3/6 (Schuld, Irrtumslehre) Flashcards
Notwehrexzess Schema
- Notwehrexzesslage
- 1 Intensiver Notwehrexzess: Notwehrlage
- 2 Nachzeitiger extensiver Notwehrexzess (streitig): Phase direkt nach einer Notwehrlage
- Notwehrexzesshandlung
- 1 Intensiver Notwehrexzess: Überschreitung der Erforderlichkeitsgrenze oder Gebotenheitsgrenze
- 2 Nachzeitiger extensiver Notwehrexzess: Überschreitung der Gegenwärtigkeitsgrenze
- Asthenischer Affekt als Überschreitungsgrund
- 1 Zustand der Schwäche: Verwirrung, Furcht, Schrecken
- 2 (Mit-) Ursächlichkeit des Zustands (“aus”)
- 3 Problem des bewussten Notwehrexzesses
- Verteidigungswille mit Verteidigungsabsicht (str.)
P: (nachzeitiger/vorzeitiger) extensiver Notwehrexzess
- eA: (-) (Rspr.)
pro: gem. Wortlaut muss eine Notwehrlage tatsächlich vorhanden sein: diese fehlt beim extensiven Notwehrexzess
pro: ohne Notwehrlage fehlt Grund für Unrechtsminderung
con: präventive Bestrafungsnotwendigkeit (wie bei intensivem) ist auch bei extensivem NWE nicht gegeben; schlichte Vergeltung ist durch asthenisches Affekterfordernis eingeschränkt - aA: Anwendung des NWE auch bei extensiver Ausgestaltung
con: nicht bei vorzeitigem: hier besteht entgegen dem Wortlaut keine Notwehrlage (begrifflich ist keine Überschreitung möglich) - hM (Rengier): Anerkennung nur des nachzeitigen extensiven NWE
pro: bei unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang besteht
Anknüpfung an unrechtsmindernde Notwehrlage
pro: Wortlaut des § 33 kann auch Überschreiten in zeitlicher Hinsicht meinen, wenn Notwehrlage erst einmal gegeben
pro: durch das Vorliegen eines asthenischen Affekts kann die Gesamtsituation idR nicht zeitlich streng aufgeteilt werden
Definition der asthenischen Affekte
- Verwirrung: ein außer Ordnung geratener, seelischer oder geistiger Zustand aus dem Affekt der Bedrohung, der zu einer nicht mehr überlegten Gegenwehr führt
- Schrecken: Reaktion auf eine überraschende Bedrohung oder einen Reflex auf überraschende Sinnenreize, die zu impulsiven und unkontrollierten Reaktion führen könne
- Furcht (“Panik”): gesteigerte Form der Angst als ein Denken und Wollen beherrschendes Gefühl, einer subjektiv empfundenen Bedrohung ausgesetzt zu sein (Todesangst nicht erforderlich)
=> der asthenische Affekt muss einen Störungsgrad aufweisen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann, wobei er nicht die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für die Notwehrüberschreitung gewesen sein muss
P: bewusster Notwehrexzess
- mM: rein unbewusster NWE, bei dem der Täter einen so hochgradigen Erregungszustand haben muss, sodass er die Übermäßigkeit seiner Notwehrhandlung entweder gar nicht erkennt oder falsch einschätzt
con: Wortlaut § 33, der keine Einschränkung kennt; einschränkende Auslegung wäre als nachteilige Auslegung für den Täter gem. 103 II GG verfassungswidrig
con: Historie: ursprüngliche Differenzierung zwischen bewusster und unbewusster Form wurde verworfen
con: ansonsten erforderliche Abgrenzung zwischen bewusster und unbewusster Form durch Vorsatz vs. Fahrlässigkeit dürfte praktisch kaum umsetzbar sein - hM: auch bewusster NWE, bei dem der Täter als das Überschreiten gedanklich umfasst, fällt unter § 33
pro: auch wer weiß, was er tut, kann sich in einer psychischen Ausnahmesituation empfinden, aus der heraus ihm sein Handeln nicht vorgeworfen werden kann
pro: an die Ausnahmesituation der Notwehrlage dürfen keine übermäßig erhöhten Anforderungen gestellt werden, da die Notwehrhandlung mit einem gewissen Fehlschlagrisiko behaftet ist und eine effektive Angriffsabwehr gesichert sein soll
- > besonders sorgfältige Prüfung der Beeinflussung durch asthenischen Affekt (“aus”) und Verteidigungsabsicht
Entschuldigender Notstand Schema
- Voraussetzungen
- 1 Notstandslage
- 1.1 Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
- 1.2 des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person
- 1.3 Gegenwärtigkeit der Gefahr
- 2 Notstandshandlung
- 2.1 Begehen einer rechtswidrigen Tat
- 2.2 Erforderlichkeit (“nicht anders abwendbar”)
- 3 Rettungsabsicht
- Zumutbarkeit der Gefahrenhinnahme
- 1 Selbstverursachung der Gefahr
- 2 Bestehen eines besonderen Rechtsverhältnisses
- 3 Sonstige Fälle (Beschützergaranten mit besonderen Obhutspflichten aus privatem Rechtsverhältnis; gewisse Proportionalität)
Notstandslage (§ 35)
- Notstandsfähige Rechtsgüter
- 1 Leben: physische Existenz (auch ungeborenes Leben nach hM)
- 2 Leib: aus Systematik (mit Leben) wird drohende schwerwiegende Beeinträchtigung angenommen
- 3 Freiheit: aus Systematik (Körperbezogenheit) physische Bewegungsfreiheit, nicht Freiheit der Willensbetätigung
- Rettungsfähige Personen
- 1 Angehörige (in § 11 I Nr. 1 legaldefiniert)
- 2 Andere nahestehende Person (Bestehen eines auf Dauer angelegten zwischenmenschlichen Verhältnisses, das über die alltäglichen Sozialkontakte hinaus reicht und einem Verwandtschaftsverhältnis der Intensität nach vergleichbar ist)
- Gegenwärtige Gefahr (auch Dauergefahr)
Notstandshandlung (§ 35)
- Geeignetheit (Täter muss sich auf unsicheres Mittel nicht verlassen)
- Relativ mildestes Mittel
Keine Interessenabwägung!
Rettungsabsicht (§ 35)
- Kenntnis der Gefahr
2. Rettungsabsicht/ Gefahrabwendungswille (anders als bei §§ 32, 34 unbestritten)
P: Zumutbarkeit nach § 35 I S. 2
a) Notstandshelfer hat die Gefahr für Angehörigen verursacht
b) Angehöriger hat Gefahr selbst verursacht
- Notstandshelfer hat die Gefahr für Angehörigen verursacht
- > hM: § 35 I S. 2 Alt. 1 greift nicht (nur Verursacher wird zur Hinnahme verpflichtet) und besonders hoher Motivationsdruck
pro: Verursacher soll seinen Schaden wieder gut machen können
- > mM: § 35 ist für denjenigen ausgeschlossen, der die Gefahrenlage verschuldet hat, unabhängig davon, wem die Notstandshandlung zugute kommen soll
con: Wortlaut-> Regelbeispiele sind jedoch nicht zwingend (stellen nur auf den Notsstandstäter ab) und Notstandshilfefälle sind unter Rückgriff auf die übergreifende Zumutbarkeitsklausel dem Zweck des § 35 entspr. zu behandeln - Angehöriger hat Gefahr selbst verursacht
- > hM: § 35 I S. 2 Alt. 1 greift nicht (Wortlaut: Notstandstäter hat Gefahr nicht “selbst” verursacht)
pro: auf den Motivationsdruck des Notstandstäters hat das Vorverhalten des Angehörigen keinen Einfluss
- > mM: Notstandshelfer ist zumutbar, dass er Gefahrtragungspflicht des Verursachers hinnehme
con: Verkürzende Auslegung führt zu einer Strafbegründung entgegen Art 103 II GG
Zumutbarkeit nach § 35 I S. 2 bei “besonderem Rechtsverhältnis”
- Berufsspezifische Pflichten gegenüber der Allgemeinheit
- > berufstypische Gefahren sind hinzunehmen (daraus verbietet sich auch eine Notstandshilfe zugunsten dieser Personen), bspw. Polizist
- > jedoch: sicherer oder höchstwahrscheinlicher Tod muss nicht hingenommen werden
Zumutbarkeit nach § 35 I S. 2 bei weiteren “Umständen”
- Obhutsgarantenstellungen iSv § 13 (Eltern-Kind-Verhältnis; Gefahrengemeinschaften)
- aus Duldungspflichten (§§ 32, 34)
- aus Unverhältnismäßigkeit (da gerade keine Abwägung stattfindet, restriktiv zu handhaben: “krasses Missverhältnis”, insbesondere Tötung zur Gefahrabwendung von niederen Rechtsgütern nur in Ausnahmefällen, vgl. auch Haustyrannenfall)
Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
- In Literatur und Rspr. grundsätzlich anerkannt (Behandlung der Euthanasie-Fälle)
- Notstandslage
- 1 Gegenwärtige Lebensgefahr für Personenkreis außerhalb von § 35
- 2 Entscheidungskonflikt des Täters: Tod der gefährdeten Person(en) oder Gefahrabwendung durch aktive Rechtsverletzung
- Notstandshandlung
- 1 Einziges Mittel zur Gefahrenabwehr
- 2 Schaden schafft ethisch geringeres Übel oder opfert ohnedies Todgeweihte (Problem der Gefahrengemeinschaft - nach hM dürfen auch vorher Ungefährdete geopfert werden, Weichenstellerfall)
- 3 Keine Gefahrtragungspflicht analog § 35 I S. 2
- Gefahrabwendungswille (Rspr. verlangt hier gewissenhafte Prüfung des Vorliegen der Notstandssituation)
P: Nötigungsnotstand
= wenn im Falle eines Notstandes die Notstandslage auf der Nötigung durch einen Dritten beruht, der Täter also zur Begehung einer Straftat genötigt wird
- eA: Ausschluss der Rechtfertigung aufgrund übergeordneter Rechtsprinzipien
pro: Genötigter dürfe nicht selbst “auf die Seite des Unrechts treten”. Selbst wenn das dem Genötigten angedrohte Übel das durch die Verwirklichung des Straftatbestandes verwirklichte Interesse wesentlich überwiegt, sei die Tat des Genötigten rechtswidrig. Es bliebe lediglich die Möglichkeit einer Entschuldigung unter den Voraussetzungen des § 35
con: § 35 erfasst nur Handlungen zur Abwendung einer Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person. Wenn dem Genötigten jedoch mit der Tötung eines Dritten gedroht wird, der nicht in den geschützten Personenkreis fällt, so wäre er, wenn er sich zur Rettung des Dritten entscheidet, wegen der abgenötigten Tat strafbar; würde er die Rettung des Dritten unterlassen, wäre er wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar
con: der Kreis der von § 35 geschützten Rechtsgüter ist enger gefasst, sodass bspw. die Nötigung durch Androhung von Sachbeschädigungen nie entschuldigt ist - aA: eine zur Abwendung eines angedrohten Übels begangene Straftat ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie eine Straftat zur Abwendung anderer Gefahren. Sie ist dann nach § 34 gerechtfertigt, wenn das drohende Übel das durch die Straftat beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt
pro: das Opfer der abgenötigten Handlung muss diese ebenso dulden wie sonstige Beeinträchtigungen seiner Rechtsgüter, sofern sie zum Schutz wesentlich überwiegender Interessen erforderlich sind
con: Das Vertrauen in die Geltungskraft der Rechtsordnung würde “zutiefst erschüttert”, wenn gegen eine durch Nötigung erzwungene Tat keine Notwehr möglich sei, da der Genötigte selbst nach § 34 gerechtfertigt wäre - wA: differenzierend wäre grds. § 34 anzuwenden, da § 35 zu enge Voraussetzungen stellt. Erst bei durch die Nötigung erforderlichen schweren Rechtsgutseingriffen wäre § 35 anzuwenden, um ein Notwehrrecht gegen diesen Eingriff zu gewährleisten
pro: interessensgerechte Abwägung zwischen Notlage des Handelnden und Bedürfnis nach Notwehrrecht des Dritten
P: Vorsätzliche alic bei Erfolgsdelikten
I. Voraussetzungen der alic allgemein:
- Begehung eines Vorsatzdeliktes im Zustand der Schuldunfähigkeit nach § 20
- Doppelvorsatz
a. bezüglich der Herbeiführung des schuldunfähigkeitsbegründenden Umstandes
b. bezüglich der im Defektzustand zu begehenden Tat
II. Problemauflösung
- eA: Ausnahmemodell: Anknüpfungspunkt ist weiter die eigentliche Tathandlung. Allerdings macht diese Ansicht eine Ausnahme vom Koinzidenzprinzip des § 20. Demnach handelt derjenige ohne Schuld, der “bei Begehung der Tat” wegen der in § 20 aufgeführten Gründe nicht zur Unrechtseinsicht oder zum Handeln nach dieser Einsicht imstande ist
pro: der Täter handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf einen Strafbarkeitsmangel beriefe, den er selbst herbeigeführt hat
con: Eine Ausnahme contra legem würde einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot in Art. 103 II GG darstellen
con: auch nicht gewohnheitsrechtlich, da zum einen umstritten und zum anderen kein strafbarkeitsbegründendes Gewohnheitsrecht möglich - aA: Ausdehnungsmodell: Begriff “bei Begehung der Tat” ist extensiv auszulegen und bezieht den gesamten Zeitraum von Beginn des Sich-Betrinkens bis zur Vollendung der tatbestandsmäßigen Handlung mit ein
con: Eine Legaldefinition des Begriffes “bei Begehung der Tat” gibt § 8 S. 1. Eine extensive Auslegung würde mithin ebenfalls gegen Art. 103 II GG verstoßen
con: lediglich “terminologischer Trick” (Roxin)
con: Systematik (§ 20 ebenso auszulegen wie §§ 16, 17) - hM: Tatbestands- bzw. Vorverlagerungsmodell: Lösung über die allgemeinen Zurechnungsregeln: Hierbei lässt sich das Geschehen mithilfe der conditio-sine-qua-non-Formel bis zum Zeitpunkt der Defektbegründung zurückverfolgen. Liegt in diesem Moment ein Schuldbezug vor, kann hieran der Schuldbezug geknüpft werden
d.h. es hält bereits das Sichberauschen im Zustand der Schuldfähigkeit für tatbestandsrelevant -> Teil der Tatbegehung. Angeknüpft wird daran, dass das Merkmal „bei Begehung der Tat“ nicht das Vorliegen der Schuldfähigkeit während der gesamten Tatausführung verlangt, sondern es ausreicht, wenn der Täter zumindest bezüglich eines Teils der – mit dem Eintritt in das Versuchsstadium beginnenden – Tat schuldfähig gewesen ist.
Frage, ob ein Täter, der sich vorsätzlich in den Zustand des § 20 versetzt und dabei die spätere Begehung einer Vorsatztat im Visier hat, schon vor dem Erreichen des Defektzustandes die Schwelle des § 22 überschreitet
hier (+)
(+) Parallele zur mittelbaren Täterschaft und begründet den Versuchsbeginn damit, dass der seine Schuldunfähigkeit bewusst herbeiführende Täter sich selbst als schuldlos handelndes Werkzeug zur Tatbegehung benutzt und es keinen Unterschied macht, ob er sich selbst oder einen schuldunfähigen Dritten als Werkzeug einsetzt.
(+) Außerdem lässt sich das Erreichen des Versuchsstadiums auf einen Vergleich mit dem Täter eines beendeten Versuchs stützen, der eine Bombe auf ein bestimmtes Ziel losgeschickt und damit die Herrschaft über den Geschehensverlauf aus der Hand gegeben hat
con: Die Kausalität ist nicht mit Sicherheit festzustellen, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Tat ohne das Sich-Betrinken nicht begangen worden wäre
con: Sich-Betrinken als typische Vorbereitungshandlung - neA: Modell der mittelbaren Täterschaft: der Sich-Betrinkende macht sich selbst zum schuldlos handelnden Werkzeug, das den Tatbestand unmittelbar verwirklicht. Diese Einwirkung stellt die tatbestandliche Handlung dar (Ausgestaltung der wA)
con: verkennt das Wesen der mittelbaren Täterschaft, wonach der mittelbare Täter aufgrund seiner Herrschaft über den Vordermann bestraft wird. Infolge des Sich-Berauschens fehlt es gerade an dieser Steuerungsmöglichkeit - > dagegen con: § 25 I Var. 2 wird nicht direkt angewandt, sondern nur dem Rechtsgedanken nach (-> con: verbotene täterbelastende Analogie)
- newA: Ablehnung der alic-Konstruktion: Eine weit verbreitete Literaturmeinung lehnt die Konstruktion der a.l.i.c. aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken rundherum ab
con: Dem ist mit Blick auf das Ausnahme- sowie das Ausdehnungsmodell zuzustimmen (s.o.). Hingegen wird nicht gegen das Schuldprinzip der §§ 20, 21 verstoßen, wenn der bei der eigentlichen Tathandlung vorliegenden Schuldmangel dadurch ausgeglichen wird, dass zwischen der Vorhandlung und der Tathandlung ein erforderlicher Vorwerfbarkeitszusammenhang besteht
con: mit Blick auf die begrenzten Möglichkeiten aus § 323a besteht ein erhebliches praktisches Bedürfnis zur Bestrafung schwerer Rauschtaten
Stellungnahme:
der hM ist zu folgen. Der Vorwurf, es verletze § 25 I 2. Var., trifft nicht zu. Denn es geht um die Auslegung des § 22 und die Frage, ob der Versuch schon vor dem Übergang in den Defektzustand beginnt. Um dies zu bejahen, wird nur die Begründungsstruktur der mittelbaren Täterschaft herangezogen und insoweit deutlich gemacht, dass es relativ weit vorverlagerte Versuchsstrafbarkeiten auch in vergleichbaren anderen Konstellationen gibt. Freilich ist einzuräumen, dass die Tatbestandslösung allein bei Erfolgsdelikten passt. Denn nur wenn der wesentliche Unrechtsgehalt in der Verursachung eines Erfolges liegt, kann man sagen, dass auch schon der Beginn der Verursachung eine zum Straftatbestand gehörende Handlung darstellt.
Alic bei verhaltensgebundenen Delikten
= solche Delikte, bei denen der Unrechtsgehalt in der eigenhändigen Tätigkeit selbst liegt. Mithin muss diese Tätigkeit selbst schuldhaft erfolgen
- > §§ 315c, 316: das “Führen” des Fahrzeuges muss schuldhaft erfolgen
- > Anknüpfungspunkt kann mithin nicht das schuldhafte “Verursachen des Führens” sein
- > Folglich können die Gedanken der alic bei verhaltensgebundenen Delikten nicht übertragen werden. Allerdings sind wegen des vergleichbaren Strafrahmens des § 323a keine Strafbarkeitslücken zu erwarten