Bilanz Flashcards
Vollständigkeitsgebot (+ Paragraph)
§ 246 (1) HGB
- alle Vermögensgegenstände
- alle Schulden (Verbindlichkeiten, Rückstellungen)
- Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
Berechnung Eigenkapital (Nettobetriebsvermögen)
Vermögensgegenstände - Schulden (unter Berücksichtigung der RAP)
Abstrakte Aktivierungsfähigkeit
(Vorliegen eines Vermögensgegenstand)
- Wirtschaftliche Werte
- selbstständig bewertbar
- selbstständig verkehrsfähig
Konkrete Aktivierungsfähigkeit
Bilanzierungsverbot/ Bilanzierungswahlrecht
Schema zur Überprüfung der Aktivierungsfähigkeit
- Wirtschaftlicher Wert ? (ökonomischer Nutzen)
- selbstständig bewertbar?
- einzeln veräußerbar?
- Bilanzierungsverbot/-wahlrecht?
Arten von Schulden
Sichere Schulden = Verbindlichkeiten
Unsichere Schulden = Rückstellungen
Verbindlichkeiten (Definition)
= künftige Belastungen,
- zu denen das Unternehmen juristisch gezwungen
werden kann
- deren Wert eindeutig ist
- die zum Abschlusspunkt eine sichere wirtschaftliche
Belastung darstellen
Rückstellungen (Definition)
= künftige Belastungen, die hinsichtlich - Eintritt - Höhe - Zeitpunkt noch unsicher sind, aber mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden. [Ansatz von Rückstellungen hat strenge Voraussetzungen (§249 HGB)]
Erstbewertung der Aktiva
Anschaffungskosten,
Herstellungskosten
Anschaffungskosten (Definition)
Aufwendungen, die zum Erwerb eines VG, zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand, die dem VG einzeln zurechenbar sind (§255 (1) HGB)
Anschaffungskosten (Rechnung)
Anschaffungsnebenpreis (ohne Ust) - Anschaffungspreisminderungen \+ Anschaffungsnebenkosten \+ nachträgliche Anschaffungsnebenkosten = Anschaffungskosten
Herstellungskosten (Definition)
Aufwendungen für Verbrauch von Gütern/ Inanspruchnahme von Diensten zur Herstellung, Erweiterung oder wes. Verbesserung eines VG
Herstellungskosten (Bestandteile)
Pflichtbestandteile:
- MEK
- FEK
- SEK der Fertigung
- Angemessene Teile der fertigungsbedingten MGK
- Angemessene Teile der fertigungsbedingten FGK
- Angemessene Teile des Werteverzehrs des AV
Keine Bestandteile dürfen sein:
- Vertriebskosten
- Forschungskosten
Planmäßige Abschreibung
- Abschreibung nach der Zeit ~ linear ~ degressiv ~ progressiv - Abschreibung nach der Leistungsabgabe
Außerplanmäßige Abschreibung
Niederstwertprinzip (§ 253 (3) und (4) HGB)
- AV: Gemildertes Niederstwertprinzip
(§253 (3) HGB)
- UV: Strenges Niederstwertprinzip (§ 253
(4) HGB)
Erstbewertung der Schulden
- Verbindlichkeiten: Erfüllungsbetrag
- Rückstellungen: Erfüllungsbetrag nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
der künftigen Geld-, Sach-,
Dienstleistungsverpflichtung, für den unter
Berücksichtigung der bestehenden Risiken
die größte Eintrittswahrscheinlichkeit
besteht - Pensionsrückstellungen: Barwert bzw.
Anwartschaftsbarwert
Anlagevermögen (Definition)
= diejenigen Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen
Bilanzierungsverbote
(darf nicht als Aktivposten aufgenommen werden) - Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens/ Beschaffung des Eigenkapitals (Gründungskosten) - Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen - Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, etc.
Derivativer Firmen- oder Geschäftswert
- kein VG im engeren Sinne, da keine Einzelveräußerbarkeit
- wird zum VG erhoben, da zeitlich begrenzt nutzbar und immer zu aktivieren (§ 246 (1) S.4 HGB)
- Planmäßige Abschreibung über die geschätzte Nutzungsdauer (oder 10 Jahre, falls keine Schätzung möglich)
- nach außerplanmäßiger Abschreibung: Zuschreibungsverbot (§ 253 (5) S.2 HGB)
Entwicklungs-/ Forschungskoten (Eigenschaften)
- Entwicklungskosten: Aktivierungswahlrecht (§ 248 (2) HGB)
- bei entgeltlich erworbenen, immateriellen VG: Aktivierungspflicht
- Forschungskosten: Aktivierungsverbot (§ 255 (2a) HGB)
- Aktivierungsverbot, wenn Entwicklungs- und Forschungskosten nicht eindeutig unterscheidbar
- Ausschüttungssperre für aktivierten Betrag
Forschungsphase (Definition)
Eigenständige und planmäßige Suche mit der Aussicht, zu neuen wissenschaftlich oder technischen Erkenntnissen zu gelangen
Entwicklungsphase (Definition)
Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen auf einen Plan oder Entwurf eine Produktion. Die Entwicklung findet dabei vor der kommerziellen Produktion und Nutzung statt.
Bilanzansatz der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
- Wahlrecht: originäre, immaterielle VGs
(Entwicklungskosten) - Pflicht: derivative, immaterielle VGs
Sachanlagen
Finanzanlagen - Verbot: Forschungskosten
Steuerlich zulässige Abschreibungsverfahren
- Lineare Abschreibung
- Abschreibung nach Leistungsabgabe
- Geometrisch-degressive Abschreibung