Besonderer Teil I Flashcards

1
Q

Aufbauschema Diebstahl § 242 StGB

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
b) Tathandlung: Wegnahme

  1. Subjektiver Tatbestand
    a) Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands (§ 15 StGB)
    b) Zueignungsabsicht
    c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
    (1) Objektive
    (2) Subjektive (§ 15 StGB)

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung (§ 243 StGB)
V. Strafantrag (vgl. §§ 247, 248 StGB)

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2
Q

Definition Sache Diebstahl

A

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand iSd § 90 BGB.

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3
Q

Definition beweglich Diebstahl

A

Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann.

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4
Q

Definition fremd Diebstahl

A

Eine Sache ist fremd, wenn sie im (Allein-, Mit- oder Gesamthands-) Eigentum eines anderen steht.

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5
Q

Definition Wegnahme Diebstahl

A

Bruch fremden und Begründung neuen (nicht notwendig tätereigenen) Gewahrsams

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6
Q

Definition Gewahrsam Diebstahl

A

Tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird.

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7
Q

Definition Sachherrschaft Diebstahl

A

Tatsächliche Sachherrschaft liegt vor, wenn der Verwirklichung des Willens zur physisch-realen Einwirkung auf die Sache unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen

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8
Q

Definition Bruch Diebstahl

A

Gewahrsamsverschiebung ohne oder gegen den Willen des ursprünglichen Inhabers

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9
Q

Klassische Poblemfelder des Gewahrsamsbruchs

A

1. Beobachtung des Gewahrsamswechsels (zB Detektiv in SB-Markt):
Kein Einverständnis des Eigentümers (arg: Diebstahl ist kein heimliches Delikt)

2. Diebesfalle:
Berechtigter, der sich auf dieses Vorgehen einlässt, muss notwendigerweise damit einverstanden sein, dass es zum Gewahrsamswechsel kommt, um Täter überführen zu können.
–> nur Diebstahlsversuch (= untauglicher Versuch wegen Einverständnisses, das Täter aber nicht kennt)

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10
Q

Zeitpunkt des Gewahrsamswechsel

A

Gewahrsamswechsel ist erfolgt, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache so erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann.

Die hM differenziert:
- bei kleinen, leicht fortzuschaffenden Gegenständen: Apprehensionstheorie: Begründung neuen Gewahrsams mit Ergreifung
- bei schwer zu transportierenden Gegenständen: Ablationstheorie: Verlassen des Sachherrschaftsbereichs des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers erforderlich

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11
Q

Gewahrsamsenklave Diebstahl

A

Wenn in fremder Gewahrsamssphäre eine enge (intime) Beziehung zwischen Person und Sache entsteht, wird der Gewahrsam des Inhabers der Gewahrsamssphäre quasi verdrängt und es besteht nach der Verkehrsauffassung nur Ge- wahrsam der Person, die die enge Beziehung zu der Sache hat.

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12
Q

Problem: Was ist Gegenstand der Zueignung?

A

Problemfälle, wenn Sachsubstanz und der in der Sache verkörperte Sachwert ein getrenntes Schicksal haben.

1. Substanztheorie
Gegenstand der Zueignung ist die Sache selbst, so dass es auf einen wirtschaftlichen Wert derselben nicht ankommt.
Dagegen:
- Erfasst werden kann nicht das – als „Hülle“ zurückgegebene – Sparbuch oder die Fahrkarte.
Dafür:
- Erfasst sind hingegen: entwendete Liebesbriefe, wertlose Kuscheltiere aus Kinderzeit

2. Sachwerttheorie
Gegenstand der Zueignung ist der wirtschaftliche Wert einer Sache, wenn er in ihr verkörpert ist (sog. lucrum ex re). Test: Ist Sache nach Rückgabe weniger wert?
Dafür: kann Sparbuch etc erfassen (war Grund für Erweiterung).
Dagegen: kann aber wertlose Sachen – zB Liebesbrief – nicht erfassen.

3. Vereinigungstheorie (hM)
Gegenstand der Zueignung ist die Sache selbst (Sachsubstanz) oder subsidiär auch der in der Sache verkörperte Wert (Sachwert).

4. Extensive Form der Vereinigungstheorie
Neben der Sachsubstanz und dem lucrum ex re ist auch noch der durch die Verwendung der Sache erzielbare Wert (lucrum ex negotio cum re) als Gegenstand der Zueignung anzusehen.
Test: Konnte durch die Wegnahme der Sache ein sonst durch ihre Verwendung erzielbarer Wert nicht realisiert werden?

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13
Q

Strittige Fallgruppen des Diebstahls

A

1. Rückverkauf einer entwendeten Sache an den Eigentümer unter Eigentumsleugnung (von Anfang an geplant)
- Sachsubstanz nicht entzogen
- lucrum ex re: str.
enge Ansicht: nicht entzogen, da Sache genauso viel Wert wie davor –> straflose Vorhandlung zum Betrug
aA: Dem Eigentümer wird nur Chance eingeräumt, sich eine neue Sachherrschaftsbeziehung zu erkaufen, so dass der Veräußerungswert als in der Sache verkörperter Wert entzogen ist
- lucrum ex negotio cum re (Wert, der sich durch eine Veräußerung der Sache erzielen lässt.): entzogen, da auch Verkaufswert zum Sachwert gehört

2. Rückgabe einer entliehenen Sache an Eigentümer, aber nicht durch berechtigten Ausleiher, sondern jemanden, der die entliehene Sache entwendet hat
- Dienstmützenfall
- Sachsubstanz nicht entzogen; Eigentümer erhält verliehene Sache zurück
- lucrum ex re: nicht entzogen, da Sache danach genauso viel wert wie zuvor, nur Täuschungswert wurde genutzt
- entzogen, da auch Täuschungswert zum Sachwert gehört (reicht aber nur nach weiter Sachwerttheorie aus!).

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14
Q

Definition Aneignung Diebstahl

A

Die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht mit dem Ziel, das Zueignungsobjekt dem eigenen Vermögen einzuverleiben.

  • es genügt eine vorübergehende Aneignung
  • Absicht erforderlich
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15
Q

Definition Enteignung Diebstahl

A

Die faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Eigentümerstellung
- Enteignung muss auf Dauer angelegt sein
- es genügt Eventualvorsatz

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16
Q

Irrtumskonstellationen des Täters Diebstahl

A

1) Täter nimmt ein Behältnis (Turnbeutel) weg, den er sich nicht aneignen will; ihm kommt es nur auf Bargeld an, welches er darin vermutet. In Wirklichkeit sind aber nur Turnschuhe in dem Turnbeutel.
–> kein vollendeter Diebstahl bzgl Turnbeutels mangels Aneignung; nur versuchter Diebstahl (allerdings fehlgeschlagen, kein Rücktritt!) bzgl Bargeld

2) Täter nimmt Gegenstand weg und merkt später, dass diesem eine vermutete Eigenschaft fehlt.
–> Vollendung, weil es auf die Zueignungsabsicht im Moment der letzten Ausführungshandlung ankommt; etwaige spätere Änderungen der Vorstellungen sind irrelevant

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17
Q

Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung Diebstahl

A

Rechtswidrig ist die beabsichtigte Zueignung dann nicht, wenn der Täter (in Drittzueignungsfällen: der Täter oder der Dritte) einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der konkreten weggenommenen Sache hat.

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18
Q

Anspruch auf Übereignung Gattungsschuld Diebstahl

A

Vor Konkretisierung richtet sich der Übereig- nungsanspruch nicht auf eine konkrete Sache, sondern auf die Leistung einer Sache mittlerer Art und Güte (§ 243 I BGB), die der Schuldner (!) aus der Gattung auswählen darf. Erst mit Konkretisierung (regelmäßig durch Schuldner) beschränkt sich Schuld auf konkrete Sache.

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19
Q

Problem: Behandlung von Geldschulden Diebstahl

A

1. Wertsummentheorie
Als Wertsummenverbindlichkeit nehmen Geldschulden eine Sonderstellung ein. Der Schuldner hat einen Anspruch auf eine bestimmte Summe, losgelöst vom Geldstück oder -schein, der bloßer Träger dieser Wertsumme ist. Wer eigenmächtig Geld wegnimmt und einen entsprechenden (fälligen, einredefreien) Anspruch hat, handelt objektiv rechtmäßig.
Dafür:
- Teleologisches Argument: Bei Geld ist kein schützenswertes Auswahlrecht des Schuldners hinsichtlich der konkreten Zahlungsmittel anzuerkennen. Es gibt kein gutes oder schlechtes Geld („Sache von mittlerer Art und Güte“).

2. Rspr., hM:

Auch Geldschulden werden als Gattungsschulden behandelt, so dass der Gläubiger einer Geldschuld das Auswahlrecht des Schuldners nicht verletzen darf; ansonsten ist die Zueignung objektiv rechtswidrig.
Dafür:
- Die Wertsummentheorie bringt den Diebstahl (Eigentumsdelikt) in die Nähe eines Vermögensdelikts, da es letztlich nur darauf ankommt, ob das Opfer durch die Tat wirtschaftlich schlechter steht (darauf kommt es bei Eigentumsdelikten aber gerade nicht an).

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20
Q

Die Irrtumskonstellationen bei der RW der Zueignung im Zusammenhang mit Gattungsschulden (nach hM inkl. Geldschulden)

A
  1. Glaubt der Täter irrig, einen fälligen und einredefreien Anspruch auf eine konkrete Sache zu haben, irrt er über das normative Tatbestandsmerkmal „RW“ (er erfasst dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt nicht einmal laienmäßig), so dass ein Tatbestandsirrtum (§ 16) vorliegt.
  2. Wer zwar nicht davon ausgeht, einen Anspruch auf eine konkrete Sache zu haben, gleichwohl aber der Ansicht ist, sich einen bestimmten Gegenstand aus der Gattung nehmen zu dürfen, handelt im Verbotsirrtum (§ 17), da er die RW der Zueignung laienmäßig erfasst (er weiß, dass er keinen Anspruch auf diese konkrete Sache hat), aber von einem vorgestellten Rechtfertigungsgrund ausgeht (Erlaubnisnormirrtum).
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21
Q

Definition Umschlossener Raum Diebstahl

A

Jedes Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter abwehren sollen und tatsächlich nicht unerheblich erschweren.

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22
Q

Definition einbrechen Diebstahl

A

Gewaltsames, nicht notwendigerweise substanzverletzendes Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung

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23
Q

Definition einsteigen Diebstahl

A

Jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung

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24
Q

Definition falscher Schlüssel Diebstahl

A

Jeder Schlüssel, der zur Tatzeit (nach dem Willen des Verfügungsgewaltinhabers über den Raum) nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffen- den Verschlusses bestimmt ist

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25
Q

Definition andere Werkzeuge Diebstahl

A

Andere Werkzeuge können von beliebiger Art sein, müssen vom Täter aber in der Weise angewandt werden, dass der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird.

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26
Q

Definition Eindrigen Diebstahl

A

Betreten des geschützten Bereichs, dh zumindest mit Stützpunkt im Inneren

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27
Q

Definition sich-verborgenhalten Diebstahl

A

Geflissentliches Verbergen in einem Raum, obwohl oder nachdem der Täter zum dortigen Aufenthalt nicht (mehr) berechtigt ist.

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28
Q

Definition Behältnis Diebstahl

A

Ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

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29
Q

Definition verschlossen Diebstahl

A

Verschlossen ist das Behältnis, wenn es mittels einer technischen Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist.

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30
Q

Definition andere Schutzvorrichtungen Diebstahl

A

Besondere Vorrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren

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31
Q

Definition Gewerbsmäßig Diebstahl

A

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will

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32
Q

Problem: Wann bezieht sich die Tat auf eine geringwertige Sache? § 243 II StGB

A

MM: Allein objektive Verhältnisse entscheiden
MM: Alleine subjektive Tätervorstellung entscheidet
hM: Sowohl objektiv wie subjektiv muss eine Geringwertigkeit vorliegen, damit § 243 II greift.
Dafür:
- Bei der Strafzumessung muss sowohl das Handlungs- (subj. Vorstellung) wie das Erfolgsunrecht (obj. Verhältnisse) Berücksichtigung finden

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33
Q

Definition Waffe Diebstahl

A

Waffe im technischen Sinn ist jeder Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung geeignet und schon hiernach oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen

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34
Q

Definition besichführen Diebstahl

A

Jemand führt eine Waffe bei sich, wenn er sich ihrer ohne besondere Schwierigkeit und ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann.

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35
Q

Problem: Ist § 244 I Nr. 1 a für berufsmäßige Waffenträger teleologisch zu reduzieren?

A

hM: Keine Reduktion
Dafür:
- Entscheidend ist die abstrakte Gefährlichkeit
- Es fehlt an einer Geringwertigkeitsklausel (entsprechend § 243 II)
- Härteausgleich über die allgemeinen Strafzumessungserwägungen möglich.

MM: Teleologische Reduktion, wenn „innere Beziehung zwischen Bewaffnung und Tat fehlt“ oder wenn „Gefährlichkeitsvermutung widerlegt“ ist.
Dafür:
- geringere Gefährlichkeit

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36
Q

Problem: Gefährliches Werkzeug iSv § 244 I Nr. 1 a Alt. 2 StGB

A

1. Subjektiv konkrete Auslegung
Das Werkzeug ist gefährlich, wenn der Täter in der konkreten Situation die Absicht hat, es in gefährlicher Weise einzusetzen (Verwendungsabsicht).
Dagegen:
- Systematik: Nur § 244 I Nr. 1 b stellt auf eine subjektive Verwendungskomponente ab.

**2. Objektiv konkrete Auslegung: **
Das Werkzeug ist gefährlich, wenn es für einen objektiven Beobachter den Anschein hat, als wolle der Täter es in der konkreten Situation in gefährlicher Weise einsetzen.
Frage: Welchen sozialen Sinn hat das Werkzeug? Hat es in der konkreten Situation Waffenersatzfunktion?
Dafür:
- So vermeidet man Widersprüche zu § 244 I Nr. 1 b StGB und wahrt den Bestimmtheitsgrundsatz.

3. Objektiv-abstrakte Auslegung:
Das Werkzeug ist gefährlich, wenn es sich für einen objektiven Beobachter als typischerweise bzw erfahrungsgemäß verletzungsgeeignet darstellt.
Dagegen:
- Ob Schraubenzieher erfahrungsgemäß besonders verletzungsgeeignet und gefährlich sind, lässt sich nicht eindeutig bestimmen (P: Art. 103 II GG)

4. Rechtsprechung
Ablehnung der subjektiven Auslegung; es soll allein auf objektive Kriterien ankommen (Taschenmesserentscheidung, s.u.). Der BGH versucht aber gar nicht, das fragliche Tatbestandsmerkmal allgemeingültig zu definieren, und sieht stattdessen den Gesetzgeber in der Pflicht, die Norm klarer zu fassen, um die zahlreichen, sehr unterschiedlichen Interpretati- onslösungen zu vermeiden.

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37
Q

Frage: Wann muss der Täter die Waffe bzw das gefährliches Werkzeug bei sich führen, damit der Qualifikationstatbestand bejaht werden kann? (Diebstahl)

A

1. Rspr. TdL
Es kommt darauf an, ob Täter zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung des Diebstahls den qualifizierenden Gegenstand bei sich führte.

2. aA
nur Zeitraum bis zur Vollendung relevant
Danach fehle der Bezug zum Diebstahl (Beutesicherung gehört nicht mehr zum tatbestandlichen Diebstahlsgeschehen)

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38
Q

Problem: Ist ein Teilrücktritt vom Versuch der Qualifikation möglich?

A

Ausgangspunkt: Täter führt bei Versuchsbeginn einen qualifizierenden Gegenstand bei sich, entledigt sich dessen aber freiwillig noch vor Vollendung.

1. Rpsr
Ein Teilrücktritt vom Versuch der Qualifikation ist nicht möglich.
Dafür:
- Unrechtssteigerung erfolgt bereits durch Bewaffnung (etc.) bei Versuchsbeginn und kann nicht wieder beseitigt werden, da schon während des Versuchsstadiums die jederzeitige Leibes- oder Lebensgefahr für andere besteht/bestand.

2. hL
Teilrücktritt möglich
Dafür:
- Teilrücktritt möglich
- Rücktritt bedeutet rechtlich relevante Unrechtsreduzierung.

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39
Q

Definition sonstige Werkzeuge oder Mittel
§ 244 I Nr. 1 b StGB

A

All diejenigen körperlichen Gegenstände, die nicht bereits gefährliche Werkzeuge iSv Nr. 1 a sind, sich aber gleichwohl zur Anwendung von Gewalt oder zur Drohung eignen.

  • Unterschied zu Nr. 1 a: Es kommt ausdrücklich auf die spe- zifische Verwendungsabsicht des Täters an („um den Widerstand … zu verhindern oder zu überwinden“)
  • Nr. 1 b soll Auffangtatbestand sein, der insbes. die sog. Scheinwaffen erfasst (früher heftig umstritten). Folge: Eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole fällt unter Nr. 1 b.
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40
Q

Problem: Ausnahme bzgl. der offensichtlich ungefährlichen Scheinwaffen („Labello-Rspr“)

A

1. Rspr und hL
Gegenstände, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich sind (zB Labello-Stift, Plastikrohr, Kugelschreiber), werden von § 244 I Nr. 1 b nicht erfasst.
Dafür:
- Es genügt nicht, dass die Drohung allein durch Täuschung des Täters, unabhängig vom Aussehen des benutzten Gegenstands bewirkt wird. Nicht mehr der Gegenstand, sondern die Äußerungen des Täters verursachen dann den Einschüchterungseffekt.
- Offensichtlich ungefährliche Gegenstände können den „Schein einer Waffe“ aus sich heraus nicht begründen, da im Vordergrund das schauspielerische Talent des Täters steht und nicht die Gefährlichkeit des mitgeführten Gegenstandes.
- Hohe Strafandrohung, daher restriktive Auslegung sachgerecht.

2. MM
Alle Arten von Scheinwaffen sind erfasst.
Dafür:
- Es gehört gerade zum Wesen einer jeden Scheinwaffe, dass sie obj. ungefährlich ist, also ihre Drohungswirkung allein auf einer Täuschung beruht

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41
Q

Definition Bande Diebstahl

A

Die auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung beruhende Verbindung von mind. 3 Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten iSd §§ 242, 249 zusammengeschlossen haben.

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42
Q

Definition Wohnung Diebstahl

A

Diejenigen Räume, die zum inneren Kernbereich der privaten Lebensführung („Mittelpunkt des privaten Lebens“) zählen.

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43
Q

Sonderpobleme: Gemischt genutztes Gebäude bei Wohnungseinbrüchen

A

Beachte: Nach dem Wortlaut muss der Täter „zur Ausführung der Tat“ in die Wohnung eindringen, aber nicht dort die Wegnahme verüben. Daher ist zu differenzieren:
- Bricht der Täter in den Wohnungsbereich ein, um von dort ungehindert in Geschäftsräume zu gelangen, um dort etwas zu stehlen, ist § 244 I Nr. 3 zweifelsohne erfüllt.
- Bricht der Täter in einen gewerblich genutzten Raum ein, um von dort ungehindert in den davon eindeutig abgegrenzten (!) Wohnbereich zu gelangen, bricht er gerade nicht in den Wohnbereich ein, so dass § 244 I Nr. 3 nicht erfüllt ist
- Bricht der Täter in ein gemischt genutztes Gebäude ein, bei welchem Wohn- und Geschäftsräume räumlich verbunden sind oder ineinander übergehen, so genügt es zur Verwirklichung der Qualifikation des Wohnungseinbruchsdiebstahls, wenn der Täter lediglich in die geschäftlich genutzten Räume eindringt, sofern er um die Existenz der Wohnräume im selbigen Gebäude weiß und die fehlende räumliche Abgetrenntheit der Räume zumindest in Kauf genommen hat.

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44
Q

Definition Häusliche Gemeinschaft mit Täter Diebstahl

A

Jede freigewählte Wohn- und Lebensgemeinschaft, die auf eine gewisse Dauer angelegt und ernstlich von dem Willen getragen ist, die aus der persönlichen Bindung folgenden Verpflichtungen zu übernehmen

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45
Q

Aufbauschema Nötigung § 240 StGB

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Nötigunsmittel
(1) Gewalt
(2) Drohung mit einem empfindlichen Übel
b) Nötigungserfolg
c) Kausalität und objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen a) und b)
2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidirgkeit
1. Prüfung allgemeiner Rechtfertigungsgründe
2. Verwerflichkeitsklausel des § 240 II StGB

III. Schuld
IV. Strafzumessung: Regelbeispiele nach § 240 IV 2 Nr. 1 u. 2 StGB

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46
Q

Definition Gewalt Nötigung

A

Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit (unabhängig von der Intensität der vom Täter aufzubringenden Körperkraft), durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Wider- stand zu überwinden.

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47
Q

Formen der Gewalt Nötigung

A
  1. vis absoluta: Ausschalten der Willensbildung beim Opfer (zB Betäuben) oder Unmöglichmachen seiner Willensbetätigung (zB Fesseln)
  2. vis compulsiva: Körperlich vermittelter Motivationsdruck zur Beugung des Willens des Opfers (zB Erlangung eines Geständnisses durch Folter)
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48
Q

Definition Drohung Nötigung

A

Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt.

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49
Q

Definition empfindliches Übel Nötigung

A
  • Unter einem „Übel“ versteht man jeden Nachteil für das Opfer.
  • Ein Übel ist „empfindlich“ iSv § 240, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Opfers so erheblich ist, dass vom Opfer nicht erwartet werden kann, dass es der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
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50
Q

Verwerflichkeitsprüfung § 240 II StGB Nötigung

A
  • Es ist das Nötigungsmittel (Anwendung der Gewalt/Androhung des Übels) in Verhältnis zu dem angestrebten Zweck zu setzen und sodann zu bewerten.
  • Verwerflich ist, was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonderem Maße zu missbilligen ist.
  • Bewertung: Ist die Verhaltensweise bei Durchführung einer Gesamtabwägung sozial unerträglich und daher strafwürdiges Unrecht?
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51
Q

Aufbauschema Sachbeschädigung § 303 I StGB

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: fremde Sache
b) Tathandlung: Zerstören oder Beschädigen
2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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52
Q

Definition Sache Sachbeschädigung

A

Jeder körperliche Gegenstand iSd § 90 BGB.

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53
Q

Definition Fremd Sachbeschädigung

A

Fremd ist die Sache, wenn sie im (Allein-, Mit- oder Gesamthands-) Eigentum eines anderen steht.

54
Q

Definition Zerstören Sachbeschädigung

A

Körperliche Einwirkung auf das Tatobjekt, durch welche dieses in seiner Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass es seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert.

55
Q

Definition Beschädigen Sachbeschädigung

A

Körperliche Einwirkung auf das Tatobjekt, durch die dessen Unversehrtheit (Substanzverletzung) oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsminderung) mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
- Indiz für die Erheblichkeit ist der Aufwand für die Wiederherstellung

56
Q

Definition verändern des Erschienungsbilds Sachbeschädigung

A

Sinnlich wahrnehmbare Oberfläche der Sache in einen vom ursprünglichen abweichenden Zustand versetzen

57
Q

Aufbauschema Veränderungs TB § 303 II StGB

A

I. Tatbestand
1.Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: fremde Sache
b) Tathandlung: Verändern des Erscheinungsbilds
- ohne oder gegen den Willen des Eigentümers
- nicht nur unerheblich
- nicht nur vorübergehend
2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtwidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag, § 303 c StGB

58
Q

Aufbauschema Bedrohung § 241 StGB

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Abs. 1: Bedrohungstatbestand mit bestimmten Vergehen
b) Abs. 2: Bedrohungstatbestand mit Verbrechen
c) Abs. 3: Vortäuschungstatbestand

  1. Subjektiver Tatbestand
    Abs. 3 muss Vortäuschen wider besseren Willens erfolgen

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV.

59
Q

Drohung Bedrohung

A
  • Auf die Ernsthaftigkeit der Drohung aus Sicht des Täters kommt es nicht an. Erforderlich ist lediglich, dass die Erklärung objektiv geeignet ist, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken. Ob das Opfer die Drohung ernst nimmt ist ebenfalls unerheblich.
  • Maßgeblich ist die Sicht eines durchschnittlichen, objektiven Dritten (wertende Betrachtung auf objektiver Basis).
60
Q

Aufbauschema Raub § 249 StGB

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
b) Einsatz eines qualifizierenden Nötigungsmittels
c) Einsatz diesses Nötigungsmittes als Mittel zur Wegnahme
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Zueignungsabsicht
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
(1) Objektiv
(2) Subjektiv

II. Rechtwidrigkeit
III. Schuld

61
Q

Definition Gewalt gegen Person Raub

A

Körperlich wirkender Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen

62
Q

Problem: Gealtanwendung gegen Schlafende/Bewusstlose Raub

A

**hM: **
Schlaf, Bewusstlosigkeit etc hindern die Zwangswirkung nicht. Die Zwangs- wirkung braucht vom Opfer nicht unbedingt als solche empfunden zu werden. Zu prüfen ist hier aber genau, ob
- die physische Zwangswirkung überhaupt erheblich ist (str. bei Wegschieben der Hand eines Widerstandsunfähigen)
- das finale Element (Gewaltanwendung, um die Wegnahme zu ermöglichen) gegeben ist

aA:
Raub gegenüber Bewusstlosen scheidet aus, da diese keinen Widerstand leisten können und von ihnen demzufolge auch kein Widerstand zu erwarten ist. „Gewalt“ iSd §§ 240, 249 liegt ja nur dann vor, wenn durch die körperliche Kraftentfaltung ein geleisteter oder ein jedenfalls erwarteter Widerstand überwunden werden soll

63
Q

Genzfälle Gewaltwirkung Raub

A
  • Entreißen der Handtasche auch ohne besondere Kraftanwendung: § 249 (+)
    Aber: restriktivere Tendenz „neuerer“ Rspr. Kraft, die Täter entfaltet, muss wesentlicher Bestandteil der Wegnahme sein, dh sie muss so erheblich sein, dass sie zumindest geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen.
  • Prägen hingegen List und Schnelligkeit das Bild der Tat, nicht um erwarteten Widerstand zu brechen, sondern bereits zu verhindern, dass es zu Widerstand kommt, ist § 249 nicht erfüllt!
64
Q

Problem: Wie muss die Beziehung zwischen Gewalt/Drohung und Wegnahme beschaffen sein?

A

1. Kausalitätstheorie
Es ist eine ob- jektive Kausalbeziehung zwischen qualifizierter Nötigung und Weg- nahme erforderlich, auf diese Kausalität muss sich auch der Vorsatz (gem. § 15) beziehen.
Dagegen:
- Kausalitätserfordernis bringt in vielen Fällen nicht überwindbare Beweisschwierigkeiten mit sich, siehe folgendes

** 2. Finalitätstheorie**
Gewaltanwendung/Drohung braucht weder objektiv erforderlich noch kausal für Wegnahme zu sein; es genügt, wenn der Täter Gewalt/Drohung (subj.) für geeignet hält, Wegnahme zu ermöglichen (finaler Zusammenhang). Es genügt somit der bloße Vorsatz bzgl. der Kausalität unabhängig davon, ob die Gewaltanwendung/Drohung objektiv conditio sine qua non für die Wegnahme war.
Dafür:
- Wortlaut (nicht„durch…“,sondern„mit…“bzw„unter…“)

3. Theorie der raubspezifische Einheit
Neben der (subj.) finale Verknüpfung bedarf es objektiv, dass Gewalt/Drohung und Wegnahme „in einem bestimmten räumlichen und zeitlichen Verhältnis zueinander stehen“

65
Q

Gewaltanwengung als Mittel Zur Wegnahme

A
  • Das bloße Ausnutzen der Wirkung eines ohne eigenen Wegnahmewillen eingesetzten Nötigungsmittels genügt nach keiner Ansicht. Davon ist auszugehen, wenn Täter ohne Wegnahmeziel nötigt und die Situation hinterher zu Wegnahme ausnutzt
  • Wenn ausnahmsweise die frühere Gewaltanwendung als aktuelle Drohung erneuter Gewalt weiterwirkt, ist § 249 I unstr. verwirklicht. Dafür genügt es jedoch nicht, dass sich das Opfer in Folge der Gewalt- anwendung in einem Zustand allgemeiner Einschüchterung oder der Bewusstlosigkeit befindet
  • Ineinander-Übergehen von Nötigungsmittel und Wegnahme: Wenn der Täter bereits während der noch fortdauernden Nötigungshandlung den Wegnahmeentschluss fasst und realisiert, liegt Raub vor (Versuchsbeginn ab Wegnahmeentschluss)
66
Q

Definition schwere Gesundheitsschädigung Raub

A

Bei Eintritt einer langwierigen ernsten Krankheit, einer ernsthaften Störung der körperlichen Funktionen oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit

67
Q

Problem: Ist die Verwirklichung des § 250 I, II auch noch nach Vollendung des Grunddelikts (Raub) möglich?

A

BGH: +
bis Beendigung möglich, zumindest solange die Handlungen noch von Zueignungsabsicht getragen sind.
Dafür:
- Erhöhte Gefahr des ein gefährliches Werkzeug verwendenden bzw. beisichführenden Räubers auch noch nach Vollendung, solange er sich weitere Sachen zueignen will.
Dagegen:
- Für Phase nach Vollendung hat Gesetzgeber § 252 geschaffen. Dessen Voraussetzungen (insbes. Besitzerhaltungsabsicht) dürfen nicht unterlaufen werden.
- Zeitpunkt der Beendigung der Tat ist zu unklar, stark einzelfallabhängig und für den Täter daher kaum vorhersehbar (Bestimmtheitsgebot!)

hL: -
Dafür:
- Wortlaut: „bei“ der Tat bezieht sich auf § 249, daher kommt es auf dessen Tatbestandsmerkmale an: Wegnahme unter Einsatz qual. Nötigungsmittel –> alles, was sich danach ereignet, passiert nicht mehr „bei“ der Tat
- Hierdurch keine unangemessenen Strafbarkeitslücken, da Versuchsstrafbarkeit möglich

68
Q

Unmittelbarkeitsbeziehung zw. Raub und Todesfolge
Problem: Kann auch die nach Vollendung und vor Beendigung herbeigeführte Todesfolge diesen inneren Zusammenhang aufweis

A

hL: -
Daür:
- Mit Vollendung d. Wegnahme ist Tatgeschehen des § 249 abgeschlossen, so dass danach angewandte Gewalt außerhalb des Straftatbestands liegt.
- Abgrenzung zu § 252 wird verwischt und klare Vorauss. des § 252 werden umgangen, wenn § 251 in Beendigungsphase zur Anwendung kommt.
- Klare Gesetzeslücke zwischen § 251 und § 252 wird von Gegenansicht mit Gefährlichkeitserwägungen geschlossen und dabei Art. 103 II GG verletzt.

69
Q

Aufbauschema räuberischer Diebstahl § 252 StGB

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vollendeter Diebstahl/Raub
b) “auf frischer Tat betroffen”
c) Einsatz eines qualifizierendes Nötigungsmittels
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Besitzerhaltungsabsicht

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

70
Q

Definition auf frischer Tat betroffen räub. Diebstahl

A

Wenn der Täter alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen oder bemerkt [oder schlicht angetroffen, str.] wird.

71
Q

Problem: Kann man auch dann „betroffen“ werden, wenn man der eigentlichen Wahrnehmung durch Einsatz von Gewalt zuvorkommt? (räub. Diebstahl)

A

TdL: betroffen -
Dafür:
- Wortlaut: Wer der Wahrnehmung zuvorkommt, wird nicht betroffen, sondern kommt dem Betroffenwerden gerade zuvor, verhindert also ein Betroffenwerden.
- Sonst Verstoß gegen Art. 103 II GG

Rspr.: betroffen +
Dafür:
- „Auf frischer Tat betroffen“ meint lediglich raumzeitliches Zusammentreffen.
- Für die Gefährlichkeit des Täters ist es ohne Bedeutung, ob er wahrgenommen worden ist.
- Sonst ergäbe sich eine Lücke: vor Vollendung §§ 249 ff; nach Vollendung und bei Wahrnehmung §§ 252, 249 ff; nach Vollendung und vor Wahrnehmung: keine Strafbarkeit als oder gleich einem Räuber

72
Q

Aufbauschema Erpressung/räub. Erpressung
§ 253/255 StGB

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Einsatz von (qualifizierenden) Nötigungsmitteln
- Gewalt: (§ 255: gegen eine Person)
- Drohung mit einem empfindlichen Übel (§ 255: ggw. Gefahr für Leib und Leben)
b) dadurch Nötigungserfolg
c) dadurch Vermögensschaden

  1. Subjektiver Tatbestand
    a) Vorsatz
    b) Bereicherungsabsicht
    c) Stoffgleichheit
    d) Rechtswidrigkeit der beabscihtigten Bereicherung
    e) Vorsatz bzgl. c) und d)

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

73
Q

Problem: Muss das abgenötigte Verhalten den Charakter einer Vermögensverfügung haben? (räub. Erpressung)

A

hL: Vrmögensverfügung erforderlich
Raub und (räuberische) Erpressung stehen in einem Exklusivitätsverhältnis (Fremdschädigungsdelikt – Selbstschädigungsdelikt), genau wie Diebstahl und Betrug.
Als Gewalt kommt vis absoluta nicht in Betracht, da diese die Willensbildung ausschaltet (zB Betäubung) oder eine Willensbetätigung auf Opferseite ganz unmöglich macht (zB Fesselung)

Dafür:
- Auch bei § 263 ist VV ein ungeschriebenes TBM, der Wortlaut der §§ 253, 255 steht also nicht entgegen.
- Ohne Erfordernis der VV bei §§ 253, 255 wäre § 249 gegenüber §§ 253, 255 praktisch überflüssig, da beide bei jedem Verhalten auf Opferseite(„Tun, Dulden, Unterlassen“) eingreifen und dem Raub eigenständige Bedeutung daher nur zukäme, wenn der Täter zwar Zueignungsabsicht hätte, gleichzeitig aber keine Bereicherungsabsicht vorläge, was nur bei einem wertlosen Tatobjekt (z.B. Liebhaberstück) oder unmittelbarem Wertaus- gleich der Fall wäre. Das kann der Gesetzgeber angesichts der herausragenden Stellung von
§ 249 kaum gewollt haben.
- Ohne das Erfordernis der VV wird die Privilegierung der Gebrauchsanmaßung (vgl § 248b) unterlaufen: Auch ohne Zueignungsabsicht könnte jemand über § 255 „gleich einem Räuber“ bestraft werden, obwohl das Gesetz in § 249 gerade zeigt, dass derjenige, der mit qualifizierten Nötigungsmitteln eine Sache wegnimmt, nur unter dieser besonderen subj Voraussetzung (Zueignungsabsicht) als Räuber bestraft werden soll.
–> Fragmentarischer Charakter des Strafrechts: kein „kleiner Raub”
- Mit der Vermögensverfügung kann eine klare Trennlinie zwischen Eigentums- und Vermögensdelikten gezogen werden.

Rpsr: Keine Vermögensverfügung erforderlich
Jedes Verhalten auf Opferseite genügt (und somit auch das bloße Dulden der zwangsweisen Wegnahme).
Dafür:
- Wortlaut entspricht hinsichtlich der Nötigungsmittel („Tun, Dulden, Unterlassen“) dem des § 240, daher kein Anhaltspunkt für anderen (engeren) Gewaltbegriff.
- Bei fehlender Zueignungsabsicht würde sonst der brutalere Täter, der zu vis absoluta greift, bevorzugt, da er weder unter § 249 noch unter § 253 fallen würde, während der nur drohende Täter (ohne Zueignungsabsicht) nach § 253 bestraft werden könnte (gewichtiges Argument!)
- Was nach hL letztlich als „Vermögensverfügung“ anzusehen ist, ist zu vage (Bestimmtheitsgebot!).
Dagegen:
- Gesetzessystematisch lässt sich nicht erklären, dass die Rspr § 249 als lex specialis gegenüber § 255 ansehen will, da dann die Folge des allgemeineren Tatbestandes auf den spezielleren verweisen würde (s. § 255: „gleich einem Räuber zu bestrafen“Verweis auf §§ 249 ff).
- Gegen Privilegierungsargument hinsichtlich „brutalerem“ Täter: Nicht immer ist derjenige, der vis absoluta statt vis compulsiva einsetzt, gefährlicher, so dass von einer allgemeinen ungerechtfertigten Privilegierung in diesem Sinn nicht gesprochen werden kann

74
Q

Problem: Wann liegt eine Vermögensverfügung bei § 253 vor?

A

1. hM
Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Genötigten, wobei überwiegend darauf abgestellt wird, ob sich der Genötigte subjektiv in einer Schlüsselposition sieht.
Test: Ist meine Mitwirkung notwendig, damit der Gewahrsamsverlust eintritt (dann § 253), oder erlangt der Täter unabhängig von meiner Mitwirkung ohnehin Zugriff auf den Gegenstand (dann § 249)?

2. MM
Entscheidend für eine Vermögensverfügung ist allein, dass das Opfer willentlich verfügt, wobei nur danach zu fragen ist, ob es zu einer Gewahrsamsübertragung mit – wenn auch erzwungenem – faktischem Einverständnis kommt.
–> In einem äußerlichen Nehmen liegt Anhaltspunkt für ein fehlendes Einverständnis (§ 249), in einem äußerlichen Geben liegt Anhaltpunkt für ein faktisches Einverständnis (§ 253). (Anm: Auf diese Weise kommt man iE zu ganz ähnlichen Ergebnissen wie die Rspr!)

Folgeproblem der hM: Muss diese Verfügung unmittelbar zur Gewahrsamsverschiebung führen (Parallele zum Betrug)?

eA: Nein, es genügt, wenn der Täter sich letztlich Gewahrsam verschafft.
Dafür:
- Erpresserisch herbeigeführtes Einverständnis mit Gewahrsamslockerung enthält (anders als beim Betrug) regelmäßig zugleich das Einverständnis in Gewahrsamsverlust.

aA: Ja, Unmittelbarkeitskriterium gilt auch bei Erpressung.
Dafür:
- Ohne Aushändigung durch das Opfer ist Schädigung des Vermögens noch nicht definitiv.
- Gedanke der konkreten Vermögensgefährdung kann bereits vorher einen Schaden begründen

75
Q

Aufbauschema Betrug § 263 StGB

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täuschen über Tatsachen
b) dadurch Irrtumserregung
c) dadurch Vermögensverfügung
d) dadurch Vermögensschaden
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. aller Merkmale des obj. TB
b) Absicht, sich oder Drittem Vermögensvorteil zu verschaffen
c) obj. Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteil
d) Objektive Stoffgleichheit zwischen V Vorteil und V schaden
e) Vorsatz bzgl. Rechtswidirigkeit und Stoffgleichheit

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

76
Q

Definition Tatsachen Betrug

A

konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind

77
Q

Definition Täuschund Betrug

A

Bewusst irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen

78
Q

Täuschen durch aktives Tun

A
  • ausdrücklich Täuschung
  • Konkludente Täuschung
    Ob eine konkludente Täuschung vorliegt, hängt davon ab, was der Täter nach der Verkehrsanschauung miterklärt.

Problem: Ist die rein faktische Verkehrsanschauung heranzuziehen oder spielen normative Kriterien auch eine Rolle?
hM: Trotz des faktischen Aus- gangspunkts sind zwingend normative Gesichtspunkte (aus Gesetz oder Vertrag, subsidiär aus vertragl. AGB) heranzuziehen
–> Jeweiliger Geschäftstyp und die typische Pflichten- und Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern erlangen unmittelbare Bedeutung.

79
Q

Täuschung durch Unterlassen Betrug

A

Wesentliche Voraussetzung: Garantenstellung § 13 StGB
Quellen der Garantenstellung:
- Gesetz
- Ingerenz
- in eng begrenzten Ausnahmefällen aber auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
Aber: Nicht jede vertragliche Beziehung zwischen Täter und Opfer löst eine Garantenstellung aus § 242 BGB aus, da grundsätzlich jeder Vertragspartner zur Wahrung der eigenen Interessen berufen ist (keine generelle Offenbarungspflicht; andernfalls übermäßige Einschränkung der Privatautonomie). Nur wo sich eine besondere Einstandspflicht des Täters gerade deswegen begründen lässt, weil nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs die Verantwortung für das Unwissenheitsrisiko nicht allein beim Geschäftspartner liegen soll (Stichwort: besonderes Vertrauensverhältnis), kann ggf eine Garantenstellung angenommen werden.

80
Q

Definition Irrtum Betrug

A

Jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen.

81
Q

Grenzbereiche des Irrtums:

A
  • reines Nichtwissen (ignorantia facti):
    Opfer macht sich keinerlei konkrete Fehlvorstellung
    –> kein Raum für Irrtum –> kein Betrug
  • sog. sachgedankliches Mitbewusstsein
    Opfer macht sich zwar keine konkreten Vorstellungen, hat aber die [wichtig:] aus bestimmten Tatsachen abgeleitete Vorstellung, es sei „alles in Ordnung“
    ein nicht reflektiertes Begleitwissen, das bestimmte Umstände als selbstverständlich voraussetzt.

