Parteien als Schuldner.
Zweiseitiges Rechtsgeschäft beinhaltet nur Konsens, es sind nicht zwingend beide Parteien Schuldner
Synallagma
Vollkommen zweiseitiger Vertrag
Mehrere Leistungen stehen in einem Austauschverhältnis.
Jede Partei ist zugleich G und S
Unvollkommen zweiseitiger Vertrag
Die gegenseitig geschuldeten Leistungen stehen nicht im Austauschverhältnis
F erledigt unentgeltlich ein Geschäft des H und wendet 20 CHF Fahrtspesen auf, unentgeltlicher Auftrag
Einseitig verpflichtender/unentgeltlicher Vertrag
Nur eine Partei schuldet eine leistung
Z.B. Schenkungsvertrag Art 99 II OR
Einschränkungen der Abschluss und Partnerwahlfreiheit
Vorvertrag
Optionsrecht
Alleinvertriebsvertrag
Kontrahierungszwang
öffentlich-rechtliche Beschränkungen
Definition Abschlussfreiheit
Freiheit einen Vertrag mit bestimmtem Inhalt abzuschliessen (positive Abschlussfreiheit)
ODER
nicht abzuschliessen (negative Abschlussfreiheit)
Definition Partnerwahlfreiheit
Freiheit einen beliebigen Vertragspartner zu wählen oder nicht zu wählen
Vorvertrag
verpflichtet Partei zum Abschluss eines künftigen Vertrags (Hauptvertrags) mit einer bestimmten Person
OR 22 I
Vorvertrag muss ein zukünftiges Verpflichtungsgeschäft als Inhalt haben
Unterliegt der Hauptvertrag gesetzlichen **Formvorschriften, so sind diese schon im Vorvertrag zu beachten **(OR 22 II)
Alle wesentlichen Punkte des Hauptvertrags müssen im Vorvertrag** bestimmt oder bestimmbar** sein
Aus einemVorvertrag kann direkt auf Erfüllung des Hauptvertrags geklagt werden statt erst auf Erfüllung des Vorvertrags und danach auf Erfüllung des Hauptvertrags
Optionsrecht
gibt dem Berechtigten die Möglichkeit durch einseitige Willenserklärung ein bestimmtes Vertragsverhältnis zu erzeugen
Es ist ein Gestaltungsrecht und kann vielfältig auftreten (Mietrecht: Verlängerungsangebot)
Alleinvertriebsvertrag
verpflichtet sich ein Lieferant ausschliesslich an einen bestimmten Händler zu liefern
Kontrahierungszwang
eine gesetzliche Kontrahierungspflicht ergibt sich aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften
der daraus resultierende Vertrag wird gleich wie ein freier Vertrag behandelt
SVG 63 Halter Auto Pflicht Abschluss Haftpflichtversicherung
öffentlich-rechtliche Beschränkung
Verbot Jugendliche vor vollendetem 15ten Lebensjahr zu beschäftigen
Subjektive vs objektive Rechte
objektives Recht ist die Rechtsordnung als Ganzes, die Summe aller Regeln
Das subjektive Recht sind die Berechtigung, die ein Rechtssubjekt vom objektiven Recht verliehen bekommt
Die Verletzung von einem subjektiven Recht löst Rechtsfolgen aus
Die Ausübung eines subjektiven Rechts (Anspruchserhebung) löst Pflichten bei einem anderen Rechtssubjekt aus
Unterteilung Subjektive Rechte
Absolute und relative subjektive Rechte
Absolute Rechte erga Omens Wirkung: Verletzung per se widerrechtlich (OR 41 I)
Relative Rechte wirken nur ggü bestimmten Personen und beruhen auf Sonderbeziehungen (aus Vertrag, unerlaubter Handlungen)
Absolute Rechte unterteilung
Dingliche Rechte (unmittelbare Beherrschung körperliche Sachen. Unterteilung in Eigentumsrechte und beschränkte dingliche RechteI
**Persönlichkeitsrechte **(untrennbar von der Person und bezwecken Schutz der Persönlichkeitssphäre, pers. Freiheit, körperliche und geistige Unversehrtheit, Ehre, Geheimsphäre (27 f ZGB)
Immaterialgüterrechte (sind Ausschliesslichkeitsrechte an immateriellen Gütern, geistigem Eigentum)
Relative Rechte Unterteilung
Obligatorische Rechte (Verträge)
**Realobligatorische Rechte **(Obligationen, bei denen sich S und G über die dinglichen Berechtigung einer Sache bestimmt, wie die Errichtung eines Notwegs ggü dem Eigentümer)
Andere wie Gesellschaftsrechte von Mitglieder gegen jur Personen, wie Stimmrecht in der Generalversammlung etc.
Pflichten unterteilung
Lassen sich nach Entstehungsgrund, Inhalt, Kreis, Verpflichteten, Klagbarkeit, Folgen bei Verstoss einteilen
Allgemeine Pflichten: gelten ggü jedermann. Gegenstück absolute Rechte
Besondere Pflichten: Gelten für bestimmte Personen ggü bestimmten Personen. Gegenstück relative Rechten. Meist aus Vertragsverhältnis. Kann sich auch durch eine Verletzung einer allg Pflicht oder Ungerechtfertigkeit einer Vermögensverschiebung ergeben
Hauptpflichten
Pflichten, die für ein Vertragsverhältnis charakteristisch sind
Nebenpflichten
Pflichten die keine Hauptpflichten sind und für das Vertragsverhältnis nicht essentiell
Sie ergeben sich aufgrund von vertraglichen Vereinbarung oder aus Gesetz. Meist ergeben sie sich aus dem **
**
Unterteilung Nebenpflichten nach Inhalt
Schutzpflichten
Verschaffungspflichten
Mitteilung-/Auskunfts-/Aufklärungspflichten
Unterteilung nebenpflichten
primäre/selbstständige/erzwingbare Pflichten: sind grundlegende Vertragspflichten und ergeben sich aus Ziel und Zweck der Vertrags. Ihre Verletzung führt zu sekundären Leistungspflichten. Ihre Erfüllung kann erzwungen werden. Gläubiger hat einen durchsetzbaren Anspruch auf die Erfüllung und auf Schadenersatz
sekundäre/unselbstständige/nicht erzwingbare Pflichten: ihre Erfüllung kann nicht erzwungen werden, es ergeben sich nur Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung nach 97 I OR. Vorvertragliche Nebenpflichten gehören zu dieser Kategorie, wenn kein Vorvertrag, aber ein Vertrag geschlossen wurde
**Obliegenheiten: **Verhaltensregeln, die nicht einklagbar sind. Verletzung führt nicht zu Schadenersatzanspruch. Missachten einer Obliegenheit führt zu einem Rechtsnachteil des Vertragspartners
Wiederrechtlichkeit/Pflichtwidrigkeit
Wiederrechtlichkeit ist eine Haftungsvoraussetzung der ausservertraglichen Haftung
Pflichtwidrigkeit ist eine Haftungsvoraussetzung der vertraglichen Haftung. Pflichtwidriges Verhalten kann gleichzeitig wiederrechtlich sein. Ist dies der Fall kann ein Anspruch aus Vertrag und aus Delikt geltend gemacht werden
Die quasivertragliche Haftung ist ähnlich wie die vertragliche, es muss hier ein treuwidriges Verhalten vorliegen
**Wiederrechtlichkeit ist entweder wenn eine Verletzung eines absoluten Rechts **des Geschädigten vorliegt oder ein Verstoss gegen eine Norm, die nach ihrem Zweck vor derartigem Verhalten schützen soll. Entfällt mit Rechtfertigungsgrund
Wann liegt Pflichtwidrigkeit vor
Wenn eine Verbindlichkeit nicht oder nicht gehörig erfüllt wird
Möglichkeiten:
1) Leistung kann nicht erbracht werden, weil subj/obj Unmöglich (geworden)
2) Schuldner verletzt eine vertragliche Unterlassungspflicht
3) Vertraglich geschuldete Leistung wird nicht gehörig erbracht oder eine nicht selbständig einklagbare, also sekundäre Nebenpflicht wird verletzt
Verschulden
Objektiv: Vorsatz/Fahrlässigkeit
Subjektiv: Urteilsfähigkeit
Muss je nach Anspruchsgrundlage bewiesen werden OR 41 I oder wird vermutet OR 97 I
Vermutung kann die Gegenpartei durch einen Beweis des Gegenteilswiederlegen
Zustandekommen Vertrag Komponente
Rechts- und handlungsfähigkeit
Rechtsbindungswille
Gegenseitiger Austausch
Übereinstimmung WE
Rechtssfähigkeit
Art. 11 ZGB/ Art 53 ZGB
Handlungs-/Geschäfts-/Vertragsfähigkeit
12 ZGB, 14 ZGB
Willenserklärung
Ist eine Erklärung die nach aussen abgegeben wird, die einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringt.
es ist der Wille dem Vertrag rechtliche Relevanz zukommen zu lassen und Rechtsfolgen auszulösen, also zur** Begründung, Änderung, Beendindigung** eines Rechts o Rechtsverhältnisses
Setzt sich zusammen aus Willen und Erklärung
Wille =Resultat eines psychischen Prozesses und Erklärung als Kundgabe, Äusserung, Manifestation, Vollzug dieses Willens
Komponenten des rechtsgeschäftlichen Willens
Handlungswille
Rechtsbindungswille/Geschäftswille
Erklärungswille
*Abgrenzung Realakt: *Realakte sind Handlungen, die Rechtsfolge bewirken. Es bewirkt also nicht eine Willenserklärung die Rechtsfolgen, sondern bereits die Handlung an sich. Es ist hier keine Handlungsfähigkeit erforderlich
Arten von Willenserklärungen
Ausdrückliche oder konkludierte/schlüssige/stillschweigende Willenserklärung OR 1 II
unmittelbare/mittelbare
Empfangsbedürftige/nicht empfangsbedürftige
Ausdrückliche o konkludente WE
OR 1 II
gleichwertig
Formvorschriften: immer ausdrückliche WE (schriftlich o mündlich, aber auch Zeichen, wenn vorher vereinbart wurde o üblich)
Konkludiert wenn Wille nur aus Umständen und Verhalten des Kundgebenden ableitbar.
Blosses Schweigen keine WE: braucht oggentlichliches Verhalten, dass keine Zweifel am Rechtsbindungswille lässt. MEIST: Leistungserbringung o Inanspruchnahme einer Gegenleistung
Schreiben mit Aussage Schweigen=Annahme unzulässig
unmittelbare/mittelbare WE
eine **unmittelbare WE **liegt vor, wenn die Beteiligten direkt kommunizieren und der Erklärungsvorgang einheitlich in kurzer zeit stattfindet (OR 4)
mittelbar: zwischen Kundgabe und Kenntnisnahme der Erklärung ein Übermittlungsvorgang liegt (OR 5 )
Empfangsbedürftige/nicht empfangsbedürftige WE
empfangsbedürftig: für Wirksamkeit Zugang bei bestimmten Adressaten. Normalfall OR, weil Erklärung Rechtssphäre Empfänger berührt (KÜNDIGUNG, RÜCKRUF, WIEDERRUF)
**Nicht empfangsbedürftige WE im Zeitpunkt wirksam, in dem sie an die Aussenwelt gelangt. **Sie muss zu dem Zeitpunkt des wirksam Werdens an keine bestimmte Person gerichtet sein (Testament, Auslobung).
**EMPF WE: **Durchlauf Stadien von Ausfertigung, Abgabe, Zugang und Kenntnisnahme. Bei der Ausfertigung wird der Wille formuliert in Wort o Schrift. Bei Abgabe muss EK alles tun, damit EMPF nach Kausalität Kenntnis nehmen kann. Bei Abgabe muss er HANDLUNGSFÄHIG sein (späterer Verlust irrelevant)
Im Moment des Zugangs im Machtbereich des Empfängers wird die Erklärung wirksam (Zugangs(Empfangstheorie): Implizit Art. 3 II, 5 III, 9 I.
Erklärung in Briefform
bei Einwurf Briefkasten oder Postfach als zugegangen und wirksam, sofern mit Leerung gerechnet werden kann
Bis zum Einwurf Absender Übermittlungsrisiko
Ab Einwurf Empfänger Risiko für seine Kenntnisnahme Sendung, wie durch regelm. Lehren des Briefkasten
Sobald Brief auf Postamt liegt dann gilt er als zugegangen.
Wird eingeschriebener Brief nicht abgeholt Gilt er am letzten Tag der postalischen Aufbewahrungsfrist als zugegangen
Bei elektronische Hilfsmitteln, gilt die Erklärung als zugegangen wenn das Empfangsgerät die Fernkopie ausgedruckt hat
Email wenn die Erklärung abgerufen werden kann
Bei Nutzung Hilfsperson: Zugegangen mit Entgegennahme des Boten
Wirkung des Zugangs
Bindungs- und Gestaltungswirkung
Bindungswirkung: haftet ERK nun und kann die Erklärung nicht mehr einfach Wiederrufen
**Gestaltungswirkung: **kann davon versetzt eintreten, kann zeitgleich, rückwirkend oder nachwirkend zum Erklärungszugang sein (Bsp 10 I)
Vertragspartner können den Zeitpunkt der Bindung- und Gestaltungswirkung auf einen anderen als den dispositiven Zeitpunkt festlegen
Antrag
einseitiges Rechtsgeschäft (Willenserklärung).
Auch Offerte o Angebot
zeitlich erste Erklärung, mit der der Wille Vertragsschluss ausgedrückt wird. Auf Abschluss Vertrag ausgerichtet
Erklärung des Offerten richtet sich an den Oblaten
Ist empfangsbedürftig
Ausgestaltung des Antrags
Mit schlichtem Ja
essential negotti : subj und obj wesentliche Punkte alle enthalten
Kaufgegenstand ohne Kaufpreis stellt keinen Antrag dar, da er nicht durch ein ja angenommen werden kann. Etwas gilt auch als Antrag, wenn der K ein Bestimmungsrecht über den Kaufgegenstand hat
Antrag muss nicht der Annahme vorangehen. Es kann zeitgleich zum Antrag gegeben werden
Realofferten besondere Antragsform: Gleichzeitig zum Antrag vornehmen Leistungshandlungen
Antrag an keine Form gebunden (OR 11 I ). Parteien können jedoch einen Formvorbehalt vereinbaren (OR 16 I). Teils auch gesetzliche Formvorschriften. Ist eine schriftliche Form vorgesehen, muss nur die Person unterschreiben, die verpflichtet wird (13 I)
Für wirksamen Vertrag Bestimmbarkeit Vertragsparteien vorausgesetzt. Antrag aber auch an noch unbestimmten Personenkreis möglich. Aber wenn nur ein Vertrag angestrebt muss ersichtlich sein
Abgrenzung Offerte zur Invitatio ad offerendum
Einladung zur Offertenstellung = unverbindliche Einladung Antrag zu stellen OR 7
unverbindlich
Rechtsbindungswille des Erklärenden fehlt. Es ist eine blosse Erklärung der Bereitschaft zum Vertragsschluss, um Vertragsverhandlungen herbeiführen
Auch wenn Antrag eine Erklärung dazu o Verbindlichkeit konkludiert ausgeschlossen wird. Kann sich aus der Natur des Geschäfts oder den Umständen Erklärung ergeben 7 II/III
Abgrenzung Offerte zur Auslobung und Preisausschreiben
**Auslobung = **Belohnung Erbringen einer Leistung 8 I OR. an eine Bedingung geknüpftes Leistungsversprechen, durch öffentliche Aufforderung. Aufforderung an jedermann o einen bestimmten Personenkreis gerichtet. **Nicht empfangsbedürftig **. Kein Antrag, sondern ein einseitiges Rechtsgeschäft mit einseitigem Schuldversprechen. Mit Erbringung Leistung Anspruch Belohnung, auch wenn der andere nix davon weiss. Ersatz max so hoch wie versprochene Leistung (8 II OR). Ersatzpflicht entfällt Nachweis Leistung nicht erbracht worden wäre
Preisausschreiben = Unterart Auslobung. Belohnung Rahmen Preiswettbewerb ausgerichtet, nicht bei jeder Erbringung. Die Kriterien Qualifikation im Preisausschreiben festgelegt. *Absolut oder relativ *sein. Bei Anmeldung vorausgesetzt ist Annahme und ein Vertragsverhältnis entsteht. Preisausschreiben an bestimmte Personen ist es ein Antrag, bedingter Antrag o Invitation
Zusenden urbestellter Warte
OR 6a
Kein Antrag
Absender kein Anspruch Entgelt oder Rücksendung
Empfänger kann Sache brauchen, konsumieren, aufbewahren, weitergeben, wegwerfen
Empfänger keine Verpflichtungen
OR 6a keine Haftung Empfänger und muss Lieferung nicht aufbewahren
offensichtlich irrtümliche Lieferung: Empfänger verpflichtet benachrichtigen. Tut er dies nicht haftet der Empfänger
Realakkzept
kann Vertrag durch Leistungserbringung oder Inanspruchnahme der Gegenleistung in Vollzug setzen
Es ist eine Art der konkludenten WE
Akzept
zweite Erklärung
Einverständig EMPF mit ob und sub. wesentlichen Punkte zum Ausdruck
Inhaltlich schon definiert durch den Inhalt des Antrags
Ohne Konsens Antrag
Dissens kein Vertrag
Nebenpunkte nachträglich regelbar Vertrag aber gültig
KANN AUCH GEGENANTRAG SEIN
Spezifikation ist keine Modifikation. Spezifikationen sind, wenn der Antragsteller dem EMPF Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt hat und diese gewählt werden
Antrag Empfangsbedürftig
Vertrag kommt erst mit Zugang der Annahme beim Antragsteller zustande
Vertragwirkung regelt die **Gestaltungswirkung nach OR 10 **I
**Vertrag schon wirksam, **sobald die Annahme zum **Transport übergeben **wird
Blosses Schweigen keine Annahme, ausser einvernehmlich Zeichen vereinbart und somit konkludiert
vertrauenstheoretisch eine Annahme sehen darf
Wirkung Antrag und Annahme
Antrag bindet Antragsteller
Bei Frist zur Annahme bis Ablauf dieser 3 I OR
Grundsätzlich WE unwiderruflich nach OR 9. Antrag kann noch vor Zugang wiedersagen werden, solang der Widerruf vor o zeitgleich mit Antrag zugestellt wird 9 I OR. Auch wenn später eintrifft aber zuerst Kenntnis genommen (ZUGANGSPRINZIP)
Gesetzliche Regelung nur dispositiv. Wille Parteien als oberstes Gebot
Keine Annahmefrist: so unterscheiden zwischen Vertrag unter Abwesenden und Anwesenden (4, 5 OR, dispositiv). Antrag muss bei Anwesenheit, in Echtzeit sofort angenommen werden, sonst nicht weiter gebunden
Unter Abwesenheit: ANTRAGSBINDUNGSFRIST (üblicher Übermittlungsdauer und angemessener Überlegungszeit)
Annahme rechtzeitig wenn vor Ablauf Annahmefrist eintrifft
SONDERFALL:
Annahme rechtzeitig abgesendet verzögerte. Umgehend melden beim Annehmenden, sonst ist gebunden 5 III. verspätet kein Vertrag, aber event. neue Offerte
Bindungswirkung vom Antrag vom Antrag endet mit ungenutzter Annahmefrist. Antragsteller wird zudem auch frei, wenn der EMPF ablehnt
Gestaltungswirkung Antrag und Annahme
Antragsempfänger erhält ein Gestaltungsrecht mit Empfangen des Antrags
Kann zustimmen o ablehnen
Mit Annahmeerklärung entfaltet der Vertrag Gestaltungswirkung OR 10
Unter Abwesenden ZP Akzept relevant. Treten Gestaltungswirkungen rückwirkend mit Absendezeitpunkt Akzept ein 10 I
Kaufmännisches Bestätiguntsschreiben
mündliche Vereinbarung unter Kaufleuten bestätigt.
deklaratorische Natur
Unwidersprochen = Indiz Abschluss
Innert nützlichen Frist widersprechen Art. 2 ZGB
Abweichung krass und busgläubig, dass nicht mit Bestätigung gerechnet werden kann gilt es nicht
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt wenn
**1) Abweichung nicht erheblich **und somit Trdm mit Bestätigung gerechnet werden kann
2) kein Widerspruch durch Gegenpartei
Wenn **nur Liefertermin **abweichend kann immer noch mit **Annahme von A **gerechnet werden, es sei denn er hätte in der Verhandlung klar gemacht, dass der Liefertermin eine entscheidende Bedeutung hat. Analog OR 6
tatsächlicher/natürlicher Konsens
Parteien äussern, verstehen und einigen sich übereinstimmend
Parteien haben sich de facto geeinigt.
Liegt vor wenn sich nach der Willenstheorie der subjektive Wille deckt
Normativer Konsens
subjektive Wille stimmt nicht überein
Mind. 1 Partei den Willen des anderen falsch verstanden. In diesem Fall wird Sinn Erklärung nach Vertrauensprinzip zu Gunsten der gutgläubigen Partei ermittelt. Stimmt der ermittelte Sinn mit dem Willen des Empfänger überein, so liegt normativer Konsens vor
Inhalt Vertrag WE muss ausgelegt werden. Diese Auslegung ist im Gesetz nicht vollständig geregelt. 18 I OR Vorschriften. Bei Auslegung wirkliche Wille Parteien entscheiden, auch wenn dieser Wille nicht richtig ausgedrückt wurde
Siehe Karte Theorien
Theorien Auslegung Willenserklärungen
**Willenstheorie: **Wirkliche Wille nicht das objektive Erklärte, also eventuelle Fehlbezeichnung. THEORIE IN CH VORRANGIG (Falsa Demonstratio non noncet)
**Erklärungstheorie: **objektive Auslegung WE. Denn der EMPG könnte ja wissen, dass Wille von der Erklärung abweicht. Es wäre unfair wenn Vertrag nicht gültig wegen abweichendem Willen anderer Partei
Vertrauenstheorie (MIX OBEN): Legt Erklärung so aus, wie für EMPF zu verstehen war, basiert auf dem Empfängerhorizont. Zwischen subjektivem und objektiven Gehalt der Erklärung. Wie verstehen musste. Auslegung nach T und G. Kommt zur Anwendung wenn subjektive Willen der Parteien nicht übereinstimmen. Dient Aufrechterhaltung Vertrag (FAVOR NEGOTII)
Dissens
Gegenteil Konsens
**Offene Dissens: **Parteien bewusst dass kein Vertrag
Versteckter/Latenter Dissens: ist den Parteien nicht bewusst. Parteien äussern vermeintlich übereinstimmende WE, die in Wirklichkeit doch nicht übereinstimmen, weil kein normativer Konsens vorliegt. Die Parteien nehmen an es sei ein Vertrag zustande gekommen
Wenn Dissens Vertrag insgesamt betrifft Totaldissens und Vertrag nicht zustandekommen.
Partialdissens: Vertrag nicht zustande wenn EN, wenn AN zustande
Auslegung Vertrag
Kein Konsensstreit. Zustandekommen Vertrag aber kontroverser Inhalt = reiner Auslegungsstreit
subjektive/empirische Auslegung: tatsächlicher/übereinstimmender Wille der Parteien wird ermittelt. Tatsächlicher/normativer Konsens. Es werden U des Vertragsschlusses einbezogen
- tatsächlicher Wille ist eine Tatsache. Muss bewiesen werden 8 ZGB.
- subjektive Auslegung: Wortlaut geht vor (falsa demonstratia non nocet)
objektive/normative Auslegung: besteht kein tatsächlicher Konsens o Wille kann nicht mehr festgestellt werden. Vertrag wird so ausgelegt, wie er nach dem Vertrauensprinzip verstanden werden durfte:
- Ermittlungsverfahren mutm. Willen nach T und G 2 I ZGB.
- Hier kann nur ein normativer Konsens vorliegen, da es sich nicht um den inneren Willen Parteien handelt
- Orts, Berufs, fachspezifische Ausdrücke beachten
Auslegungsregeln
Treu und Glauben
Typische Ausprägung der Grundsätze (Verbot Wortlautinterpretation)
Interpretationsgrundsätze: Parteien können selbst Regeln vereinbaren
- ex tunc (Auslegung auf ZP Vertragsschluss)
- Kontext: Einzelne Bestimmungen werden immer nach ihrer Systematik, Kontext betrachtet
Mittel Vertragsergänzung
dispositives Recht
Verkehrssitte/Handelsbrauch
Ergänzende Vertragsauslegung Richter
Rangordnung: UMSTRITTEN
Form Vertrag
Art. 11 i Formfrei, besondere Form wenn vorgeschrieben oder Parteien wollen 16 I
Formzweck
Warnung
Rechtssicherheit
Transparenz
Klarstellung und Präzisierung Verhältnisse
Kontrolle (216 I, 965 III ZGB)
Formarten
Einfache Schriftlichkeit (13-15 OR)
Qualifizierte Schriftlichkeit (493 II 2)
öffentliche Beurkundung
Reichweite gesetzlichen Formzwangs
Alle objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragsbestandteile unterliegen Formzwang.
**Subjektiv wesentliche Vertragspunkte können **unter Umständen auch formfrei festgehalten werden
Nebenpunkte (accidentalia negotii) können formfrei festgehalten werden.
Gibt es einen gesetzlichen Formzwang, so unterliegen auch **nachträgliche Änderungen
diesem (OR 12). **Die nachträgliche Änderung von Nebenpunkten kann ebenfalls formfrei
erfolgen. Dies gilt nicht für eine vertraglich vorbehaltene Form.
Nach OR 115 ist eine formbedürftige Forderung formfrei aufhebbar. Betrifft die Aufhebung
eine synallagmatische Forderung, besteht das Vertragsverhältnis weiter und OR 12 geht vor.
Rechtsfolgen Formmangel
Absolute Nichtigkeit. Nach OR 11 II sind Formvorschriften grundsätzlich Gültigkeitsvorschriften. Ein formwidriger Vertrag ist somit ungültig, wenn keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen. Ein nicht formgerechter Vertrag ist im Zweifel nichtig. Es gilt eine absolute, von Amts wegen zu beachtende, Nichtigkeit. Eine Partei alleine oder sogar ein Dritter kann die Nichtigkeit geltend machen. Der Richter muss Formmangel also auch beachten, wenn sich keine Partei darauf beruft.
Teilnichtigkeit
Absolute Nichtigkeit immer angemessen? Ausnahmen BGER
Auslegung einer Formvorschrift kann ergeben, dass ihr Mangel nicht zu Nichtigkeit führen soll, deklaratorische Formen.
**Gesetzliche Sondervorschriften. **Besondere Rechtsfolgen für Formfehler (KKG 15). Ausgerichtet auf Formzweck.
**Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Formnichtigkeit (ZGB 2 II). **Wenn die Berufung gegen Treu und Glauben verstösst. Nur wer vom Schutzzweck der Formvorschrift geschütztes Interesse hat, soll sich auf diesen berufen können. Es kann **grundsätzlich jedoch aus dem Rechtsmissbrauchsverbot **abgeleitet werden. Ausnahme sind in der Hauptsache erfüllte Verträge und unerfüllte Verträge unter besonderen Umständen.
Teilnichtigkeit
**Nur Teile des Vertrags sind vom Formmangel **betroffen.
Hier können nur diese **Teile für ungültig **erklärt werden und der Rest kann gültig sein, wenn er die essentialia negotii erhält und die Parteien nach **hypothetischem Parteiwillen **(= ergänzende Vertragsauslegung) den Vertrag auch ohne die formfehlerhaften Teile geschlossen hätten (analog OR 20 II). betreffend der Nichtigkeit wegen Unmöglichkeit der Leistung, widerrechtlichen Inhalts, Verstoss gegen gute Sitten. Vorschrift kann analog angewendet werden, um planwidrige, echte Gesetzeslücken zu füllen.
**unechte Lücke: **absichtlich weglassen, damit nicht gestraft wird
echte, planungswidrige Lücke: Vergessen
Konversion
-
Formnichtiges Geschäft als anderes, nicht formpflichtiges Geschäft oder Geschäft mit
weniger strengen Formvorschriften aufrecht erhalten, um den Geschäftszweck des nichtigen
nahe zu kommen gemäss hypothetischem Parteiwillen. Dies ist eine Umdeutung. - Das formungültige Geschäft muss das Ersatzgeschäft inhaltlich umfassen
- Das Ersatzgeschäft darf nicht weiter reichen, als das beabsichtigte Geschäft und darf keiner
Partei strengere Verpflichtungen auferlegen, sie müssen weniger weitreichend sein als die
des nichtigen Geschäfts - Das Ersatzgeschäft muss ähnlichen Zweck und Erfolg anstreben
- Konversion darf nicht dem Umgehen von Formvorschriften dienen.
- Parteien hätten bei Kenntnis des Formmangels das Ersatzgeschäft vereinbart.
Rückabwicklung Formungültigkeit
Sind bereits Erfüllungshandlungen für ein formungültiges Geschäft erbracht worden, können sie durch Rückabwicklung zurückgefordert werden.
Dies geschieht durch dingliche Anspruche, Vindikation nach ZGB 641 II/Berichtigung des Grundbuchs nach ZGB 975 und ungerechtfertigte Bereicherung, Kondiktion nach OR 62 ff.
Alternativ kann man auch an ein **vertragliches Rückabwicklungs- oder Liquidationsverhältnis **anknüpfen.
Haftung für Formungültigkeit
Es können Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo bestehen. Dies gilt, wenn **vorvertragliche Mitteilungs- und Aufklärungspflichten **verletzt wurden oder der Vertragspartner **arglistig getäuscht **wurde.
Inhaltsfreiheit und Schranken
Nach der Vertragsfreiheit gilt auch die Inhaltsfreiheit nach OR 19 I. Der Inhalt darf innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgelegt werden. Es gilt auch das Prinzip der Typenfreiheit, es ist also kein bestimmter Vertragstyp vorgegeben. Die Schranken sind in OR 19 II, 20 I, ZGB 27 II konkretisiert. Es gibt fünf Gruppen von Schranken der Inhaltsfreiheit:
- Wiederrechtlichkeit
- Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
- SIttenwidrigkeit
- Persönlichkeitsrechtswidrigkeit
- unmöglichkeit
Widerrechtlichkeit
19 II, 20 I
Wenn Vertragsinhalt gegen zwingende objektive, privat- o öffentlich-rechtliche Normen verstösst (geschrieben o ungeschrieben)
Massgeblicher Zeitpunkt Beurteilung Vertragsabschluss. Rechtslage dann entscheidend. Rückwirkungsverbot bei neuen Gesetzen
- Vertragsgegenstand
- Modalitäten Vertragsabwicklung/durchführung
- Vertragsabschluss mit Inhalt
- Vertragszweck*
Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
19 II OR
Die Öffentliche Ordnung umfasst die Wertungs- und Ordnungsprinzipien die immanent für die Gesamtrechtsordnung sind, also um die Ethik der Rechtsordnung. Das Rückwirkungsverbot gilt hier nicht.
Bsp. Verwendung von AGB zum Nachteil des Vertragspartners. Hier ist eine offene Inhaltskontrolle bei b2c-Verträgen möglich nach UWG 8. Bei b2b- Verträgen ist nur eine versteckte Inhaltskontrolle möglich, bei der ein Kontrollkriterium die öffentliche Ordnung ist.
Sittenwidrigkeit
19 II, 20 I OR
wenn gegen soziale, Moral-ethische Werte verstlsst, die nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung der Vertragsfreiheit übergeordnet sind.
Geht um Anstandsgefühl der gerecht und billig Denkenden, um die herrschende Moral.
Rückwirkungsverbot gilt nicht. Wandelnde Wertvorstellungen sind relevant
Fallgruppen
1) Verstoss gegen Moral (sexueller Bereich)
2) Einflussnahme auf Vertragsschluss
- Kommerzialisierung von Verhalten im sozial- und berufsethischen Bereich
- Verstoss gegen vertragliche Rechte Dritter
3) Zuwendung zugunsten Vertrauenspersonen. Nur sittenwidrig, wenn der Beschenkte das Vertrauensverhältnis in unlauterer, sozial-ethisch schlechter Weise ausnützt
**4) leistungsinäquivalenz: **offenbares Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Geregelt in OR 21
Persönlichkeitsrechte
19 II, 27 II ZGB
Persönlichkeitsrechtswidrige Verträge sind, wenn in den höchstpersönlichen Bereich (Kernbereich der Persönlichkeit) einer Partei eingegriffen wird oder die Partei ausserhalb dieses Bereiches vertraglich übermässig gebunden wird. Übermässig können Verträge nach ihrer Intensität und/oder Dauer sein.
Verträge die physische Freiheit, körperliche Integrität o Intimsphäre einschränken
Ewige Verträge: auf angemessenes Mass reduzieren
Unmöglichkeit
20 I OR
Unmöglich ist ein Vertrag, wenn die versprochene Haupt- oder Nebenleistung bei Vertragsschluss objektiv nicht erbringbar ist. Weder der Schuldner noch ein Dritter kann die Leistung erbringen. Sie besteht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und ist dauernd. Die objektive Möglichkeit besteht rechtlich oder faktisch.
Anfänglich unmögliche Leistung nichtig: Impossibilium nulla est Obligatio; nur subjektiv unmöglich dann wie nachträgliche Unmöglichkeit behandeln 97 I, 119 I
Rechtsfolge Inhaltsverstöss
Nichtigkeit OR 20 I: Wiederrechtlichkeit o Unmöglichkeit (Von Amtes wegen zu beachten, Vertrag wird als nicht geschlossen behandelt, jeder kann sich darauf berufen)
Modern: flexibler Ungültigkeitsbegriff:
- *Beschränkung Klägerkreis. *Bei persönlichkeitsrw Bindung 27 II nur Träger
- variabler Eintrittszeitpunkt der Ungültigkeitsfolgen. Rückwirkung ex tune nur, wenn Schutzzweck dies erfordert
- Relativierung vom Grundsatz, wonach ein nichtiger Vertrag keine Rechtswirkungen entfaltet. SE aus nichtigem Vertrag o CIC
Einseitige Unverbindlichkeit
- Ungültigkeit die nur von Partei geltend gemacht werden kann. ungültig bis bestätigt o Frist verstreicht
- Anfechtbarkeit nicht von Amtes wegen, nur durch Berufung von Partei. Vertrag gültig mit Vorbehalt Anfechtung
- Wird vertrag angefochten ex tunc nichtig
Teilnichtigkeit 20 II
- kommt zum Einsatz, wenn der Schutzzweck der Inhaltsverletzung dies verlangt. Ziel ist Mängelbeseitigung
- hypot. PW: bleibt bestehen wenn mängelfreier Teil gestützt wird
- Lückenhaftigkeit: zu ergänzen nach hyp. Parteiwillen
- Nichtigkeitsabrede und salvatorische Klausel: 20 II dispositiv
Konversion:
teils kann RG umgedeutet werden in ein anderes RG
- Inhaltungsungültiges Geschäft muss das Ersatzgeschäft inhaltlich mitumfassen und dessen Erfordernisse erfüllen
- Ersatzgeschäft darf keine Wirkung über ungültiges Geschäft hinaus haben/nicht strenger verpflichten
- Ungültigkeit begründende Bestimmung darf die Konversion nicht ausschliessen
- Parteien hätten das Ersatzgeschäft gewollt nach dem hypothetischen Parteiwillen
**Rückabwicklung **
sind für ungültige Vertrage schon Leistungen erbracht worden, können sie nicht durch ein vertragliches Rückabwicklungs/Liquidationsverhältnis erstattet werden: Vindikation 641 II und Kondition 62
Mängel Vertragsabschluss
Übervorteilung 21 OR
Irrtum 22-23
Täuschung 28
Furchterregung 29, 30
Irrtum = Motiv und Erklärungsirrtum (Übermittlungsirrtum und Erklärungsirrtum)
**Geltendmachung von Mängeln des Vertragsabschlusses: **
**1) Erklärung 31 I, 21 I: **Vertrag muss durch Erklärung angefochten werden o er muss sich auf die Ungültigkeit berufen.
**2) Frist 1 Jahr **(ab Entdeckung Irrtum, ab Beseitigung FurchtE, ab Vertragsabschluss Ü)
**3) Irrenden Schuld am Willensmangel: **Schaden dem gutgläubigen Irrtumsgegen Schaden ersetzen 26 OR. Gilt auch bei Genehmigung Vertrag 31 III
4) Erklärungsgegner haftet bei Schaden des Erklärenden aus cic o 41 OR bei übervorteilung, FE und T. Gilt auch bei Genehmigung Vertrag 31 III
Übervorteilung Allg und Schema
Kombination aus Inhalts- und Willensmangel
explizit auf synallagmatische Vertrage, analog auf unvollkommene zweiseitige und ein o mehrseitige RG
SCHEMA:
1) Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (erhebliche Äquivalenzstörung. Leistung nach objektivem Wert, nicht nach vereinbartem Preis, sowie R und P zum ZP abwägen. Offenbar wenn 80% höher als Marktwert)
2) Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit beim Übervorteilten (subjektive Voraussetzung: Subjektive Ausnahmesituation verunmöglichen freien Willen. Egal wer zu verantworten)
**- Notlage **(Zwangslage/starkes Bedrängnis die nicht existenziell sein muss)
- Unerfahrenheit ( kann Tragweite und Bedeutung nicht beurteilen, Fehlen Sachkenntnisse, nicht generell nur konkret)
**- Leichtsinn **(Handeln ohne gebotene Vorsicht und Überlegtheit. keine generelle Veranlagung)
**3) Ausbeutung dieser Situation **durch den Übervorteilten (Ausnützen der beeinträchtigten Entscheidungsfreiheit, nicht relevant wer Initiative)
Willensmängel
Wenn Wille mangelhaft gebildet oder erklärt
kann auf Grund Irrtum, absichtlicher Täuschung o Furchterregung geschehen.
Gesetz: Willensmängel als Mängel des Vertragsabschlusses bezeichnet
**Erklärungsirrtum: **Wille wird sachgerecht und frei gebildet, aber die adäquate Äusserung misslingt. Falsche Vorstellung über das selbst Erklärung. Wille und Erklärung sind nicht übereinstimmend.Fehlerhafter Erklärungsakt
Motiv und Grundlagenirrtum: Motivirrtum = mangelhafte Bildung Willens. Nur wesentlicher/qualifizierter Motivirrtum. Qualifizierte MI = GI
Irrtum a priori ausgeschlossen bei spekulativen und risikoreichen Vermutungen
Gemeinsame Voraussetzungen Motiv- und Grundlagenirrtum und Erklärungsirrtum
**Irrtum: **Erklärende Partei muss im ZP Vertragsabschluss fehlende o falsche Vorstellungen haben. nicht wissen über fehlerhafte Vorstellung/Erklärung. Zweifel = Ausschluss
Wesentlichkeit Irrtum:
beachtlich wenn wesentlich . Wesentlich objektive und subjektive Komponente. Subjektiv: aus Sicht irrenden unzumutbar Fehlvorstellung kausal Abschluss. Objektiv: wenn nach T und G als unzumutbar erscheint, Inhaltsdifferenz objektiv bedeutsam erscheint
Keine Verwirkung Recht Erklärung Ungültigkeit: 1 Jahr ab Entdeckung sonst genehmigt 31 OR
Recht Berufung Irrtum ist verschuldensunabhängig. Trifft den Irrenden jedoch ein Verschulden haftet er nach OR 26 für Schäden des Erklärungsgegners