AKS § 5 Flashcards

Treuhänder im Gesellschaftsrecht

1
Q

In welchen vier Phasen treten Treuhänder im Gesellschaftsrecht auf?

A
  1. Gründer und Verwalter von Anteilen
  2. Notgeschäftsführer, Notvorstand, Notaufsichtsrat
  3. Abwickler
  4. Treuhänder im UmwG
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2
Q

Erläutere die Grundlagen des Treuhänders in der Phase des Gründers und Verwalters von Anteilen
1. Gesetzlich oder rechtsgeschäftlich
2. im eigenen oder fremden Namen
3. Einzelperson oder Personenmehrheit

A

-> rechtsgeschäftliche Treuhandschaft
-> im eigenen Namen als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten
-> Einzelperson oder Personenmehrheit (z.B. GbR oder Erbengemeinschaft)

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3
Q

Erläutere den Treuhänder in der Phase des Gründers und Verwalters von Anteilen bei Personengesellschaften
1. Haftung
2. Vertretungsmacht
3. Handelsregister

A
  1. Haftung
    Persönlich haftender Gesellschafter
    - Freistellungsklausel möglich
    -> greift aber nur, wenn und insoweit der Treugeber zahlungsfähig ist
    -> daher: Treuhandkommanditist
  2. Vertretungsmacht
    - Innenverhältnis: weisungsgebunden
    - Außenverhältnis: Geschäftsführungsbefugnis grds. § 164 HGB (-)
    - aber: § 163 HGB erlaubt abweichende Regelungen
  3. Handelsregister
    Eintragung als Kommanditist OHNE Hinweis auf Treuhand
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4
Q

Ist die Treuhand zulässig in der Phase des Gründers und Verwalters von Anteilen bei Kapitalgesellschaften für
1. AG
2. Erbengemeinschaft
3. GmbH?

A
  1. AG: (+)
  2. Erbengemeinschaft: (+)
  3. GmbH (+)
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5
Q

Wie berücksichtigen Gesetzgeber und Rechtsprechung die wirtschaftliche Beteiligung des Treugebers bei Kapitalgesellschaften?
1. AG
2. GmbH

A
  1. AG
    § 32 Abs. 3 AktG Gründungsbericht
    § 33 Abs. 2 Nr. 2 AktG Gründungsprüfung
    § 46 Abs. 5 AktG Gründerhaftung für Hintermänner
    § 16 Abs. 4 AktG Unternehmensverbindung
  2. GmbH
    § 9a Abs. 4 GmbHG Gründerhaftung für Hintermänner
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6
Q

Erläutere den Notgeschäftsführer
1. Grundsatz
2. AG

A
  1. Grundsatz
    § 29 BGB
    Gerichtliche Einsetzung bei Fehlen des Organs auf Antrag
    nur bei Kapitalgesellschaft
    -> Personengesellschaften (-) wegen Grundsatz der Selbstorganschaft

Voraussetzungen § 29 BGB
(i) Dringlichkeit
(ii) Vorstandsmitglied fehlt
-> Behinderung durch Krankheit oder längere Abwesenheit ausreichend

Antragsberechtigt
- Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats
- Aktionär
- Gläubiger

  1. AG
    § 85 AktG
    -> Behinderung durch Krankheit oder längere Abwesenheit NICHT ausreichend
    -> AUSSCHEIDEN des Vorstandsmitglieds erforderlich

Grund
§ 105 Abs. 2 AktG
Aufsichtsrat darf für verhinderte Vorstandsmitglieder STELLVERTRETER ernennen

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7
Q

Erläutere den Notvorstand
1. AG
2. GmbH und eG

A
  1. AG
    § 104 AktG
    - fehlende BESCHLUSSFÄHIGKEIT
    -> Antrag UNVERZÜGLICH zu stellen
  • weniger als durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl
    -> nach drei Monaten
  1. GmbH und eG
    Notvorstand (-)
    § 29 BGB gilt nur für Geschäftsführer
    § 52 GmbHG ist abschließend und verweist nicht auf § 104 AktG
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8
Q

Wann ist ein Treuhänder im UmwG erforderlich?

A

§§ 71, 73 UmwG
Für die VERSCHMELZUNG unter Beteiligung von AKTIENGESELLSCHAFTEN ist die Einschaltung von TREUHÄNDERN ZWINGEND VORGESCHRIEBEN

§ 178 UmwG
§ 71 UmwG gilt auch bei der Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen

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