Bilanz Flashcards
Vollständigkeitsgebot (+ Paragraph)
§ 246 (1) HGB
- alle Vermögensgegenstände
- alle Schulden (Verbindlichkeiten, Rückstellungen)
- Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
Berechnung Eigenkapital (Nettobetriebsvermögen)
Vermögensgegenstände - Schulden (unter Berücksichtigung der RAP)
Abstrakte Aktivierungsfähigkeit
(Vorliegen eines Vermögensgegenstand)
- Wirtschaftliche Werte
- selbstständig bewertbar
- selbstständig verkehrsfähig
Konkrete Aktivierungsfähigkeit
Bilanzierungsverbot/ Bilanzierungswahlrecht
Schema zur Überprüfung der Aktivierungsfähigkeit
- Wirtschaftlicher Wert ? (ökonomischer Nutzen)
- selbstständig bewertbar?
- einzeln veräußerbar?
- Bilanzierungsverbot/-wahlrecht?
Arten von Schulden
Sichere Schulden = Verbindlichkeiten
Unsichere Schulden = Rückstellungen
Verbindlichkeiten (Definition)
= künftige Belastungen,
- zu denen das Unternehmen juristisch gezwungen
werden kann
- deren Wert eindeutig ist
- die zum Abschlusspunkt eine sichere wirtschaftliche
Belastung darstellen
Rückstellungen (Definition)
= künftige Belastungen, die hinsichtlich - Eintritt - Höhe - Zeitpunkt noch unsicher sind, aber mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden. [Ansatz von Rückstellungen hat strenge Voraussetzungen (§249 HGB)]
Erstbewertung der Aktiva
Anschaffungskosten,
Herstellungskosten
Anschaffungskosten (Definition)
Aufwendungen, die zum Erwerb eines VG, zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand, die dem VG einzeln zurechenbar sind (§255 (1) HGB)
Anschaffungskosten (Rechnung)
Anschaffungsnebenpreis (ohne Ust) - Anschaffungspreisminderungen \+ Anschaffungsnebenkosten \+ nachträgliche Anschaffungsnebenkosten = Anschaffungskosten
Herstellungskosten (Definition)
Aufwendungen für Verbrauch von Gütern/ Inanspruchnahme von Diensten zur Herstellung, Erweiterung oder wes. Verbesserung eines VG
Herstellungskosten (Bestandteile)
Pflichtbestandteile:
- MEK
- FEK
- SEK der Fertigung
- Angemessene Teile der fertigungsbedingten MGK
- Angemessene Teile der fertigungsbedingten FGK
- Angemessene Teile des Werteverzehrs des AV
Keine Bestandteile dürfen sein:
- Vertriebskosten
- Forschungskosten
Planmäßige Abschreibung
- Abschreibung nach der Zeit ~ linear ~ degressiv ~ progressiv - Abschreibung nach der Leistungsabgabe
Außerplanmäßige Abschreibung
Niederstwertprinzip (§ 253 (3) und (4) HGB)
- AV: Gemildertes Niederstwertprinzip
(§253 (3) HGB)
- UV: Strenges Niederstwertprinzip (§ 253
(4) HGB)