Abnahme Flashcards
Arten der Abnahme
- Gesamtabnahme
- Teilabnahme
- Technische Begehung
- Zustandsfeststellung
- Sichtabnahme
Sinnvolle Teilabnahmen
- LPH 1- 4 (Genehmigungsplanung)
- LPH 5-8 (Gebäudefertigstellung)
- langfristige Vertragsunterbrechungen
- Abnahme bei der Realisierung von mehreren Bauabschnitten
Leistungsfeststellung
Wenn geschaut wird, ob die Leistung nach dem Bausoll, dem was im Vertrag vereinbart wurde, geleistet und erbracht wurde.
- Zustandsfeststellung
- Sichtabnahme
- Technische Begehung
Mangelfreies Werk
Fall 1 vereinbarte Beschaffenheit z.B. Farbe/Struktur
Fall 2 geeignet für die vorausgesetzte Verwendung z.B. Barrierefreiheit
Fall 3 geeignet für die gewöhnliche Verwendung vergleichbarer Werke
Was versteht man unter einer technischen Begehung?
Wird vor eigentlicher Abnahme durchgeführt, um Leistung zu prüfen und auf Mängel zu untersuchen, damit diese innerhalb einer bestimmten Frist behoben werden, sodass am Tag der Abnahme kein Mangel mehr besteht.
Wann ist eine Abnahme im Beisein des Auftraggebers sinnvoll?
Immer dann, wenn seine Meinung gebraucht wird und es sich um eine förmliche Abnahme handelt
Abnahme als Dreh- und Angelpunkt
(Was verändert sich durch Abnahme?)
- Beendigung der Vorleistungspflicht
- Übergang der Leistungsgefahr
- Umkehr der Beweislast
- Beginn der Verjährungsfrist für Baumängelansprüche
- Vertragsstrafenausschluss bei fehlendem Vorbehalt
- Übergang der Vergütungsgefahr
- Wechsel von Erfüllung auf Nacherfüllung
- Beginn des Abrechnungsstadiums
Wer muss an einer förmlichen Abnahme Teilnehmen?
Auftraggeber + Architekt + Bauunternehmer
Mängelarten
Wesentlicher Mangel
- beeinträchtigt die Funktion oder Sicherheit des Gebäudes z.B. undichte Dämmung
Optischer Mangel
- Nur ein ästhetisches Problem, keine funktionale Beeinträchtigung
Verdeckter Mangel
- wird erst später entdeckt z.B. fehlerhafte Abdichtung im Dach
Fiktive Abnahme
- Fertigstellungsabnahme (nach 12 Tagen)
- Benutzungsabnahme (nach 6 Tagen)
Ausdrücklich erklärte Abnahme
- förmliche Abnahme
- formlose Abnahme
Wesentlicher Mangel
- Gebrauchsaufhebung
- Gebrauchsminderung (optisch, technisch, funktional)
- Gebrauchssicherheit
- Gebrauchsnutzung (höhere Kosten)
- merkantiler Minderwert (Minderung des wirtschaftlichen Werts)
Indikatoren wesentlicher Mängel
- Höhe der Mängelbeseitigungskosten
- Schwierigkeit und Umfang der Mängelbeseitigung
- Grad der Funktionsbeeinträchtigung der Leistung
- Umfang und Gewicht optischer Beeinträchtigung
- Summe einer Vielzahl einzelner, ggf. Unwesentlicher Mängel
Hinzunehmende Unregelmäßigkeiten
- Abweichung der Zielvorstellung des AG
- innerhalb zulässigen Toleranzbereich geltende Normen, trotz sorgfältiger Arbeitsweise nicht vermeidbar
Urheberrecht
Regelschutzfrist 70 Jahre
Nicht jedes Bauwerk urheberrechtlich geschützt, gewisse Schöpfungshöhe wird vorausgesetzt
(Maß an Individualität)