–> Irrtum (+) –> Betrug, wenn sich die (fehlerhafte) Vorstellung, alles sei in Ordnung, aus bestimmten Tatsachen ableitet

82
Q

Problem: Schließen Zweifel des Getäuschten einen Irrtum aus? Betrug

A

1. hM: Zweifel an der Richtigkeit des Behaupteten schließen einen Irrtum nicht aus.
Dafür:
- Strafrecht muss auch dem unerfahrenen, besonders leichtgläubigen Menschen Schutz vor auch noch so plumpen Tricks bieten.
- Auch derjenige, der trotz Zweifeln verfügt, zeigt, dass er letztlich irrt.
- Dass sich ein Zweifelnder eher als ein Nichtwissender selbst helfen kann, ist nicht zu leugnen; eine Subsidiarität des strafrechtlichen Schutzes für diesen Fall entspricht jedoch nicht der kriminalpolitischen Entscheidung des Gesetzes. Entscheidend ist nämlich, dass er sich in concreto gerade nicht selbst hilft und deshalb verfügt.

2. MM Zweifel schließen dann den Irrtum aus, wenn sie auf konkreten Anhaltspunkten beruhen.
Dafür:
- Subsidiarität des Strafrechts: Nur wer irrt, ist schutzwürdig; wer zweifelt, kann dem Zweifel nachgehen und sich so selbst schützen.
- Irrtum muss gerade durch die Täuschung des Täters hervorgerufen sein (Kausalität!).

83
Q

Definition Vermögensverfügung Betrug

A

Jedes tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.

84
Q

Problem: Vermögensbegriff Betrug

A

1. Juristischer Vermögensbegriff
Vermögen ist die Gesamtheit der subjektiven Vermögensrechte einer Person.

2. Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff (Rspr)
Vermögen umfasst alle geldwerten Güter einer Person, also alle Positionen, denen im Wirtschaftsverkehr ein Wert beigemessen wird (unabhängig von deren Ausgestaltung als subj. Recht), einschließlich nichtiger Ansprüche aus verbotenen/unsittlichen Geschäften und widerrechtlich erlangten Werten.

3. Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
Wie 2., jedoch mit der (wichtigen) Einschränkung, dass nur Wirtschaftsgüter, die einer Person „ohne rechtliche Missbilligung“ bzw „unter dem Schutz der Rechtsordnung“ zustehen, zum Vermögen zählen.

4. Personaler Vermögensbegriff
Vermögen als wirtschaftliche Potenz einer Person, die auf der Herrschaftsgewalt über Objekte beruht.

85
Q

Beispiel für Vermögensverfügung Betrug

A

Übertragung von Eigentum (zB an Geld, an einer Kaufsache), Eingehung einer Verbindlichkeit (zB durch Abschluss eines Vertrages), Nichtgeltendmachung einer Forderung, Erbringung einer Arbeitsleistung

86
Q

Schadensfeststellung Betrug

A

Prüfungsreihenfolge:
1. Liegt nach objektiv-wirtschaftlichen Kriterien ein Schaden vor?
2. (wenn nein) Folgt aus einer individualisierenden Betrachtung ein Schaden?
3. (wenn nein) Ergibt sich aus dem Gedanken der Zweckverfehlung ein Schaden?

87
Q

Objektive Schadensfeststellung Betrug

A
  • Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung unmittelbarer Schadenskompensationen
  • Vermögensschaden (+), wenn ein Vergleich zwischen dem Vermögensstand vor und nach der Vermögensverfügung ergibt, dass eine nachtei- lige Vermögensdifferenz eingetreten ist, ohne dass diese Einbuße durch ein unmittelbar aus der Vermögensverfügung fließendes Äquivalent wirtschaftlich ausgeglichen (= kompensiert) wird.
88
Q

Individualisierte Schadensbetrachtung Betrug

A

Trotz wirtschaftlicher Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung kann gleichwohl ausnahmsweise ein Vermögensschaden gegeben sein, wenn der Erwerber
- die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich voraus- gesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann. Als andere zumutbare Verwendung zählt auch, dass der Erwerber das Erlangte ohne größere Schwierigkeiten zu Geld machen kann.
- oder durch die irrtumsbedingt eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigen- den Maßnahmen genötigt wird.
- oder infolge der irrtumsbedingt eingegangenen Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind.

89
Q

Eingehungsbetrug

A
  • Vermögensverfügung = Verpflichtung aus Vertrag
  • Schaden (+) wenn dieser Verpflichtung kein adäquater Anspruch gegenübersteht oder dieser Anspruch keinen Wert hat.

Eigenständige Bedeutung des Eingehungsbetrugs nur, wenn
- es nicht (mehr) zur Vertragsabwicklung gekommen ist
- zwischen Vertragsschluss und -abwicklung rechtlich erhebliche Veränderungen eintreten

sonst Erfüllungsbetrug

Kein Eingehungsbetrug liegt vor wenn.
- wennTäuschender zur Vorleistung verpflichtet ist und Vertragspartner/Getäuschter das weiß
- solange unbedingtes (Verbraucher-)Widerrufsrecht für den Getäuschten besteht und dieser ordnungsgemäß belehrt ist (vollendeter [!] Eingehungsbetrug dann ab Ablauf der Widerrufsfrist), dies gilt jedoch nicht im Fall einer Anfechtung oder bei bestehenden Einreden, die der Erfüllung des Vertrags entgegenstehen
- wenn/solange unbedingtes vertragliches Rücktrittsrecht für den Getäuschten besteht, durch das er sich durch bloße einseitige Erklärung vom Vertrag lösen kann

90
Q

Dreiecksbetrug

A

Verfügender und Geschädigter müssen nicht die selbe Person sein.
–> Der Verfügende wird hier vom Täter gleichsam als gutgläubiges Werkzeug zur Schädigung eines Dritten benutzt.

Erlangt der Täter durch Täuschung eines anderen den Gewahrsam an der Sache eines Dritten, kommt anstelle des Dreiecksbetrugs allerdings auch ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft in Betracht. Für die Abgrenzung gilt hier:

  • Ein Dreiecksbetrug liegt vor, wenn Verfügender und Geschädigter in einem besonderen Näheverhältnis zueinander stehen und damit gleichsam eine (fiktive) Zurechnungseinheit bilden.
  • Ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft liegt vor, wenn ein solches besonderes Näheverhältnis fehlt und der Verfügende damit gleichsam von außen her in das Vermögen des Geschädigten eingreift.

Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen ein Näheverhältnis vorliegt.
Lagertheorie (hM):
Danach bedarf es weder einer tatsächlichen noch einer zumindest subjektiv angenommenen Befugnis zur Sachüberlassung. Vielmehr reicht es aus, dass der Verfügende sich normativ im „Lager“ des Geschädigten befindet und dadurch dessen Vermögen näher steht als ein beliebiger Dritter, so etwa bei Hausangestellten, Dienstboten, sonstigen Gewahrsamshütern.

91
Q

Definition Bereicherungsabsicht Betrug

A

Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen (ungeschrieben: und mit dem Vermögensschaden stoffgleichen) Vermögensvorteil zu verschaffen

92
Q

Definition Vermögensvorteil Betrug

A

Jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage im Sinne einer Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens

93
Q

Objektive Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils Betrug

A

Der Vermögensvorteil ist (obj.) rechtswidrig, wenn der Täter (begünstigter Dritter) keinen einredefreien, fälligen Anspruch auf den Vermögensvorteil hat.

94
Q

Stoffgleichheit Betrug

A

Stoffgleichheit liegt vor, wenn Vermögensvorteil und -schaden durch ein und dieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden.

Prüfung:
1. Durch welche Vermögensverfügung soll erstrebter Vermögensvorteil beim Täter (bzw Dritten im Falle Drittbereicherung) eintreten?
2. Durch welche Vermögensverfügung ist der Schaden beim Opfer entstanden?
3. Ist die Verfügung unter 1. dieselbe wie die unter 2.? Wenn ja: Stoffgleichheit (+)

95
Q

Strafzumessung § 263 StGB

A
  • III 2 Nr. 2, 1. Alt. („Vermögensverlust großen Ausmaßes“):
    Richtwert: 50.000 €
  • III 2 Nr. 2, 2. Alt („große Zahl von Menschen“): Richtwert: mind. 20 Menschen, jedenfalls bei 50 Menschen gegeben
  • III 2 Nr. 3 („wirtschaftliche Not“): wenn Opfer infolge der Tat seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr ohne Hilfe Dritter bestreiten kann
96
Q

Aufbauschema Computerbetrug § 263a StGB

A

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
- unrichtige Gestaltung des Programms
- Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
- unbefugte Verwendung von Daten
- sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
b) (dadurch) Beeinflussung des Ergebnisses eines DVV
c) (dadurch) Vermögensschaden

  1. Subjektiver Tatbestand
    a) Vorsatz
    b) Absicht, sich/Drittem einen Vermögensvorteil zu verschaffen
    c) Obj. Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils
    d) Obj. Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil und -schaden
    e) Vorsatz bzgl RW und Stoffgleichheit des Vermögensvorteils

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Strafzumessung: Regelbeispiele, § 263a II iVm § 263 III (IV)

97
Q

Definition Programm Computerbetrug

A

Jede in Form von Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer.

98
Q

Definition Daten Computerbetrug

A

Kodierte und kodierbare Informationen unabhängig vom Verarbeitungsgrad.

99
Q

Problem: Unrichtigkeit des Programms Computerbetrug

A

hM:
Unrichtigkeit des Programms bestimmt sich objektiv
(= betrugsspezifisch), d.h., es ist dann unrichtig, wenn es nicht mehr in der Lage ist, ein Ergebnis zu liefern, das dem Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung objektiv entspricht.
Dafür:
- Betrugssparallelität; auch im Rahmen des § 263 gibt es eine Täuschung über Regeln oder Konventionen; Kriminalpolitische Erwägungen.

aA:
Subjektive Auslegung: Unrichtig ist ein Programm dann, wenn das Programm nicht dem Willen des Verfügungsberechtigten entspricht.
Dagegen:
- Wille des Betreibers nicht stets ersichtlich; Systembetreiber selbst könnte nie Täter sein.

100
Q

Definition Unrichtigkeit der Daten Computerbegriff

A

Wenn der durch sie vermittelte Informationsgehalt in
Wahrheit gar nicht oder anders gegeben ist.

101
Q

Definition Unvollständigkeit Computerbetrug

A

Wenn die Daten den betreffenden Lebenssachverhalt nur unzureichend wiedergeben, insbes. indem sie wahre Umstände unterdrücken

102
Q

Die unbefugte Verwendung von Daten

A

Umstritten ist, wann die Verwendung von Daten als „unbefugt“ gilt. Im Wesentlichen werden hierzu drei Auffassungen vertreten:
- subjektivierende Lösung:
Unbefugt ist eine Datenverwendung, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten (= derjenige, der über die Verwendung der Daten bestimmen darf), widerspricht.

- computerspezifische Lösung:
Unbefugt ist eine Datenverwendung, bei der die Befugnis zur Datenverwendung durch einen Code überprüft wird und der Täter diesen Code unberechtigt verwendet und so den entgegenstehenden Willen des Berechtigten in computerspezifischer Weise überwindet.

- betrugsspezifische Lösung (hM):
Unbefugt ist eine Datenverwendung, die im Falle ihrer Vornahme gegenüber einer Person als Täuschung anzusehen wäre – sog. Täuschungsäquivalenz. Für diese Auffassung spricht, dass sie der Wertgleichheit zwi- schen Betrug und Computerbetrug am besten gerecht wird, denn § 263a StGB soll ge- rade die durch den technischen Fortschritt bei § 263 StGB entstandenen Schutzlücken schließen.

103
Q

Definition Datenverarbeitung Strafrecht

A

Technische Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten (= kodierte Informationen) und ihre Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden.

104
Q

Aufbauschema Begünstigung § 257 StGB

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vortat
(1) rechtswidrige Haupttat
(2) eines anderen
(3) die bereits begangen ist
b) Tathandlung: Hilfe leisten
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Asbicht, die Vorteile zu sichern

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. ggf. Strafausschließungsgrund § 257 III 1 StGB

105
Q

Problem 1: Gibt es eine sukzessive Beihilfe überhaupt? (Begünstigung)

A

Ausgangspunkt:
Sukzessive Beihilfe ist Beihilfe nach Vollendung der Haupttat.
Dabei gilt jedenfalls: Nach Beendigung der Vortat ist nur Raum für § 257, vor Vollendung der Vortat nur für § 27. Zwischen Vollendung und Beendigung aber tritt ein Abgrenzungsproblem auf, zumindest wenn man die sog. sukzessive Beihilfe für möglich hält, was aber umstritten ist.

eA. Sukzessive Beihilfe gibt es grundsätzlich nicht.
Konsequenz: Es gibt kein Abgrenzungsproblem; nach Vollendung immer nur Begünstigung (§ 257) möglich.
Dafür:
- Stadium zwischen Vollendung und Beendigung zu unbestimmt; insbes. unbestimmter Beendigungszeitpunkt verstößt gegen Art. 103 II GG.
- Gesetzgeber hat Hilfeleistung nach der Tat in §§ 257 ff nur unter engen Voraussetzungen für strafbar erklärt, die nicht umgangen werden dürfen.

hM: Sukzessive Beihilfe möglich; daher Abgrenzungsproblem
Dafür:
- Hilfeleistung“ iSd § 27 umfasst nach natürlichem Sprachgebrauch alle Tätigkeiten, die zur Rechtsgutsverletzung – bis zur materiellen Beendigung des Delikts – beitragen.
- Beihilfehandlung muss nicht kausal für Taterfolg oder Vollendung sein.

106
Q

Problem 2: Abgrenzung der Begünstigung zur Beihilfe an der Vortat (Begünstigung)

A

Ausgangspunkt: Erkennt man mit der hM die Möglichkeit der sukzessiven Bei- hilfe an (s.o.), muss zwischen Begünstigung und (sukzessiver) Beihilfe zur Vortat abgegrenzt werden.

**1. Rspr und hM: **
Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Helfenden:
- will er, dass (Vor-)Tat erfolgreich zu Ende gebracht wird
–> § 27 StGB
- Will er dem Vortäter das Erlangte sichern –> 257 StGB

Dagegen:
- Innere Willensrichtung lässt sich kaum sicher bestimmen.
- Der Täter hat es quasi selbst in der Hand, durch seine persönliche Motivation die Anwendung von § 27 oder § 257 (geringere Strafe) zu bestimmen.

2. aA:
Im Ergebnis immer Beihilfe; ob daneben tatbestandlich auch eine Begünstigung vorliegt, kann dahinstehen, da jedenfalls gem § 257 III 1 eine Bestrafung wegen Begünstigung ausscheidet (=Vorrang der Beteiligung an Vortat)
Dafür:
- Wegen des Willens, einem anderen die Vorteile der Tat zu sichern, darf der Unterstützende nicht der uU strengeren Haftung als Gehilfe entgehen.

107
Q

Definition Hilfeleisten Begünstigung

A

„Hilfeleisten“ ist jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden.

108
Q

Aufbauschema Hehlerei § 259 StGB

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt
(1) Sache
(2) erlangt durch Vortat (= gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat)
(3) eines anderen
b) Tathandlung
(1) ankaufen oder
(2) sich oder einem Dritten verschaffen oder
(3) absetzen oder
(4) absetzen helfen
2. Subjetiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

109
Q

Definition sich verschaffen Hehlerei

A

Sich-Verschaffen ist die Übernahme tatsächlicher Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Einverständnis mit dem Vorbesitzer im Wege des abgeleiteten Erwerbs.

110
Q

Definition absetzen Hehlerei

A

Absetzen ist das Unterstützen eines anderen beim Weiterschieben der bemakelten Sache durch selbständiges Handeln.

111
Q

Definition Absatzhilfe Hehlerei

A

Absatzhilfe ist die weisungsabhängige, unselbständige Unterstützung für den Vortäter bei dessen Absatzbemühungen.

112
Q

Problem: Rückveräußerung an den Verletzten der Vortat (Hehlerei)

A

Überw. Literatur:
Mit Rückveräußerung an den Verletzten wird die rechtmäßige Lage wiederher- gestellt, die rechtswidrige Vermögenslage gerade nicht perpetuiert. –> § 259 StGB (-)

Dafür:
- Wenn der Verletzte nicht erkennt, dass ihm seine eigene Sache zum Kauf angeboten wird und er hierfür Geld bezahlt, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht, so dass kaum Strafbarkeitslücken zu befürchten sind

Rspr und MM
Auch mit Rückveräußerung trägt Absetzender zur Aufrechterhaltung der rw Vermögenslage bei, indem er die wirtschaftliche Verwertung des Hehlereiobjekts übernimmt und zugunsten des Vortäters die angemaßte Verfügungsgewalt realisiert. –> § 259 StGB (+)
Dagegen:
- Für Perpetuierung kommt es nicht auf wirtschaftliche Lage insgesamt an, sondern auf Besitzlage hinsichtlich des konkreten Gegenstands (vgl die Argumentation zur Ersatzhehlerei). Es darf daher nur auf den Besitz an konkreter Sache abgestellt werden, der aber zurückgewährt wird, so dass rw Zustand nicht perpetuiert wird.

