§2. Das Bürgerliche Gesetzbuch Flashcards
Zweck des BGB
Erste einheitliche Kodifikation des Gesetzes und beseitigte Rechtszersplitterung der damaligen Zeit
Geschichtliche Entstehung
i) 1888: “erster Entwurf” (E I), fünf Bänder und die Begründung deren. (P): überromantisch, undeutlich, sozial rückständig
ii) 1890: “zweiter Entwurf” (E II)
iii) 1895: Erscheinung des E II, mit dem Bestand einer Rechtsfortbildung zum Zwecke des Schutzes von wirtschaften schwächeren. 7 Bänder- Protokolle
iv) 1896: Änderung durch dem Bundesrat, “dritter Entwurf”, mit der Entstehung einer Denkschrift
- > Änderung vom Reichstag, sanktioniert vom Bundesrat, Ausfertigung vom Kaiser und im Reichsgesetzblatt veröffentlicht.
v) 01.01.1900: in Kraft getreten
Geschichtliche Wurzeln
a) römisches Recht
b) deutsches Recht
Privatautonomie
die Freiheit, selbst eine Regelung über seine Lebensverhältnisse zu treffen, die von der Rechtsordnung anerkannt wird.
Privatautonomie Grundsatz im Grundgesetz (GG)
Artikel 2 I GG freie Entfaltung der Persönlichkeit
keine Modifizierung möglich: gem. Art. 79 III GG i.V.m. Art. 1 I GG
Vertrauensschutz des BGB
das BGB schützt den Erwerber, der auf den Schein des Rechts des Veräußerers vertraut.
Verhältnis mit dem GG
Die Normen des BGB müssen an den Artikel des Grundgesetzes gemessen werden.
-Stichwort: Verfassungskonforme Auslegung
strenges Recht
Rechtssätze die an einen genauen Tatbestand eine genau bestimmte Rechtsfolge knüpfen, ohne die Besonderheiten des einzelnen Falles zu berücksichtigen
billiges Recht
bezeichnet man die Normen, die eine wertausfüllungsbedürftigen Tatbestand enthalten oder bei der Rechtsfolge einen Ermessensspielraum lassen
Beispiele für billiges Recht
a) Treu und Glauben gem. §§157,242
b) gute Sitten gem. §§138 I, 826
zwingendes Recht
“Ius Cogens”
- enthalten die Gesetzesbestimmungen, die durch den Willen der Beteiligten nicht ausgeschlossen oder abgeändert werden können.
Nachgiebiges Recht
“ius dispositivus”
- enthalten die Gesetzesbestimmungen, die durch den Willen des Beteiligten ausgeschlossen oder abgeändert werden können.
Gliederung des BGB
- Buch: Allgemeiner Teil, §§1-240
- Buch: Schuldrecht, §§241-853
- Buch: Sachenrecht, §§854- 1296
- Buch: Familienrecht. §§1297-1921
- Buch: Erbrecht §§1922-2385
Geltungsbereicht
die Bundesrepublik, Stichwort: “Bundesrecht bricht Landesrecht gem. Art. 31 GG”
“orde public”
Verstoß eines ausländische Gesetzes gegen die guten Sitten oder gegen Zweck eines deutschen Gesetzes