§1 Recht- Privatrecht und Bürgerliches Recht Flashcards
Recht
Nicht willkürlich veränderbare Rechtsordnung
Sitte
Bräche und Gewohnheiten
- gesellschaftliche geforderte Regeln
Sittlichkeit
Sollenvorschrift bzgl. der Moral
gesetztes Recht
Gesetzen, Rechtsverordnungen und autonome Satzungen
Gesetz
regelt einen bestimmten Lebensbereich für unbestimmt viele Personen und Fälle (materieller Sinn)
Formeller Sinn des Gesetzes
Gesetze die keine Rechtsnormen begründen
-bspw. solche des GG
Rechtsverordnungen
werden von die jeweiligen Minister- Regierung erlassen
Voraussetzungen einer Rechtsverordnung
Bestimmung von :
(1) Inhalt
(2) Zweck
(3) Ausmaß
(4) Ermächtigung
- materielles Recht
- Ermächtigung durch Art. 80 GG
Gewohnheitsrecht
entsteht nicht durch einen Geseztgebungsakt, sondern beruht auf einem allgemeinen Rechtsgeltungswillen der Gemeinschaft, der sich in einer dauernden Übung, vor allem in einem ständigen Gerichtsgebrauch, zeigt
Privatrecht
Teil des Rechts, der die Beziehung zwischen den einzelnen gleichgeordneten Mitgliedern der Gemeinschaft regelt.
Privatrecht ≠ Öffentliches Recht
Privatrecht: regelt Verhältnisse zwischen zwei gleichgeordneten Mitgliedern der Gemeinschaft.
Öff. Recht: regelt das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger.
Bürgerliches Recht
Teil des Privatrecht, das für jedermann gilt.
Abstammung des BGB
“Ius Civile” (Römisches Recht)
Sonderprivatrecht
Geltung für besondere Rechtsgebiete
- z.B.: Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht