Allgemeiner Teil Flashcards
Aufbauschema des Versuchs; § 22, 23StGB
Vorpfrüfung
- Strabarkeit des Versuchs, § 23 I, 12 StGB
- Fehlen der Deliktsvollendung
I. Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss
a) Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale endgültig gefasst (Eventualvorsatz genügt)
-> hier Abgrenzung zur bloßen Tatgeneigtheit
b) Vorsatz sonstiger subj. Tatbestandsmerkmale (z.B. Zueignungsabsicht § 242 StGB, subj. Mordmerkmale) - Objektiver Tatbestand: Unmittelbares Ansetzen
–> hier Abgrenzung von der straflosen Vorbereitungshandlung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Rücktritt vom Versuch
Abgrenzung Tatentschluss/Tatgeneigtheit
Der Tatentschluss muss endgültig gefasst und somit unbedingt sein, d.h. der Täter muss die frage nach dem “Ob” der Tat schon gefasst haben.
„Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage“:
Täter ist fest entschlossen, unter bestimmten Umständen die Tat zu begehen, weiß aber nicht, ob diese – von seinem Willen unabhängige – Situation eintreten wird. Tatentschluss (+).
Untauglicher Versuch
Auch der Untaugliche Versuch ist grds. strafbar, Umkehrschluss aus 23 III StGB. Die Fehlvorstellung führt umgekehrt zum Tatbestandsirrtum § 16 zur Bejahung des Tatentschlusses.
Definition:
Die Ausführung des Tatentschlusses kann entgegen der Vorstellung des Täters aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Verwirklichung des obj. Straftatbestands führen.
- Untauglichkeit des Tatsubjekts
Bsp: Körperverletzung im Amt (§ 340) durch nur vermeintlichen Beamten, dessen Ernennung beispielsweise unwirksam war. - Untauglichkeit des Tatobjekts
Bsp: Tötungsversuch an einer Leiche, von der der Täter glaubt, es handle sich um einen bewusstlosen Menschen. - Untauglichkeit des Tatmittels
Bsp: Abtreibungsversuch mit harmlosen Kopfschmerztabletten, die der Täter für Abtreibungspillen hält.
Grob unverständiger Versuch
Es handelt sich um einen grob unverständigen Versuch, wenn völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen vorliegen, die für jeden durchschnittlich informierten Menschen offensichtlich sind.
(z.B. vergiften mit Vitamin C)
Irrealer Versuch
Versuch mit irrealen, der menschlichen Beherrschbarkeit entzogenen Mitteln (zB Tothexen, Vodoo).
Dieser Versuch ist wegen des fehlenden Tatentschlusses grds. straflos.
Begründung: Der Tatentschluss ist zwar auf die Hervorrufung eines Taterfolgs gerichtet, jedoch nicht durch sozialerhebliches Handeln, also nicht durch ein Handeln im Sinn der sozialen Handlungslehre, so dass deshalb kein Tatentschluss vorliegt.
Wahndelikt
Grundsätzlich straflos.
Der Täter nimmt irrig an, das in tatsächlicher Hinsicht richtig erkannte Verhalten falle unter eine in Wahrheit nicht oder nicht so existierende Strafnorm.
Ähnlichkeit zum untauglichen Versuch: So wie der untaugliche Versuch das Spiegelbild des Tatbestandsirrtums darstellt, lässt sich das Wahndelikt als Spiegelbild des Verbotsirrtums begreifen.
A betrügt seine Ehefrau im Glauben, Ehebruch sei strafbar (objektiver Tatbestand nicht erfüllt)
A „leiht“ sich heimlich von B kurz dessen Akkuschrauber und glaubt, dies sei gem. § 242 I strafbar („umgekehrter Subsumtionsirrtum“, subjektiver Tatbestand – Zueignungsabsicht – nicht erfüllt).
A hilft seinem polizeilich gesuchten Bruder B bei der Flucht und glaubt, dies sei strafbar (Irrtum über den pers. Strafausschließungsgrund des § 258 VI, dieser greift trotz des Irrtums ein).
Unmittelbares Ansetzen
Hat der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten und hat er objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt, indem er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist,
* dass es bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder
* in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht?
In unproblematischen Fällen reicht in Klausuren die Feststellung, dass der Täter „subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten hat und objektiv kein wesentlicher Teilakt zur eigentlichen Tatbestandshandlung mehr erforderlich ist.“
Versuchsbeginn bei Qualifikationen und Regelbeispielen
Bei Qualifikationen und Regelbeispielen bedeutet das Ansetzen zur Verwirklichung des erschwerenden Umstands nur ein unmitelbares Ansetzen, wenn darin auch ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Grundtatbestandes liegt
Versuchsbeginn Mittäterschaft/mittelbare Täterschaft
Bei Mittätern liegt wegen des funktionalen Zusammenwirkens das unmittelbare Ansetzen für jeden Täter mit dem unmittelbaren Ansetzen des ersten Täters vor (h.M., sog. Gesamtlösung). Bei mittelbarer Täterschaft gilt dagegen nach ganz h.M. die Einzellösung, so dass der Versuch für den Hintermann beginnt, wenn er das Geschehen aus der Hand gibt.
Unmittelbares Ansetzen bei Distanzfällen
1. Ansicht:
Ausreichend ist, dass der Täter aus seiner Sicht die Tathandlung vollständig erbracht hat.
Dagegen:
- Zu weite Vorverlagerung der Versuchsstrafbarkeit.
2. Ansicht:
Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn sich das Opfer objektiv in den Wirkungskreis des Tatmittels begibt und nach der Tätervorstellung bereits konkret gefährdet ist.
Dagegen:
- Der Täter, auf dessen Vorstellung es ja ankommt, wird regelmäßig gar nicht wissen, wann das Opfer in den Wirkungskreis des Tatmittels gelangt.
3. Rspr.:
Geht der Täter davon aus, dass nach seinem Tatplan das Opfer bereits unmittelbar gefährdet ist, kann mit dem Abschluss der Tathandlung ein unmittelbares Ansetzen bejaht werden; hält der Täter ein Erscheinen des Opfers im Wirkungskreis des Tatmittels nur für wenig wahrscheinlich, ungewiss oder möglich kommt es auf die objektive unmittelbare Gefährdung des Opfers an.
4. hL:
Unmittelbares Ansetzen liegt vor, sobald der Täter die den unmittelbaren Angriff bildende Kausalkette in Gang setzt und den weiteren Geschehensablauf bewusst aus den Händen gibt – oder jedenfalls dann, wenn das Opfer aus Täterperspektive in den Wirkungskreis des Tatmittels eintritt
Rücktritt vom vollendeten Versuch
Kein Rücktritt vom Vollendeten Delikt!
Das Risiko, dass trotz Rücktrittsbemühungen der Erfolg eintritt, trägt der Täter: Er hat die Situation zu verantworten – auch wenn er reuig ist.
Ausnahme: Die Tat wird vollendet, aber die Vollendung kann dem Täter nicht zugerechnet werden.
(A möchte B töten, er schießt auf ihn, trifft ihn – aber B ist nicht sofort tot. A hat Mitleid, bringt B ins Krankenhaus, wo sein Leben gerettet worden wäre, wenn nicht ein Attentäter durch eine Bombe das gesamte Krankenhaus in die Luft gesprengt hätte. Rücktritt (durch Verbringen ins Krankenhaus) ist hier durch den – allein dem Attentäter zurechenbaren Todeseintritt – nicht ausgeschlossen.)
(Subjektiv) fehlgeschlagener Versuch
Ein rücktritt vom fehlgschlagenen Versuch ist nicht möglich.
Definition: Ein subjektiver Fehlschlag liegt immer dann vor, wenn der Täter meint, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg gar nicht bzw. nicht ohne relevante zeitliche Zäsur herbeiführen kann.
Voraussetzung des subjektiven Fehlschlags ist nicht ein objektiver Fehlschlag; auch wenn der Täter sich insofern über die (eigentlich gegebene) Möglichkeit der Erfolgsherbeiführung irrt, liegt ein subjektiver Fehlschlag vor.
Problem: Bezugspunkt für die Einordnung als fehlgeschlagener Versuch
1. Tatplantheorie
Bezugspunkt ist der Tatplan. Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Tatplan vollständig ausgeführt wird und der angestrebte Erfolg nicht eintritt. Nur wenn der Tatplan nicht fest umrissen war, ist auf den Rücktrittshorizont abzustellen.
Dagegen:
- Begünstigung des besonders gefährlichen Täters, der mit allen Eventualitäten rechnet und deshalb keinen starren Plan vor Augen hat, gegenüber einem „unerfahrenen“ Täter, der sich ein genaues Vorgehen überlegt.
2. Einzelaktstheorie
Hat der Täter durch eine – von ihm als ausreichend erachtete – Tathandlung (= Einzelakt) das Gesche- hen derart aus der Hand gegeben, dass er (im Falle des Gelingens) den Erfolgseintritt nicht mehr hätte verhindern können, so ist sein Versuch (bei Nichteintritt des Erfolgs) fehlgeschlagen, ein Rücktritt damit ausgeschlossen.
Dagegen:
* reißt einen einheitlichen Lebensvorgang auseinander.
* Untragbare Konsequenz: Täter, der nach neun fehlgegangenen Schüssen sein Opfer mit dem zehnten tötet, müsste konsequenterweise neben einer Verurteilung wegen vollendeten Mordes wegen neunfachen versuchten Mordes bestraft werden.
3. hM: Gesamtbetrachtungslehre
Entscheidend ist die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung eines einheitlichen Geschehens (= sog. Rücktrittshorizont).
Wenn die bereits (erfolglos) vorgenommen Tathandlung und die darauffolgende weitere Tathandlung ein einheitliches Geschehen bilden, liegt ein einheitlich zu behandelnder Versuch vor, über dessen Fehlschlag erst nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung zu bestimmen ist.
Dafür:
- Der Opferschutz gebietet es, dem Täter möglichst lange einen Rücktritt zu ermöglichen (dem Opfer sollte nicht die Chance genommen werden, dass der Täter aufgrund der Überlegung, dass er noch die Möglichkeit hat, ungestraft aus der Situation herauszukommen, auf die Weiterführung der Tat verzichtet).
Aufgabe der Tat im i.S.v. § 24 I 1 StGB
1. Abstrakte Betrachtungsweise
Der Täter muss von seinem gesamten Tatplan endgültig Abstand nehmen.
Dafür:
Aufgeben heißt nicht aufschieben.
Dagegen:
- § 24 behandelt den Rücktritt von der konkreten Tat – ob der Täter es irgendwann irgendwo noch einmal probiert, kann keine Rolle spielen.
2. hM : Eingeschränkt abstrakte Betrachtungsweise
Der Täter muss von der konkreten Ausführungshandlung und von denjenigen Fortsetzungshandlungen Abstand nehmen, die mit dem bereits begangenen Versuch einen ( tat-) einheitlichen Lebensvorgang bilden (würden).
3. Konkrete Betrachtungsweise
Der Täter muss (nur) von der konkreten Ausführungshandlung Abstand nehmen.
Dagegen:
- Wenn der Täter seine ursprüngliche Begehungsweise unmittelbar durch eine gleichwertige ersetzt, kann von einer Rückkehr in die Legalität keine Rede sein.
Problem: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme
A. Extrempositionen
1. Formal-objektive Theorie
Täter ist nur, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt.
Dagegen:
- Entgegen dem Gesetzestext erlaubt diese Ansicht keine mittelbare Täterschaft und kann auch arbeitsteilige Mittäterschaft nicht erfassen.
- Banden- und Organisationskriminalität ist schwer zu erfassen, weil der „Chef“ im Hintergrund bleibt und den TB nicht selbst verwirklicht.
2. Extrem-subjektive Theorie
Ausgangspunkt ist die Äquivalenztheorie und die Annahme, dass alle Bedingungen für den Erfolg gleichwertig sind, so dass eine Abgrenzung zwischen Täter und Teilnehmer nur auf der subjektiven Seite erfolgen kann.
Täter ist demnach, wer die Tat als eigene will (Täterwille = animus auctoris). Teilnehmer ist, wer eine fremde Tat fördern will (Teilnehmerwille = animus socii).
Dagegen:
- Beliebigkeit der Ergebnisse
- Wortlaut des § 25 I 1. Alt. StGB hat der subjektiven Theorie in ihrer extremen Ausprägung die Grundlage entzogen, da derjenige, der den Tatbestand selbst erfüllt, danach immer Täter ist (unabhängig von seinem Willen).
B. Wesentlich vertretene Ansichten
1. Subjektive Theorie auf objektiv tatbestandlicher Grundlage
Grundlage ist die subjektive Abgrenzung, allerdings werden objektive Gesichtspunkte bei der Ermittlung des Willens mit einbezogen. Zur Feststellung des Täterwillens sind im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zusätzlich der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft zu berücksichtigen.
Dafür:
Objektive Gesichtspunkte verhindern die gesetzeswidrigen Ergebnisse einer extrem-subjektiven Theorie.
Dagegen:
Rechtsunsicherheit, da wegen der Vielzahl der Kriterien (die auch nur als „Anhaltspunkte“ behandelt werden) bei entsprechender Schwerpunktsetzung jedes Ergebnis zu vertreten sein wird.
2. Materiall-objektive Theorie, sog.Tatherrschaftslehre
Täter ist, wer als Zentralfigur des Geschehens die planvoll-lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt. Tatherrschaft ist dabei das vom Vorsatz umfasste „In-den-Händen-Halten“ des Tatgeschehens.
Dagegen:
- Das Kriterium der Tatherrschaft bedarf der wertenden Betrachtung und ist daher nicht bis ins Letzte klar bestimmt.
Dafür:
- Die Tatherrschaftslehre kann nicht nur eigenhändige Ausführungshandlungen in die Betrachtung einbeziehen (wie die formal-objektive Theorie), sondern auch Fallgestaltungen, bei denen der Täter die Tat auf andere Art und Weise beherrscht. Die Vereinigung von subjektiven und objektiven Kriterien führt daher zu einer sachgerechten Abgrenzung.
Der Streit zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme, ob objektive oder subjektive Ansätze entscheiden, wird inzwischen nur noch bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe geführt. Bei unmittelbarer und mittelbarer Täterschaft wird nach allen Ansichten der Tatherrschaftslehre gefolgt.
Definition Mittäterschaft
Mittäterschaft ist das Handeln mehrerer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses.
Aufbauschema Mittäterschaft
A. Strafbarkeit des Tatnächsten
B. Strafabrkeit der weiteren Beteiligten als Mittäter
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) keine eigenhändige Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale
b) Zurechnung der Tatbeiträge nach § 25 II StGB
aa) Gemeinsamer Tatplan
bb) Gemeinsame Tatausführung
- Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale
b) sonstige subj. Voraussetzungen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Gemeinsamer Tatplan Mittäterschaft
- muss sich auf eine bestimmte Straftat beziehen
- kann auch konkludent zustande kommen.
- Erforderlich ist eine gegenseitige Einigung; die nur einseitige Kenntnisnahme und Billigung der Tat eines anderen genügt nicht.
Problem: Ist eine sukzessive Mittäterschaft anzuerkennen?
A. Zwischen Vollendung und Beendigung
1. Rspr.:
Bis zur Beendigung sukzessive Mittäterschaft möglich.
Dafür:
- Eine Tat lässt sich erst dann nicht mehr fördern, wenn sie materiell abgeschlossen (beendet) ist. Wer nachträglich hinzukommt kann von der Tat profitieren und einen Willen zur Tatbegehung als Täter haben (Argument auf Basis der subj. Theorie).
- Starres Festhalten am Vollendungszeitpunkt als letztmöglicher Zeitpunkt der sukzessiven Mittäterschaft führt zu Zufallsergebnissen, da Eintritt der Vollendung oftmals von Zufällen abhängt.
- Wann genau Vollendung eintritt, ist oft zufallsabhängig. Dieser Zeit- punkt sollte deshalb nicht darüber entscheiden, ob noch Mittäterschaft / Beihilfe möglich ist.
2. hL:
Zwischen Vollendung und Beendigung sukzessive Mit- täterschaft nicht möglich.
Dafür:
- Wortlaut des § 25 II: Mittäterschaft nur möglich, wenn die Begehung der „Straftat“ gemeinschaftlich erfolgt. Die Tat ist jedoch bereits „begangen“, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (= Vollendung), weswegen ab diesem Zeitpunkt Mittäterschaft ausgeschlossen ist. Ansicht der Rspr verstößt gegen Art. 103 II GG wegen Überschreitung der Wortlautgrenze
- Mit der Vollendung ist das tatbestandlich umschriebene Verhalten abgeschlossen, wer nachträglich hinzutritt kann dieses (vergangene) Verhalten nicht mehr beherrschen (Tatherrschaftskriterium).
- Beendigungszeitpunkt (= Tatgeschehen hat seinen Abschluss gefunden) ist oft unklar. Ansicht der Rspr führt somit zu erheblicher Ausdehnung der Strafbarkeit.
B. Vor Deliktsvollendung, wobei einzelne Tatbe- standsmerkmale im Zeitpunkt des Hinzutretens des Anderen bereits erfüllt sind
1. Rspr.
Sukzessive Mittäterschaft noch möglich, sofern:
- der Hinzutretende den Eintritt noch fördern kann
- ein irgendwie gearteter Kommunikationscorgang zwischen den Mittätern stattgefunden hat
2. hL.
Keine sukzessive Mittäterschaft mehr möglich.
Dafür:
- Hinzutretender kann keine funktionale Tatherrschaft, geschweige denn einen gemeinsamen Tatentschluss mit dem Anderen haben.
- Nachträgliche Zurechnung von Tatbestandsmerkmalen widerspricht dem Koinzidenzprinzip, wonach Vorsatz bei der Tat vorliegen muss; andernfalls Bestrafung eines unbeachtlichen dolus subsequens.
Problem: Notwendiger Tatbeitrag iRd Mittäterschaft
1. hM
Tatherrschaft liegt vor, wenn der geleistete Tatbeitrag sich im Ausführungsstadium auswirkt. Ein „Minus“ im Bereich der Tatausführung kann durch ein „Plus“ an anderer Stelle (v.a. bei der Vorbereitung) ausgeglichen werden, solange der Tatbeitrag die „funktionelle Tatherrschaft“ des Handelnden begründet.
Dafür:
- Banden- und Organisationskriminalität kann nur so angemessen erfasst werden.
- Wichtig ist, wann sich Tatherrschaft auswirkt, nicht wann Tatbeiträge gesetzt wurden.
Dagegen:
- Die Grenzen der Mittäterschaft werden verwischt, obwohl eine Bestrafungsmöglichkeit wegen Teilnahme besteht (die beim Anstifter sogar „gleich einem Täter“, d.h. ohne Strafmilderung, erfolgt); die sehr ergebnisorientierte Ausdehnung der Tatherrschaft auf den im Hintergrund planenden Bandenchef ist daher unnötig.
2. Strenge Tatherrschaftslehre
Die Annahme von Mittäterschaft ist nur bei einer wesentlichen Mitwirkung im Ausführungsstadium gerechtfertigt.
Dagegen:
- Bandenchef, der die Tatausführung bis in die Details festlegt und nur die „Arbeit vor Ort“ andere erledigen lässt (sich nicht die Hände am Tatort schmutzig macht), wird nicht als Täter bestraft (Ausnahmen nach dieser Ansicht nur bei Funkverbindung o.Ä. zum Tatort).