Aufgaben und Rechtsgrundlage der HGB-Rechnungslegung Flashcards
Aufgaben des HGB-Einzelabschlusses
- Dokumentation (Beweissicherung)
- Zahlungsbemessung (Gewinnverteilung: Mindest-/
Höchstausschüttung, etc.) - Information (Kapitalgeber, Management, Dritte)
Verpflichtung zur Rechnungslegung
- alle deutschen Kaufleute (§§ 1-7 HGB)
- außer kleine Einzelkaufleute (nach § 242 ff. HGB)
Buchführung nach Handelsrecht und Erstellung eines Einzelabschlusses
Einzelkaufleute, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH)
Dualismus der Rechnungslegung
- Liberale Grundsatzregelungen für alle Kaufleute mit
Ausnahme kleiner Einzelkaufeute gem. §241a HGB - Verschärfende Ergänzungen für Kapitalgesellschaften
(§§ 264 - 335 HGB) - Erleichterungen für mittelgroße/ kleine/ kleinste
Kapitalgesellschaften - Ergänzende Vorschriften (für Genossenschaften,
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen,
bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors)
Formen der Maßgeblichkeit
- Formelle Maßgeblichkeit
- Materielle Maßgeblichkeit
Maßgeblichkeit (Definition)
= Verbindung zwischen Handels- und Steuerrecht
Rechnungslegung nach Handelsrecht ( + Paragraph)
- Jahresabschluss, Handelsbilanz (Vermögensvergleich)
- Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
- Rechnungslegung nach Steuerrecht (§ 140 f. AO)
- Steuerbilanz
BilMoG und Maßgeblichkeit
Aufhebung der formellen Maßgeblichkeit, Einschränkung der materiellen Maßgeblichkeit
-> steuerliche Wahlrechte (Ansatz und Bewertung) können nach BilMoG in der Steuerbilanz unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden
Formelle Maßgeblichkeit (Definition)
= jeder Wert der Handelsbilanz stimmt mit dem Wer der Steuerbilanz überein
Materielle Maßgeblichkeit (Definition)
= Grundgerüst der Regelungen identisch (z.B. GoB) aber andere Werte möglich (auslegungsbedürftig)
Verpflichtung zum Konzernabschluss
- Einzelabschluss für Kaufleute: §§ 242 ff. HGB
- Konzernabschluss für bestimmte Mutterunternehmen:
§§ 290 ff. HGB
Aufgaben des HGB-Konzernabschlusses
- Informationsfunktion (für Kapitalgeber, Management,
Dritte) - Keine formale Zahlungsbemessungfunktion
Internationale Rechnungslegung - Situation in Deutschland
- kleine und mittelständische Unternehmen bilanzieren in der “HGB-Welt”
- größere und kapitalmarktorientierte Unternehmen erstellen HGB-Einzelabschlüsse für gesetzliche Rechtsfolgen, aber auch Konzernabschluss nach IFRS
IFRS (Eigenschaften)
- Ziel: nur entscheidungsrelevante Information (Fokus
auf Bewertungsfunktion) - im Fokus: Kapitalmarktinvestor
- Inhalt: mehr Information, mehr Neutralität, weniger
Vorsichtsprinzip, weniger Überbetonung der Risiken,
Berücksichtigung auch der Chancen - weniger Gewicht auf Koordinationsfunktion
Die GoB legen fest…
… Ansatz, Bewertung, Ausweis und Angaben
Arten der GoB (+ Definition)
- formelle GoB = Dokumentationsgrundsätze
- materielle GoB = Bilanzansatz, Bilanzbewertung,
Bilanzausweis
Die wichtigsten formellen GoB
- Klarheit
- Vollständigkeit
- Saldierungsverbot
- Einzelbewertung
- Formelle Bilanzierungsstetigkeit
- Nachprüfbarkeit
Klarheit (GoB)
(formell)
Bezeichnung der Bilanzposten muss klar sein (§ 243 (2) HGB)
Vollständigkeit (GoB)
(formell)
alle Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sind zu erfassen (außer gesetzlich anders bestimmt)
Saldierungsverbot (GoB)
(formell)
Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden
Einzelbewertung (GoB)
(formell)
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind am Bilanzstichtag einzeln zu bewerten (§ 252 (1) Nr.3 HGB)
Formelle Bilanzierungsstetigkeit (GoB)
Darstellung und Gliederung dürfen nicht grundlos geändert werden (§265 (1) HGB), Vorjahreszahlen müssen vergleichbar sein, ansonsten sind Erläuterungen erforderlich (§ 26 (2) HGB)
Nachprüfbarkeit (GoB)
(formell)
Nachprüfbarkeit der Geschäftsvorfälle (Belegzwang nach GoB)
Wichtige materielle GoB
- Prämisse der Unternehmensführung
- Anschaffungswertprinzip
- Vorsichtsprinzip
- Realisationsprinzip
- Periodisierungsprinzip
- Materielle Bilanzierungsstetigkeit
Prämisse der Unernehmensfortführung (GoB)
(materiell)
Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen (§ 252 (1) Nr.2 HGB)
Anschaffungswertprinzip (GoB)
(materiell)
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden die Wertobergrenze (§ 253 (1) HGB), Ausnahme z.B. bei Kreditinstituten für bestimmte Finanzinstrumente (§340e (3) HGB)
Vosichtsprinzip (GoB)
(materiell)
nicht symmetisch:
- Vorsichtige Wertansätze (§ 252 (1) Nr.4 HGB)
- Vorwegnahme drohender Verluste (§§ 249 (1), 252 (1)
Nr.4 HGB)
- Spezielle Aktivierungsverbote (§§ 252 (1) Nr.4 HGB)
Realisationsprinzip (GoB)
(materiell)
Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie durch den Umsatzprozess realisiert worden sind (§ 252 (1) Nr.4 HGB)
Periodiserungsprinzip (GoB)
(materiell)
Auszahlungen (Einzahlungen) werden den Perioden als Aufwand (Ertrag) zugeordnet, denen sie wirtschaftlich zurechenbar sind (§ 252 (1) Nr.5 HGB)
Materielle Bilazierungsstetigkeit (GoB)
(materiell)
Bewertungsmethoden sind beizubehalten (§ 252 (1) Nr.6 HGB). Durchbrechung der Bewertungsstetigkeit nur in Ausnahmefällen zulässig, dann jedoch Begründung der Abweichung und Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Anhang notwendig (§ 284 (2) Nr.3 HGB)