BGB AT Flashcards

1
Q

Die Befristung

A
Enthält eine Bestimmung, welche die Rechtswirkung das Geschäft von einem zukünftigen gewissen Ereignis abhängig macht.
-> auf bestimmte Zeit abschließen
$163 BGB
mit Anfangstermin: aufschiebende B.
mit Endtermin: auflösende B.
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2
Q

Versteckter Dissens

A

Parteien wissen nicht, dass sie sich nicht über alles geeinigt haben, meinen also ihre WE stimmen überein

es gilt: hypothetischer Parteiwille: Wie hätten sich die Parteien entschieden, wenn die bei Vertragsschluss die Wahl zwischen den lückenhaften, aber wirksamen oder gar keinem Vertrag gehabt hätten
-> erst nach $$ 133,157 auch essentialia negotii beachten

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3
Q

Offener Dissens

A

Die Parteien wissen, dass sich nicht über alles geeinigt haben, gehen aber beide davon aus die Lücke noch zu schließen.

-> im Zweifel nicht zustande gekommen

widerlegt, wenn mit tatsächlicher Vertragsdurchführung begonnen wurde
Ausnahmen: essentialia n. nicht zustandegekommen, bei vertragl. Nebenp. zählt Parteiwille $$133,157

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4
Q

Die Annahme

A

Die Annahme ist eine enpfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.

Deckungsgleich zum Angebot

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5
Q

Willenserklärung

A

Eine WE ist eine private Willensäußerung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist.

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6
Q

Vertrag

A

Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, aufeinander gerichtete Willenserklärungen, Antrag und Annahme zustande.

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7
Q

Verfügungsgeschäft

A

Regeln die Rechtsbeziehungen von Rechtssubjekten zu Rechtsobjekten, indem sie unmittelbar auf die dingliche Zuordnung eines Gegenstandes (Sache oder Forderung) einwirken, zB durch Übertragung, Aufhebung oder Änderung des Inhalts des betroffenen Rechts.
z.B. Übereignung $$ 929ff

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8
Q

Objektiver Tatbestand

A

Der obj. TB einer WE ist gegeben, wenn das in Frage stehende Verhalten nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Treu und Glauben als rechtlich verbindliche Erklärung verstanden werden durfte und so von RBW zeugt.

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9
Q

Verpflichtungsgeschäft

A

Regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten, indem sie ein schuldrechtliches Band zwischen den Parteien begründen und damit Ansprüche auslösen.
Bsp Kaufvertrag $433 BGB

-> noch keine Änderung der Zuordnung von Gegenständen (Eigentum)

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10
Q

Trennungsprinzip

A

Unterteilung in Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft.

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11
Q

Abstraktionsprinzip

A

Statuiert die Unabhängigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zueinander in ihrer Wirksam- oder Unwirksamkeit.

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12
Q

Relativität des Schuldverhältnisses

A

Die Rechte uns Pflichten des Vertrags entfalten grds. nur zwischen den Vertragsparteien Wirkung. Außenstehende Dritte können nicht von den Vertragsparteien auf die Erfüllung des Vertrages in Anspruch genommen werden.

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13
Q

Pacta sunt servanda

A

Verträge sind einzuhalten.

Ein einmal geschlossener Vertrag ist in seinem Bestand schutzwürdig.

Ergibt sich aus dem Willen der Parteien und aus Gründen des Verkehrsschutzes.

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14
Q

Privatautonomie

A

Ergibt sich aus $311 1 BGB

Inhalts-, Abschluss- und Formfreiheit

Ausnahme zB Schrifterfordernis
-> Nichtigkeit gem. $$ 125,126

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15
Q

Offerta ad incertas personas

A

Verbindliches Angebot an einen unbestimmten Personenkreis.

Die Unbestimmtheit des Adressatenkreises schließt dann ein wirksames Vertragsangebot nicht aus. Vielmehr gilt das Angebot gegenüber jedermann, der innerhalb einer bestimmten Frist oder solange das Angebot aufrechterhalten wird die Annahme erklärt.

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16
Q

Erklärungsbewusstsein

Theorien

A
Willenstheorie:
Ist notwendiger Bestandteil
Schutz des Erklärenden
arg. $118 analog
->wenn schon wissentliches Fehlen des EB zur Unwirksamkeit führt, muss erst recht das unwissentliche Fehlen für die Unwirksamkeit relevant sein

Erklärungstheorie
kein notwendiger Bestandteil
nur potentielles EB: bei Anwendung der im Verkehr notwendigen/pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Handeln als rechtlich relevant eingestuft werden würde

Vertrauensschutz und Interessenausgleich
allen Einfluss auf die Äußerung, daher trägt er auch das Risiko

17
Q

Subjektiver Tatbestand

A

setzt sich aus Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen zusammen

a) Wille überhaupt etwas zu tun oder bewusst zu unterlassen-Ausnahmen sind unbewusste Bewegungen (Reflexe) oder vis absoluta
b) Bewusstsein sich rechtlich zu binden und überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben
c) Wille eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen und sich insofern rechtlich zu binden

18
Q

Kundgabe/Äußerung eines Rechtsbindungswillen

A

a) Ausdrücklich
- > durch Wort oder Schrift

b) Konkludent
-> aus schlüssigem Verhalten
Lassen mittelbar einen Schluss darauf zulassen, dass ein bestimmter Geschäftswille vorliegt

c) Durch Schweigen
-> grds. rechtlich unbedeutend/ hate keinen Erklärungswert
Ausnahmen zB vereinbartes Schweigen

19
Q

Die Bedingung

A

$$ 158-162

Das bedingte Rechtsgeschäft enthält eine bestimmte Bestimmung, welche die Rechtswirkung des Geschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig macht.

aufschiebende B. (Suspensivb.) macht Rechtswirkungen des Rechtsgeschäftes von dem Eintritt des künftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht (Schwebezustand).

auflösende B. (Resolutivbedingung) macht das Wirksambleiben der Rechtswirkung von dem Nichteintritt des künftigen ungewissen Ereignisses abhängig.

20
Q

Das Angebot/ Der Antrag

A

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, die auf einen Vertragsabschlusses gerichtet ist und hinreichend bestimmt ist.

benötigen essentialia negotii (wesentliche Bestandteile)

genügend bestimmt, wenn durch Auslegung ermittelbar

21
Q

Übereinstimmung der Willenserklärung

Ermittlungsschema

A
  1. Stimmt der wirkliche Wille beider Parteien überein $133, wenn nicht, dann Schritt 2. beachte aber „falsa demonstratio non nocet“
  2. Auslegung der WE nach dem objektiven Erklärungswert beider Erklärungen $157, keine Übereinstimmung, dann Schritt 3
  3. Auslegungsregelungen der $$ 154,155 heranziehen; auch diesbezüglich muss gemäß $$133,157 ausgelegt werden, ob sich die Parteien trotz der fehlenden Übereinstimmung binden wollen
22
Q

Abgrenzungsmerkmale invitatio ad offerendum und Angebot

A
  1. Schutz vor dem Abschluss überschüssiger Verträge, die nicht erfüllt werden können (evtl. Schadensersatzfolge)
  2. Erklärende möchte nicht an einen Vertrag gebunden sein, den er so gar nicht kennt
  3. Vorbehalte auf Seiten des Erklärenden
    Bsp Bonität, schon mal kontrahiert?
23
Q

Verbraucher

A

$13
Natürliche Person, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Rechtsgeschäft keinen gewerblichen/selbstständig beruflichen Zweck verfolgt

24
Q

Unternehmer

A

$14
natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Rechtsgeschäft einen gewerblichen oder selbstständig beruflichen Zweck verfolgt

25
Q

Gewerbe

A

planmäßige, auf Dauer angelegte, wirtschaftliche selbstständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb