Alpm: HandelsR 2: Firma/ KBS Flashcards
- Firma des Kaufmanns § 17 HGB
= Name unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und nicht das Unternehmen oder der Betrieb selbst
- Firma der Handelsgesellschaften
= neben dem Kaufmann führen alle Handelsgesellschaften eine Firma (als Formkaufmann)
- Welche Firmengrundsätze gelten?
a. Firmenwahrheit § 18 II (keine Irreführung)
b. Firmeneinheit § 17 (für einen Geschäftsbetrieb nur eine Firma möglich)
c. Firmenunterscheidbarkeit §§ 18 I, 30 (keine Verwechslungsgefahr)
d. Firmenöffentlichkeit (Publizitätserfordernis durch Eintragungspflicht § 29)
- Wann kann der Grundsatz der Firmenbeständigkeit durchbrochen werden?
= bei Namensänderung unter fortbestehender Inhaberidentität (zB Heirat) § 21
- Forderungsübergang auf Neuerwerber § 25 I 2
= die im Betrieb des Handelsgeschäfts begründeten Forderungen gelten auf den Neuerwerber übergegangen, falls der Altinhaber in die Fortführung der Firma eingewilligt hat (= gesetzliche Fiktion des Forderungsübergangs) und ein solcher Übergang nicht ausgeschlossen wurde (Eintragung und Bekanntmachung im HR erforderlich!)
- Was ist Sinn und Zweck der Fiktion des Forderungsübergangs auf Neuerwerber § 25 I 2?
= dient nur dem Schuldnerschutz, da dieser durch Leistung an Neuerwerber frei werden soll. Leistet der Schuldner an Neuerwerber, so kann Altinhaber SE-Anspruch gegen Neuinhaber geltend machen soweit ein Abtretungsverbot vereinbart wurde
- Handelt der Neuinhaber als Berechtigter iSd § 816 II wenn er die Zahlung des Altschuldners annimmt, obwohl er objektiv durch Altinhaber nicht berechtigt war?
= durch Fiktion des § 25 I 2 HGB mit der Schuldner von Leistungspflicht befreit wird, könnte
- Wann tritt eine unbeschränkte Haftung im Erbfall nach § 27 II nicht ein?
= wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von 3 Monaten nach Kenntniserlangung des Erben von der Erbschaft eingestellt wird
- Liegt eine Einstellung auch dann vor, wenn Geschäft und Firma zunächst weitergeführt werden und nachträglich nur die Firma geändert wurde?
= (1) eA: nein, weil nach dem Wortlaut von § 27 die Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit selbst erforderlich ist (2) aA: bloße Firmenänderung ist für eine Haftungsbeschränkung ausreichend, weil die Anwendbarkeit von § 27 auch von der Beibehaltung der Firma abhängig ist
- Gilt für eine haftungsbeschränkende Firmenänderung des Erben auch die Überlegungsfrist von 3 Monaten §27 II?
= (1) Wortlaut spricht dagegen, da dieser fordert dass die Fortführung des Geschäfts und nicht nur der Firma aufgegeben wird (2) Sinn und Zweck von § 27 II ist es aber dem Erben Zeit zu gewähren um sich über die Fortführung der Firma schlüssig zu werden -> § 27 II analog
- Kann ein erbrechtlicher Haftungsausschluss durch die Eintragung eines solchen ins Handelsregister nach § 25 II erfolgen?
= (1) eA: unzulässig da Interessenlage anders als bei Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Lebenden, da hier den Gläubigern in jedem Falle der bisherige Inhaber haftet (2) hM: Haftungsausschluss nach § 25 II kann erfolgen, da § 27 I auf den gesamten § 25 verweist. Gläubiger ist auch nicht schutzlos, da der Erbe jedenfalls mit dem Nachlass haftet und diese Haftung nicht ausgeschlossen werden kann
- Was ist der Unterschied der Haftung eines Erwerbers bei Firmenfortführung § 25 und der Haftung eines eintretenden Gesellschafters in das Geschäft eines Kaufmanns § 28?
= die Gesellschaft haftet für alle ursprünglich im Betrieb entstandenen Verbindlichkeiten, wobei es hier nur auf eine Fortführung des Betriebs und nicht wie bei § 25 auf eine Firmenfortführung ankommt
- KBS
= schriftliche Bestätigung eines mündlichen Vertragsabschlusses unter Kaufleuten, das vom anderen als angenommen gilt, wenn dieser nicht unverzüglich widerspricht (wichtigster Handelsbrauch, entstanden aus Gewohnheitsrecht)
-> Beweis-/ Modifikations-/ Abschlussfunktion
- Warum kann Schweigen beim KBS als Annahme gewertet werden?
= grds hat Schweigen im Privatrechtsverkehr keine Rechtswirkung. Ein bereits ausgehandelter Vertrag mit vermeintlichen Vertragsschluss wird als Beweismittel noch einmal schriftlich fixiert -> Kaufleute als Profis weniger schutzbedürftig
- Wann tritt die Wirkung des KBS nicht ein?
= wenn sich der Inhalt des KBS so weit vom Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Bestätigende verständigerweise nicht mit dem Einverständnis rechnen konnte/ wenn der Absender das Schreiben bewusst unrichtig formuliert, weil er hofft, die vorgenommene Änderung werde übersehen (Arglist)