7: Eigentum Flashcards

1
Q

Wie kann man Eigentum beschreiben? (3 Punkte)

A
  • Niemand kann ohne Erlaubnis etwas mit der Sache tun =Ausschlussbefugnis (Verbotsrecht=ius prohibendi)
  • Wir können sie von jedem als unsere beanspruchen =Vindizierbarkeit (Eigentumsklage=vindicatio)
  • Wir dürfen mit der Sache machen was wir wollen = Vollherrschaft (dominium)
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2
Q

Was umfasst das dominium (Vollherrschaft)?

A
  • habere
  • uti
  • frui
  • possedere
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3
Q

Was fällt unter habere?

A

Verfügung
- physischer Verbrauch = Vernichtung, z.B. Holz verbrennen
- juristischer Verbrauch = jede Art der Veräusserung, z.B. Bezahlen, Sklaven freilassen
- physische Veränderung = Funktion der Sache ändern, z.B. Wohnung zum Hotel machen
- juristische Veränderung = Neues dingliches Recht

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4
Q

Was versteht man unter uti und frui?

A

Verwendung
- uti=benutzen ->Gebrauch
- frui=geniessen ->Fruchtziehung

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5
Q

Was versteht man unter possidere?

A

Besitzen
- Eigentümer kann es theoretisch besitzen -> auch wenn es vermietet ist

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6
Q

Gegen wen kann ich das Verbotsrecht (ius prohibendi) durchsetzen?

A

Gegen jeden, auch gegen Miteigentümer. Ich habe meist ein Vetorecht beim Miteigentum. Ausser z.B. wenn ein Miteigentümer seine Anteile verkaufen will ->Kein Veto gegen das

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7
Q

Wann wird das Verbotsrecht ausgeschlossen?

A
  • Grundstück ist mit Grunddienstbarkeit belastet ->Mit beschränkten dinglichen Rechten zugunsten eines anderen belastet -> Kein Verbotsrecht dem Servitutsberechtigten gegenüber
  • Grundstück ist durch Nutzniessung belastet -> Alle Befugnisse, ausser dem Verfügungsrecht gehen verloren
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8
Q

Definition: Nutzniessung

A

Die Nutzniessung ist das Recht, fremde Sachen zu verwenden (uti und frui), und zwar unter Erhaltung ihrer Substanz. Ebenfalls kann der Eigentümer den Nutzniesser nicht rauswerfen (possidere ausgeschlossen) ->Dies ist zeitl. begrenzt

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9
Q

Was versteht man unter der Elastizität des Eigentums?

A

Sobald das Recht des Dritten erloschen ist, erhält der Eigentümer seine Befugnisse ipso jure zurück

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10
Q

Definition: litis contestatio

A

Prozessbegründung: Moment indem die Parteien die schriftl. Anweisungen des Prätors annehmen ->Point of no return, Prozess wird stattfinden

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11
Q

Definition: Intentio

A

Klagegrundlage: “Wenn sich erweist…”

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12
Q

Definition: Condemnatio

A

Auftrag an den Richter zu verurteilen: “dann verurteile…”
Im röm. rechtlichen Formel kann der Richter nur auf Geld verurteilen ->condemnatio pecuniaria

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13
Q

Definition: clausula arbitraria

A

Arbiträrklausel: Durch diese ist es dem Richter erlaubt den Beklagten freizusprechen, wenn er Rückerstattung leistet

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14
Q

Was ist das Spezielle an der Arbiträrklausel, bei Eigentumsangelegenheiten?

A

Die Rückgabe ist nicht freiwillig, denn der Kläger bestimmt die Höhe der zu zahlenden Summe selbst.
Wenn der Beklagte dies aber zahlt geht das Eigentum auf ihn über ->Unfreiwilliger Verkauf

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15
Q
A
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16
Q
A
17
Q
A
18
Q

Wo liegt die Beweislast und der Streitgegenstand bei der Eigentumsklage?

A

Streitgegenstand ist das angebliche Recht des Klägers, nicht das Eigentum. d.h. der Besitzer/Beklagte muss nicht behaupten Eigentümer zu sein
Die Beweislast liegt allein beim Kläger. Wenn sich der Richter nicht sicher ist muss er den Beklagten freisprechen, auch wenn dieser sicher nicht Eigentümer wäre (der Kläger aber eben auch nicht)

19
Q

Welche anderen Möglichkeiten ausser der Eigentumsklage haben wir noch?

A
  • Forderungsklagen (z.B. Mietsklage)
  • Interdikte (wenn heimlich oder gewaltsam genommen)
20
Q

Wer ist passivlegitimiert zur Eigentumsklage? (Gegen wen kann man Eigentumsklage erheben?)

A
  • Bis zur Mitte des 2. Jhd. nur Besitzer im technischen Sinn
  • Danach auch Detentoren
21
Q

Was kann ich tun gegen die arglistige Besitzaufgabe?

A
  • Eigentumsklage erheben
  • Auch gegen den, der es gar nicht mehr besitzt (arglistig verkauft hat)? Ja ->Weil aufgrund des senatusconsultum iuventatium bei Erbsachen eine Eigentumsklage auch noch möglich ist, wenn der Veräusserer den Besitz vor Prozessbegründung aufgegeben hat ->Dies bezieht sich auf Erbe (viele Sachen) und kann im Zuge der Analogie auch auf einzelne Sachen angewendet werden
22
Q

Wie ist der Kläger im Bezug auf die Rückerstattung in einem Eigentumsprozess gestellt?

A
  • Er wird so gestellt, als ob ihm die Sache vor der Gerichtsverhandlung, im Moment der litis contestatio, zurückgegeben worden wäre
  • d.h. der Beklagte haftet für alle Früchte, die der Kläger seit der litis contestatio ziehen hätte können
  • und für alle Schäden seit der litis contestatio
    ->Die früheren Früchte und Schäden können separat beansprucht werden
23
Q

Was geschieht, wenn der Beklagte zugunsten der Sache Aufwendungen/Investitionen getätigt hat?

A
  • Die nach der litis contestatio kommen nicht in Frage
  • Wenn der Beklagte gutgläubig war -> Arglisteinrede vor der litis contestatio ->Der Kläger muss dafür bezahlen, sonst wird der Beklagte freigesprochen