5+6/6 (Fahrlässigkeit, Unterlassen, Konkurrenzen) Flashcards

1
Q

Fahrlässigkeitsdelikt (Aufbau)

A

I. Tatbestandsmäßigkeit

  1. Handlung - Erfolg - Kausalität
  2. Objektive Komponenten der Fahrlässigkeit
  3. 1 Objektiver Sorgfaltspflichtverstoß
  4. 2 Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts
  5. Objektive Zurechnung des Erfolges
  6. 1 Pflichtwidrigkeitszusammenhang (str.)
  7. 2 Schutzzweckzusammenhang
  8. 3 Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen (im Einzelnen str.)

II. Rechtswidrigkeit

  1. Objektive Merkmale eines etwaigen Rechtfertigungsgrundes
  2. Subjektives Element (str.)

III. Schuld

  1. Schuldfähigkeit
  2. Individuelle Komponenten der Fahrlässigkeit
  3. 1 Individueller Sorgfaltpflichtverstoß
  4. 2 Individuelle Vorhersehbarkeit
  5. 3 Entschuldigungsgründe
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2
Q

Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit

A

Leichtfertig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt (grober Sorgfaltspflichtverstoß)

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3
Q

Objektiver Sorgfaltspflichtverstoß

A

Das Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, zu ermitteln durch

  1. Verstoß gegen gesetzliche Norm (StVO)
  2. Sonstige Bestimmungen und Vorschriften (Unfallverhütung im Betrieb etc)
  3. Maßgeblich, wie sich ein besonnener und gewissenhafter Mensch in Betrachtung der Situation ex ante in der konkreten Lage und sozialen Position aus dem Verkehrskreis des Handelnden verhalten hätte (Sonderfähigkeit und -kenntnisse beachtlich, unterdurchschnittliche Fähigkeiten und Kenntnisse unbeachtlich, str/hM)
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4
Q

Begrenzung der objektiven Sorgfaltspflicht (Maßstabsverschiebung)

A

“Vertrauensgrundsatz”: Man darf auf das verkehrsgerechte Verhalten Dritter vertrauen und muss sein Handeln nicht nach allen eventuellen Sorgfaltswidrigkeiten durch andere ausrichten

  1. Nur bei eigenem verkehrsgerechtem Verhalten
  2. Nicht gegenüber solchen, die erkennbar sich nicht nach ordnungsgemäßem Verhalten ausrichten können (Kinder etc)
  3. Bestimmte Umstände indizieren das nicht-verkehrsgemäße Verhalten Dritter
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5
Q

Objektive Vorhersehbarkeit

A

Objektiv vorhersehbar ist alles, was ein umsichtiger Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nach allgemeiner Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde

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6
Q

P: Bestimmung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs bei der objektiven Zurechnung innerhalb des Fahrlässigkeitsdelikts

A
  1. eA (hM): wäre der Erfolg bei rechtmäßigen Pflichtverhalten des Täter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotzdem eingetreten, war der Erfolg objektiv unvermeidbar und ist daher dem Täter nicht objektiv zurechenbar
    pro: entspricht in dubio pro reo
    con: Schaffung eines unerlaubten Risikos, das sich möglicherweise sogar im Erfolg niedergeschlagen hat, findet keine strafrechtliche Würdigung
  2. aA (mM, Risikoerhöhungstheorie): für objektive Zurechenbarkeit ist ausreichend, dass das sich im Erfolg realisierte Verhalten den Erfolgseintritt erhöht hat
    (Ausnahmen: sicherer Erfolgseintritt auch bei pflichtgemäßen Verhalten; zweifelhafte Risikoerhöhung: idpr)
    pro: bei unerlaubten Risiko besteht kein Grund mehr, den Täter von den Folgen seines Handelns zu entlasten
    con: idpr wird zu Lasten des Täters verkürzt, da dieser schon bei nachgewiesener Risikoerhöhung haftbar gemacht wird
    -> dagegn con: idpr gilt nur auf Tatsachenebene; Risiko nicht in erlaubtes oder unerlaubtes Element aufteilbar
    con: verwandelt Verletzungsdelikte in konkrete Gefährdungsdelikte (so nicht zutreffend, da auch Verletzungselemente eine Gefährdung beinhaltet, die sich dann aber zusätzlich in einer Rechtsgutsverletzung realisiert; diese Struktur bleibt unangetastet)
    aber con (!): verstößt gegen Wortlaut, Verletzung muss durch Fahrlässigkeit erfolgen (dies ist nur der Fall wenn ohne Zweifel feststeht, dass der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht eingetreten wäre)
    con: gibt keine Kriterien für die Beurteilung der Risikoerhöhung zur Hand
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7
Q

Fahrlässigkeit: Objektive Zurechnung: Schutzzweck der verletzten Norm

A

Diejenige rechtlich missbilligte Gefahr muss sich im konkreten Erfolg realisiert haben, deren Eintritt nach dem Schutzzweck der verletzten Sorgfaltsnorm vermieden werden sollte

  • > bspw. Geschwindigkeitsbeschränkung hat nicht den Sinn und Zweck, die Anwesenheit des Fahrers an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit zu verhindern
  • > bspw. sollen §§ 229, 222 nicht Schockschäden von Angehörigen verhindern bzw. Spätfolgen der ursprünglichen Tathandlung bestrafen (auch als “Auswirkungen der Tat” nach § 46 II bereits für die Strafzumessung der Ursprungstat zu berücksichtigen)
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8
Q

Individuelle Komponenten der Fahrlässigkeit

A

Individuelle Fähigkeit zu pflichtgemäßem Verhalten ist zu bejahen, wenn der Täter aufgrund seiner Intelligenz und Bildung, seiner Geschicklichkeit und Befähigung, seiner Lebenserfahrung und sozialen Stellung in der Lage gewesen ist, entsprechend dem objektiven Maßstab die Gefahr der Erfolgsherbeiführung zu erkennen und durch sorgfaltsgemäßes Verhalten zu vermeiden
(-> Auseinanderfallen von subjektiven und objektiven Komponenten nur ausnahmsweise, bspw. bei noch sehr unerfahrener Krankenschwester)

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9
Q

Fallgruppen der Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen bei der objektiven Zurechnung innerhalb des Fahrlässigkeitsdelikts

A

I. Verantwortungsbereich Opfer

  1. Retterfälle: Täter bringt Opfer in eine Gefahrenlage, und ein Dritter wird als Retter verletzt oder getötet - eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Retters wird verneint, wenn der Retter zum Eingreifen verpflichtet ist oder sich für ihn eine § 35 entsprechende (psychische) Zwangslage ergibt
  2. Verfolgerfälle: Opfer kommt dadurch zu Schaden, dass es Täter verfolgt (Zurechnung bei verfolgungstypischen, durch die Ausgangsgefahr gesetzten Risiken; nicht bei allgemeinem Lebensrisiko oder besonders riskantem Verfolgerverhalten; Täter schafft einsichtiges Motiv für Verfolgung, bspw. bei Flucht mit Beute)
  3. Fluchtfälle: Zurechnung von Flucht- und Ausweichreaktionen (soweit unfreies Opferverhalten)

II. Verantwortungsbereich Dritter

  1. “Jägerfall”: Täter nimmt geladenes Gewehr von der Garderobe, dass Jäger dorthin gehängt hat - strafbar aus § 222 (Verletzungen von Sicherheitsvorschriften und Garantenpflichten durch Nebentäter): objektive Vorhersehbarkeit (Animieren von anderen Personen zu Vorsatztaten durch Verletzung der eigenen Sorgfaltspflicht), Schutzzweckzusammenhang (Zweck der verletzten Sorgfaltsnorm, Dritte von Vorsatztaten abzuhalten, bei Sicherheitsvorschriften idR zu bejahen)
    con: nach den §§ 25-27 ist fahrlässige Beteiligung an einer vorsätzlichen Haupttat nicht möglich (frühere Lehre des Regressverbots)
    - > dagegen con: Fahrlässigkeitsdelikt hat eigene Systematik, sodass fahrlässige Nebentäterschaft möglich bleibt
  2. “Geliebte-Fall”: G überlasst M Gift, M tötet seine Frau - grds. Vertrauensgrundsatz/Eigenverantwortlichkeit des Vorsatztäters, aber gilt nach hM nicht, wenn durch fahrlässiges Verhalten die erkennbare Tatgeneigtheit des späteren Vorsatztäters gefördert wird
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10
Q

Rechtswidrigkeit (Fahrlässigkeitsdelikt)

A
  1. Tat ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Täter den Tatbestand auch hätte vorsätzlich verwirklichen dürfen
  2. Rechtfertigungsabsicht kann nicht gegeben sein (keine Vorstellung insb. bei unbewusstem Fahrlässigkeitsdelikt), vielmehr reicht beim Fahrlässigkeitsdelikt ein Handeln in Kenntnis der Rechtfertigungssituation aus
  3. Bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements wird - parallel zum Vorsatzdelikt - der Erfolgsunwert des Fahrlässigkeitsdelikt durch die objektive Rechtfertigungslage kompensiert; mit dem übrig bleibenden Handlungsunwert ergibt sich ein fahrlässiger Versuch, der als solcher nicht strafbar ist
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11
Q

Unechtes Unterlassensdelikt

A

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
* ggf. Abgrenzung Tun - Unterlassen
a. Tatbestandsmäßiger Erfolg
b. Unterlassen der Rettungshandlung trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit
c. Quasi-Kausalität (Unterlassen dann kausal, wenn die Vornahme der unterlassenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Entfallen des konkreten Erfolgs geführt hätte)
d. Objektive Zurechnung: Erfolg muss gerade auf der pflichtwidrigen Unterlassenshandlung beruhen; wenn die Vornahme der erforderlichen Rettungshandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Erhaltung des gefährdeten Rechtsguts geführt hätte (Insbesondere wieder Schutzzweckprüfung: diente die dem Täter obliegende Handlungspflicht gerade der Vereitelung des konkret eingetretenen Erfolges)
e. Garantenstellung des Täters
f. Entsprechungsklausel gem. § 13 I (entfällt idR bei Erfolgsdelikten)
2. Subjektiver Tatbestand
a. Tatbestandsvorsatz bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes (Irrtum über Garantenstellung oder diese begründende Umstände: Tatbestandsirrtum: Irrtum über Garantenpflicht aus Garantenstellung: Verbotsirrtum): Wille zum Untätigsein in Kenntnis aller Merkmale des objektiven Tatbestandes und in dem Bewusstsein, dass die Abwendung des drohenden Erfolges noch möglich ist
b. Deliktspezifische subjektive TB-Merkmale
II. Rechtswidrigkeit (ggf. rechtfertigende Pflichtenkollision)
III. Schuld (insbes. Unzumutbarkeit)

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12
Q

P: Abgrenzung Tun - Unterlassen

A
  • hM: wertende Betrachtung: wo nach normativer Betrachtung und unter Berücksichtigung des sozialen Handlungssinnes der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens liegt
    con: unklare Schwerpunktbestimmung
    con: Zirkelschlussvorwurf: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit wird durch die Strafwürdigkeit des Verhaltens maßgeblich bestimmt
  • aA: Entscheidend ist, ob der Täter durch positiven Energieaufwand auf seine Umwelt einwirkt (Tun) oder ob er seine Energie gegenüber einem in Gang gesetzten Kausalverlauf nicht eingesetzt hat (Unterlassen)
    con: unbrauchbar bei mehrdeutigen/ mehraktigen Geschehen
  • wA: Subsidiaritätsprinzip: Zunächst aktives Tun (Körperbewegung) vs. Unterlassen (keine Körperbewegung) - jedes aktive (vorsätzliche oder fahrlässige) Tun ist auf TB-Mäßigkeit, RW und Schuld zu prüfen, erst dann kommt eine Prüfung infrage, ob der Täter ein zu erwartendes aktives Tun unterlassen hat
    con: Unterlassen ohne irgendein vorheriges Tun ist nicht denkbar
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13
Q

Beschützergarantenstellung

A

Beschützergaranten haben ein bestimmtes Rechtsgut vor allen ihm aus beliebigen Quellen drohenden Verletzungen zu schützen

  1. Natürliche Verbundenheit (Ehegatten, Verwandten gerader Linien, Geschwister, Verlobten), aber restriktive Auslegung (konkrete, faktische Situation immer miteinzubeziehem bspw. zerrüttete Ehe, “rein biologische” Geschwister)
  2. Enge Lebens- und Gefahrengemeinschaft (Gewähr gegenseitiger Hilfe und Fürsorge in Gefahrensituationen aufgrund gegenseitigem Vertrauensverhältnis)
  3. Treu und Glauben (aus § 242 BGB): Rspr. mittlerweile zurückhaltender, tw. wird zusätzlich besonderes Vertrauensverhältnis gefordert (enge Geschäftsbeziehung)
  4. Tatsächliche (nicht rein vertragliche) freiwillige Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten (Obhutsverhältnis über ein total oder partiell hilfloses Rechtsgutsobjekts; Reichweite ist durch konkreten Anvertrauensschluss begrenzt: bspw. Hausarzt - Suizidversuch)
  5. Garantenstellung von Organen und Amtsträgern (Polizisten; Art der Dienstpflicht und maßgeblicher Aufgabenbereich; bspw. Compliance-Officer)
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14
Q

Überwachergarantenstellung

A

Überwachungsgaranten haben Rechtsgüter Dritter vor Schäden zu bewahren, die aus einer von ihnen beherrschten und zu verantwortenden Gefahrenquellen ergeben können

  1. Gefährliches vorangegangenes Vorverhalten, Ingerenz (hM: “nahe Gefahr” des tatbestandsmäßigen Erfolgseintritts)
  2. Aus Überwachungspflichten für Gefahrenquellen (Sachen, Tiere, Anlagen, Produkte) und Verkehrssicherungspflichten (unabhängig von der Freiwilligkeit der Übernahme und der Pflichtwidrigkeit des vorangegangenen Tuns); Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter
  3. Aus besonderer Verantwortung aus der Beherrschung eines räumlich umgrenzten Bereiches (besondere Umstände erforderlich: Vertrauenslage durch Aufnahme eines Gastes in die eigene Wohnung; Räumlichkeit oder Grundstück stellt aufgrund besonderer Umstände eine Gefahrenquelle dar; Pflicht zur Beaufsichtigung der einer Autorität unterstellten Personen, wie Lehrer oder Betriebsleiter)
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15
Q

P: Ingerenz

A
  1. Existenz dieser Garantenstellung als solcher
    con: Verstoß gegen Bestimmheitsgebot des Art. 103 II GG
    pro: in Lit und Rspr wurden Kriterien zur Eingrenzung entwickelt
    pro: Strafbarkeitslücken des § 323c können gefüllt werden
  2. Qualität des Vorverhaltens
    - > eA: allgemeine Erhöhung des Schadenseintritts genügt, umfasst sind auch erlaubte Risikohandlungen
    pro: ergibt sich aus allgemeinem Verantwortungsgefühl für selbst verantwortete Risiken
    con: sehr weite Ausdehnung der Strafbarkeit
    con: Umwandlung in Gefährdungsdelikte
    con: Wertungswidersprüche, da Rechtsordnung einerseits Risikohandlungen erlaubt, sie andererseits dann aber als Anknüpfungspunkt für strafbares Verhalten heranzieht
    - > aA: nur pflichtwidriges Vorverhalten (Verstoß gegen eine Vorschrift oder Norm, die gerade auf den Schutz des betroffenen Rechtsguts abzielt; ferner: Niederschlagen der Pflichtwidrigkeit im Erfolg)
    s. extra Streit
  3. Anschluss an Vorsatztaten
    - > eA: Garantenstellung entsteht; tritt aber auf Konkurrenzebene hinter das vorsätzliche vollendete Delikt zurück (es sei denn, Straferschwernisse treten beim Unterlassen hinzu)
    pro: Bestrafungsmöglichkeit Beteiligter
    con: Widersprüchlich, jemanden, dem es auf den Erfolgseintritt ankommt, zu dessen Abwendung zu verpflichten
    con: Daraus ergäbe sich eine Pflicht zum Rücktritt, was Ratio des § 24 zuwiderläuft
    - > aA Keine Garantenstellung
    con: a forteriori: wenn schon das fahrlässige Herbeiführen für die Begründung einer Garantenstellung ausreicht, dann erst recht eine vorsätzliche Tat
  4. Aus der Schaffung einer Tatgelegenheit für Dritte
    hM nicht bei bloßer Schaffung einer Gelegenheit (bspw. Leihen des Tatwerkzeuges), aber positiv, wenn der Dritte gerade aufgrund des Vorverhaltens nicht mehr eigenverantwortlich entscheiden konnte
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16
Q

P: Garantenstellung aus Ingerenz bei rechtmäßigem Vorverhalten

A
  1. Verursachungstheorie: ausreichend, dass der Täter durch sein Vorverhalten eine für den Erfolgseintritt nahe, adäquate Gefahr verursacht
    con: weite Ausdehnung; paradox, bspw. jemanden in Notwehr eine Garantenpflicht aufrechtzuerlegen
  2. Pflichtwidrigkeitstheorie: Vorverhalten muss im Bezug auf die realisierte Gefahr pflichtwidrig sein
    pro: nur dann kann wirklich von einer “Verantwortlichkeit” des Handelnden gesprochen werden
    con: widerspricht Einschränkungen bspw. bei Rechtfertigungsgründen (zunächst darf der Angreifer bspw. nicht getötet werden, danach aber ergäbe sich keine Beschränkung mehr, wenn dieser wirklich durch Notwehr in Todesgefahr käme)
  3. modifizierte Verursachungstheorie: wie 1., nur mit der Einschränkung, dass sie nicht für Notwehrsituationen gilt
17
Q

P: Rechtfertigende Pflichtenkollision

A

Kollision zweier, zumindest gleichberechtigter Handlungspflichten (Nur eines von zwei Kindern kann gerettet werden)

  1. hM: nicht durch § 34 zu erfassen, da § 34 ein wesentliches Überwiegen eines Interesses erfordert; aber: Verhalten kann nicht als rechtswidrig eingestuft werden, da Rechtsordnung kein “rechtmäßiges” Alternativverhalten bieten kann; um unbillige Wertung zu vermeiden, wird auf Immpossibilium nulla Obligatio est zurückgegriffen, ergo eigenständiger übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund
    con: Nicht Gerettetem wird eine Duldungspflicht auferlegt (keine Notwehrrechte etc)
  2. mM: Lösung über § 35, da Duldungspflicht unzumutbar
    con: Rettung einzelner, selbst wenn andere nicht gerettet werden können, als “rechtswidrig” zu klassifizieren wäre unangemessen; vom Retter kann nicht mehr gefordert werden, als ihm möglich ist
18
Q

Abbruch eigener Rettungsbemühungen

A
  • > hM:
  • Abbrechen der Rettungsbemühungen, bevor diese das Opfer erreich haben: Unterlassen
  • Abbrechen der Rettungsbemühungen, wenn diese schon das Opfer erreicht haben und sich eine gesicherte Rettungsmöglichkeit ergeben hat: Tun

-> aA (Rengier): immer aktives Tun, wenn der Retter einen von ihm in Gang gesetzten hypothetischen Kausalverlauf abbricht, der das Opfer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet hätte

19
Q

omissio libera in causa

A

Konstellation, dass sich der Täter im Vorfeld der Tat vorsätzlich in einen Zustand der Handlungsunfähigkeit versetzt und danach seine Pflichten als Garant nicht mehr erfüllen kann

  • > hM: Vorverlagerung der Pflicht des Garanten, seine Handlungsfähigkeit zum Schutz von vorausgesehenen oder voraussehbaren Rechtsgutsverletzungen zu erhalten - Bestrafung aus vorsätzlichem oder fahrlässigem Unterlassensdelikt
    con: Handlungsfähigkeit müsse im Zeitpunkt der konkreten Handlungspflicht vorliegen
  • > dagegen con: zeitliche Grenzen der Handlungspflicht sind nicht geregelt, ggf. Problematik des Art. 103 II GG
20
Q

Fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt (Erfolgsdelikt)

A
  1. Vorprüfung (ggf. nicht explizit): Abgrenzung Tun vs. Unterlassen (ggf. schon vorher bei der Prüfung des entspr. Begebungsdelikts oder beim Unterpunkt ‘Unterlassen’); Strafbarkeit der Fahrlässigkeit (§ 15)
    I. Tatbestandsmäßigkeit
  2. Vorliegen der objektiven TB-Merkmale eines fahrlässigen Erfolgsdelikts
  3. Unterlassung einer geeigneten und erforderlichen Verhinderungshandlung trotz physisch-realer individueller Handlungsmöglichkeit
  4. (Hypothetische) Kausalität
  5. Garantenstellung
  6. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  7. Objektive Zurechnung
    a) Objektive Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs und des Erfolgseintritts
    b) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
    c) Schutzzweckzusammenhang
    II. Rechtswidrigkeit
    III. Schuld
  8. Schuldfähigkeit
  9. Subjektive Fahrlässigkeit
  10. Entschuldigungsgründe (insbes. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens)
21
Q

Unterlassen: Schuld: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

A

= Pflichterfüllung ist unzumutbar, wenn der Garant durch sie eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefährden würde und das Gewicht der Interessen, die der Täter preisgeben soll, dem Gewicht des drohenden Erfolges entspricht; dabei müssen unter Berücksichtigung der Rettungschancen die widerstreitenden Interessen einschließlich des Grades der ihnen drohenden Gefahren gegeneinander abgewogen werden

22
Q

P: Abgrenzung Täterschaft vs. Teilnahme bei Unterlassungsdelikten

A

I. Voraussetzungen für Abgrenzungsproblematik

  1. Vorsätzliches Begehungsdelikt eines anderen
  2. Vorliegen der Voraussetzungen für eine etwaige Unterlassungstäterschaft

II. Abgrenzung:

  • eA: Gleichbehandlungstheorie (Rspr, Rengier): wie bei Begehungstat: greift auf die allgemeinen Abgrenzungskriterien zurück. Es wird darauf abgestellt, ob der Unterlassende das Geschehen als Zentralfigur mitbeherrscht oder es eher als Randfigur ablaufen lässt. Beim Tatherrschaftskriterium ist auf die potentielle Tatherrschaft abzustellen. Weitere Kriterien, die zur Abgrenzung herangezogen werden, sind der Grad der tatsächlichen Beherrschung des Geschehensverlaufs, die Nähe zum Schutzobjekt und zur Gefahrenquelle und die Mitwirkung bei der Tatplanung
    con: wie bei subjektiven Theorien zur Täterschaft allgemein
    con: ein Unterlassender kann auch keine Tatherrschaft besitzen; die bloße Möglichkeit der Erfolgsabwendung begründet noch keine Tatherrschaft, sondern ist ohnehin Voraussetzung für das Unterlassungsdelikt
  • aA: Tätertheorie: der ist Täter, der als Garant eine fremde Begehungstat nicht verhindert (aus Erfolgabwendungspflicht - die Pflichtverletzung ersetzt die Tatherrschaft)
    con: die im Gesetz angelegte Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme wird für Unterlassungstaten komplett eingeebnet (Milderungsmöglichkeit nach § 27 II kann Unterlassungsbeteiligten nie zukommen)
  • wA: Teilnehmertheorie: stets als Teilnehmer, insofern der Begehungstäter voll verantwortlich ist (und die Tatherrschaft innehat) - wer die Tat geschehen lässt, beherrscht sie nicht
    con: widerspricht der Wertung des § 13, der die täterschaftliche Unterlassungshaftung nicht an eine aktive Beherrschung des Geschehens anknüpft
    con: Tatherrschaft als Abgrenzungskriterium beim Unterlassen ungeeignet: als “Gestaltung des Geschehensablaufs” fehlt sie beim Unterlassen notwendigerweise völlig
    con: Untätige Garanten, die a) nicht gegen Gefahren von Menschen ausgehend einschreiten, wären besser gestellt als solche, die b) nicht gegen Naturgefahren etc einschreiten (bei a) nur Beihilfe, bei b) Unterlassenstäter)
  • neA: Differenzierende Theorie: Unterlassender aus Beschützergarantenstellung ist stets Täter, aus Überwachergarantenstellung Teilnehmer, da ersterer in sozial näherer Beziehung zum Opfer steht
    con: außer der sozialen Nähe gibt es kein Argument für eine engere Verknüpfung von Täter und Opfer; außerdem besteht bei beiden Stellungen dieselbe Rechtspflicht aus § 13 I
    con: Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen beiden Pflichtstellungsarten
23
Q

P: Quasi-Kausalität

A
  • eA: Anwendung der csqn-Formel
    pro: ein Unterlassen könne in gleicher Weise kausal sein wie eine aktive Handlung, da nach Erfahrungssätzen auch negative Bedingungen zu Bedingungen eines Erfolgs gehören
    con: unüberschaubare Anzahl an negativen Bedingungen
  • aA: Risikoverminderungslehre - gebotene Handlung hätte Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts verringert
    con: Umdeutung von Verletzungsdelikten in Gefährdungsdelikte
    pro: höherer Rechtsgutsschutz
  • hM: modifizierte csqn-Formel: notwendiger Zusammenhang zwischen gebotener Handlung und Erfolg, wenn die rechtlich geforderte Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
    con: Strafbarkeitslücken durch hohe Wahrscheinlichkeitsanforderung
    pro: in dubio pro reo verlangt restriktive Handhabung der Verknüpfung von unterlassender Handlung und Erfolg
24
Q

P: Anstiftung durch Unterlassen

A
  • hM: Anstiftung durch Unterlassen nicht konstruierbar
    pro: nach hM ist geistiger Kontakt zwischen Beteiligten nötig
  • aA (Rengier): konstruierbar
    pro: abzustellen ist auf die Pflicht des Garanten, den geistigen Kontakt herzustellen, um die Entstehung des Tatentschlusses zu verhindern

