Besonderer Teil I Flashcards
Aufbauschema Diebstahl § 242 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
b) Tathandlung: Wegnahme
- Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands (§ 15 StGB)
b) Zueignungsabsicht
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
(1) Objektive
(2) Subjektive (§ 15 StGB)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung (§ 243 StGB)
V. Strafantrag (vgl. §§ 247, 248 StGB)
Definition Sache Diebstahl
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand iSd § 90 BGB.
Definition beweglich Diebstahl
Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann.
Definition fremd Diebstahl
Eine Sache ist fremd, wenn sie im (Allein-, Mit- oder Gesamthands-) Eigentum eines anderen steht.
Definition Wegnahme Diebstahl
Bruch fremden und Begründung neuen (nicht notwendig tätereigenen) Gewahrsams
Definition Gewahrsam Diebstahl
Tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird.
Definition Sachherrschaft Diebstahl
Tatsächliche Sachherrschaft liegt vor, wenn der Verwirklichung des Willens zur physisch-realen Einwirkung auf die Sache unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen
Definition Bruch Diebstahl
Gewahrsamsverschiebung ohne oder gegen den Willen des ursprünglichen Inhabers
Klassische Poblemfelder des Gewahrsamsbruchs
1. Beobachtung des Gewahrsamswechsels (zB Detektiv in SB-Markt):
Kein Einverständnis des Eigentümers (arg: Diebstahl ist kein heimliches Delikt)
2. Diebesfalle:
Berechtigter, der sich auf dieses Vorgehen einlässt, muss notwendigerweise damit einverstanden sein, dass es zum Gewahrsamswechsel kommt, um Täter überführen zu können.
–> nur Diebstahlsversuch (= untauglicher Versuch wegen Einverständnisses, das Täter aber nicht kennt)
Zeitpunkt des Gewahrsamswechsel
Gewahrsamswechsel ist erfolgt, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache so erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann.
Die hM differenziert:
- bei kleinen, leicht fortzuschaffenden Gegenständen: Apprehensionstheorie: Begründung neuen Gewahrsams mit Ergreifung
- bei schwer zu transportierenden Gegenständen: Ablationstheorie: Verlassen des Sachherrschaftsbereichs des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers erforderlich
Gewahrsamsenklave Diebstahl
Wenn in fremder Gewahrsamssphäre eine enge (intime) Beziehung zwischen Person und Sache entsteht, wird der Gewahrsam des Inhabers der Gewahrsamssphäre quasi verdrängt und es besteht nach der Verkehrsauffassung nur Ge- wahrsam der Person, die die enge Beziehung zu der Sache hat.
Problem: Was ist Gegenstand der Zueignung?
Problemfälle, wenn Sachsubstanz und der in der Sache verkörperte Sachwert ein getrenntes Schicksal haben.
1. Substanztheorie
Gegenstand der Zueignung ist die Sache selbst, so dass es auf einen wirtschaftlichen Wert derselben nicht ankommt.
Dagegen:
- Erfasst werden kann nicht das – als „Hülle“ zurückgegebene – Sparbuch oder die Fahrkarte.
Dafür:
- Erfasst sind hingegen: entwendete Liebesbriefe, wertlose Kuscheltiere aus Kinderzeit
2. Sachwerttheorie
Gegenstand der Zueignung ist der wirtschaftliche Wert einer Sache, wenn er in ihr verkörpert ist (sog. lucrum ex re). Test: Ist Sache nach Rückgabe weniger wert?
Dafür: kann Sparbuch etc erfassen (war Grund für Erweiterung).
Dagegen: kann aber wertlose Sachen – zB Liebesbrief – nicht erfassen.
3. Vereinigungstheorie (hM)
Gegenstand der Zueignung ist die Sache selbst (Sachsubstanz) oder subsidiär auch der in der Sache verkörperte Wert (Sachwert).
4. Extensive Form der Vereinigungstheorie
Neben der Sachsubstanz und dem lucrum ex re ist auch noch der durch die Verwendung der Sache erzielbare Wert (lucrum ex negotio cum re) als Gegenstand der Zueignung anzusehen.
Test: Konnte durch die Wegnahme der Sache ein sonst durch ihre Verwendung erzielbarer Wert nicht realisiert werden?
Strittige Fallgruppen des Diebstahls
1. Rückverkauf einer entwendeten Sache an den Eigentümer unter Eigentumsleugnung (von Anfang an geplant)
- Sachsubstanz nicht entzogen
- lucrum ex re: str.
enge Ansicht: nicht entzogen, da Sache genauso viel Wert wie davor –> straflose Vorhandlung zum Betrug
aA: Dem Eigentümer wird nur Chance eingeräumt, sich eine neue Sachherrschaftsbeziehung zu erkaufen, so dass der Veräußerungswert als in der Sache verkörperter Wert entzogen ist
- lucrum ex negotio cum re (Wert, der sich durch eine Veräußerung der Sache erzielen lässt.): entzogen, da auch Verkaufswert zum Sachwert gehört
2. Rückgabe einer entliehenen Sache an Eigentümer, aber nicht durch berechtigten Ausleiher, sondern jemanden, der die entliehene Sache entwendet hat
- Dienstmützenfall
- Sachsubstanz nicht entzogen; Eigentümer erhält verliehene Sache zurück
- lucrum ex re: nicht entzogen, da Sache danach genauso viel wert wie zuvor, nur Täuschungswert wurde genutzt
- entzogen, da auch Täuschungswert zum Sachwert gehört (reicht aber nur nach weiter Sachwerttheorie aus!).
Definition Aneignung Diebstahl
Die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht mit dem Ziel, das Zueignungsobjekt dem eigenen Vermögen einzuverleiben.
- es genügt eine vorübergehende Aneignung
- Absicht erforderlich
Definition Enteignung Diebstahl
Die faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Eigentümerstellung
- Enteignung muss auf Dauer angelegt sein
- es genügt Eventualvorsatz
Irrtumskonstellationen des Täters Diebstahl
1) Täter nimmt ein Behältnis (Turnbeutel) weg, den er sich nicht aneignen will; ihm kommt es nur auf Bargeld an, welches er darin vermutet. In Wirklichkeit sind aber nur Turnschuhe in dem Turnbeutel.
–> kein vollendeter Diebstahl bzgl Turnbeutels mangels Aneignung; nur versuchter Diebstahl (allerdings fehlgeschlagen, kein Rücktritt!) bzgl Bargeld
2) Täter nimmt Gegenstand weg und merkt später, dass diesem eine vermutete Eigenschaft fehlt.
–> Vollendung, weil es auf die Zueignungsabsicht im Moment der letzten Ausführungshandlung ankommt; etwaige spätere Änderungen der Vorstellungen sind irrelevant
Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung Diebstahl
Rechtswidrig ist die beabsichtigte Zueignung dann nicht, wenn der Täter (in Drittzueignungsfällen: der Täter oder der Dritte) einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der konkreten weggenommenen Sache hat.
Anspruch auf Übereignung Gattungsschuld Diebstahl
Vor Konkretisierung richtet sich der Übereig- nungsanspruch nicht auf eine konkrete Sache, sondern auf die Leistung einer Sache mittlerer Art und Güte (§ 243 I BGB), die der Schuldner (!) aus der Gattung auswählen darf. Erst mit Konkretisierung (regelmäßig durch Schuldner) beschränkt sich Schuld auf konkrete Sache.
Problem: Behandlung von Geldschulden Diebstahl
1. Wertsummentheorie
Als Wertsummenverbindlichkeit nehmen Geldschulden eine Sonderstellung ein. Der Schuldner hat einen Anspruch auf eine bestimmte Summe, losgelöst vom Geldstück oder -schein, der bloßer Träger dieser Wertsumme ist. Wer eigenmächtig Geld wegnimmt und einen entsprechenden (fälligen, einredefreien) Anspruch hat, handelt objektiv rechtmäßig.
Dafür:
- Teleologisches Argument: Bei Geld ist kein schützenswertes Auswahlrecht des Schuldners hinsichtlich der konkreten Zahlungsmittel anzuerkennen. Es gibt kein gutes oder schlechtes Geld („Sache von mittlerer Art und Güte“).
2. Rspr., hM:
Auch Geldschulden werden als Gattungsschulden behandelt, so dass der Gläubiger einer Geldschuld das Auswahlrecht des Schuldners nicht verletzen darf; ansonsten ist die Zueignung objektiv rechtswidrig.
Dafür:
- Die Wertsummentheorie bringt den Diebstahl (Eigentumsdelikt) in die Nähe eines Vermögensdelikts, da es letztlich nur darauf ankommt, ob das Opfer durch die Tat wirtschaftlich schlechter steht (darauf kommt es bei Eigentumsdelikten aber gerade nicht an).
Die Irrtumskonstellationen bei der RW der Zueignung im Zusammenhang mit Gattungsschulden (nach hM inkl. Geldschulden)
- Glaubt der Täter irrig, einen fälligen und einredefreien Anspruch auf eine konkrete Sache zu haben, irrt er über das normative Tatbestandsmerkmal „RW“ (er erfasst dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt nicht einmal laienmäßig), so dass ein Tatbestandsirrtum (§ 16) vorliegt.
- Wer zwar nicht davon ausgeht, einen Anspruch auf eine konkrete Sache zu haben, gleichwohl aber der Ansicht ist, sich einen bestimmten Gegenstand aus der Gattung nehmen zu dürfen, handelt im Verbotsirrtum (§ 17), da er die RW der Zueignung laienmäßig erfasst (er weiß, dass er keinen Anspruch auf diese konkrete Sache hat), aber von einem vorgestellten Rechtfertigungsgrund ausgeht (Erlaubnisnormirrtum).
Definition Umschlossener Raum Diebstahl
Jedes Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter abwehren sollen und tatsächlich nicht unerheblich erschweren.
Definition einbrechen Diebstahl
Gewaltsames, nicht notwendigerweise substanzverletzendes Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung
Definition einsteigen Diebstahl
Jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung
Definition falscher Schlüssel Diebstahl
Jeder Schlüssel, der zur Tatzeit (nach dem Willen des Verfügungsgewaltinhabers über den Raum) nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffen- den Verschlusses bestimmt ist
Definition andere Werkzeuge Diebstahl
Andere Werkzeuge können von beliebiger Art sein, müssen vom Täter aber in der Weise angewandt werden, dass der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird.
Definition Eindrigen Diebstahl
Betreten des geschützten Bereichs, dh zumindest mit Stützpunkt im Inneren
Definition sich-verborgenhalten Diebstahl
Geflissentliches Verbergen in einem Raum, obwohl oder nachdem der Täter zum dortigen Aufenthalt nicht (mehr) berechtigt ist.
Definition Behältnis Diebstahl
Ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
Definition verschlossen Diebstahl
Verschlossen ist das Behältnis, wenn es mittels einer technischen Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist.
Definition andere Schutzvorrichtungen Diebstahl
Besondere Vorrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren
Definition Gewerbsmäßig Diebstahl
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will
Problem: Wann bezieht sich die Tat auf eine geringwertige Sache? § 243 II StGB
MM: Allein objektive Verhältnisse entscheiden
MM: Alleine subjektive Tätervorstellung entscheidet
hM: Sowohl objektiv wie subjektiv muss eine Geringwertigkeit vorliegen, damit § 243 II greift.
Dafür:
- Bei der Strafzumessung muss sowohl das Handlungs- (subj. Vorstellung) wie das Erfolgsunrecht (obj. Verhältnisse) Berücksichtigung finden
Definition Waffe Diebstahl
Waffe im technischen Sinn ist jeder Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung geeignet und schon hiernach oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen
Definition besichführen Diebstahl
Jemand führt eine Waffe bei sich, wenn er sich ihrer ohne besondere Schwierigkeit und ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann.
Problem: Ist § 244 I Nr. 1 a für berufsmäßige Waffenträger teleologisch zu reduzieren?
hM: Keine Reduktion
Dafür:
- Entscheidend ist die abstrakte Gefährlichkeit
- Es fehlt an einer Geringwertigkeitsklausel (entsprechend § 243 II)
- Härteausgleich über die allgemeinen Strafzumessungserwägungen möglich.
MM: Teleologische Reduktion, wenn „innere Beziehung zwischen Bewaffnung und Tat fehlt“ oder wenn „Gefährlichkeitsvermutung widerlegt“ ist.
Dafür:
- geringere Gefährlichkeit
Problem: Gefährliches Werkzeug iSv § 244 I Nr. 1 a Alt. 2 StGB
1. Subjektiv konkrete Auslegung
Das Werkzeug ist gefährlich, wenn der Täter in der konkreten Situation die Absicht hat, es in gefährlicher Weise einzusetzen (Verwendungsabsicht).
Dagegen:
- Systematik: Nur § 244 I Nr. 1 b stellt auf eine subjektive Verwendungskomponente ab.
**2. Objektiv konkrete Auslegung: **
Das Werkzeug ist gefährlich, wenn es für einen objektiven Beobachter den Anschein hat, als wolle der Täter es in der konkreten Situation in gefährlicher Weise einsetzen.
Frage: Welchen sozialen Sinn hat das Werkzeug? Hat es in der konkreten Situation Waffenersatzfunktion?
Dafür:
- So vermeidet man Widersprüche zu § 244 I Nr. 1 b StGB und wahrt den Bestimmtheitsgrundsatz.
3. Objektiv-abstrakte Auslegung:
Das Werkzeug ist gefährlich, wenn es sich für einen objektiven Beobachter als typischerweise bzw erfahrungsgemäß verletzungsgeeignet darstellt.
Dagegen:
- Ob Schraubenzieher erfahrungsgemäß besonders verletzungsgeeignet und gefährlich sind, lässt sich nicht eindeutig bestimmen (P: Art. 103 II GG)
4. Rechtsprechung
Ablehnung der subjektiven Auslegung; es soll allein auf objektive Kriterien ankommen (Taschenmesserentscheidung, s.u.). Der BGH versucht aber gar nicht, das fragliche Tatbestandsmerkmal allgemeingültig zu definieren, und sieht stattdessen den Gesetzgeber in der Pflicht, die Norm klarer zu fassen, um die zahlreichen, sehr unterschiedlichen Interpretati- onslösungen zu vermeiden.
Frage: Wann muss der Täter die Waffe bzw das gefährliches Werkzeug bei sich führen, damit der Qualifikationstatbestand bejaht werden kann? (Diebstahl)
1. Rspr. TdL
Es kommt darauf an, ob Täter zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung des Diebstahls den qualifizierenden Gegenstand bei sich führte.
2. aA
nur Zeitraum bis zur Vollendung relevant
Danach fehle der Bezug zum Diebstahl (Beutesicherung gehört nicht mehr zum tatbestandlichen Diebstahlsgeschehen)
Problem: Ist ein Teilrücktritt vom Versuch der Qualifikation möglich?
Ausgangspunkt: Täter führt bei Versuchsbeginn einen qualifizierenden Gegenstand bei sich, entledigt sich dessen aber freiwillig noch vor Vollendung.
1. Rpsr
Ein Teilrücktritt vom Versuch der Qualifikation ist nicht möglich.
Dafür:
- Unrechtssteigerung erfolgt bereits durch Bewaffnung (etc.) bei Versuchsbeginn und kann nicht wieder beseitigt werden, da schon während des Versuchsstadiums die jederzeitige Leibes- oder Lebensgefahr für andere besteht/bestand.
2. hL
Teilrücktritt möglich
Dafür:
- Teilrücktritt möglich
- Rücktritt bedeutet rechtlich relevante Unrechtsreduzierung.
Definition sonstige Werkzeuge oder Mittel
§ 244 I Nr. 1 b StGB
All diejenigen körperlichen Gegenstände, die nicht bereits gefährliche Werkzeuge iSv Nr. 1 a sind, sich aber gleichwohl zur Anwendung von Gewalt oder zur Drohung eignen.
- Unterschied zu Nr. 1 a: Es kommt ausdrücklich auf die spe- zifische Verwendungsabsicht des Täters an („um den Widerstand … zu verhindern oder zu überwinden“)
- Nr. 1 b soll Auffangtatbestand sein, der insbes. die sog. Scheinwaffen erfasst (früher heftig umstritten). Folge: Eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole fällt unter Nr. 1 b.
Problem: Ausnahme bzgl. der offensichtlich ungefährlichen Scheinwaffen („Labello-Rspr“)
1. Rspr und hL
Gegenstände, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich sind (zB Labello-Stift, Plastikrohr, Kugelschreiber), werden von § 244 I Nr. 1 b nicht erfasst.
Dafür:
- Es genügt nicht, dass die Drohung allein durch Täuschung des Täters, unabhängig vom Aussehen des benutzten Gegenstands bewirkt wird. Nicht mehr der Gegenstand, sondern die Äußerungen des Täters verursachen dann den Einschüchterungseffekt.
- Offensichtlich ungefährliche Gegenstände können den „Schein einer Waffe“ aus sich heraus nicht begründen, da im Vordergrund das schauspielerische Talent des Täters steht und nicht die Gefährlichkeit des mitgeführten Gegenstandes.
- Hohe Strafandrohung, daher restriktive Auslegung sachgerecht.
2. MM
Alle Arten von Scheinwaffen sind erfasst.
Dafür:
- Es gehört gerade zum Wesen einer jeden Scheinwaffe, dass sie obj. ungefährlich ist, also ihre Drohungswirkung allein auf einer Täuschung beruht
Definition Bande Diebstahl
Die auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung beruhende Verbindung von mind. 3 Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten iSd §§ 242, 249 zusammengeschlossen haben.
Definition Wohnung Diebstahl
Diejenigen Räume, die zum inneren Kernbereich der privaten Lebensführung („Mittelpunkt des privaten Lebens“) zählen.
Sonderpobleme: Gemischt genutztes Gebäude bei Wohnungseinbrüchen
Beachte: Nach dem Wortlaut muss der Täter „zur Ausführung der Tat“ in die Wohnung eindringen, aber nicht dort die Wegnahme verüben. Daher ist zu differenzieren:
- Bricht der Täter in den Wohnungsbereich ein, um von dort ungehindert in Geschäftsräume zu gelangen, um dort etwas zu stehlen, ist § 244 I Nr. 3 zweifelsohne erfüllt.
- Bricht der Täter in einen gewerblich genutzten Raum ein, um von dort ungehindert in den davon eindeutig abgegrenzten (!) Wohnbereich zu gelangen, bricht er gerade nicht in den Wohnbereich ein, so dass § 244 I Nr. 3 nicht erfüllt ist
- Bricht der Täter in ein gemischt genutztes Gebäude ein, bei welchem Wohn- und Geschäftsräume räumlich verbunden sind oder ineinander übergehen, so genügt es zur Verwirklichung der Qualifikation des Wohnungseinbruchsdiebstahls, wenn der Täter lediglich in die geschäftlich genutzten Räume eindringt, sofern er um die Existenz der Wohnräume im selbigen Gebäude weiß und die fehlende räumliche Abgetrenntheit der Räume zumindest in Kauf genommen hat.
Definition Häusliche Gemeinschaft mit Täter Diebstahl
Jede freigewählte Wohn- und Lebensgemeinschaft, die auf eine gewisse Dauer angelegt und ernstlich von dem Willen getragen ist, die aus der persönlichen Bindung folgenden Verpflichtungen zu übernehmen
Aufbauschema Nötigung § 240 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Nötigunsmittel
(1) Gewalt
(2) Drohung mit einem empfindlichen Übel
b) Nötigungserfolg
c) Kausalität und objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen a) und b)
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidirgkeit
1. Prüfung allgemeiner Rechtfertigungsgründe
2. Verwerflichkeitsklausel des § 240 II StGB
III. Schuld
IV. Strafzumessung: Regelbeispiele nach § 240 IV 2 Nr. 1 u. 2 StGB
Definition Gewalt Nötigung
Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit (unabhängig von der Intensität der vom Täter aufzubringenden Körperkraft), durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Wider- stand zu überwinden.
Formen der Gewalt Nötigung
- vis absoluta: Ausschalten der Willensbildung beim Opfer (zB Betäuben) oder Unmöglichmachen seiner Willensbetätigung (zB Fesseln)
- vis compulsiva: Körperlich vermittelter Motivationsdruck zur Beugung des Willens des Opfers (zB Erlangung eines Geständnisses durch Folter)
Definition Drohung Nötigung
Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt.
Definition empfindliches Übel Nötigung
- Unter einem „Übel“ versteht man jeden Nachteil für das Opfer.
- Ein Übel ist „empfindlich“ iSv § 240, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Opfers so erheblich ist, dass vom Opfer nicht erwartet werden kann, dass es der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
Verwerflichkeitsprüfung § 240 II StGB Nötigung
- Es ist das Nötigungsmittel (Anwendung der Gewalt/Androhung des Übels) in Verhältnis zu dem angestrebten Zweck zu setzen und sodann zu bewerten.
- Verwerflich ist, was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonderem Maße zu missbilligen ist.
- Bewertung: Ist die Verhaltensweise bei Durchführung einer Gesamtabwägung sozial unerträglich und daher strafwürdiges Unrecht?
Aufbauschema Sachbeschädigung § 303 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: fremde Sache
b) Tathandlung: Zerstören oder Beschädigen
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Definition Sache Sachbeschädigung
Jeder körperliche Gegenstand iSd § 90 BGB.