Brandschutz Flashcards

1
Q

Wie entsteht ein Brand?

A

Brennbares Material + Sauerstoff + Zündenergie

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2
Q

Wovon ist die Brandentwicklung abhängig?

A

Art und Menge der Zündquelle
Art und Menge des brennbaren Materials (Brandlast)
Sauerstoff und Wärmetransport

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3
Q

Was sind die Auswirkungen?

A

Flammen;
hohe Temperaturen;
Beanspruchung der Bauteile;
Wärmeleitung;
Rauchentwicklung;
brennendes Abtropfen;
korrosive Auswirkung der toxischen Gase auf Materialien;
Umweltbelastung

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4
Q

ZÜNDQUELLEN

A

Heiße Oberflächen
Mechanische erzeugte Funken
Elektrische Anlagen
Elektrische Ausgleichsströme
Blitzschlag
Elektromagnetische Wellen
Ultraschall
Chemische Reaktionen

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5
Q

Brandphasen

A
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6
Q

BRANDVERLAUF
Der Verlauf eines Brandes wird beeinflusst durch…

A

Brandlast
Konzentration der Brandlast
Brandraum (Geometrie)
Umschließungsflächen
Lüftungsverhältnisse
Löschmaßnahmen

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7
Q

AUSWIRKUNGEN DES BRANDS

A

Sauerstoffreduktion

Rauchgase
Toxische Gase
führen zu
Sichtbehinderung

Umweltauswirkungen

Ausbreitung in
Angrenzende Räume
Angrenzende Gebäude

Temperaturwirkungen auf
Menschen
Bauteile

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8
Q

Verbrennungswärme verschiedener Stoffe

A
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9
Q

BRANDSCHUTZMASSNAHMEN - Arten
+ Ziele

A
  1. Vorbeugende Maßnahmen > baulicher und betrieblicher Brandschutz
  2. Abwehrender Brandschutz > Lösch- und Rettungsmaßnahmen

Ziel ist:
(A) Personenschutz
Schutz von Personen in und um Gebäude und Rettungskräften; Gewährleistung der Tragfähigkeit der Bauteile, des Brandwiderstands und der sicheren Flucht

(B) Sachschutz
Schutz von Gebäuden und angrenzenden Bauteilen; Verhinderung von
Brandausdehnung und Brandüberschlag

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10
Q

Vorbeugende Maßnahmen

A

baulicher und betrieblicher Brandschutz
Baulicher Brandschutz (Brandabschnitte; Abschottungen,…)

Technischer Brandschutz (Brandmelde- und Löschanlagen,…)

Organisatorischer Brandschutz (Brandschutzbeauftragte, Brandschutzpläne,…)

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11
Q

BRANDSCHUTZMASSNAHMEN - schaffbar durch

A
  • Entstehung eines Brandes vorbeugen
  • Flucht und Rettung von Menschen ermöglichen
    Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Gebäudes verhindern
  • Ausbreitung von Feuer und Rauch auf benachbarte Strukturen verhindern
  • Wirksame Löscharbeiten ermöglichen

schaffbar durch…

  • Verwendung von nicht brennbaren bzw. schwer
    entflammbaren Baustoffen
  • Sichere Ausführung von baulichen Einrichtungen, die
    der Erzeugung von Feuer und Wärme, Abführung von
    Rauchgasen und Verteilung von Energie dienen
  • Maßnahmen gegen Blitzschlag
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12
Q

Unterscheidung der Bauteile und -stoffe

A
  • Tragende Bauteile ohne raumabschließende Funktion (Wände, Decken, Dächer, Balkone, Balken, Stützen, Treppen,…)
  • Tragende Bauteile mit raumabschließender Funktion (Wände, Decken, Dächer, Böden,…)
  • Produkte und Systeme zum Schutz von Bauteilen (abgehängte Decken, Verkleidungen,…)
  • Nichttragende Bauteile (Trennwände, vorgehängte Fassaden, Unterdecken,..)

Baustoffe: Entzündbarkeit; Beitrag zum Brand

Bauteile: Feuerwiderstand

Aufgabe: Tragfähigkeit muss über eine Zeit gewährleistet bleiben; Feuerübertrag
muss verhindert werden

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13
Q

BRANDSCHUTZKLASSEN (für Baustoffe)
Europäische Klassifizierung nach EN 13501-1

A

A : kein Beitrag zum Brand (A1, A2) = nicht brennbar
B : sehr begrenzter Beitrag zum Brand = brennbar (schwer entflammbar, normal entflammbar, leicht
entflammbar)
C : begrenzter Beitrag zum Brand.
D : hinnehmbarer Beitrag zum Brand.
E : hinnehmbares Brandverhalten.
F : keine Leistung festgestellt.

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14
Q

FEUERWIDERSTANDSKLASSEN (für Bauteile)

A

Feuerwiderstandsklasse den Kennbuchstaben F und eine Zahl, die die bei den Prüfungen ermittelte Feuerwiderstandsdauer in Minuten angibt, abgerundet
auf den nächsten durch 30 teilbaren Wert.

F 30, F60 (feuerhemmend)
F 90 (feuerbeständig)
F 120, F180 (hochfeuerbeständig)

Die DIN EN 13501-2 unterscheidet folgende Kriterien für die Beschreibung des Feuerwiderstands eines Bauteils oder Produkts:
Tragfähigkeit (R)
Raumabschluss (E)
Wärmedämmung (I)

Feuerwiderstandsklassen werden durch genormte Brandversuche nachgewiesen

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15
Q

AUSBREITUNG VON FEUER UND RAUCH INNERHALB EINES BAUWERKS - Brandabschnitte

A
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16
Q

AUSBREITUNG VON FEUER UND RAUCH AUF ANDERE BAUWERKE

A

„..Beträgt der Abstand eines Bauwerks von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze weniger als 2,00 m, so ist die zur Nachbargrundstücks- bzw.
Bauplatzgrenze gerichtete Seite des Bauwerks mit einer brandabschnittsbildenden Wand gemäß Tabelle 1b abzuschließen.
In diesen Abstand dürfen Bauwerksteile (z.B. Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) nur dann hineinragen, wenn für diese zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden…“

Eine brandabschnittsbildende Wand ist nicht erforderlich, wenn:
- Das Nachbargrundstück von einer Bebauung ausgeschlossen ist
- Wenn es sich um untergeordnete, eingeschoßige Bauwerke mit nicht mehr als
50m2 handelt und eine Brandübertragung nicht zu erwarten ist.

17
Q

FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE

A

Von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – muss in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein:
a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, oder
b) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe gemäß Tabelle 2a bzw. 2b mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, oder
c) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe gemäß Tabelle 3 mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, wobei
zusätzlich Punkt 5.1.4 gilt.
Bei Wohnungen wird abweichend von Punkt 5.1.1 in den Fällen b) und c) die Gehweglänge ab der Wohnungseingangstüre gemessen. Dabei dürfen sich die Wohnungen über höchstens zwei Geschoße erstrecken.

18
Q

BRANDBEKÄMPFUNG

A

Gebäude müssen grundsätzlich zur Brandbekämpfung zugänglich sein. Die erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge müssen ausreichend befestigt und tragfähig sein. Bei
Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 ist eine ausreichende Zugänglichkeit jedenfalls dann gegeben, wenn der am weitesten entfernte Gebäudezugang, der für die Erschließung notwendig ist, in einer Entfernung von höchstens 80 m Gehweglänge von der Aufstellfläche für die Feuerwehrfahrzeuge liegt.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 sind hinsichtlich der Entfernung der Aufstellfläche vom Gebäude die Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr zu berücksichtigen. Bei Gebäuden, bei denen die Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung nicht ausreichend gegeben ist, können zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden.