Allgemeiner Teil Flashcards

1
Q

Aufbauschema des Versuchs; § 22, 23StGB

A

Vorpfrüfung
- Strabarkeit des Versuchs, § 23 I, 12 StGB
- Fehlen der Deliktsvollendung

I. Tatbestand

  1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss
    a) Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale endgültig gefasst (Eventualvorsatz genügt)
    -> hier Abgrenzung zur bloßen Tatgeneigtheit
    b) Vorsatz sonstiger subj. Tatbestandsmerkmale (z.B. Zueignungsabsicht § 242 StGB, subj. Mordmerkmale)
  2. Objektiver Tatbestand: Unmittelbares Ansetzen
    –> hier Abgrenzung von der straflosen Vorbereitungshandlung

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Rücktritt vom Versuch

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2
Q

Abgrenzung Tatentschluss/Tatgeneigtheit

A

Der Tatentschluss muss endgültig gefasst und somit unbedingt sein, d.h. der Täter muss die frage nach dem “Ob” der Tat schon gefasst haben.

„Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage“:
Täter ist fest entschlossen, unter bestimmten Umständen die Tat zu begehen, weiß aber nicht, ob diese – von seinem Willen unabhängige – Situation eintreten wird. Tatentschluss (+).

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3
Q

Untauglicher Versuch

A

Auch der Untaugliche Versuch ist grds. strafbar, Umkehrschluss aus 23 III StGB. Die Fehlvorstellung führt umgekehrt zum Tatbestandsirrtum § 16 zur Bejahung des Tatentschlusses.

Definition:
Die Ausführung des Tatentschlusses kann entgegen der Vorstellung des Täters aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Verwirklichung des obj. Straftatbestands führen.

  • Untauglichkeit des Tatsubjekts
    Bsp: Körperverletzung im Amt (§ 340) durch nur vermeintlichen Beamten, dessen Ernennung beispielsweise unwirksam war.
  • Untauglichkeit des Tatobjekts
    Bsp: Tötungsversuch an einer Leiche, von der der Täter glaubt, es handle sich um einen bewusstlosen Menschen.
  • Untauglichkeit des Tatmittels
    Bsp: Abtreibungsversuch mit harmlosen Kopfschmerztabletten, die der Täter für Abtreibungspillen hält.
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4
Q

Grob unverständiger Versuch

A

Es handelt sich um einen grob unverständigen Versuch, wenn völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen vorliegen, die für jeden durchschnittlich informierten Menschen offensichtlich sind.

(z.B. vergiften mit Vitamin C)

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5
Q

Irrealer Versuch

A

Versuch mit irrealen, der menschlichen Beherrschbarkeit entzogenen Mitteln (zB Tothexen, Vodoo).
Dieser Versuch ist wegen des fehlenden Tatentschlusses grds. straflos.
Begründung: Der Tatentschluss ist zwar auf die Hervorrufung eines Taterfolgs gerichtet, jedoch nicht durch sozialerhebliches Handeln, also nicht durch ein Handeln im Sinn der sozialen Handlungslehre, so dass deshalb kein Tatentschluss vorliegt.

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6
Q

Wahndelikt

A

Grundsätzlich straflos.
Der Täter nimmt irrig an, das in tatsächlicher Hinsicht richtig erkannte Verhalten falle unter eine in Wahrheit nicht oder nicht so existierende Strafnorm.
Ähnlichkeit zum untauglichen Versuch: So wie der untaugliche Versuch das Spiegelbild des Tatbestandsirrtums darstellt, lässt sich das Wahndelikt als Spiegelbild des Verbotsirrtums begreifen.

A betrügt seine Ehefrau im Glauben, Ehebruch sei strafbar (objektiver Tatbestand nicht erfüllt)
A „leiht“ sich heimlich von B kurz dessen Akkuschrauber und glaubt, dies sei gem. § 242 I strafbar („umgekehrter Subsumtionsirrtum“, subjektiver Tatbestand – Zueignungsabsicht – nicht erfüllt).
A hilft seinem polizeilich gesuchten Bruder B bei der Flucht und glaubt, dies sei strafbar (Irrtum über den pers. Strafausschließungsgrund des § 258 VI, dieser greift trotz des Irrtums ein).

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7
Q

Unmittelbares Ansetzen

A

Hat der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten und hat er objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt, indem er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist,
* dass es bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder
* in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht?

In unproblematischen Fällen reicht in Klausuren die Feststellung, dass der Täter „subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten hat und objektiv kein wesentlicher Teilakt zur eigentlichen Tatbestandshandlung mehr erforderlich ist.“

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8
Q

Versuchsbeginn bei Qualifikationen und Regelbeispielen

A

Bei Qualifikationen und Regelbeispielen bedeutet das Ansetzen zur Verwirklichung des erschwerenden Umstands nur ein unmitelbares Ansetzen, wenn darin auch ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Grundtatbestandes liegt

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9
Q

Versuchsbeginn Mittäterschaft/mittelbare Täterschaft

A

Bei Mittätern liegt wegen des funktionalen Zusammenwirkens das unmittelbare Ansetzen für jeden Täter mit dem unmittelbaren Ansetzen des ersten Täters vor (h.M., sog. Gesamtlösung). Bei mittelbarer Täterschaft gilt dagegen nach ganz h.M. die Einzellösung, so dass der Versuch für den Hintermann beginnt, wenn er das Geschehen aus der Hand gibt.

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10
Q

Unmittelbares Ansetzen bei Distanzfällen

A

1. Ansicht:
Ausreichend ist, dass der Täter aus seiner Sicht die Tathandlung vollständig erbracht hat.
Dagegen:
- Zu weite Vorverlagerung der Versuchsstrafbarkeit.

2. Ansicht:
Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn sich das Opfer objektiv in den Wirkungskreis des Tatmittels begibt und nach der Tätervorstellung bereits konkret gefährdet ist.
Dagegen:
- Der Täter, auf dessen Vorstellung es ja ankommt, wird regelmäßig gar nicht wissen, wann das Opfer in den Wirkungskreis des Tatmittels gelangt.

3. Rspr.:
Geht der Täter davon aus, dass nach seinem Tatplan das Opfer bereits unmittelbar gefährdet ist, kann mit dem Abschluss der Tathandlung ein unmittelbares Ansetzen bejaht werden; hält der Täter ein Erscheinen des Opfers im Wirkungskreis des Tatmittels nur für wenig wahrscheinlich, ungewiss oder möglich kommt es auf die objektive unmittelbare Gefährdung des Opfers an.

4. hL:
Unmittelbares Ansetzen liegt vor, sobald der Täter die den unmittelbaren Angriff bildende Kausalkette in Gang setzt und den weiteren Geschehensablauf bewusst aus den Händen gibt – oder jedenfalls dann, wenn das Opfer aus Täterperspektive in den Wirkungskreis des Tatmittels eintritt

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11
Q

Rücktritt vom vollendeten Versuch

A

Kein Rücktritt vom Vollendeten Delikt!

Das Risiko, dass trotz Rücktrittsbemühungen der Erfolg eintritt, trägt der Täter: Er hat die Situation zu verantworten – auch wenn er reuig ist.

Ausnahme: Die Tat wird vollendet, aber die Vollendung kann dem Täter nicht zugerechnet werden.
(A möchte B töten, er schießt auf ihn, trifft ihn – aber B ist nicht sofort tot. A hat Mitleid, bringt B ins Krankenhaus, wo sein Leben gerettet worden wäre, wenn nicht ein Attentäter durch eine Bombe das gesamte Krankenhaus in die Luft gesprengt hätte. Rücktritt (durch Verbringen ins Krankenhaus) ist hier durch den – allein dem Attentäter zurechenbaren Todeseintritt – nicht ausgeschlossen.)

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12
Q

(Subjektiv) fehlgeschlagener Versuch

A

Ein rücktritt vom fehlgschlagenen Versuch ist nicht möglich.

Definition: Ein subjektiver Fehlschlag liegt immer dann vor, wenn der Täter meint, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg gar nicht bzw. nicht ohne relevante zeitliche Zäsur herbeiführen kann.

Voraussetzung des subjektiven Fehlschlags ist nicht ein objektiver Fehlschlag; auch wenn der Täter sich insofern über die (eigentlich gegebene) Möglichkeit der Erfolgsherbeiführung irrt, liegt ein subjektiver Fehlschlag vor.

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13
Q

Problem: Bezugspunkt für die Einordnung als fehlgeschlagener Versuch

A

1. Tatplantheorie
Bezugspunkt ist der Tatplan. Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Tatplan vollständig ausgeführt wird und der angestrebte Erfolg nicht eintritt. Nur wenn der Tatplan nicht fest umrissen war, ist auf den Rücktrittshorizont abzustellen.

Dagegen:
- Begünstigung des besonders gefährlichen Täters, der mit allen Eventualitäten rechnet und deshalb keinen starren Plan vor Augen hat, gegenüber einem „unerfahrenen“ Täter, der sich ein genaues Vorgehen überlegt.

2. Einzelaktstheorie
Hat der Täter durch eine – von ihm als ausreichend erachtete – Tathandlung (= Einzelakt) das Gesche- hen derart aus der Hand gegeben, dass er (im Falle des Gelingens) den Erfolgseintritt nicht mehr hätte verhindern können, so ist sein Versuch (bei Nichteintritt des Erfolgs) fehlgeschlagen, ein Rücktritt damit ausgeschlossen.
Dagegen:
* reißt einen einheitlichen Lebensvorgang auseinander.
* Untragbare Konsequenz: Täter, der nach neun fehlgegangenen Schüssen sein Opfer mit dem zehnten tötet, müsste konsequenterweise neben einer Verurteilung wegen vollendeten Mordes wegen neunfachen versuchten Mordes bestraft werden.

3. hM: Gesamtbetrachtungslehre
Entscheidend ist die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung eines einheitlichen Geschehens (= sog. Rücktrittshorizont).
Wenn die bereits (erfolglos) vorgenommen Tathandlung und die darauffolgende weitere Tathandlung ein einheitliches Geschehen bilden, liegt ein einheitlich zu behandelnder Versuch vor, über dessen Fehlschlag erst nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung zu bestimmen ist.
Dafür:
- Der Opferschutz gebietet es, dem Täter möglichst lange einen Rücktritt zu ermöglichen (dem Opfer sollte nicht die Chance genommen werden, dass der Täter aufgrund der Überlegung, dass er noch die Möglichkeit hat, ungestraft aus der Situation herauszukommen, auf die Weiterführung der Tat verzichtet).

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14
Q

Aufgabe der Tat im i.S.v. § 24 I 1 StGB

A

1. Abstrakte Betrachtungsweise
Der Täter muss von seinem gesamten Tatplan endgültig Abstand nehmen.
Dafür:
Aufgeben heißt nicht aufschieben.
Dagegen:
- § 24 behandelt den Rücktritt von der konkreten Tat – ob der Täter es irgendwann irgendwo noch einmal probiert, kann keine Rolle spielen.

2. hM : Eingeschränkt abstrakte Betrachtungsweise
Der Täter muss von der konkreten Ausführungshandlung und von denjenigen Fortsetzungshandlungen Abstand nehmen, die mit dem bereits begangenen Versuch einen ( tat-) einheitlichen Lebensvorgang bilden (würden).

3. Konkrete Betrachtungsweise
Der Täter muss (nur) von der konkreten Ausführungshandlung Abstand nehmen.
Dagegen:
- Wenn der Täter seine ursprüngliche Begehungsweise unmittelbar durch eine gleichwertige ersetzt, kann von einer Rückkehr in die Legalität keine Rede sein.

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15
Q

Problem: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme

A

A. Extrempositionen

1. Formal-objektive Theorie
Täter ist nur, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt.
Dagegen:
- Entgegen dem Gesetzestext erlaubt diese Ansicht keine mittelbare Täterschaft und kann auch arbeitsteilige Mittäterschaft nicht erfassen.
- Banden- und Organisationskriminalität ist schwer zu erfassen, weil der „Chef“ im Hintergrund bleibt und den TB nicht selbst verwirklicht.

2. Extrem-subjektive Theorie
Ausgangspunkt ist die Äquivalenztheorie und die Annahme, dass alle Bedingungen für den Erfolg gleichwertig sind, so dass eine Abgrenzung zwischen Täter und Teilnehmer nur auf der subjektiven Seite erfolgen kann.
Täter ist demnach, wer die Tat als eigene will (Täterwille = animus auctoris). Teilnehmer ist, wer eine fremde Tat fördern will (Teilnehmerwille = animus socii).
Dagegen:
- Beliebigkeit der Ergebnisse
- Wortlaut des § 25 I 1. Alt. StGB hat der subjektiven Theorie in ihrer extremen Ausprägung die Grundlage entzogen, da derjenige, der den Tatbestand selbst erfüllt, danach immer Täter ist (unabhängig von seinem Willen).

B. Wesentlich vertretene Ansichten

1. Subjektive Theorie auf objektiv tatbestandlicher Grundlage
Grundlage ist die subjektive Abgrenzung, allerdings werden objektive Gesichtspunkte bei der Ermittlung des Willens mit einbezogen. Zur Feststellung des Täterwillens sind im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zusätzlich der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft zu berücksichtigen.
Dafür:
Objektive Gesichtspunkte verhindern die gesetzeswidrigen Ergebnisse einer extrem-subjektiven Theorie.
Dagegen:
Rechtsunsicherheit, da wegen der Vielzahl der Kriterien (die auch nur als „Anhaltspunkte“ behandelt werden) bei entsprechender Schwerpunktsetzung jedes Ergebnis zu vertreten sein wird.

2. Materiall-objektive Theorie, sog.Tatherrschaftslehre
Täter ist, wer als Zentralfigur des Geschehens die planvoll-lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt. Tatherrschaft ist dabei das vom Vorsatz umfasste „In-den-Händen-Halten“ des Tatgeschehens.
Dagegen:
- Das Kriterium der Tatherrschaft bedarf der wertenden Betrachtung und ist daher nicht bis ins Letzte klar bestimmt.

Dafür:
- Die Tatherrschaftslehre kann nicht nur eigenhändige Ausführungshandlungen in die Betrachtung einbeziehen (wie die formal-objektive Theorie), sondern auch Fallgestaltungen, bei denen der Täter die Tat auf andere Art und Weise beherrscht. Die Vereinigung von subjektiven und objektiven Kriterien führt daher zu einer sachgerechten Abgrenzung.

Der Streit zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme, ob objektive oder subjektive Ansätze entscheiden, wird inzwischen nur noch bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe geführt. Bei unmittelbarer und mittelbarer Täterschaft wird nach allen Ansichten der Tatherrschaftslehre gefolgt.

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16
Q

Definition Mittäterschaft

A

Mittäterschaft ist das Handeln mehrerer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses.

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17
Q

Aufbauschema Mittäterschaft

A

A. Strafbarkeit des Tatnächsten

B. Strafabrkeit der weiteren Beteiligten als Mittäter
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand

a) keine eigenhändige Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale
b) Zurechnung der Tatbeiträge nach § 25 II StGB
aa) Gemeinsamer Tatplan
bb) Gemeinsame Tatausführung

  1. Subjektiver Tatbestand
    a) Vorsatz bzgl. sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale
    b) sonstige subj. Voraussetzungen

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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18
Q

Gemeinsamer Tatplan Mittäterschaft

A
  • muss sich auf eine bestimmte Straftat beziehen
  • kann auch konkludent zustande kommen.
  • Erforderlich ist eine gegenseitige Einigung; die nur einseitige Kenntnisnahme und Billigung der Tat eines anderen genügt nicht.
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19
Q

Problem: Ist eine sukzessive Mittäterschaft anzuerkennen?

A

A. Zwischen Vollendung und Beendigung
1. Rspr.:
Bis zur Beendigung sukzessive Mittäterschaft möglich.
Dafür:
- Eine Tat lässt sich erst dann nicht mehr fördern, wenn sie materiell abgeschlossen (beendet) ist. Wer nachträglich hinzukommt kann von der Tat profitieren und einen Willen zur Tatbegehung als Täter haben (Argument auf Basis der subj. Theorie).
- Starres Festhalten am Vollendungszeitpunkt als letztmöglicher Zeitpunkt der sukzessiven Mittäterschaft führt zu Zufallsergebnissen, da Eintritt der Vollendung oftmals von Zufällen abhängt.
- Wann genau Vollendung eintritt, ist oft zufallsabhängig. Dieser Zeit- punkt sollte deshalb nicht darüber entscheiden, ob noch Mittäterschaft / Beihilfe möglich ist.

2. hL:
Zwischen Vollendung und Beendigung sukzessive Mit- täterschaft nicht möglich.
Dafür:
- Wortlaut des § 25 II: Mittäterschaft nur möglich, wenn die Begehung der „Straftat“ gemeinschaftlich erfolgt. Die Tat ist jedoch bereits „begangen“, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (= Vollendung), weswegen ab diesem Zeitpunkt Mittäterschaft ausgeschlossen ist. Ansicht der Rspr verstößt gegen Art. 103 II GG wegen Überschreitung der Wortlautgrenze
- Mit der Vollendung ist das tatbestandlich umschriebene Verhalten abgeschlossen, wer nachträglich hinzutritt kann dieses (vergangene) Verhalten nicht mehr beherrschen (Tatherrschaftskriterium).
- Beendigungszeitpunkt (= Tatgeschehen hat seinen Abschluss gefunden) ist oft unklar. Ansicht der Rspr führt somit zu erheblicher Ausdehnung der Strafbarkeit.

B. Vor Deliktsvollendung, wobei einzelne Tatbe- standsmerkmale im Zeitpunkt des Hinzutretens des Anderen bereits erfüllt sind

1. Rspr.
Sukzessive Mittäterschaft noch möglich, sofern:
- der Hinzutretende den Eintritt noch fördern kann
- ein irgendwie gearteter Kommunikationscorgang zwischen den Mittätern stattgefunden hat

2. hL.
Keine sukzessive Mittäterschaft mehr möglich.
Dafür:
- Hinzutretender kann keine funktionale Tatherrschaft, geschweige denn einen gemeinsamen Tatentschluss mit dem Anderen haben.
- Nachträgliche Zurechnung von Tatbestandsmerkmalen widerspricht dem Koinzidenzprinzip, wonach Vorsatz bei der Tat vorliegen muss; andernfalls Bestrafung eines unbeachtlichen dolus subsequens.

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20
Q

Problem: Notwendiger Tatbeitrag iRd Mittäterschaft

A

1. hM
Tatherrschaft liegt vor, wenn der geleistete Tatbeitrag sich im Ausführungsstadium auswirkt. Ein „Minus“ im Bereich der Tatausführung kann durch ein „Plus“ an anderer Stelle (v.a. bei der Vorbereitung) ausgeglichen werden, solange der Tatbeitrag die „funktionelle Tatherrschaft“ des Handelnden begründet.
Dafür:
- Banden- und Organisationskriminalität kann nur so angemessen erfasst werden.
- Wichtig ist, wann sich Tatherrschaft auswirkt, nicht wann Tatbeiträge gesetzt wurden.
Dagegen:
- Die Grenzen der Mittäterschaft werden verwischt, obwohl eine Bestrafungsmöglichkeit wegen Teilnahme besteht (die beim Anstifter sogar „gleich einem Täter“, d.h. ohne Strafmilderung, erfolgt); die sehr ergebnisorientierte Ausdehnung der Tatherrschaft auf den im Hintergrund planenden Bandenchef ist daher unnötig.

2. Strenge Tatherrschaftslehre
Die Annahme von Mittäterschaft ist nur bei einer wesentlichen Mitwirkung im Ausführungsstadium gerechtfertigt.
Dagegen:
- Bandenchef, der die Tatausführung bis in die Details festlegt und nur die „Arbeit vor Ort“ andere erledigen lässt (sich nicht die Hände am Tatort schmutzig macht), wird nicht als Täter bestraft (Ausnahmen nach dieser Ansicht nur bei Funkverbindung o.Ä. zum Tatort).

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21
Q

Aufbauschema Mittelbare Täterschaft

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) ggf. besondere Tätermerkmale
b) Verursachung des tatbestandlichen Erfolgs durch einen anderen (= Tatmittler)
c) Zurechnung gem. § 25 I Alt. 2 StGB
aa) Kausaler Tatbeitrag: Einwirkungshandlung auf den Tatmittler
bb) Täterschaftliche Qualität dieser Einwirkung: Tatherrschaft durch Willensherrschaft des Hintermanns?

  1. Subjektiver Tatbestand
    a) Vorsatz bzgl. aller Elemente des objektiven Tatbestands
    b) sonst. subj. Tatbestandsmerkmale

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

Grundsätzlich sollten Sie in der Klausur mit dem Tatmittler beginnen, um herauszuarbeiten, dass dieser einem Defekt unterliegt (außer, es ist nur nach dem Hintermann gefragt; dann inzidente Prüfung). Danach ist der mittelbare Täter zu prüfen; bei der Prüfung der Tatherrschaft kann i.d.R. auf den oben bereits festgestellten Defekt des Vordermannes verwiesen werden.

22
Q

Tatherrschaft des mittelbaren Täters

A

Tatherrschaft des mittelbaren Täters liegt nur dann vor, wenn dieser das Opfer zu steuern vermag und aus diesem Grund das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll-lenkenden Willens in der Hand hält.

Ein wichtiges Indiz für die Tatherrschaft des Hintermanns ist ein Defekt des Tatmittlers, also ein Grund, der bei letzterem die Strafbarkeit ausschließt

23
Q

Strafbarkeitsdefizite des Tatmittlers (Defekte) - mittelbare Täterschaft

A

1. Werkzeug handelt objektiv Tatbestandslos
Erfasst werden grds Fälle einer Selbstschädigung bzw Selbsttötung des Tatmittlers.
Tatherrschaft erlangt der Hintermann aber nur, wenn er
* konstitutionelle Mängel des Opfers ausnutzt (Geisteskranker wird zur Selbsttötung überredet) oder
* einen Irrtum des Opfers ausnutzt (wenn also der Hintermann über „überlegenes Sachwissen“ verfügt, welches auch bei der objektiven Zurechnung seinen Verantwortungsbereich eröffnet, oder
* dem Opfer droht, so dass sich dieses in einer dem § 35 vergleichbaren Zwangslage befindet.

2. Strafbarkeitsdefizite im subjektiven Tatbestand
Werkzeug handelt vorsatzlos im Hinblick auf den konkreten Tatbestand

3. Strafbarkeitsdefizit auf Ebene der Rechtswidrigkeit

4. Strafbarkeitsdefizit auf Ebene der Schuld

5. Strafbarkeitsdefizit durch Erlaubnistatbestandsirrtum
Wer einen solchen Irrtum bei einem anderen erregt bzw. aufrechterhält und ihn dazu ausnutzt, den anderen zur Tatbegehung zu veranlassen, kann als mittelbarer Täter bestraft werden.

24
Q

Mittlebare Täterschaft - “Täter hinter dem Täter”

A

Typisch für die mittelbare Täterschaft ist ein Defekt des Werkzeugs (also TB, RW oder Schuld [-]). Ausnahmsweise wird in eng begrenzten Fällen eine mit- telbare Täterschaft in Konstellationen anerkannt, in denen das Werkzeug als voll verantwortlicher Vorsatztäter handelt. Sog. „Täter hinter dem Täter“
Voraussetzungen:
1. Hierarchischer Machtapparat, der sich vollständig von den Normen des Rechts gelöst hat (v.a. Unrechtsstaat)
2. Hintermann hat Anordnungsgewalt über Machtapparat
3. Fungibilität (= Austauschbarkeit) des Tatmittlers
4. Erhöhte Tatgeneigtheit des Tatmittlers aufgrund dessen Zugehörigkeit zu Machtapparat

25
Q

Mittelbare Täterschaft- Werkzeug handelt in vermeidbaren Verbotsirrtum

A

1. BGH und hL
Täterschaft ist anhand des Einzelfalls nach Art und Tragweite des Irrtums und Intensität der Einwirkung des Hintermanns zu beurteilen. Für BGH leichter zu begründen durch Abstellen auf vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zur Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme; für Tatherrschaftslehre schwierig
Dafür:
- Teleologisches Argument: Tatherrschaftsprinzip ist nicht rein normativ, sondern auch von tatsächlichen Verhältnissen geprägt; tatsächlich steuert der Hintermann auch in diesem Fall das Geschehen nach Belieben

2. Strenge Verantwortungstheorie
Wo Vordermann verantwortlicher Täter ist, kann es der Hintermann nicht auch sein.
Dagegen:
- Systematik: Maßgeblich ist allein, was der Vordermann tatsächlich wusste, nicht was er hätte wissen können. Tatherrschaftsbegründend ist daher die Ausnutzung seiner Unkenntnis über die materielle Rechtswidrigkeit seines Verhaltens.

26
Q

Exzess des Tatmittlers bei der mittelbaren Täterschaft

A

Der mittelbare Täter hat für einen Exzess des Werkzeugs nicht einzustehen, da ihm eine Exzesstat nicht zurechenbar ist bzw jedenfalls diese nicht vom Vorsatz des Hintermannes umfasst ist (allenfalls kommt eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit des Hintermannes in Betracht).

27
Q

Error in persona des Tatmittlers - Auswirkung auf den mittelbaren Täter

A

1. hM
Der error in persona vel obiecto des Werkzeugs stellt sich für den mittelbaren Täter als aberratio ictus dar.
Dafür:
- Es kann keinen Unterschied machen, ob ein menschliches oder ein mechanisches Werkzeug sein Ziel verfehlt.

2. aA
Als aberratio ictus stellt sich der error in persona des Tatmittlers für den Hintermann dann dar, wenn er das Tatopfer selbst individualisiert hat.
Hat er diese Individualisierung dem Tatmittler überlassen, dann muss er sich dessen Fehler – im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren – wie einen eige- nen zurechnen lassen und ist nach den Regeln des error in persona zu behandeln.

28
Q

Problem: Wann setzt der mittelbare Täter unmittelbar zum Versuch an?

A

1. Ansicht
Die zur Mittäterschaft entwickelte Gesamtlösung ist zu übernehmen. Abzustellen ist demnach auf das unmittelbare Ansetzen des Werkzeugs.

2. Ansicht
Es ist einzig auf den Tatbeitrag des mittelbaren Täters abzustellen, also auf seine Einwirkung auf das Werkzeug. Der Versuch beginnt also bereits mit Einwirkung auf das Werkzeug (sog. Einzellösung).

3. Rspr und hM
Stellt auf den Moment ab, in dem aus der Sicht des Täters das betroffene Rechtsgut unwiederbringlich gefährdet ist.
Demzufolge setzt ein mittelbarer Täter dann zur Tat an, wenn er das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in der Weise aus der Hand gegeben hat, dass der daraus resultierende Angriff auf das Opfer nach seiner Vorstellung von der Tat ohne weitere Zwischenschritte und ohne längere Unterbrechung im nach- folgenden Geschehensablauf unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmündet

29
Q

Aufbauschema Anstiftung § 26

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
b) Anstifterhandlung: Bestimmen zur Haupttat

  1. Subjektiver Tatbestand
    a) Vorsatz bzgl. der Vollendung der Haupttat
    b) Vorsatz hinsichtlich des bestimmens
  2. § 28 II (nur ansprechen wenn besondere pers. Merkmale Rolle spielen)

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

30
Q

Definition Bestimmen (Anstiftung § 26 StGB)

A

Zur Tat bestimmt, wer bei einem anderen den Tatentschluss hervorruft.

31
Q

Problem: Hervorrufen des Tatentschlusses

A

1. Verursachung des Tatentschlusses
Der Tatentschluss kann durch beliebige Mittel hervorgerufen werden, dh auch durch das Schaffen einer zur Tat sozial-inadäquat anreizenden Lage.
Dafür:
- So werden auch geschickte Kriminelle mit subtileren Methoden zu Anstiftern – wie die Psyche des späteren Täters beeinflusst wird, sollte egal sein.
Dagegen:
- Der Anstifter wird „gleich einem Täter“ bestraft (s. § 26), dann kann bloße Kausalität eines Verhaltens nicht genügen (Anstifter ist „Miturheber“ der Tat).
- Wortlaut: „Bestimmen“ klingt nach einer Beeinflussung durch Kommunikation

2. Unrechtspakt
Erforderlich ist ein Tatplan iSe Unrechtspaktes zwischen Täter und Anstifter. Diese müssen kollusiv zusammenwirken.
Dafür:
- Bestrafung des Anstifters „gleich einem Täter“.
Dagegen:
- Anforderungen an „Unrechtspakt“ unklar.
- Grenze zur Mittäterschaft wird verwischt.

3. kommunikative Beeinflussung
Anstiftung verlangt Willensbeeinflussung durch geistigen Kontakt bzw. durch kommunikativen Akt mit hinreichend bestimmter Gedankenerklärung (auch konkludent möglich).
Dafür:
- Historische Auslegung: Das einschränkende Erfordernis eines kommunikativen Akts ergab sich zwingend aus § 48 a.F., der Modalitäten wie Versprechen, Drohung u. ä. nannte. An dieser Voraussetzung sollte durch § 26 in der heutigen Fassung nichts geändert werden.

32
Q
A
33
Q

Anstiftung eines zur Tat fest Entschlossenen

A

Ein zur konkreten Tat bereits fest Entschlossener (sog. omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden.
Strafbarkeit desjenigen, der anstiften wollte:
- Bei Verbrechen ist versuchte Anstiftung zu prüfen (s. § 30 I – die versuchte Anstiftung zu einem Vergehen ist nicht strafbar).
- Wird der Tatentschluss durch den Dritten noch bestärkt, kommt Beihilfe (§ 27) in Form der psychischen Beihilfe in Betracht.

34
Q

Problem: Ist als Anstifter strafbar, wer bei einem zur Tat bereits fest Entschlossenen eine Entschlussänderung herbeiführt?

A

1. Ansicht
Anstiftung nur, wenn der Täter zur Verwirklichung eines ganz anderen, selbstständigen Tatbestands bewegt wird. Fehlt es an einem solchen aliud, ist das Steigern des Tatentschlusses psychische Beihilfe zum Tatganzen

2. hM
Wird der Unwertgehalt auf Grund der Einwirkung des Anstifters gesteigert, so entsteht ein „ganzheitliches neues Unrecht“, das in seiner konkreten Gestalt vom Anstifter zu verantworten ist –> Bestrafung nach § 26
Dafür:
- Für die konkrete Tat wurde jedenfalls der Tatentschluss hervorgerufen
- Dass der Täter schon teilweise zur Tat entschlossen war, kann bei Strafzumessung für die Anstiftung berücksichtigt werden.

Folgeproblem: Ab wann liegt ein solches neues Unrecht vor?

1. Teile d. Lehre:
Nur dann, wenn der Gesetzgeber die Unrechtssteigerung in einem Qualifikationstatbestand vertypt hat, ein beachtliches neues Unrecht vorliegt.

2. Rspr./hL:
Jede Unwertsteigerung, auch innerhalb eines Tatbestandes (zB Überreden zu anderer Tatbestandsalternative), führt zu „ganzheitlich neuem Unrecht“.

35
Q

Problem: Error in persona des Haupttäters – Auswirkungen auf den Anstifter

A

1. Rspr
Der error in persona (vel obiecto) des Täters ist auch für den Anstifter ein unbeachtlicher error in persona (vel obiecto).
Dafür:
- Akzessorietät der Teilnahme
- Der Wortlaut des § 26 spricht davon, dass der Anstifter „gleich dem Täter“ zu bestrafen ist.

2. aA
Der error in persona vel obiecto des Täters stellt sich für den Anstifter als aberratio ictus dar. Zu bestrafen ist wegen Versuchs (der Anstiftung zur geplanten Tat; aA: wg. Anstiftung zum Versuch) und – tateinheitlich – fahrlässiger Tatbegehung (jeweils nur soweit strafbar).
Dafür:
- Der Vorsatz des Anstifters bezieht sich auf eine konkrete Tat. Das von ihm aus- gewählte Tatmittel (= der Angestiftete) irrt und geht damit (wie ein Pfeil) fehl.
Dagegen:
- Solange der Anstifter das Tatobjekt nicht individualisiert, hat sich sein Vorsatz noch nicht konkretisiert, so dass ihm der Irrtum wie ein eigener zuzurechnen ist (error in persona).
- Versuchte Anstiftung ist nur bei Verbrechen strafbar (§ 30 I) –> Strafbarkeitslücken entstehen, wenn Haupttat nur Vergehen.

3. aA: Individualisierungsmethode
Der error in persona vel obiecto des Täters ist auch für den Anstifter idR unbeachtlich, wenn sich die Verwechslung noch im Rahmen dessen bewegt, was nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar war. Dies ist dann der Fall, wenn der Anstifter – wie regelmäßig – die Individualisierung dem Täter überlas- sen hat und der Täter auch bestrebt war, ihm erteilte Weisungen/Instruktionen zu befolgen. Unterläuft dem Täter dann ein Fehler (Verwechslung des Opfers), so ist das Ergebnis von der allgemeinen Lebenserfahrung idR gedeckt und daher dem Anstifter zuzurechnen.

Beachtlich (iSe aberratio ictus) ist der Irrtum des Angestifteten hingegen, wenn Letzterer die Individualisierung nach klaren Vorgaben vorzunehmen hat (Bsp: „Du sollst A erschießen – A kommt immer als Erster aus der Bank“), der Angestiftete sich jedoch bewusst nicht daran hält und sich die Verwechslung daher aus Sicht des Anstifters nicht mehr im Rahmen des allgemein Vorhersehbaren hält.

Test: Inwieweit hat der Anstifter das Verwechslungsrisiko beim Angestifteten ausgeschlossen? Je mehr, desto eher aberratio ictus. Je weniger, desto eher error in persona.
Dafür:
- Die Konkretisierung des Vorsatzes auf das Angriffsobjekt findet grundsätzlich erst mit Individualisierung durch den Anstifter statt.

36
Q

Aufbauschema Beihilfe § 27 StGB

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
b) Gehilfenhandlung: Hilfe leisten
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz hinsichtlich der Vollendung der Haupttat
b) Vorsatz hinscihtlich des Hilfeleistens
3. § 28 II (nur ansprechen wenn besondere pers. Merkmale Rolle spielen)

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

37
Q

Definition Hilfe leisten (Beihilfe)

A

Hilfe leistet, wer die Haupttat – physisch oder psychisch – fördert, dh, wer ihre Durchführung ermöglicht oder erleichtert.

38
Q

Problem: Kausalität der Hilfeleistung

A

1. Rspr.
Es genügt, dass die Haupttat irgendwie gefördert, uU auch nur erleichtert wurde. Aber: Das Verhalten muss über die bloße Anwesenheit, Kenntnisnahme und Billigung der Tat hinausgehen.
Dafür:
- Wortlaut: § 27 spricht nur von Hilfeleisten
- Ob Täter auf den vom Gehilfen geleisteten Beitrag tatsächlich angewiesen ist, hängt letztlich vom Zufall ab und soll deshalb nicht über Strafbarkeit entscheiden.

2. hL
Der Tatbeitrag des Gehilfen muss kausal für den Erfolg geworden sein.
Dafür:
- Strafgrund der Teilnahme ist der akzessorische Rechtsgutsangriff durch Mitverursachung der Haupttat.
- Das Wortlautargument der Rspr. überzeugt nicht: Die Handlung des Täters zielt auf die Tatbe- standsverwirklichung ab, also kann sie nur durch ein Verhalten gefördert werden, das sich ebenfalls auf die Verwirklichung des Tatbestands auswirkt.
- Verzicht auf Kausalität umgeht Straflosigkeit der versuchten Beihilfe.

3. Risikoerhöhungslehre
Entscheidend ist, ob Gehilfenbeitrag das Risiko des Erfolgseintritts erhöht hat.
Dagegen:
- Beihilfe wird in Gefährdungsdelikt umgedeutet, das findet weder eine Stütze im Wortlaut noch im Strafgrund der Teilnahme (Mitverursachung der Haupttat).

