BGB: Teil 2: Prüfung eines vertraglichen Anspruchs Flashcards
Ausgangsfrage
Wer will was von wem, woraus?
NOTE
Beide Parteien können Gläubiger und Schuldner sein
Prüfung eines vertraglichen Anspruches
- Der Anspruch muss entstanden sein
- Der Anspruch darf nicht nichtig sein
- Dem Anspruch darf keine Einrede entgegenstehen
Prüfung: Der Anspruch muss entstanden sein
- Einigung (Parteien müssen sich über einen Vertrag geeinigt haben)
- > Persönlich
- > über Stellvertretung - Die Einigung der Parteien darf nicht nichtig sein
Wann liegt eine Einigung vor?
Es müssen zwei sich deckende Willenserklärungen vorliegen
-> Angebot und Annahme
Voraussetzungen der Stellvertretung
§164, BGB
- Zulässigkeit
- Eigene Willenserklärung
- Fremder Name -> Offenkundigkeitsprinzip
- Berechtigung
Wann ist Stellvertretung zulässig?
Immer, außer bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften
Was muss bei Punkt 2: Eigene Willenserklärung untersucht werden?
- SV eigene WE abgegeben
- SV hat gewissen Entscheidungsspielraum
Wann muss ein Stellvertreter in fremdem Namen handeln?
- nicht bei Bargeschäften (z.B. Bäcker)
- aufjedenfall bei Dauerschuldverhältnissen
Wer ist als Stellvertreter berechtigt
- Der Bevollmächtigte
- gesetzliche Vertreter (Insolvenzberater, Testamentvollstrecker, Berater)
Was sind die Rechtsfolgen der Stellvertretung?
Der Vertretene muss sich das Handeln des Vertreters sowohl positiv als auch negativ zurechnen lassen
Nenne Gründe, weshalb eine Einigung zweier Parteien nichtig sein könnte
- Geschäftsunfähigkeit
- Formmangel
- Verstoß gegen gesetzliches Verbot
- Sittenwiedrigkeit
- Anfechtung
Welche Arten der Geschäftsfähigkeit gibt es?
- Geschäftsunfähigkeit (104->105)
- beschränkte Geschäftsfähigkeit
- Geschäftsfähigkeit
Was muss man prüfen sollte beschränkte Geschäftsfähigkeit in Frage kommen?
- Alter -> §106, BGB
- Anmerkung: bis zur Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters ist Vertrag schwebend unwirksam
- Ausnahmen beachten
Ausnahmen beschränkte Geschäftsfähigkeit
§107 (Schenkung)
§110 (Taschengeld)
§113 (Arbeitsverhältnis)