BGB: Teil 2: Prüfung eines vertraglichen Anspruchs Flashcards

1
Q

Ausgangsfrage

A

Wer will was von wem, woraus?

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2
Q

NOTE

A

Beide Parteien können Gläubiger und Schuldner sein

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3
Q

Prüfung eines vertraglichen Anspruches

A
  1. Der Anspruch muss entstanden sein
  2. Der Anspruch darf nicht nichtig sein
  3. Dem Anspruch darf keine Einrede entgegenstehen
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4
Q

Prüfung: Der Anspruch muss entstanden sein

A
  1. Einigung (Parteien müssen sich über einen Vertrag geeinigt haben)
    - > Persönlich
    - > über Stellvertretung
  2. Die Einigung der Parteien darf nicht nichtig sein
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5
Q

Wann liegt eine Einigung vor?

A

Es müssen zwei sich deckende Willenserklärungen vorliegen

-> Angebot und Annahme

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6
Q

Voraussetzungen der Stellvertretung

A

§164, BGB

  1. Zulässigkeit
  2. Eigene Willenserklärung
  3. Fremder Name -> Offenkundigkeitsprinzip
  4. Berechtigung
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7
Q

Wann ist Stellvertretung zulässig?

A

Immer, außer bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften

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8
Q

Was muss bei Punkt 2: Eigene Willenserklärung untersucht werden?

A
  • SV eigene WE abgegeben

- SV hat gewissen Entscheidungsspielraum

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9
Q

Wann muss ein Stellvertreter in fremdem Namen handeln?

A
  • nicht bei Bargeschäften (z.B. Bäcker)

- aufjedenfall bei Dauerschuldverhältnissen

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10
Q

Wer ist als Stellvertreter berechtigt

A
  • Der Bevollmächtigte

- gesetzliche Vertreter (Insolvenzberater, Testamentvollstrecker, Berater)

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11
Q

Was sind die Rechtsfolgen der Stellvertretung?

A

Der Vertretene muss sich das Handeln des Vertreters sowohl positiv als auch negativ zurechnen lassen

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12
Q

Nenne Gründe, weshalb eine Einigung zweier Parteien nichtig sein könnte

A
  1. Geschäftsunfähigkeit
  2. Formmangel
  3. Verstoß gegen gesetzliches Verbot
  4. Sittenwiedrigkeit
  5. Anfechtung
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13
Q

Welche Arten der Geschäftsfähigkeit gibt es?

A
  1. Geschäftsunfähigkeit (104->105)
  2. beschränkte Geschäftsfähigkeit
  3. Geschäftsfähigkeit
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14
Q

Was muss man prüfen sollte beschränkte Geschäftsfähigkeit in Frage kommen?

A
  1. Alter -> §106, BGB
  2. Anmerkung: bis zur Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters ist Vertrag schwebend unwirksam
  3. Ausnahmen beachten
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15
Q

Ausnahmen beschränkte Geschäftsfähigkeit

A

§107 (Schenkung)
§110 (Taschengeld)
§113 (Arbeitsverhältnis)

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16
Q

Was muss man prüfen sollte Anfechtung in Frage kommen?

A
  1. Anfechtungserklärung vorliegen (§143, BGB)
  2. Anfechtungsgrund vorliegen
  3. Anfechtungsfrist eingehalten (§124, BGB)
17
Q

Das vorlegen der Anfechtungserklärung

A

muss ausdrücklich erklärt werden
- Ausdruck man siehe sich an Vertrag nichtmehr gebunden
= Parallelswertung in der Laiensphäre

18
Q

Welche Anfechtungsgründe gibt es?

A
§119, BGB
1.  Inhaltsirrtum
2. Erklärungsirrtum 
3. Eigenschaftsirrtum 
§123, BGB
4. Arglistige Täuschung/Drohung
19
Q

Anfechtungsfristen

A

Außer bei Arglistiger Täuschung/Drohung: 3-8 Tage (“unverzüglich”)
sonst binnen Jahresfrist

20
Q

Erklärungsirrtum

A

Sich versprechen/verschreiben

§119 I 1. Alt, BGB

21
Q

Inhaltsirrtum

A

ST ungleich OT (A sagen, B meinen)

§119 I 2. Alt, BGB

22
Q

Rechtsfolgen Anfechtung

A
  1. Vertrag ist nichtig
    - Arbeitsrecht: ex nunc (ab jetzt)
    - Zivilrecht: ex tunc (von Anfang an)
  2. Evtl Schadensersatz
23
Q

RF Anfechtung

A
  1. Vertrag ist nichtig (ex nunc/tunc)

2. Evtl. SE des Anfechtenden (§122, BGB)

24
Q

Möglichkeiten bei Der Anspruch darf nicht weggefallen sein

A
  • Mangelhaft (Gewährleistungsrecht) (§434, BGB)
  • Verzug (§286, BGB)
  • Unmöglichkeit (§275, BGB)
25
Q

Voraussetzungen Mangelhaft

A
  1. Kaufvertrag
  2. G-Erklärung
  3. G-Grund
  4. Mangel bei Gefahrübergang
  5. G-Frist
26
Q

RF Gewährleistungsrecht/Mangelnde

A

Primärrechte:
- Nacherfüllung
Sekundärrechte:
- Rücktritt (vorher Fristsetzung)

27
Q

Voraussetzungen Schuldnerverzug

A

(§286, BGB)

  1. Fälliger Anspruch
  2. Mahnung (Ausnahme Möglich)
  3. keine Leistung
  4. schuldhaftes fehlen der Leistung
28
Q

Grundsatz der Mahnung

A

Mahnung immer nach Fälligkeit zur Leistungserbringung

29
Q

RF Schuldnerverzug

A
  1. Ersetzung Verzögerungsschaden durch Schuldner

2. Zahlung Verzugszinsen durch Schuldner

30
Q

Unmöglichkeit der Leistungserbringung

A

§275: Schuldner wird von Leistung frei

-> gläubigerrechte: §275 IV, §326

31
Q

Arten der Einrede

A

Vorübergehende Einrede
- Stundung
ZBR (§273)
- Dauernde Einrede (meist Verjährung)

32
Q

Prüfung der Verjährungseinrede

A
  1. Dauer -> i.d.R. 3 Jahre
  2. Beginn -> Schluss Kalenderjahr
  3. Ende -> 3 Jahre später (1.1.xx 00:01)
  4. Neubeginn ?
  5. Hemmung ? -> Zeitraum wird angehängt