39
Q

Problem: Anforderungen an das Hilfeleisten bei psychischer Beihilfe

A

eA: Voraussetzung ist zumindest Intensivierung des Tatentschlusses
Erforderlich ist eine Modifizierung des äußeren Tatbildes (bspw. durch Anfeuerungsrufe, die Täter zu stärkeren Verletzungen ermutigen).
Dafür:
- Wortlaut: Gefördert werden muss die Tat, nicht der Täter.
- Abgrenzung von strafloser versuchter und vollendeter Beihilfe wird sonst verwischt.

hM: Ausreichend ist auch Stabilisierung des Tatentschlusses
Erscheinungsbild der Tat muss sich nicht ändern, es genügt, wenn Entschluss dazu gefestigt wird, bspw. durch Lieferung weiterer Motive oder die Vermittlung eines erhöhten Sicherheitsgefühls
Dafür:
- Wortlautargument der a.A. überzeugt nicht: Förderung des Täters und Förderung der Tat lassen sich nicht wirklich trennen.
- Wahrscheinlichkeit, dass Tat begangen wird, erhöht sich, dadurch wird zusätzliches Risiko für Opfer geschaffen – Strafgrund der Teilnahme passt daher.
- Eine Abgrenzung zu Handlungen, die für das Gelingen der Tat erkennbar nicht erforderlich oder nutzlos sind, bleibt hiernach möglich

40
Q

Distanzfälle

A

Distanzfälle sind solche, in denen der Täter bereits alles getan hat, was aus seiner Sicht zur Erfolgsherbeiführung notwendig ist, die Wirkungsweise des Tatmittels allerdings längere Zeit beansprucht
z.B. Bombe mit Zeitzünder

oder der Erfolgseintritt einem beliebigen Zeitpunkt überlassen bleibt
z.B. Vergiften eines Getränks, das ein anderer gelegentlich zu genießen pflegt.

41
Q

Definition conditio sine qua non Formel

A

Die conditio-sine-qua-non-Formel besagt: Jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist ursächlich für diesen Erfolg

42
Q

Hypothetische Kausalverläufe

A

Hypothetische Kausalverläufe dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Ausnahme:
„Abbruch rettender Kausalverläufe“: Hypothetische rettende Kausalverläufe, die den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätten, wenn die Täterhandlung nicht stattgefunden hätte, sind stets hinzuzudenken.

43
Q

Alternative Kausalität

A

Von mehreren Ursachen bewirkt jede (für sich genommen) den Erfolg.
–> Modifikation der conditio sine qua non Formel
Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, ist jede erfolgsursächlich.

44
Q

Kumulative Kausalität

A

Mehrere Ursachen bewirken zusammen genommen den Erfolg.

In diesen Fällen „kumulativer Kausalität“ sind beide Handlungen bzw. Ursachen stets kausal. Für die Fälle sog. kumulativer Kausalität muss die conditio-sine- qua-non-Formel nicht modifiziert werden.
Aber problematisch ist in diesen Fällen die objektive Zurechnung.

–> Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nach all- gemeiner Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist („Vorhersehbarkeits-Test“).

45
Q

Überholende Kausalität

A

Die Wirkung eines Erstereignisses wird durch ein „überholendes Zweitereignis“ völlig (!) abgebrochen. Der Erfolg tritt (allein) aufgrund des Zweitereignisses ein, wobei das Erstereignis gerade nicht mehr fortwirkt.

Nur wenn die Ausgangshandlung fortwirkt, indem ein später eingreifender Dritter an diese anknüpft (zB Ausnutzen der durch die Ausgangshandlung geschaffenen Lage), bleibt die erste Handlung für den Erfolg kausal. Ansonsten unterbricht das Handeln eines Dritten den Kausalzusammenhang.

46
Q

Definition Objektive Zurechenbarkeit

A

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn
- der Täter eine rechtlich relevante (vom Schutzzweck der Norm erfasste) Gefahr geschaffen hat,
- die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

47
Q

Definition Vorsatz

A

Vorsatz ist Wissen und Wollen hinsichtlich der Verwirklichung sämtlicher Elemente des objektiven Tatbestandes.

48
Q

Stufen des Vorsatzes

A
  1. Absicht (Dolus directus 1. Grades)
    Dem Täter kommt es darauf an, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen
  2. Wissentlichkeit (Dolus directus 2. Grades)
    Der Täter weiß oder sieht als sicher voraus, dass sein Verhalten zum Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs führen wird, egal, ob er diese Folge begrüßt oder ihm dies innerlich unerwünscht ist.
  3. Eventualvosatz (dolus eventualis)
    Der Täter hält den Erfolgseintritt ernstlich für möglich, findet sich damit aber ab (hL) bzw nimmt ihn „billigend in Kauf“ (Rspr).
49
Q

Abgrenzung Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit

A
  • Wenn Täter Eintritt des Erfolgs billigend in Kauf nimmt (“Na wenn schon”) –> Eventualvorsatz
  • Wenn Täter auf Ausbleiben des Erfolgs vertraut (“Es wird schon gut gehen”) –> bewusste Fahrlässigkeit
50
Q
A