Brandschutz Flashcards
Wie entsteht ein Brand?
Brennbares Material + Sauerstoff + Zündenergie
Wovon ist die Brandentwicklung abhängig?
Art und Menge der Zündquelle
Art und Menge des brennbaren Materials (Brandlast)
Sauerstoff und Wärmetransport
Was sind die Auswirkungen?
Flammen;
hohe Temperaturen;
Beanspruchung der Bauteile;
Wärmeleitung;
Rauchentwicklung;
brennendes Abtropfen;
korrosive Auswirkung der toxischen Gase auf Materialien;
Umweltbelastung
ZÜNDQUELLEN
Heiße Oberflächen
Mechanische erzeugte Funken
Elektrische Anlagen
Elektrische Ausgleichsströme
Blitzschlag
Elektromagnetische Wellen
Ultraschall
Chemische Reaktionen
…
BRANDVERLAUF
Der Verlauf eines Brandes wird beeinflusst durch…
Brandlast
Konzentration der Brandlast
Brandraum (Geometrie)
Umschließungsflächen
Lüftungsverhältnisse
Löschmaßnahmen
AUSWIRKUNGEN DES BRANDS
Sauerstoffreduktion
Rauchgase
Toxische Gase
führen zu
Sichtbehinderung
Umweltauswirkungen
Ausbreitung in
Angrenzende Räume
Angrenzende Gebäude
Temperaturwirkungen auf
Menschen
Bauteile
BRANDSCHUTZMASSNAHMEN - Arten
+ Ziele
- Vorbeugende Maßnahmen > baulicher und betrieblicher Brandschutz
- Abwehrender Brandschutz > Lösch- und Rettungsmaßnahmen
Ziel ist:
(A) Personenschutz
Schutz von Personen in und um Gebäude und Rettungskräften; Gewährleistung der Tragfähigkeit der Bauteile, des Brandwiderstands und der sicheren Flucht
(B) Sachschutz
Schutz von Gebäuden und angrenzenden Bauteilen; Verhinderung von
Brandausdehnung und Brandüberschlag
Vorbeugende Maßnahmen
baulicher und betrieblicher Brandschutz
Baulicher Brandschutz (Brandabschnitte; Abschottungen,…)
Technischer Brandschutz (Brandmelde- und Löschanlagen,…)
Organisatorischer Brandschutz (Brandschutzbeauftragte, Brandschutzpläne,…)
BRANDSCHUTZMASSNAHMEN - schaffbar durch
- Entstehung eines Brandes vorbeugen
- Flucht und Rettung von Menschen ermöglichen
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Gebäudes verhindern - Ausbreitung von Feuer und Rauch auf benachbarte Strukturen verhindern
- Wirksame Löscharbeiten ermöglichen
schaffbar durch…
- Verwendung von nicht brennbaren bzw. schwer
entflammbaren Baustoffen - Sichere Ausführung von baulichen Einrichtungen, die
der Erzeugung von Feuer und Wärme, Abführung von
Rauchgasen und Verteilung von Energie dienen - Maßnahmen gegen Blitzschlag
Unterscheidung der Bauteile und -stoffe
- Tragende Bauteile ohne raumabschließende Funktion (Wände, Decken, Dächer, Balkone, Balken, Stützen, Treppen,…)
- Tragende Bauteile mit raumabschließender Funktion (Wände, Decken, Dächer, Böden,…)
- Produkte und Systeme zum Schutz von Bauteilen (abgehängte Decken, Verkleidungen,…)
- Nichttragende Bauteile (Trennwände, vorgehängte Fassaden, Unterdecken,..)
Baustoffe: Entzündbarkeit; Beitrag zum Brand
Bauteile: Feuerwiderstand
Aufgabe: Tragfähigkeit muss über eine Zeit gewährleistet bleiben; Feuerübertrag
muss verhindert werden
BRANDSCHUTZKLASSEN (für Baustoffe)
Europäische Klassifizierung nach EN 13501-1
A : kein Beitrag zum Brand (A1, A2) = nicht brennbar
B : sehr begrenzter Beitrag zum Brand = brennbar (schwer entflammbar, normal entflammbar, leicht
entflammbar)
C : begrenzter Beitrag zum Brand.
D : hinnehmbarer Beitrag zum Brand.
E : hinnehmbares Brandverhalten.
F : keine Leistung festgestellt.
FEUERWIDERSTANDSKLASSEN (für Bauteile)
Feuerwiderstandsklasse den Kennbuchstaben F und eine Zahl, die die bei den Prüfungen ermittelte Feuerwiderstandsdauer in Minuten angibt, abgerundet
auf den nächsten durch 30 teilbaren Wert.
F 30, F60 (feuerhemmend)
F 90 (feuerbeständig)
F 120, F180 (hochfeuerbeständig)
Die DIN EN 13501-2 unterscheidet folgende Kriterien für die Beschreibung des Feuerwiderstands eines Bauteils oder Produkts:
Tragfähigkeit (R)
Raumabschluss (E)
Wärmedämmung (I)
Feuerwiderstandsklassen werden durch genormte Brandversuche nachgewiesen
AUSBREITUNG VON FEUER UND RAUCH AUF ANDERE BAUWERKE
„..Beträgt der Abstand eines Bauwerks von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze weniger als 2,00 m, so ist die zur Nachbargrundstücks- bzw.
Bauplatzgrenze gerichtete Seite des Bauwerks mit einer brandabschnittsbildenden Wand gemäß Tabelle 1b abzuschließen.
In diesen Abstand dürfen Bauwerksteile (z.B. Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) nur dann hineinragen, wenn für diese zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden…“
Eine brandabschnittsbildende Wand ist nicht erforderlich, wenn:
- Das Nachbargrundstück von einer Bebauung ausgeschlossen ist
- Wenn es sich um untergeordnete, eingeschoßige Bauwerke mit nicht mehr als
50m2 handelt und eine Brandübertragung nicht zu erwarten ist.
FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE
Von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – muss in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein:
a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, oder
b) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe gemäß Tabelle 2a bzw. 2b mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, oder
c) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe gemäß Tabelle 3 mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, wobei
zusätzlich Punkt 5.1.4 gilt.
Bei Wohnungen wird abweichend von Punkt 5.1.1 in den Fällen b) und c) die Gehweglänge ab der Wohnungseingangstüre gemessen. Dabei dürfen sich die Wohnungen über höchstens zwei Geschoße erstrecken.
BRANDBEKÄMPFUNG
Gebäude müssen grundsätzlich zur Brandbekämpfung zugänglich sein. Die erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge müssen ausreichend befestigt und tragfähig sein. Bei
Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 ist eine ausreichende Zugänglichkeit jedenfalls dann gegeben, wenn der am weitesten entfernte Gebäudezugang, der für die Erschließung notwendig ist, in einer Entfernung von höchstens 80 m Gehweglänge von der Aufstellfläche für die Feuerwehrfahrzeuge liegt.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 sind hinsichtlich der Entfernung der Aufstellfläche vom Gebäude die Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr zu berücksichtigen. Bei Gebäuden, bei denen die Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung nicht ausreichend gegeben ist, können zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden.