B-Gutachten Flashcards

1
Q

Übersicht: mögliche Themen des B-Gutachtens

A
  • Sachliche Zuständigkeit
  • Örtliche Zuständigkeit
  • Anklage oder Strafbefehl
  • Teileinstellung, § 170 II StPO
  • §§ 154, 154a StPO
  • Haftbefehl
  • notwendige Verteidigung
  • Nebenklage
  • § 111a StPO und andere Maßnahmen
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2
Q

Sachliche Zuständigkeit: Aufteilung

A
  1. Amtsgericht
    a. Strafrichter = Vergehen mit Straferwartung bis zwei Jahre; Privatklagedelikte
    b. Schöffengerichte = Vergehen mit Straferwartung über 2 Jahre bis 4 Jahre; Verbrechen bis 4 Jahre
  2. Landgericht
    - Große Strafkammer = Vergehen und Verbrechen mit Straferwartung über 4 Jahre
    - Schwurgericht = Katalogtat nach § 74 II GVG

[3. Oberlandesgericht = Katalogtat nach § 120 GVG]

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3
Q

Sachliche Zuständigkeit: Regelstrafrahmen als Ausgangspunkt

A
  • Deliktsnatur (Verbrechen vs. Vergehen) bestimmt sich unabhängig von Strafrahmenverschiebungen
  • maßgeblich ist das schwerste Delikt (= das mit der höchsten angedrohten Höchststrafe)
    -> Untergrenze: durch § 52 II S. 2 StGB bei Tateinheit
  • bei Tatmehrheit: Gesamtstrafe maßgeblich (jedoch maßgeblich hierfür idR auch das schwerste Delikt)
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4
Q

Sachliche Zuständigkeit: Regelstrafrahmen bei Strafmilderungsgründen

A
  • Vertypte Strafmilderungsgründe
    -> § 13 II StGB (Begehen durch Unterlassen)
    -> § 17 S. 2 StGB (Verbotsirrtum)
    -> §§ 22, 23 II StGB (Versuch)
    -> 27, 28 StGB (Teilnahme)
    -> P: § 21 StGB: entweder im A- oder B-Gutachten
  • Unbenannte Strafmilderungsgründe (Minder schwerer Fall)
    -> P: im A- oder B-Gutachten
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5
Q

Sachliche Zuständigkeit: Regelstrafrahmen bei Strafmilderungsgründen: § 21: Definitionen

A
  • idR erst ab 2,0 Promille (als krankhafte seelische Störung)
    -> Unrechtseinsichtsfähigkeit = Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen
    –> Indizien für Unrechtseinsichtsfähigkeit auch bei hoher Promillezahl beachten (Heimlichkeit der Tatbegehung; Flucht)
    -> Steuerungsfähigkeit = Fähigkeit, entsprechend einer vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln
    -> erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit = wenn der Beschuldigte bei vorhandener Unrechtseinsicht (!) den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand entgegensetzen kann als der nüchterne Durchschnittsmensch
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6
Q

Sachliche Zuständigkeit: Regelstrafrahmen bei Strafmilderungsgründen: § 21: Prüfung

A
  1. BAK-Berechnung
    -> stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille und einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille
    -> Alternative ohne Blutalkoholmessung nach der Tat: Widmark-Formel
  2. Wirkung psychodiagnostischer Kriterien = in sich logische und schlüssige Handlungssequenzen und motorische Kombinationsleistungen, die in der jeweiligen Form nicht möglich sind, wenn die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist (Koordinationsprobleme, lallende Sprache)
    -> idR psychiatrisches Sachverständigengutachten zu beantragen
    a. bei Leistungsmerkmalen: stehen dieser trotz hoher Alkoholisierung einer verminderten Steuerungsfähigkeit entgegen?
    b. bei Fehlen von Leistungsmerkmalen: Zweifelssatz des BAK zugunsten einer verminderten Steuerungsfähigkeit
  3. Folge des § 49 I StGB
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7
Q

Sachliche Zuständigkeit: mehrere Beschuldigte

A
  • gemeinsame Anklage bei dem Gericht der höchsten Ordnung, wenn Voraussetzungen des § 3 StPO vorliegen
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8
Q

Örtliche Zuständigkeit: mehrere Tatorte

A
  • Anklage bei jedem zuständigen Gericht möglich, wenn Straftaten zusammenhängen, § 13 StPO
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9
Q

Untersuchungshaft: Voraussetzungen: Dringender Tatverdacht

A

= wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat

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10
Q

Untersuchungshaft: Voraussetzungen: Haftgründe

A

a. Flucht (§ 112 II Nr. 1 StPO) = wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält

b. Fluchtgefahr (§ 112 II Nr. 2 StPO) = wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen als sich ihm zur Verfügung stellen wird

c. Verdunkelungsgefahr (§ 112 II Nr. 3 StPO) = wenn mit großer Wahr-scheinlichkeit auf künftige Verdunkelungshandlungen zu schließen ist, falls der Beschuldigte nicht in Haft genommen wird

d. Schwerkriminalität (§ 112 III StPO) = wenn bei einem dringenden Tatver-dacht einer Katalogtat Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne Verhaftung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat infrage gestellt sein könnte (BVerfGE 19, 342, 350: ver-fassungskonforme Auslegung: Haftgrund darf nicht komplett fehlen, der Prüfungsmaßstab wird lediglich dahingehend erleichtert, dass etwa nicht zwingend bestimmte Tatsachen für eine Flucht- oder Verdunkelungsge-fahr vorliegen müssen, sondern ein nach den Umständen des Falles nicht auszuschließender Flucht- oder Verdunkelungsverdacht ausreicht)

e. Wiederholungsgefahr (§ 112a I StPO)
= die mit bestimmten Tatsachen belegte Gefahr, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung der Tat, derer er dringend verdächtig ist, weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fort-setzen werde
- Subsidiarität nach § 112a II StPO
- Telos: Prävention

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11
Q

Untersuchungshaft: Voraussetzungen: Keine Unverhältnismäßigkeit

A

= Untersuchungshaft darf nur angeordnet und vollzogen werden, wenn die vollständige Aufklärung der Tat und die rasche Abwicklung des Strafverfah-rens nicht anders gesichert werden können (Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit (Art. 2 II S. 2 GG) und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung)
- Haftausschließungsgrund: vom Erlass eines Haftbefehls, dessen sonstige Voraussetzungen gegeben sind, darf nicht aus der Erwägung abgesehen werden, die Frage der Verhältnismäßigkeit sei zweifelhaft oder lasse sich mangels hinreichender Sachaufklärung noch nicht abschließend beurteilen
- Abwägungsfaktoren nach § 112 I S. 2 StPO: Bedeutung der Sache und Rechtsfolgenerwartung
- Insbesondere: nach Haftgründen systematisierte mildere Mittel in § 116 StPO (Aussetzung des Haftbefehls) (bspw. Sicherheitsleistung bei Fluchtge-fahr nach § 116 I S. 2 Nr. 4 StPO)
- Insbesondere: Einschränkungen bei leichter Kriminalität nach § 113 StPO
- Beschleunigungsgrundsatz aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 5 III S. 1 Hs. 2 EMRK: mit zunehmender Verfahrensverzögerung oder Haftdauer verschiebt sich die Begründungslast zugunsten des Beschuldigten

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12
Q

Untersuchungshaft: Dauer

A
  • Grundsätzlich: Begrenzung auf sechs Monate (§ 121 I, II StPO)
  • Berechnung: mit Ablauf des Tages des letzten Monats, der durch seine Benen-nung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 43 StPO - str.)
  • Verlängerung durch OLG/BGH bei Vorliegen eines Verlängerungsgrundes mög-lich (§§ 121, 122 StPO) - keine absolute Obergrenze bei U-Haft nach § 112 StPO
  • Höchstdauer bei U-Haft nach § 112a StPO: ein Jahr (§ 122a StPO)
  • Aufhebung des Haftbefehls nach 120 StPO, insbesondere bei Unverhältnismäßigkeit nach § 120 I S. 1 Alt. 2 StPO (Annäherung an Dauer der erwarteten Freiheitsstrafe; Verstoß gegen Beschleunigungsgrundsatz)
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13
Q

Untersuchungshaft: Konstellationen

A
  1. Noch kein Haftbefehl / Vorliegen der Voraussetzungen
    - Prüfen der Voraussetzungen im B-Gutachten
    - Stellen eines Haftbefehlsantrags in der Abschlussverfügung
  2. Noch kein Haftbefehl / Fehlen der Voraussetzungen
    - Prüfen der Voraussetzungen im B-Gutachten
    - Vermerk in der Abschlussverfügung: Wesentliche Überlegungen zur Ableh-nung der U-Haft
  3. Haftbefehl / Vorliegen der Voraussetzungen
    - Prüfen der Voraussetzungen sowie der Haftprüfungsfrist im B-Gutachten (ggf. als Änderungsantrag)
    - Antrag auf Haftfortdauer in der Anklageschrift (§ 207 IV StPO, Nr. 110 IV S. 2 RiStBV)
  4. Haftbefehl / Fehlen der Voraussetzungen
    - Prüfen der Voraussetzungen im B-Gutachten und Konsequenzen des § 120 III StPO (Sofortige Anordnung der Freilassung und Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls)
    - Vermerk in der Abschlussverfügung: Sofortige Freilassung schon veranlasst und Aufhebung des Haftbefehls durch Ermittlungsrichter bereits erfolgt
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14
Q

Strafbefehlsverfahren

A
  • nur einschlägig bei Zuständigkeit des Strafrichters und bei Bagatellkriminalität (höchste Rechtsfolge: Freiheitsstrafe von 1 Jahr)
  • in aller Regel: Ablehnung mit Verweis auf Nr. 175 III 1 RiStBV
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15
Q

Absehen und Beschränkung von Verfolgung: Anwendungsbereich

A
  • idR bei Delikten mit geringer Strafandrohung
  • dennoch immer bei Straftaten im Zusammenhang mit Straßenverkehr (insb. bei möglicher Entziehung der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot) und Straftaten von oder gegen Polizisten im Dienst
  • § 154 StPO: setzt verschiedene Taten im prozessualen Sinn voraus
  • § 154a StPO: setzt eine prozessuale Tat voraus
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16
Q

Beschränkung der Verfolgung nach § 154a StPO

A
  • Vermerk in der Abschlussverfügung (§ 154a I S. 3 StPO)
  • Vermerk in der Anklageschrift (Nr. 101a III RiStBV)
  • ggf. Prüfung der prozessualen Tat hier
17
Q

Absehen von Verfolgung nach § 154 StPO

A
  • keine Vorläufigkeit (nur bei Abs. 2!)
  • Bescheidung nach § 171 StPO ggü Anzeigendem/Verletztem
    -> keine Rechtsbehelfsbelehrung, § 172 II 3 StPO
    -> Inhalt: Nr. 101 II RiStBV, Nr. 89 RiStBV
18
Q

Privatklagedelikt und öffentliches Interesse

A
  • Tateinheit von Privatklagedelikt und Offizialdelikt oder eine prozessuale Tat trotz Tatmehrheit: Tat muss insgesamt im Offizialverfahren verfolgt werden
    -> keine Erörterung bei Standardfällen wie §§ 249, 223, 52 StGB
  • Weder Offizial- noch Privatklagedelikt hinreichender Tatverdacht: Einstellung nach § 170 II StPO und Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung, weil Vorrang der Verfolgung des Offizialdelikts
  • Hinreichender Tatverdacht nur beim Privatklagedelikt
    -> Öffentliches Interesse (+): Anklage nur des Privatklagedelikts
    -> Öffentliches Interesse (-): § 170 II StPO (Klageerzwingungsverfahren vs. Privatklage bleibt möglich, Belehrung über Vorschaltbeschwerde)
  • Öffentliches Interesse: Orientierung an Nr. 86 II, 229, 232, 233 RiStBV
19
Q

(Teil-) Einstellung nach § 170 II StPO

A
  • nur bezüglich selbständiger prozessualer Tat, wenn hinreichender Tatverdacht insoweit (im A-Gutachten) abgelehnt wird
    (bei fehlendem Tatverdacht innerhalb derselben prozessualen Tat: keine Teileinstellung, sondern Vermerk mit wesentlichen Gründen in der Abschlussverfügung)
20
Q

Bescheidung nach Einstellung nach § 170 II oder § 154 StPO

A
  • auch nur in der Abschlussverfügung bei Zeitnot vertretbar
  • zwingend in B-Gutachten, wenn Abschlussverfügung erlassen
  1. Anzeigender
  2. Anzeigender Verletzter
    = wer durch die behauptete Tat unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt wäre
    -> Verweis auf erforderlichen Inhalt in der Abschlussverfügung nach Nr. 89 RiStBV
    -> Belehrung über Vorschaltbeschwerde und Frist im Einstellungsbescheid (wenn auch weiteres Klageerzwingungsverfahren nach § 172 II StPO zulässig wäre)
  3. Beschuldigter
    -> bei Teileinstellungen untunlich wegen Anklageerhebungen im Übrigen
    -> Belehrung über Entschädigungsmöglichkeit nach StrEG nach U-Haft / vorläufiger Festnahme / vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
    –> allerdings nicht bei Teileinstellungen
21
Q

Einstellung nach §§ 153, 153a StPO

A
  • Einstellung bezieht sich immer auf das Verfahren wegen einer selbständigen Tat im prozessualen Sinn (Teileinstellung also nur bei mehreren prozessualen Taten möglich)
  • fehlende Klausurrelevanz für die meisten Konstellationen
    -> außer: § 153 I S. 2 bzw. § 153a I S. 7 iVm § 153 I S. 2 StPO: keine Zustimmungserfordernisse, wenn Schuld im unteren Bereich, keine im Mindestmaß erhöhte Strafe und Folgen der Tat gering
22
Q

Pflichtverteidigung nach § 140 I StPO: relevante Fälle

A
  • § 140 I Nr. 1: Beschuldigter ist vor LG anzuklagen
  • § 140 I Nr. 2: Beschuldigtem wird Verbrechen zur Last gelegt
  • § 140 I Nr. 4: Vorführung über Haft oder einstweilige Unterbringung
23
Q

Pflichtverteidigung nach § 140 II StPO:

A
  • Schwere der Tat: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder entsprechender Bewährungswiderruf zu erwarten (Rspr.)
  • Schwierige Rechtslage: insb. dann, wenn es um die Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbots geht
24
Q

Pflichtverteidigung: Notwendige Verteidigung bei Mitbeschuldigtem

A
  • aus Gründen der Waffengleichheit anzunehmen
  • vertretbar auch bereits, wenn ein Mitbeschuldigter anwaltlich vertreten ist und die Mitbeschuldigten sich gegenseitig belasten
25
Q

Nebenklage

A
  • “Erklärung des Anschlusses” (nicht: “Antrag auf Zulassung der Nebenklage”)
  • Voraussetzungen
    1. Anschlussberechtigung:
    a. Katalogtat nach § 395 I StPO
    b. Angehörige des Getöteten, § 395 II Nr. 1 StPO
    c. Klageerzwingungsverfahren, § 395 II Nr. 2 StPO
    d. Besondere Gründe bei Nicht-Katalogtaten
    -> regelmäßig bei Aggressionsdelikten mit körperlichen oder psychischen Schäden
    2. Anschlusserklärung in Schriftform, § 396 I StPO
    3. Weiteres Verfahren, § 396 II StPO
26
Q

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO

A
  1. Dringender Tatverdacht
  2. Hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kfz halten und ihm die Fahrerlaubnis entziehen wird
    a. § 69 StPO (ggf. Verweis ins A-Gutachten)
    aa. Katalogtat nach § 69 II StPO
    bb. Ungeeignetheit = wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass seine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde
    -> insb. bei verkehrsspezifischen Anlasstaten (insb. § 21 StVG: Fahren Ohne)
    -> bei schwerer Kriminalität restriktiv = wenn die Anlasstat tragfähige Schlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (Risikofreudiges Fahrverhalten bei der Tat oder auf der Flucht)
    b. Prognoseentscheidung hinsichtlich Gericht
  • Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Beschlagnahmeanordnung bzw. -bestätigung (keine weiteren Anträge notwendig)
27
Q

Beschlagnahme: Systematik

A
  1. Beweismittel: nach §§ 94, 98 StPO zu beschlagnahmen
  2. Einziehungsgegenstände nach §§ 111b (Beschlagnahme), 111e (Vermögensarrest)
    a. Einziehung nach §§ 74 ff. StGB
    aa. Tatmittel
    bb. Tatprodukte
    cc. Tatobjekte (auch iVm § 282 StGB bei Urkundsdelikten!)
    -> insb.: Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB
  3. Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB
    -> § 73 StGB
    -> § 73c StGB
    –> Zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse sind nicht maßgeblich
  4. Zuständigkeit nach § 111j StPO
  5. Mitteilungen nach § 111l StPO
28
Q

Herausgabe sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstände

A
  • herauszugeben (Herausgabepflicht aus § 111n StPO) = alle Gegenstände, die nicht mehr als Beweismittel oder als Objekte der Einziehung oder des Verfalls in Betracht kommen
    -> idR Beute bei Beschuldigtem, da idR keine Relevanz als Augenscheinsobjekte
  • nach § 111n I-III verschiedene Herausgabepflichten, die jedoch nur vorläufige Besitzstandsregelungen sind (!) und unter dem Vorbehalt der Offenkundigkeit nach § 111n IV StPO stehen
29
Q

Wichtigste Mitteilungsvorschriften

A
  • Nr. 13 MiStra: Anklageabschrift an das die Bewährungsaufsicht führende Gericht
  • Nr. 15 MiStra: Anklageabschrift an Dienstherren als “Vertrauliche Personalsache” bei Beamten/Öffentlicher Dienst
  • Nr. 32 MiStra: Anklageabschrift an Jugendgerichtshilfe bei Jugendlichem oder Heranwachsendem
  • Nr. 43 MiStra: Anklageabschrift an JVA bei Strafgefangenschaft oder U-Haft wegen anderer Sache (!)
  • § 114d II S. 2 StPO: Anklageabschrift an JVA und Mitteilung an Haft-/Ermittlungsrichter
30
Q

Beweismittel

A
  • Nr. 111 RiStBV: Effiziente Benennung von Beweismitteln
  • Ggf. aber Auseinandersetzung nach §§ 251, 256 StPO, wenn Urkundenverlesung zur Vereinfachung des Verfahrens statt Zeugenvernehmung möglich
    –> Differenziere insb. bei Gutachtern nach Befundtatsachen und Zusatztatsachen
  • Erkenntnisse aus Telefonüberwachung und andere Speichermedien: idR wohl am besten als Augenscheinsobjekt
  • Differenziere auch bei Urkunden: Augenscheinsobjekt (Echtheit oder Beschaffenheit der Urkunde) vs. Urkundenbeweis (Gedanklicher Inhalt der Urkunde)