AKS § 5 Flashcards
Treuhänder im Gesellschaftsrecht
In welchen vier Phasen treten Treuhänder im Gesellschaftsrecht auf?
- Gründer und Verwalter von Anteilen
- Notgeschäftsführer, Notvorstand, Notaufsichtsrat
- Abwickler
- Treuhänder im UmwG
Erläutere die Grundlagen des Treuhänders in der Phase des Gründers und Verwalters von Anteilen
1. Gesetzlich oder rechtsgeschäftlich
2. im eigenen oder fremden Namen
3. Einzelperson oder Personenmehrheit
-> rechtsgeschäftliche Treuhandschaft
-> im eigenen Namen als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten
-> Einzelperson oder Personenmehrheit (z.B. GbR oder Erbengemeinschaft)
Erläutere den Treuhänder in der Phase des Gründers und Verwalters von Anteilen bei Personengesellschaften
1. Haftung
2. Vertretungsmacht
3. Handelsregister
- Haftung
Persönlich haftender Gesellschafter
- Freistellungsklausel möglich
-> greift aber nur, wenn und insoweit der Treugeber zahlungsfähig ist
-> daher: Treuhandkommanditist - Vertretungsmacht
- Innenverhältnis: weisungsgebunden
- Außenverhältnis: Geschäftsführungsbefugnis grds. § 164 HGB (-)
- aber: § 163 HGB erlaubt abweichende Regelungen - Handelsregister
Eintragung als Kommanditist OHNE Hinweis auf Treuhand
Ist die Treuhand zulässig in der Phase des Gründers und Verwalters von Anteilen bei Kapitalgesellschaften für
1. AG
2. Erbengemeinschaft
3. GmbH?
- AG: (+)
- Erbengemeinschaft: (+)
- GmbH (+)
Wie berücksichtigen Gesetzgeber und Rechtsprechung die wirtschaftliche Beteiligung des Treugebers bei Kapitalgesellschaften?
1. AG
2. GmbH
- AG
§ 32 Abs. 3 AktG Gründungsbericht
§ 33 Abs. 2 Nr. 2 AktG Gründungsprüfung
§ 46 Abs. 5 AktG Gründerhaftung für Hintermänner
§ 16 Abs. 4 AktG Unternehmensverbindung - GmbH
§ 9a Abs. 4 GmbHG Gründerhaftung für Hintermänner
Erläutere den Notgeschäftsführer
1. Grundsatz
2. AG
- Grundsatz
§ 29 BGB
Gerichtliche Einsetzung bei Fehlen des Organs auf Antrag
nur bei Kapitalgesellschaft
-> Personengesellschaften (-) wegen Grundsatz der Selbstorganschaft
Voraussetzungen § 29 BGB
(i) Dringlichkeit
(ii) Vorstandsmitglied fehlt
-> Behinderung durch Krankheit oder längere Abwesenheit ausreichend
Antragsberechtigt
- Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats
- Aktionär
- Gläubiger
- AG
§ 85 AktG
-> Behinderung durch Krankheit oder längere Abwesenheit NICHT ausreichend
-> AUSSCHEIDEN des Vorstandsmitglieds erforderlich
Grund
§ 105 Abs. 2 AktG
Aufsichtsrat darf für verhinderte Vorstandsmitglieder STELLVERTRETER ernennen
Erläutere den Notvorstand
1. AG
2. GmbH und eG
- AG
§ 104 AktG
- fehlende BESCHLUSSFÄHIGKEIT
-> Antrag UNVERZÜGLICH zu stellen
- weniger als durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl
-> nach drei Monaten
- GmbH und eG
Notvorstand (-)
§ 29 BGB gilt nur für Geschäftsführer
§ 52 GmbHG ist abschließend und verweist nicht auf § 104 AktG
Wann ist ein Treuhänder im UmwG erforderlich?
§§ 71, 73 UmwG
Für die VERSCHMELZUNG unter Beteiligung von AKTIENGESELLSCHAFTEN ist die Einschaltung von TREUHÄNDERN ZWINGEND VORGESCHRIEBEN
§ 178 UmwG
§ 71 UmwG gilt auch bei der Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen