Alpm: GesellschR 2: GbR/ KG Flashcards

1
Q
  1. GbR § 705 BGB (/Sozietät)
A

= mehrere Personen verfolgen einen beliebigen Zweck, der nicht Handelsgewerbe ist. Der Gesellschaftervertrag bedarf keiner Form und die GbR keiner Eintragung in das Handelsregister, da diese mit dem Vollzug nach außen hin existent wird

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2
Q
  1. Wie ist das Verhältnis der GbR zur OHG und KG?
A

= GbR ist Grundform der Personenhandelsgesellschaften. Die Regelungen der §§ 705 ff BGB stellen den AT des Personengesellschaftsrechts dar, die auch auf die OHG und KG anwendbar sind, wenn sich im HGB keine vorrangige Spezialregelungen finden. Andererseits werden zentrale Vorschriften aus dem Recht der OHG analog auf die GbR angewandt

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3
Q
  1. Rechtsfähigkeit der GbR
A

= (1) eA: nicht rechtsfähig, da es über eine gesetzliche Regelung fehlt, die die Rechtsfähigkeit begründet im Gegensatz zu allen anderen Personengesellschaften (2) hM: rechtsfähig wegen dem Grds der Identität der Personengesellschaften, wonach die verschiedenen Personengesellschaftsformen ineinander übergehen können (deshalb ist identische Struktur erforderlich)/ neue gesetzliche Regelungen erkennen Selbständigkeit an (§ 11 II Nr.1 InsO/ § 899a BGB)

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4
Q
  1. Kann Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil einfach auf einen Dritten übertragen?
A

= gem § 719 keine Berechtigung zur einseitigen Anteilsübereignung

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5
Q
  1. Bruchteilsgemeinschaft §§ 741 ff BGB
A

= mehrere Personen sind an einem Vermögensgegenstand gemeinsam berechtigt. Jedem Teilhaber steht ein rechnerischer Anteil zu, über den er frei verfügen kann (=Interessengemeinschaft ohne gemeinsamen Zweck), zB Hauseigentümergemeinschaft/ Eheleute kaufen gemeinsam Haus

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6
Q
  1. Kann bei einer Bruchteilsgemeinschaft frei über seinen Anteil verfügt werden?
A

= gem § 741 ist eine Übertragung des Anteils ohne weiteres möglich, weil es nur um einen ideellen Anteil geht und es sich um eine lockere Verbindung handelt

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7
Q
  1. Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft zu GbR
A

= (1) bei der GbR bilden die Gesellschafter eine Zweckgemeinschaft auf vertraglicher Grundlage, in der sie sich verpflichten diesen gemeinsamen Zweck zu fördern und sich so aneinander binden (2) bei der Bruchteilsgemeinschaft erschöpft sich die Mitberechtigung mehrerer Personen an einem bestimmten Gegenstand. Nur durch diese gemeinsame Berechtigung entsteht eine Verbindung

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8
Q
  1. Inwieweit sind Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft vertretungsbefugt?
A

= (1) gem § 744 I ist iRd Verwaltung grds Einstimmigkeit erforderlich. (2) gem § 744 II ist bei notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Gegenstands jeder Teilhaber handlungsberechtigt (3) im Übrigen ist gem § 745 eine Stimmenmehrheit erforderlich

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9
Q
  1. Regeln §§ 744, 745 auch die VM im Außenverhältnis oder nur die Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis?
A

= (1) hM nur Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis. Jeder kann nur bzgl seines Anteils im eigenen Namen handeln, über den gemeinschaftlichen Gegenstand als solchen sind nur alle Teilhaber gemeinsam berechtigt § 747. Für die anderen Teilhaber kann der Einzelne nur handeln und klagen, wenn er die Zustimmung der anderen hat § 744 II HS 2 (+) Wortlaut spricht von Verwaltung und nicht von VM, Vergleich zur GbR § 714 „Vertretung“ (2) aA VM im Außenverhältnis für notwendige Erhaltungsmaßnahmen, die keine Verfügungen sind

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10
Q
  1. Gesamthandsprinzip
A

= es wird ein Sondervermögen gebildet, das vor dem Zugriff einzelner Gesellschafter dadurch geschützt ist, dass über die Gegenstände des Sondervermögens nur gemeinsam verfügt werden kann (Gegenteil zur Bruchteilsgemeinschaft in der jedes Mitglied über seinen Bruchteil frei verfügen kann)

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11
Q
  1. Kann § 28 HGB (Haftung wegen Eintritt in Geschäft eines Einzelkaufmanns) analog auf Gründung einer GbR von Freiberuflern angewandt werden? (zB Anwälte als GbR)
A

= (+) neu eintretende Gesellschafter hat mit Erwerb die gleichen Zugriffsmöglichkeiten auf Gesellschaftsvermögen wie ursprünglicher Alleininhaber, deshalb scheint es nicht unangemessen, wenn er im Gegenzug auch in die bisherigen Vb eintritt (+) Gläubigerschutz (-) bei besonderer Vertrauensbeziehung, welcher ein Vertragsverhältnis persönlicher Art unterliegt keine Haftungserstreckung

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12
Q
  1. Kann im Gesellschafsvertrag bestimmt werden, dass die VM eines Gesellschafters sich nur auf eine Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen (und nicht Privatvermögen) beschränkt? (GbR-mbH)
A

= (1) Doppelverpflichtungstheorie: (+), jedoch ggf Überwindung durch Rechtsschein, (2) Akzessorietätstheorie: (-) da Gesellschafter nicht rechtsgeschäftlich über eine SV verpflichtet werden, sondern gesetzlich gem § 128 HGB analog haften

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13
Q
  1. Wie kann anstatt dessen eine beschränkte Haftung der GbR erreicht werden?
A

= durch Vereinbarung mit dem Vertragspartner. Die Verwendung der Bezeichnung „GbR-mbH“ reicht hierfür aber nicht aus

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14
Q
  1. Können neben der GbR auch die Gesellschafter haften?
A

= ja, aber die dogmatische Herleitung ist umstritten: (1) Doppelverpflichtungstheorie: Haftung der Gesellschafter wird über eine rechtsgeschäftliche SV des Handelnden begründet (2) Akzessorietätstheorie: Gesellschafter haften gem § 128 HGB analog für Vb der Gesellschaft

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15
Q
  1. Wie lässt sich eine Haftung der Gesellschafter dogmatisch herleiten?
A

= (1) Doppelverpflichtungstheorie: handelnde Gesellschafter gibt bei Vertragsschluss eine WE im Namen der GbR, eine WE im Namen der Mitgesellschafter und eine WE für sich selbst ab. Demnach werden alle Gesellschafter Vertragspartei und haften gesamtschuldnerisch §§ 421, 427 (-) gekünstelte Konstruktion, die von einer dreigespaltenen WE ausgeht (2) Akzessorietätstheorie: nur die Gesellschaft als solche wird vertreten und daher allein Vertragspartei. Die Gesellschafter haften aber für die vertragliche Vb der GbR akzessorisch gem § 128 HGB analog wie OHG-Gesellschafter

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16
Q
  1. KG § 161 HGB
A

= mehrere Gesellschafter betreiben ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma und haften teils unbeschränkt (Komplementäre) und teils beschränkt (Kommanditisten)

17
Q
  1. Wie haftet der Kommanditist in der Zeit zwischen Eintritt in die KG und Eintragung als Kommanditist ins HR für Verbindlichkeiten?
A

= § 176 HGB: Kommanditist haftet für alle Verbindlichkeiten die in dieser Zeit begründet werden gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter (unbeschränkt). Deshalb ist dieser Zeitraum sehr gefährlich, weil bis zur Eintragung Zeit vergeht, er aber von der KG nicht verlangen kann, in der Zwischenzeit keine Verbindlichkeiten einzugehen. ABER Haftung als Kommanditist gem § 173 HGB, wenn er in eine bestehende KG eintritt und Vb vor seinem Eintritt begründet wurde

18
Q
  1. Wie kann der Kommanditist einer persönlichen unbeschränkten Haftung gem § 176 II HGB für den Zeitraum zwischen Eintritt und Eintragung entgehen?
A

= Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung § 158 I BGB im Gesellschaftsvertrag, dass zukünftiger Kommanditist erst mit der Eintragung ins HR Gesellschafter werden soll. Aufschiebende Bedingung ist zulässig, da der Gesellschafter ein legitimes Interesse daran hat, einer persönliche Haftung nach § 176 HGB zu entgehen

19
Q
  1. Ist eine Kenntnis des Gläubigers von der Gesellschaftszugehörigkeit und einhergehender Existenz des eintretenden Kommanditisten (der noch nicht in HR eingetragen ist) erforderlich?
A

= gem § 176 I, II herrscht Grds der unbeschränkten Haftung des nicht eingetragenen Kommanditisten, es sei denn, dass dem Gläubiger die Kommanditisteneigenschaft bekannt war. Daher haftet der Kommanditist auch unbeschränkt, wenn dem Gläubiger das Vorhandensein des als Kommanditisten vorgesehenen Gesellschafters überhaupt nicht bekannt war

20
Q
  1. Haftet ein Kommanditist auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt in die KG entstanden sind?
A

= gem § 173 HGB gelten die §§ 171, 172 HGB entsprechend, sodass der Haftungsumfang des Kommanditisten sich nach seiner Einlage bestimmt. Die Haftung ist gem § 171 ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Wird gem § 171 IV die Einlage des Kommanditisten an ihn zurückbezahlt, gilt sie den Gläubigern als nicht geleistet.

21
Q
  1. Kann ein Kommanditist durch einen Erlassvertrag über die Einlagen von Verbindlichkeiten ggü Dritten befreit werden?
A

= Wird zwischen den Gesellschaftern ein Erlassvertrag über die Einlage geschlossen, gilt diese gem § 172 III nicht im Außenverhältnis ggü dem Gläubiger

22
Q
  1. Zurechnung Verschulden eines Gesellschafters über § 278?
A

Organschaftlicher Vertreter kraft Gesellschaftsvertrags und nicht gesetzlich/ Gesellschafter als Erfüllungsgehilfe: nein weil er selbst Schuldner ist über § 128 HGB

23
Q
  1. Zurechnung Verschulden eines Gesellschafters § 31 analog?
A

= planwidrige Regelungslücke, da § 278 nicht anwendbar ist

24
Q
  1. Wann ist Meinungsstreit erforderlich ob § 31 analog oder § 278?
A

= im Deliktsrecht ist § 278 nicht anwendbar, sodass keine Verschuldenszurechnung erfolgen würde

25
Q
  1. Haftung gem § 128 HGB auch für deliktische Ansprüche § 823 I
A

= (1) eA: für deliktische Handeln Dritter haftet man grds nicht, außer unter besonderen Voraussetzungen des BGB zB wenn eine Aufsichtspflicht § 831/ 832 besteht (akzessorische Haftung ist dem Deliktsrecht fremd) (2) hM: Wortlaut des § 128 HGB macht keine Einschränkungen auf vertragliche Ansprüche, sondern Haftung für alle „Verbindlichkeiten“/ Gläubigerschutz da sonst ggf keine ausreichende Haftungsgrundlage

26
Q

Grundbuchfähigkeit der GbR §899a BGB

A

= Rechtsfähigkeit der GbR umfasst die Fähigkeit, Eigentümerin von Grundstücken zu sein
= Eintragung richtet sich nach §899a iVm §47 II 1 GBO
= gem §47 II 1 GBO sind bei der Eintragung eines Rechts zwingend auch deren Gesellschafter einzutragen (Schutzfkt da keine Eintragung im HGB)
-> eingetragene Gesellschafter gelten als Gesellschafter der GbR, Nichteingetragene Gesellschafter gelten als nicht vorhanden

27
Q

Bezieht sich die Vermutung der eingetragenen Gesellschafter im GB nach §899a nur auf das dingl od auch auf das schuldrechtl Geschäft?

A

= Problem: Sinn u Zweck des §899a ist es die VM der Gesellschafter zu regeln zum Schutz des Rechtsverkehrs. Systematische Stellung im Sachenrecht steht hierzu jedoch im Widerspruch

(1) eA: analoge Anw
(+) praxisgerechte Auslegung um Rückabwicklung des Grundst.erwerbs zu vermeiden §812 (da kein wirks Vertrag mangels wirks Einigung zugrunde liegt)
(-) Trennungs- u Abstrakt.prinzip lässt eine Übertragung von Sachenrechtl Vorschriften auf schuldrechtl Geschäft nicht zu
(-) Umkehrschluss aus sachenrechtl §1138, der explizit die Anw von schuldrechtl Forderungen zulässt

(2) aA: keine Anw. für schuldrechtl Geschäft
(+) schuldrechtl Geschäft kann im Einzelfall im Wege der RechtsscheinVM gerettet werden
(+) gerade unbeteiligte Gesellschafter würden in das schuldrechtl Geschäft einbezogen werden, was die Gefahr einer unbegrenzten pers Haftung gem §128 HGB analog bergen würde
(+) s.o.

(3) aA: Wirks.k des schuldrechtl Vertrags durch Rechtsschein
= neu eingetretene, nicht eingetragene Gesellschafter hat nicht für Berichtigung des GB gesorgt, sodass ihm Unrichtigkeit zuzurechnen ist
(-) allg Rechtsscheingrdsätze kommen nur im Einzelfall in Betracht (mehrmaliges Auftreten…)

28
Q

Vermutung der eingetragenen Gesellschafter im GB §899a auf dingl Ebene

A

= gem §899a 2 gilt §892 entsprechend, sodass eingetragene Gesellschafter als Richtige vermutet werden
-> guter Glauben hinsichtl fehlende Vertr.macht der Gesellschafter wird geschützt (wirks Einigung!!)
= §714 GbR-Gesellschafter sind nur gemeinsch vertretungsberechtigt, ist ein Gesellschafter nicht eingetragen u fehlt dessen Zustimmung dann §899a

29
Q

Problem: Falsche Eintragung der Kommanditeinlage in HR -> §15 III wg unrichtiger Bekanntmachung?

A

= gem §15 III kann sich Dritter auf unrichtige Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache berufen
= ABER gem §162 II sind bei der Bekanntmachung der Eintragung der Gesellschaft keine Angaben zu den Kommanditisten zu machen -> KEINE Anw des §15!!!