AKS § 1 Flashcards
Übersicht
Nenne die fünf Arten des Treuhandsbegriffs
- Treuhand im juristischen Sinne
- Ermächtigungstreuhand
- Treuhand im wirtschaftlichen Sinne
- Treuhandbegriff der WPO
- Treuhandbegriff im Firmenrecht
Definiere die Treuhand im juristischen Sinne laut Reichsgericht (und später: BGH)
Ein Treuhandsverhältnis liegt nur vor, wenn der Treugeber einen Gegenstand, der zu seinem Vermögen gehört, auf den Treuhänder ÜBERTRÄGT und diesem lediglich durch eine SCHULDRECHTLICHE Vereinbarung treuhänderisch bindet.
Was wird dem Treuhänder im Rahmen der Treuhand übertragen? Was gilt bei einem ganzen Unternehmen?
- Forderungen
- Mitgliedschaftsrechte
- Übereignung von Sachen
-> nach denen für die Übertragung geltenden Vorschriften
Bei der Übergabe eines Unternehmens an den Treuhänder wird der Treuhänder als neuer Inhaber eingetragen OHNE Hinweis auf die Treuhandschaft
Wie haftet der Treuhänder bei Überschreitungen seiner Befugnisse?
- nur im INNENVERHÄLTNIS gegenüber dem Treugeber
-> abredewidrige Verfügungen über Gegenstände sind DRITTEN gegenüber VOLL wirksam
Welche zwei Wesenszüge sind für die Treuhand im juristischen Züge charakteristisch?
- Rechtsüberschuss, d.h. MEHR Rechte als für den Zweck notwendig
- Unmittelbarkeitstheorie, d.h. unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers (nie: von einem Dritten)
Erläutere die Ermächtigungstreuhand
Rechtsgrundlage: § 185 Abs. 1 BGB
-> Treugeber erteilt Treuhänder lediglich die Befugnis als NICHTBERECHTIGTER im EIGENEN Namen über den Gegenstand zu verfügen.
Erläutere die Treuhand im wirtschaftlichen Sinne
Der in der Praxis geläufige Begriff
Fallgruppe 1: Rechtsgeschäftliche Treuhandschaften
-> überwachende und verwaltende Tätigkeiten
-> Treuhänder = Bevollmächtigter (= im FREMDEN Namen)
-> § 167 Abs. 2 BGB: immer formfrei
-> Ausnahme: UNWIDERRUFLICHE vollmacht
Fallgruppe 2: Gesetzliche Treuhandschaften
-> Treuhandsaufgaben aufgrund hoheitlichen Staatsakt, v.a. Bestellung durch das Gericht, z.B. Insolvenzverwalter
-> Handeln im EIGENEN Namen in bestimmten Grenzen
Erläutere den Treuhandbegriff der WPO
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 WPO
≙ Treuhand im wirtschaftlichen Sinne
-> Befugnis zur treuhänderischen Verwaltung
-> z.B. Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Vormund, Pfleger, Betreuer, Insolvenzverwalter, Sequester
Erläutere die Treuhand im Firmenrecht
= Voraussetzungen für den Firmenzusatz “Treuhand” lt. Rspr.
EINE der vier Voraussetzungen muss vorliegen:
1. Allgemeine Treuhandstätigkeit
-> Anlage und Verwaltung von Vermögen Dritter im eigenen Namen
- Fürsorge für Gläubiger bei Verlustgefahr
- Revision von Büchern und Bilanzen anderer Unternehmen
- Wirtschaftsberatungen und Beratungen in Steuer- und Vermögensangelegenheiten
Welchem Treuhandsbegriff entstammen die uneigennützige, eigennützige und doppelseitige Treuhand?
Treuhand im juristischen Sinne
Erläutere die uneigennützige Treuhand
Verwaltungstreuhand im Interesse des Treugebers
-> auch: gegen Vergütung
Erläutere die eigennützige Treuhand
Sicherungstreuhand im Interesse des Treuhänders
-> Sicherungsübereignung und Sicherungszession
Erläutere die doppelseitige Treuhand
Übertragung von Gegenständen im Einverständnis zwischen dem Schuldner und einem oder mehreren Gläubigern auf einen Dritten als Treuhänder
Erläutere die gesetzliche Treuhandschaft
1. Beispiele
2. Bestellung
3. Aufgabe
4. Übertragung der Gegenstände
5. Vergütung
6. Beendigung
- Beispiele
-> Vormund, Pfleger, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Sequester - Bestellung
-> durch das Gericht oder sonstige zuständige Behörde
-> Bestellungsurkunde - Aufgabe
-> Verwaltung und Sicherung des anvertrauten Vermögens - Übertragung der Gegenstände
-> findet nicht statt
-> lediglich Verfügungsbefugnis über anvertrautes Vermögen im eigenen ODER fremden Namen - Vergütung
-> (+), festgesetzt durch zuständige Behörde - Beendigung
-> Entlassung oder Widerruf durch bestellende Behörde
Erläutere die zu beachtenden Besonderheiten bei Abschluss eines Treuhandsvertrags bei der rechtsgeschäftlichen Treuhandschaft
1. Vertragstyp
2. Formvorschriften
3. Regelungsinhalt
4. Haftung
5. Vergütung und Aufwendungsersatz
6. schuldrechtliches Zurückbehaltungsrecht
- Vertragstyp
Sonderfall des Geschäftsbesorgungsvertrags gemäß § 675 BGB
-> bei UNENTGELTLICHKEIT Auftrag gemäß § 662 BGB - Formvorschriften
Grds. formfrei, aber Schriftform empfohlen - Regelungsinhalt
- Umfang des Treuguts (= Treugegenstände)
- Machtbefugnisse im Außenverhältnis
-> Übertragung oder Verfügungsbefugnis?
-> ERMÄCHTIGUNG (im EIGENEN Namen) oder BEVOLLMÄCHTIGUNG (im FREMDEN Namen)?
- Machtbefugnisse im Innenverhältnis
-> z.B. Weisungsbefugnis des Treugebers - Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen des Treuhänders
-> sog. “Anderkonten”
- Haftung
§ 276 BGB: für jede Fahrlässigkeit
§ 278 BGB: für Verrichtungsgehilfen - Vergütung
Genaue Regelung erforderlich
-> ansonsten § 632 Abs. 2 BGB: “übliche” Vergütung
§§ 669, 670 BGB: Aufwendungsersatz
- schuldrechtliches Zurückbehaltungsrecht
§ 273 BGB: für seine Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche
(P) Keine Vorrechte im Insolvenzverfahren