§4 Vertrag- Willenserklärung und Rechtsgeschäft Flashcards
Vertrag- Bedeutung
die Willensübereinstimmung der sich gegenüberstehenden Personen, das “Sich- Vertragen”
Vertragsgerechtigkeit
ist gegeben bei gleich starken gegenüberstehenden Vertragsparteien
Vertragsfreiheit
die Freiheit des Einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten
- Grundsatz der Privatautonomie
- Grenze: Freiheitsraum des anderen
Bestandteile der Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit
Abschlussfreiheit
Der Einzelne ist frei darin, ob und mit wem er einen Vertrag schließt
-Ausnahme: Kontrahierungszwang
Gestaltungsfreiheit
Die Vertragsparteien sind frei darin, wie sie den Vertrag inhaltlich ausgestalten (vgl. §311 I BGB)
- Grenzen: Nichtigkeitsklauseln §134 BGB, §138 BGB
Vertrag- Definition
ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen
Voraussetzungen eines Vertrags, §§145 ff.
a) Willenserklärung von mindestens 2 Personen. Angebot (§145) und Annahme (§1469
b) inhaltliche Übereinstimmung bzgl der bezweckte Rechtsfolge (Vorsicht. §150 I)
c) mit Bezug auf einander §146 ff.
(d) Form unerheblich )
Willenserklärung
die Äußerung eines auf einen Rechtserfolg gerichteten Willen
Bestandteile der WE
(innerer) Wille + Äußerung des Willens
innerer Wille
Handlungswille, Erklärungswille-, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille
Äußerer Wille
äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen zu wollen
konkludierte (indirekte, mittelbare) Willenserklärung
wenn die Person unmittelbar einen anderen Zweck verfolgt, mittelbar aber seinen Geschäftswillen zum Ausdruck bringt.
empfangsbedürftige Willenserklärung
an einer anderen Person gerichtet, wobei die Wahrnehmung seitens des Erklärungsempfängers maßgebend ist.
nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
bspw. Testament
Realakte
Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig von einem entsprechendem Willen des handelnden Rechtsfolgen knüpft
-kraft Gesetzes
Geschäftliche Handlungen
Willensäußerungen oder Mitteilungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass die vom Äußernden gewollt sein müssen.
- häufigste Anwendung: Handelsrecht
Rechtsgeschäft
ist ein TB, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie oft aus weiteren Elemente besteht und an die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.
Arten der Rechtsgeschäft
a) Einseitige -> WE einer Person
b) Mehrseitige -> mehrere WE
Arten der Mehrseitigen Rechtsgeschäfte
a) Vertrag
b) Gesamtakte
c) Beschlüsse
Gesamtakte
übereinstimmende, gleichgerichtete Willenserklärungen von mindestens zwei Personen. (parallel laufende Erklärungen)
Beschlüsse
gleich gerichtete WE von mehreren Personen in einer Personenvereinigung wie in Gesellschaften und Vereinen.
- meisten: Mehrheit erforderlich zu Fassung des Beschlusses.