Bilanz Flashcards

1
Q

Vollständigkeitsgebot (+ Paragraph)

A

§ 246 (1) HGB

  • alle Vermögensgegenstände
  • alle Schulden (Verbindlichkeiten, Rückstellungen)
  • Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
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2
Q

Berechnung Eigenkapital (Nettobetriebsvermögen)

A

Vermögensgegenstände - Schulden (unter Berücksichtigung der RAP)

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3
Q

Abstrakte Aktivierungsfähigkeit

A

(Vorliegen eines Vermögensgegenstand)

  • Wirtschaftliche Werte
  • selbstständig bewertbar
  • selbstständig verkehrsfähig
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4
Q

Konkrete Aktivierungsfähigkeit

A

Bilanzierungsverbot/ Bilanzierungswahlrecht

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5
Q

Schema zur Überprüfung der Aktivierungsfähigkeit

A
  1. Wirtschaftlicher Wert ? (ökonomischer Nutzen)
  2. selbstständig bewertbar?
  3. einzeln veräußerbar?
  4. Bilanzierungsverbot/-wahlrecht?
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6
Q

Arten von Schulden

A

Sichere Schulden = Verbindlichkeiten

Unsichere Schulden = Rückstellungen

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7
Q

Verbindlichkeiten (Definition)

A

= künftige Belastungen,
- zu denen das Unternehmen juristisch gezwungen
werden kann
- deren Wert eindeutig ist
- die zum Abschlusspunkt eine sichere wirtschaftliche
Belastung darstellen

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8
Q

Rückstellungen (Definition)

A
= künftige Belastungen, die hinsichtlich
- Eintritt
- Höhe
- Zeitpunkt
noch unsicher sind, aber mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden. [Ansatz von Rückstellungen hat strenge Voraussetzungen (§249 HGB)]
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9
Q

Erstbewertung der Aktiva

A

Anschaffungskosten,

Herstellungskosten

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10
Q

Anschaffungskosten (Definition)

A

Aufwendungen, die zum Erwerb eines VG, zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand, die dem VG einzeln zurechenbar sind (§255 (1) HGB)

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11
Q

Anschaffungskosten (Rechnung)

A
Anschaffungsnebenpreis (ohne Ust)
- Anschaffungspreisminderungen
\+ Anschaffungsnebenkosten
\+ nachträgliche Anschaffungsnebenkosten
= Anschaffungskosten
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12
Q

Herstellungskosten (Definition)

A

Aufwendungen für Verbrauch von Gütern/ Inanspruchnahme von Diensten zur Herstellung, Erweiterung oder wes. Verbesserung eines VG

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13
Q

Herstellungskosten (Bestandteile)

A

Pflichtbestandteile:
- MEK
- FEK
- SEK der Fertigung
- Angemessene Teile der fertigungsbedingten MGK
- Angemessene Teile der fertigungsbedingten FGK
- Angemessene Teile des Werteverzehrs des AV
Keine Bestandteile dürfen sein:
- Vertriebskosten
- Forschungskosten

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14
Q

Planmäßige Abschreibung

A
- Abschreibung nach der Zeit
              ~ linear
              ~ degressiv
              ~ progressiv
- Abschreibung nach der Leistungsabgabe
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15
Q

Außerplanmäßige Abschreibung

A

Niederstwertprinzip (§ 253 (3) und (4) HGB)
- AV: Gemildertes Niederstwertprinzip
(§253 (3) HGB)
- UV: Strenges Niederstwertprinzip (§ 253
(4) HGB)

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16
Q

Erstbewertung der Schulden

A
  • Verbindlichkeiten: Erfüllungsbetrag
  • Rückstellungen: Erfüllungsbetrag nach
    vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
    der künftigen Geld-, Sach-,
    Dienstleistungsverpflichtung, für den unter
    Berücksichtigung der bestehenden Risiken
    die größte Eintrittswahrscheinlichkeit
    besteht
  • Pensionsrückstellungen: Barwert bzw.
    Anwartschaftsbarwert
17
Q

Anlagevermögen (Definition)

A

= diejenigen Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen

18
Q

Bilanzierungsverbote

A
(darf nicht als Aktivposten aufgenommen werden)
- Aufwendungen für die Gründung eines 
  Unternehmens/ Beschaffung des 
  Eigenkapitals (Gründungskosten)
- Aufwendungen für den Abschluss von 
  Versicherungsverträgen
- Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, 
  Verlagsrechte, etc.
19
Q

Derivativer Firmen- oder Geschäftswert

A
  • kein VG im engeren Sinne, da keine Einzelveräußerbarkeit
  • wird zum VG erhoben, da zeitlich begrenzt nutzbar und immer zu aktivieren (§ 246 (1) S.4 HGB)
  • Planmäßige Abschreibung über die geschätzte Nutzungsdauer (oder 10 Jahre, falls keine Schätzung möglich)
  • nach außerplanmäßiger Abschreibung: Zuschreibungsverbot (§ 253 (5) S.2 HGB)
20
Q

Entwicklungs-/ Forschungskoten (Eigenschaften)

A
  • Entwicklungskosten: Aktivierungswahlrecht (§ 248 (2) HGB)
  • bei entgeltlich erworbenen, immateriellen VG: Aktivierungspflicht
  • Forschungskosten: Aktivierungsverbot (§ 255 (2a) HGB)
  • Aktivierungsverbot, wenn Entwicklungs- und Forschungskosten nicht eindeutig unterscheidbar
  • Ausschüttungssperre für aktivierten Betrag
21
Q

Forschungsphase (Definition)

A

Eigenständige und planmäßige Suche mit der Aussicht, zu neuen wissenschaftlich oder technischen Erkenntnissen zu gelangen

22
Q

Entwicklungsphase (Definition)

A

Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen auf einen Plan oder Entwurf eine Produktion. Die Entwicklung findet dabei vor der kommerziellen Produktion und Nutzung statt.

23
Q

Bilanzansatz der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

A
  1. Wahlrecht: originäre, immaterielle VGs
    (Entwicklungskosten)
  2. Pflicht: derivative, immaterielle VGs
    Sachanlagen
    Finanzanlagen
  3. Verbot: Forschungskosten
24
Q

Steuerlich zulässige Abschreibungsverfahren

A
  1. Lineare Abschreibung
  2. Abschreibung nach Leistungsabgabe
  3. Geometrisch-degressive Abschreibung