113
Q

Problem: Kann „anderer“ bei Rückerwerb vom Hehler auch der Vortäter sein? (Hehlerei)

A

hM: Nein
Dafür:
- Wortlaut: „anderer“
- Es erfolgt keine neue Rechtsgutsverletzung, wenn nur der ursprüngliche rechtswidrige Zustand wiederhergestellt wird.
- Der urspr. Vortäter „haftet“ für die Herstellung dieses rw Zustandes bereits, er darf nicht nochmal in Ansatz gebracht werden.

MM: Ja
Strittig sind dann allerdings die Konkurrenzen (eA: mitbestrafte Nachtat, aA: Realkonkurrenz zur Vortat).
Dafür:
- Vortäter ist „anderer“, da Hehler selbst eine Vortat, nämlich die Hehlerei begangen hat, bezüglich derer der Vortäter „Dritter“ ist, so dass der Wortlaut nicht entgegensteht.
- Ob Rechtsgutsverletzung vorliegt, lässt sich nicht ohne weiteres ausschließen, da es möglich ist, dass sich die Restitutionschance durch Rückerwerb verschlechtert. Für § 259 als abstraktes Gefährdungsdelikt ist ein Nachweis über die Restitutionschance jedenfalls nicht nötig.

114
Q

Definition körperliche Misshandlung Körperverletzung
§ 223 StGB

A

Eine körperliche Misshandlung ist jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper des Opfers sowie jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt.

115
Q

Definition Gesundheitsschädigung Körperverletzug § 223 StGB

A

Eine Gesundheitsschädigung ist die Herbeiführung, Aufrechterhaltung oder Steigerung eines pathologischen Zustands (körperlicher oder seelischer Art).

116
Q

Definition gesundheitsschädlicher Stoff Körperverltzung § 224 StGB

A

Ein gesundheitsschädlicher Stoff (Oberbegriff) ist ein Stoff, der unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, eine erhebliche Gesundheitsschädigung (s. § 223 I Var. 2) herbeizuführen.

117
Q

Definition Andere gesundheitsschädliche Stoffe Körperverletzung § 224 StGB

A

Unter die „anderen gesundheitsschädlichen Stoffe“ fallen v.a. mechanisch (zB zerstoßenes Glas) oder thermisch wirkende Substanzen (zB kochendes Wasser) sowie Krankheitserreger (zB HI-Virus).

118
Q

Definition Beibringen Körperverletzung § 224 StGB

A

Beibringen liegt vor, wenn der Stoff mit dem Körper so in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann (hM: egal, ob über das Innere oder das Äußere des Körpers).

119
Q

Definition Waffe Körperverletzung
§ 224 StGB

A

Waffen (im technischen Sinne) sind gebrauchsbereite Werkzeuge, die nach der Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen

120
Q

Definition gefährliches Werkzeug Körperverletzung § 224 StGB

A

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche (str.) Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung (als Angriffs- oder Verteidigungsmittel) im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

121
Q

Definition Überfall Körperverletzung § 224 StGB

A

Ein Überfall ist ein überraschender Angriff.

122
Q

Definition Hinterlist Körperverletzung § 224 SGB

A

Hinterlist ist das planmäßige Verdecken der wahren Absicht, um gerade dadurch die Abwehr durch den Angegriffenen zu erschweren.

123
Q

Problem: Muss die Behandlung abstrakt oder konkret lebensgefährlich sein?

A

Allgemein anerkannt: Nicht erforderlich ist, dass der Verletzungserfolg lebensgefährlich ist. Es kommt also nicht darauf an, dass die Wunde so gravierend ist, dass es nur vom Zufall abhängt, ob das Opfer überlebt.
Maßgeblich ist vielmehr die Tathandlung. Strittig ist nur, ob die Tathandlung lediglich generell (abstrakt) geeignet sein muss, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen, oder ob der Täter das Opfer tatsächlich (konkret) in eine entsprechende Gefahr gebracht haben muss.

MM: Es kommt darauf an, dass die Behandlung konkret lebensgefährlich war, dh es muss tatsächlich (bei ex-post-Betrachtung) eine konkrete Lebensgefahr bestanden haben (es hing nur vom Zufall ab, ob Opfer stirbt).
Dafür:
- Erhöhter Strafrahmen bei nur abstrakter Gefährdung nicht gerechtfertigt

HM und Rspr: Verletzungshandlung muss auf Grundlage der (bei ex-ante-Betrachtung erkennbaren) konkreten Umstände ob- jektiv (= abstrakt) geeignet gewesen sein, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Zu einem konkreten Gefahrerfolg muss es aber nicht gekommen sein.
Dafür:
- Wortlaut: „gefährdende Behandlung“, nicht „in Gefahr bringende Behandlung“
- Bei Erfordernis einer konkreten Gefahr ist die Abgrenzung zu §§ 212, 22, 23 I nicht sinnvoll möglich
- Reformgesetzgeber ging im Zuge des 6. StrRG davon aus, dass die Herbeiführung einer konkreten Gefahr nicht erforderlich sein solle

124
Q

Definition Glied Körperverletzung
§ 226 StGB

A

Ein Glied ist ein äußerliches Körperteil, das eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden ist (zB Arm, Finger).

125
Q

Definition wichtig (Glied) Körperverletzung § 226 StGB

A

Ein Glied ist wichtig, wenn es für das Leben eines Menschen von erheblicher Bedeutung ist.

126
Q

Definition Heimtücke Mord
§ 211 StGB

A

Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers

127
Q

Definition Arglosigkeit Mord
§ 211 StGB

A

Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= regelmäßig bei Versuchsbeginn) keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.

128
Q

Definition Wehrlos Mord
§ 211 StGB

A

Wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist.

129
Q

Eingrenzungsversuche des Mordmerkmal „Heimtücke“

A

Rspr:
Es wird zusätzlich eine Tatbegehung „in feindlicher Willensrichtung“ verlangt, dh ausgeschieden werden Tötungen, die der Täter „zum vermeintlich Besten seines Opfers“ begeht.
Dagegen:
- Dieses zusätzliche Merkmal erbringt wünschenswerte Korrektur nur für (zu) enge Fallgruppe.
- Außerdem vernachlässigt es das Element der „Tücke“ in Heimtücke.

hL:
Es wird zusätzlich ein „verwerflicher Vertrauensbruch“ gefordert; der Täter muss also ein ihm entgegengebrachtes Vertrauen bewusst missbrauchen.
Dagegen:
- Unklarheit hins. des „Vertrauensverhältnisses“, es fehlen klare Konturen.
- Attentate könnten so gut wie nie Mord darstellen, sind aber gerade die typische Fallgruppe, die unter das MM Heimtücke fallen sollen.

aA:
Es wird (im subjektiven Tatbestand) hinsichtlich des „Ausnutzens“ ein „tückisch- verschlagenes Vorgehen“ gefordert. Das heißt, der Täter muss sich bewusst für die (auf Grund der Schutzlosigkeit des Opfers) günstigere von mind. zwei Hand- lungsalternativen entschieden haben.
Dafür:
- Es werden nicht nur eng umgrenzte Fallgruppen erfasst, sondern ein allge- meines, (noch) bestimmtes Kriterium eingeführt, das dem klassischen Leit- bild des Mordes entspricht.
- Hier ist eine einschränkende Auslegung in Übereinstimmung mit dem Wort- laut (heimtückisch) gut vertretbar.
- Passt gut zur auch ansonsten erhobenen Forderung, das bewusste Ausnut- zen der Arg- und Wehrlosigkeit restriktiv zu handhaben, s.u.

130
Q

Definition Grausam Mord
§ 211 StGb

A

Grausam handelt, wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt.

131
Q

Definition gemeingefährliche Mittel Mord § 211 StGB

A

Gemeingefährliche Tatmittel sind solche, deren Wirkungsweise der Täter im konkreten Fall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden.

132
Q

Definition Mordlust § 211 StGB

A

Mordlust ist die Tötung aus Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens.