Aufsichtsverordnung Flashcards
1
Q
§18 Aufsicht im Schulsport
A
SuS dürfen in der Regel nicht die Sportstätten ohne Aufsicht betreten, die den Unterricht erteilt oder außerschulisch anbietet.
Die Lehrkraft sollte die Sportstätten als erster betreten und auch als letzter wieder verlassen
2
Q
§20 Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen
Wassersportarten (Ausflüge o.ä)
A
- Bei allen Wassersportarten müssen die SuS mindestens die Anforderungen des deutschen Jugendschwimmabzeichens Bronze (Freischwimmer) erfüllen.
- Satz1 gilt nicht, wenn Gefährdungspontenzial des Wassersports durch besondere Sicherheitsvorkehrungen ausgeglichen werden kann.
- Die Aufsichtspersonen müssen sich über die Notfalleinrichtungen Informieren
3
Q
§20 Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen
Schwimmunterricht
A
Die Aufsichtspersonen müssen sich über die Notfalleinrichtungen des Bades unterrichten.
- Schwimmunterricht nicht mehr als 20 SuS pro Aufsichtsperson gleichzeitig im Wasser
- bei Grund- und Förderschulen nicht mehr als 15 SuS pro Aufsichtsperson gleichzeitig im Wasser
- Schwimmunterricht während des Badebetriebs nur zulässig, wenn ein BEckenteil oder abgetrennte Bahnen zur Verfügung stehen
4
Q
§21 Qualifikation der Aufsichtsperson
Beim Wassersport und Schwimmen
A
- Aufsichtsperson Schwimm und Rettungsfähig sein. Rettungsfähigkeit wird in der Regel durch das Deutsche Rettungsschwimmer Abzeichen Bronze oder eine andere anerkannte Prüfung nachgewiesen.
- diese ist spätestens nach fünf Jahren zu erneut nachzuweisen.
- Hilfskräfte die zur Aufsicht herangezogen werden, müssen schwimmfähig sein.