-> nach hM und aA als Anstiftung durch Unterlassen zu werten: wenn ein Überwachungsgarant die Anstiftungstat einer ihm untergeordneten Person nicht unterbindet

25
Q

Prüfung: versuchtes unechtes Unterlassungsdelikt

A

I. Tatbestandsmäßigkeit

  1. Subjektiver Tatbestand
    a) Vorsatz bezüglich
    aa) Eintritt der objektiven Tatbestandsmerkmale eines Erfolgsdelikts
    bb) Unterlassung einer geeigneten und erforderlichen Verhinderungshandlung trotz physisch-realer individueller Handlungsmöglichkeit
    cc) (Hypothetische) Kausalität und objektive Zurechnung
    dd) Garantenstellung gemäß § 13 (Garantenposition und Handlungspflicht im konkreten Fall)
    ee) Entsprechungsklausel (§ 13 I 2. Halbs.; selten relevant)
    b) Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale

2 .Objektiver Tatbestand
-> Unmittelbares Ansetzen gemäß § 22 (P)

II. Rechtswidrigkeit

III.Schuld

IV. Rücktritt gemäß § 24
-> P: Beendeter vs. unbeendeter Versuch beim Unterlassungsdelikt

26
Q

P: Unbeendeter und beendeter Unterlassungsversuch

A
  • eA: es kann keinen unbeendeten Unterlassungsversuch geben. Ein Versuch des Unterlassungsdelikts könne nur bestehen, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolgseintritt zumindest für möglich hält und sich mit ihm abfindet. Der Rücktrittshorizont entspricht somit immer dem des Versuchs des Begehungsdelikts, sodass kein Raum für einen unbeendeten Versuch bleibt (Rechtsgut bleibt nach Vorstellungen des Täters gefährdet und die Situation kann jederzeit in den Erfolg umschlagen) -> stets als beendeter Versuch nach den Regeln des § 24 I S. 1 Alt. 2 zu behandeln
  • aA: differenziert zwischen unbeendeten und beendetem Versuch beim Unterlassen
    a. Unbeendet: besteht so lange, wie der Garant nach seinen Vorstellungen die gebotene Handlung noch vornehmen und den Erfolg abwenden kann
    b. Beendet: sobald nach der Vorstellung des Garanten die Nachholen der ursprünglich gebotenen Handlung erfolglos wäre, doch der Erfolgseintritt auf andere Weise noch verhindert werden könnte
27
Q

P: Fahrlässige Mittäterschaft

A
  • eA (Rspr./ hL): es fehlt der Vorsatz als Voraussetzung für einen gemeinsamen Tatentschluss
    pro: Fälle der fahrlässigen Mittäterschaft auch über Nebentäterschaft (mit Anpassung auf Kausalität-/Zurechnungsebene) möglich
    pro: bei zweifelhafter Kausalität gilt in dubio pro reo
    con: Strafbarkeitslücken bzw. Nebentäterschaftskonstruktionen, bei denen die Fahrlässigkeitsschwellen für die einzelnen Täter zu einer Verurteilung bedenklich weit abgesenkt werden
  • aA (vordringende Ansicht): Gemeinschaftliche Pflichtverletzung: liegt vor, wenn sich eine durch mehrere gemeinschaftlich geschaffene unerlaubte Gefahr im Erfolg realisiert hat
    pro: Wortlaut des § 25 II unterscheidet nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit
  • > con: unzulässige, täterbelastende Auslegung des § 25 II
    pro: Argument des fehlenden gemeinsamen Tatentschlusses nicht stichhaltig, da dieser eine Voraussetzung für eine vorsätzliche Mittäterschaft sei; es gehe aber gerade um fahrlässige Mittäterschaft - ausreichend sei daher der gemeinsame Entschluss, sorgfaltswidrig zu handeln
28
Q

Prüfung: Konkurrenzen

A

A. Vorliegen einer Handlungseinheit
I. Eine Handlung im natürlichen Sinn (eine Willensbetätigung)
II. Mehrere Handlungen (Willensbetätigungen) werden zu einer Handlungseinheit verbunden, wenn:
1. Iterative (wiederholt) oder sukzessive (schrittweise) Tatbestandsverwirklichung
2. Rechtliche Handlungseinheit
a) Tatbestandliche Handlungseinheit (Phase von Versuchsbeginn bis Beendigung - bspw. Drohung dient der Beutesicherung; bei Dauerdelikten: nur wenn zeitlicher und sachlicher Zusammenhang)
b) Verklammerung
c) Natürliche Handlungseinheit
III. Soweit innerhalb einer Handlungseinheit mehrere Tatbestände verwirklicht werden:
1. Ausscheidung etwaiger Fälle der Gesetzeskonkurrenz
a) Spezialität
b) Konsumtion
c) Subsidiarität (idR nicht zu prüfen)
d) Jeweilige Folge: Anwendung des vorrangigen Tatbestandes
2. Ergebnis: Tateinheit (§ 52) zwischen den verbleibenden Tatbeständen
a) § 52 I 1. Var.: Ungleichartige Tateinheit (Verwirklichung verschiedener Tatbestände)
b) § 52 I 2. Var.: Gleichartige Tateinheit (mehrmalige Verwirklichung desselben Tatbestandes)

B. Vorliegen einer Handlungsmehrheit
I. Ausscheidung etwaiger Fälle der Gesetzeskonkurrenz
1. Mitbestrafte Vortaten
2. Mitbestrafte Nachtaten
3. Jeweilige Folge: Anwendung des vorrangigen Tatbestandes
II. Tatmehrheit (§ 53) zwischen den verbleibenden Tatbeständen
1. Ungleichartige Tatmehrheit (Verwirklichung verschiedener Tatbestände)
2. Gleichartige Tatmehrheit (mehrmalige Verwirklichung desselben Tatbestandes)

29
Q

Gesetzeskonkurrenz: Spezialität

A

= wenn ein Delikt in einem anderen notwendigerweise enthalten ist (zwingend dessen Verwirklichung voraussetzt)
-> bspw. treten die §§ 223, 222 aufgrund der Spezialität hinter § 227 zurück

30
Q

Gesetzeskonkurrenz: Konsumtion (=typische Begleittaten)

A

= wenn ein Tatbestand zwar nicht – wie bei der Spezialität – zwingend in einem anderen enthalten ist, aber regelmäßig und typischerweise mit der Verwirklichung einer anderen Straftat einhergeht, so dass sein Unrechts- und Schuldgehalt von dem anderen Delikt mit umfasst wird

  • > § 244 I Nr. 3 (Wohnungseinbruchsdiebstahl) konsumiert § 123
  • > hM: § 227 konsumiert § 224 I
  • > hM: idR Tateinheit zwischen § 226 und § 224 I Nr. 5; idR Tateinheit zwischen versuchten Tötungsdelikten und Körperverletzungsdelikten
31
Q

Gesetzeskonkurrenz: Subsidiarität

A

= wenn ein Straftatbestand – gleichsam hilfsweise – nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn nicht ein anderer vorgeht (insbesondere dann, wenn die vorgehende Strafnorm dasselbe Rechtsgut intensiver verletzt)

  • > formelle Subsidiarität (gesetzlich angeordnet)
  • > materielle Subsidiarität (bspw. stärkere Beteiligungsformen, Versuch und Vollendung, konkretes Gefährdungsdelikt und Verletzungsdelikt,…)
32
Q

Gesetzeskonkurrenz: Mitbestrafte Vortat bzw. Nachtat

A
  • im Bereich der Handlungsmehrheit
  • > Vortat: bspw. Diebstahl des Autoschlüssels
  • > Nachtat: bspw. Anschlussbetrug oder Anschlusserpressung nach vorangegangenem Bereicherungs- oder Aneigungsdelikt (Voraussetzung für die Straflosigkeit der Nachtat (BGH): Identität des Geschädigten und keine neue Rechtsgutsverletzung/Schaden)
33
Q

Tateinheit: Prinzip der Verklammerung

A

= Straftaten, die untereinander an sich im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, können dadurch zu einer Tateinheit verbunden werden, dass jede dieser Straftaten mit einem dritten Tatbestand, einem Dauerdelikt, ideal konkurriert

  • > ausreichend, dass das „Klammerdelikt“ zumindest bezüglich eines Teils der zu verbindenden Taten gleiches Gewicht hat oder schwereres Unrecht enthält
  • > Bsp: § 248b (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs) verklammert voneinander unabhängige Delikte der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229) und fahrlässigen Tötung (§ 222) an verschiedenen Personen, da § 248b das gleiche Gewicht wie zumindest § 229 aufweist