Arbeitsrecht Flashcards
Normenpyramide
- GG (1,2,3,9, 12, 14)
- Einfache Gesetze (u.A. BGB, HGB, TVG, MuschG, etc.)
- Tarifverträge (Tarif zw. Gewerkschaft Arbeitgeberverband)
- Betriebsvereinbarungen (Vertrag zwischen Betriebsrat Arbeitgeber)
- Arbeitsvertrag (Vertrag zwischen Arbeitnehmer Arbeitgeber §611a BGB)
Günstigkeitsprinzip
d.h. grundsätzlich darf eine rangniedrigere Regelung nicht gegen eine höhere Regelegung verstoßen, es sei denn sie ist für den Arbeitnehmer günstiger
- Teil: Begründung des Arbeitsverhältnisses - A. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses
Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei einer personellen Maßnahme
o Bsp.: Einstellung eines AN
I. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht (MBR) - §99 BetrVG
a. Mitbestimmungsrecht – starke Ausprägung – Unwirksam wenn Verstoß
b. Mitbewirkungsrecht – selbst bei verstoß wirksam
II. Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern - §99 II Nr. 1-6 BetrVG
III. AG kann das Arbeitsgericht anrufen §99 IV BetrVG
- Teil: Begründung des Arbeitsverhältnisses - B. Abschluss des AV
I. Vertragsfreiheit – ob, mit wem und mit welchen Inhalt einen Vertrag abschließt steht jedem grundsätzlich frei
II. Ausnahmen:
1. Abschlussgebote – Schwerbehinderte Arbeitnehmer nach dem SGB IX
2. Abschlussverbote – Verbot der Kinderarbeit - §57 JASchG
- Teil: C. Mängel aus dem Arbeitsverhältnis
a. Anfechtung eines Arbeitsvertrages – Vgl. BGB
- Zur Treuepflicht - Arbeitnehmer
o Schutz von Arbeitsmaterial des AG
o Wahrung des Betriebsfriedens
o Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
o Loyalität ggü. dem Arbeitgeber
o Wettbewerbsverbot (nach vertragliches Wettbewerbsverbot)
- Zur Führungspflicht - Arbeitgeber
o Gewährung des Urlaubs nach dem BurlG
o Erteilung eines Arbeitszeugnis
o Gewährung des Urlaubs nach dem BurlG
- Beachte:
o Urlaubs-geld
Zusätzliche freiwillige Leistung des Arbeitgebers
o Urlaubs-abgeltung
§7 IV BUrlG
o Urlaubs-entgeld
§11 BurlG – Durchschnittlicher Verdienst letzten 13 Wochen vor Urlaub - Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall
o Nach §3 EntgeltfortzahlungsG
Beachte: §3I EntgeldfortzahlungsG - „verschulden der Arbeitsunfähigkeit“
- Bsp.: Ausübung gefährlicher Sportarten
o Kampfsportarten
o Motorsportarten
o Extremsport - BAG sagt „verschuldet, wenn die gefährliche Sportart nicht de lege artis ausgeübt wurde“ – nicht richtig ausgeführt
- Massensportarten zählen nicht als gefährliche Sportarten (Protektoren müssen angezogen werden)
o Erteilung eines Arbeitszeugnis:
- Sogenanntes einfaches Zeugnis:
o §630 S. 1 BGB - Sogenanntes qualifiziertes Zeugnis
o Leistung und Verhalten
o §630 S. 2 BGB - Beachte:
o Richtige Verhaltensbeurteilung
„das Verhalten von Herrn Wepper gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets einwandfrei.“
Wenn Vorgesetzter am Ende, dann schlecht
o „sogenanntes beredtes Schweigen“
Aufgabengebiet und Strichaufzählung
Rechtlicher Teil mit dem Verhalten und die Leistung
• Fehlen Adjektive zur Aussage der Tätigkeit,
ist dies negativ zu bewerten
o Beweis?
Wer muss was beweisen
Notenskala: 1 – 2 - 3 – 4 – 5
Wohlwollend formuliert (3-er Zeugnis)
Wenn Arbeitnehmer schlechter, dann muss Arbeitgeber beweisen
Wenn Arbeitgeber besser, dann muss Arbeitnehmer beweisen
- Begriff „Lohn ohne Arbeit“
- Grundsätzlich gibt es Lohn erst nach geleisteter Arbeit - §614 BGB
- Ausnahmsweise gibt es auch Lohn ohne Arbeitsleistung
o Urlaub
o Endgeldfortzahlung
o Betriebsrisiko
Gezahlt werden nur geleistete Stunden
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
Einseitige, empfangswillige Willenserklärung
- Zu A. Anfechtung siehe BGB
- Zu B. Kündigung (Klausurrelevant):
- Fristlos
- Fristgerecht
- – Verhaltens
- – Personen
- – Betriebsbedingt
- Befristung
- Aufhebung
- Sonstiges
- Todesfall
- Gerichtsurteil
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch B. Kündigung (Klausurrelevant):
o I. Fristlose Kündigung §626 BGB
1. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen
• Bsp.: Diebstahl – Vertrauensbruch mit wiederholungsgefahr / Straftaten etc. / Zeitmanipulation / beharrliche Pflichtverletzungen / u.v.m.
2. Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers darf dem Arbeitgeber nicht zumutbar sein – wichtigster Punkt
• Pro- und Kontra-Abwägung
3. Schritt: Der Arbeitgeber muss die sogenannte zwei Wochen-Frist eingehalten haben
• Kündigungserklärungsfrist – innerhalb von zwei Wochen muss die Kündigung erfolgen (Werktage) – weil zwischen Kenntnisnahme und Kündigung zwei Wochen liegen
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch B. - Fristgemäße Kündigung §1 II KSG
II. 1. Verhaltensbedingte Kündigung
II. 2. Personenbedingte Kündigung
II. 3. Betriebsbedingte Kündigung
II. 1. Verhaltensbedingte Kündigung
Voraussetzungen:
• A) Es muss eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen
o Pflicht? – Verletzung? – Schuldhaft (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
• B) Muss eine wirksame Abmahnung vorliegen
o Beachte – Kriterien einer wirksamen Kriterien:
1) Pflichtverletzung muss konkret dargestellt werden (Hinweispflicht)
2) Aufforderung sind künftig vertragsmäßig zu verhalten
3) Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall
o Ist ein Kriterium nicht erfüllt, ist die Kündigung unwirksam
- Beachte: weitere oder sonstige Aspekte zur Abmahnung
o Abmahnungsgrund und Kündigungsgrund müssen identisch sein
o Bei Multiplen Abmahnung mit unterschiedlichen Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber wegen „beharrlichen“ Pflichtverletzungen Kündigen
o Eine mündliche Abmahnung reicht grundsätzlich aus, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart (Tarifvertrag) – Beweis des Zugangs der Abmahnung obliegt dem Arbeitgeber
o Wie lange Abmahnung gültig: Verweildauer einer Abmahnung in der Akte hängt von der Schwere der Pflichtverletzung ab – i.d.R. zwei Jahre
o Muss nicht unterschrieben, aber sollte
o Eine Abmahnung verbraucht eine Kündigung (AN kann nicht sofort gekündigt werden – muss nach der Kündigung erstmal Zeit zur Verbesserung haben)
II. 2. Personenbedingte Kündigung
Bsp.:
- Krankheit (häufige kurze oder ewige einzelne Krankheiten), Qualifikationsmangel, Low-Performer