Alpm: HandelsR 1: Kaufm/ Prokura Flashcards
- Sinn und Zweck des Handelsrechts
= Sonderprivatrecht der Kaufleute als Modifikation des BGB
- dient einer rascheren Abwicklung/ Rechtsklarheit durch Handelsregister/ Professionalität/ Eigenverantwortlichkeit/ Erweiterung der Privatautonomie (Vertragsstrafe/ Formerleichterung…)/ gesteigerter Verkehrs- und Vertrauensschutz
- Wie kann die Vermutung des Handelsgewerbes § 1 II HGB widerlegt werden?
= nach Art UND Umfang ist eine kaufmännische Einrichtung nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit richtet sich nach der Art der Geschäftstätigkeit (Vielfalt von Leistungen und Geschäftsbeziehungen/ Inanspruchnahme von Krediten/ Werbung/ Lagerhaltung) und Umfang der Geschäftstätigkeit (Umsatzvolumen/ Beschäftigtenanzahl/ Filialen)
- Unterschied Prokura §§ 48 ff HGB zu Vollmacht § 166 II BGB
= bei Vollmacht bestimmt sich das rechtliche Können im Außenverhältnis nach dem rechtlichen Dürfen im Innenverhältnis (für Vertragspartner nicht erkennbar). Bei Prokura ist das rechtliche Können im Außenverhältnis gesetzlich umschrieben, sodass das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis unerheblich ist (da für Vertragspartner im Gesetz ersichtlich) -> Schaffung von Rechtssicherheit für Vertragspartner
- Handlungsvollmacht § 54 HGB
= ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes […] ermächtigt, dann erstreckt sich die Handlungsvollmacht nur auf branchenübliche Geschäfte
- Unterschied Prokura § 48 zu Handlungsvollmacht § 54
= (1) HVM kann konkludent und auch an jur. Personen erteilt werden/ Prokura nur ausdrücklich und nur an nat. Personen (2) Prokura erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der Betrieb mit sich bringt und das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis ist für Dritten unerheblich. Die Handlungsvollmacht erstreckt sich nur auf branchenübliche Geschäfte und das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis muss ein Dritter gegen sich gelten lassen, wenn die Beschränkung kannte oder kennen musste §54 III (3) HVM bedarf keiner Eintragung ins HR
- Kaufmann § 1 I HGB
= wer ein Handelsgewerbe betreibt. Gem § 1 II HGB wird vermutet, dass jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe ist, es sei denn nach Art und Umfang sind keine kaufmännischen Einrichtungen erforderlich (Kaufmann trägt Beweislast für Kleingewerbe)
- Wann gehört ein konkretes Geschäft zum Betrieb des Handelsgewerbes des Kaufmanns?
= gem § 344 HGB wird vermutet, dass ein Handelsgeschäft und kein Privatgeschäft vorliegt
- Formkaufmann § 6 I HGB
= Gesellschaft, die unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand als kaufmännisch gilt (OHG, KG, GmbH, AG)
- gesetzliche Anscheinsvollmacht des Ladenangestellten § 56
= Ladenangestellter gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Dritter muss Überschreiten des rechtlichen Dürfens nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung kannte oder kennen musste § 54 III analog
- Warum hat die Eintragung im Handelsregister als Kaufmann nur deklaratorische Wirkung?
= unabhängig von der Eintragung ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt (Rechtswirkung tritt schon vor dem Rechtsakt ein und lediglich das Bestehen eines Rechts wird festgestellt)
- konstitutive Wirkung
= Wirkung begründet das Recht selbst (zB bei Kannkaufmann)
- Unterschied Rechtsscheinhaftung § 15 HGB zur allgemeinen Rechtsscheinhaftung
= (1) öffentliche Glaube an die Richtigkeit des Handelsregisters wird geschützt, deshalb muss vor RG kein Einblick genommen werden (keine Kausalität zwischen Rechtsscheinsetzung und Handlung eines Dritten erforderlich) (2) bei allgemeiner Rechtsscheinhaftung schadet fahrlässige Unkenntnis, wohingegen bei § 15 HGB positive Kenntnis erforderlich ist
- § 15 I HGB: negative Publizität
= Schutz für gutgläubigen Dritte, dass sich eine wahre und eintragungspflichtige Tatsache, die nicht im Handelsregister eingetragen und nicht bekanntgemacht ist, sich auch nicht ereignet hat (Vertrauensschutz in Vollständigkeit)
- § 15 I HGB: ungeschriebene Voraussetzung: Vorgänge im Rechtsverkehr
= wegen Schutzrichtung für Rechtsverkehr nur für Vorgänge im Geschäftsverkehr und nicht für rein deliktische Ansprüche
- Was ist die RF bei Vorliegen des § 15 I HGB?
= Geschäftspartner hat ein Wahlrecht und kann auf den Schutz des § 15 I verzichten und stattdessen zB den Nichtprokuristen als Vertreter ohne Vertretungsmacht § 179 in Anspruch nehmen
-> Rosinen-/ Meistbegünstigungstheorie!!