4/4 (Stellvertretung, Verjährung) Flashcards
Einrede (zu: Gestaltungsrecht)
= das subjektive Recht einer Person, die Ausübung des Rechtes einer anderen Person zu hemmen. Sie dient als Gegenrecht bzw. zur Verteidigung gegen einen Anspruch, wenn der Anspruch als solcher nicht bestritten wird. Die Einrede gibt dem Anspruchsverpflichteten das Recht, die Erfüllung des Anspruchs zu verweigern. Sie ist ein sog. Leistungsverweigerungsrecht
-> führt allerdings nur dann zur Hemmung, wenn der Einredeberechtigte sein Gegenrecht auch geltend macht; der Einredeberechtigte soll selbst entscheiden, ob er den Anspruch trotz Einrede erfüllen will (das Einrederecht ist als subjektives Recht konzipiert)
Verjährung
Unter Verjährung i.S.d. §§ 194 ff. ist der Zeitablauf zu verstehen, der für den Verpflichteten das Recht begründet, die Leistung zu verweigern
Prüfung der Verjährung
- Verjährungsfähiger Anspruch
- Bestimmung der Verjährungsfrist (Dauer der Verjährung)
- Verjährungsbeginn
- Verjährungsende
- Geltendmachung der Verjährung (Einrede)
Voraussetzungen der Stellvertretung
- Zulässigkeit (i.d.R. unproblematisch, außer höchstpersönliche RGe - auch nicht nach § 117 heilbar; Realakte auch nicht vertretbar)
- eigene Willenserklärung des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)
- Auftreten in fremdem Namen
(3. * Vertreterwille) - Bestehen der Vertretungsmacht
Abgrenzung von Bote und Stellvertreter
- maßgeblich nach dem äußeren Auftreten des Handelnden: muss ein objektiver Erklärungsempfänger von einer eigenen Willenserklärung des Handelnden ausgehen – das ist insbesondere bei eigenem Entscheidungsspielraum hinsichtlich des “Ob” oder “Wie” des Handelnden der Fall – ist der Handelnde Stellvertreter
Vertreter mit gebundener Marschroute
= Vertreter, dem bereits der Inhalt der Erklärung weitgehend vorgegeben ist
-> Hintergrund: Tritt die Hilfsperson im Außenverhältnis so auf, dass der Geschäftsgegner den Eindruck gewinnen muss, sie gebe eine eigene, selbständig formulierte Willenserklärung ab, so ist sie als Vertreter zu qualifizieren, selbst wenn ihr diese Willenserklärung im Innenverhältnis in allen Einzelheiten vom Geschäftsherrn vorgegeben war
Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip / Sonderfälle des Handelns in fremdem Namen
- Unternehmensbezogenes Geschäft
= wenn jemand erkennbar nicht als Privatperson, sondern für ein bestimmtes Unternehmen handelt, soll nach dem Willen der Beteiligten der Unternehmensinhaber /
Unternehmensträger aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet werden (§§ 133, 157). Dies ergibt sich regelmäßig bereits aus den Umständen, etwa aus dem
Vertragsschluss in den Geschäftsräumen des Unternehmens, vgl. § 164 Abs. 1 S. 2
(auch, wenn Geschäftspartner Handelnden irrtümlich für Geschäftsinhaber hält) - Geschäft für den, den es angeht
= dem Dritten ist völlig gleichgültig, wer Vertragspartner ist
a) Offenes Geschäft: Vertreter bringt zum Ausdruck, für einen nicht näher benannten Dritten zu handeln
b) Verdecktes Geschäft: Vertreter handelt mit Vertreterwillen und die Interessen des Vertragespartners erfordern keine Offenlegung (Bargeschäfte des täglichen Lebens) (Zulässigkeit: teleologische Reduktion des § 164 II) - Handeln unter fremdem Namen
Abgrenzungen des Handelns in fremdem Namen: Mittelbare Stellvertretung
= eine Person handelt für fremde Rechnung und im Interesse eines anderen, ansonsten aber in eigenem Namen
- > kein Fall der in §§ 164 ff. geregelten unmittelbaren (= offenen = direkten) Stellvertretung
- > bspw. Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff. HGB) oder Speditionsgeschäft (§§ 407 ff. HGB)
Abgrenzungen des Handelns in fremdem Namen: Handeln unter falscher Namenangabe bzw. in falschem Namen (Namenstäuschung)
= die abgegebene WE beziehen sich nach den typischen Vorstellungen der Parteien (§§ 133, 157) auf die handelnde Person, sodass der verwendete Name nur zu deren Bezeichnung, nicht zu (der nicht relevanten) Identitätsbestimmung dient
- > v.a. alltägliche Geschäfte unter Anwesenden (Hotelreservierung, Tischreservierung, Taxifahrt)
- > Eigengeschäft des Handelnden (= bloße Namentäuschung, keine Identitätstäuschung)
Abgrenzungen des Handelns in fremdem Namen: Handeln unter fremden Namen (Identitätstäuschung)
=
a. Vertreter gibt im Fall des persönlichen Auftretens vor, er sei selbst der Geschäftsherr bzw. verwendet Unterschrift/Name/Account des Geschäftsherrn unter Abwesenden und
b. es kommt dem Vertragspartner entscheidend auf die Person des Handelnden an (Insolvenzrisiko)
- hM: kein Eigengeschäft des Handelnden; die Situation entspricht einem Vertragsschluss durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. analog)
Form der Bevollmächtigung
- grundsätzlich formfrei (auch konkludent, bspw. Dienstvertrag)
- ausnahmsweise, wenn die formlose Bevollmächtigung mit dem Schutzzweck einer das Vertretergeschäft betreffenden Formvorschrift unvereinbar ist (Grundstückskauf)
- > auch: aus dem Gesetz (etwa § 1945 Abs. 3 S. 1 = Vertretung bei der Ausschlagung der Erbschaft bedarf öff. Beglaubigung gem. § 129) oder aus einer Vereinbarung der Parteien ergeben
Abstraktheit der Vollmacht
- Vollmacht und das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem sind voneinander zu trennen
- > Die Vollmacht ist in der Entstehung unabhängig von dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft
- > Die Abstraktheit gilt nach § 168 jedoch nicht für den Fortbestand der Vollmacht: erlischt das Grundgeschäft, so erlischt auch die Vollmacht (Erlöschen bspw. Kündigung, Bedingung, Rücktritt, Widerruf)
Arten der Vollmacht nach ihrem Umfang
- Spezialvollmacht: Ermächtigt den Vertreter zur Vornahme eines ganz bestimmten Rechtsgeschäfts
- Art- oder Gattungsvollmacht: Ermächtigt den Vertreter zu einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften
- Generalvollmacht: Ermächtigt den Vertreter zur
Vornahme aller Rechtsgeschäfte, sofern sie nicht völlig außergewöhnlich sind
Rechtsscheinsvollmachten
- Gesetzliche Bestimmungen (§§ 170-172)
- Duldungsvollmacht
- Anscheinsvollmacht
Anfechtung der Vollmachtserteilung
- Vertretergeschäft noch nicht vorgenommen: nach § 168 S. 1 jederzeit Widerruf der Vollmacht möglich (außer im Falle der unwiderruflichen Vollmacht) -> Einer Anfechtung der Vollmacht bedarf es überhaupt nicht
- Die Anfechtungserklärung bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht darf in Abweichung von § 143 Abs. 3 nicht dem Vertreter, sondern muss dem Geschäftspartner gegenüber erklärt werden. Ansonsten könnte der Vertretene das Geschäft rückwirkend vernichten, ohne dass der Geschäftspartner davon erführe
- Bei der Anfechtung der bereits ausgeübten Außenvollmacht ergeben sich keine Besonderheiten: Die Anfechtung muss nach § 143 Abs. 3 dem Dritten gegenüber erklärt werden
Kollusion
= wenn der Vertreter und der Geschäftsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken, wird dieser trotz bestehender Vertretungsmacht des Vertreters nicht gebunden
-> das bewusste Zusammenwirken in Schädigungsabsicht stellt ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten dar (§ 138 I), aufgrund dessen der Vertretene nicht verpflichtet werden kann (Vertrag ist nichtig)
Vertreter ohne Vertretungsmacht
vs.
Missbrauch der Vertretungsmacht
Im Außenverhältnis fehlt Vertretungsmacht
-> §§ 177ff.
vs.
Im Außenverhältnis besteht Vertretungsmacht, die aber im Innenverhältnis überschritten wird
-> Vertretener wird grds. gebunden, Ausnahmen: Kollusion und evidenter Missbrauch
P: Anforderung an eine konkludent erteilten Vollmacht
- Grds. Vollmacht kann als eine einseitige empfangsbedürftige WE auch konkludent erfolgen
- Liegt vor, wenn der Vertretene das Verhalten des nicht ausdrücklich Bevollmächtigten zur Kenntnis nimmt und mit rechtsgeschäftlichem Willen billigt
- > Billigung nach objektivem Empfängerhorizont zu beurteilen - Differenzierung: Innen- vs. Außenvollmacht (unterschiedliche Empfängerhorizonte)
- > idR muss die Billigung in irgendeiner Form zur Manifestation gelangen, Schweigen oder Nichtstun reicht nicht aus (gilt nur in Ausnahmefällen als WE)
P: Anfechtung einer Duldungsvollmacht
- eA (+)
pro: Anfechtbarkeit wie Außenvollmacht aufgrund Irrtums über die Konkludenz des eigenen Handelns
pro: Einstufung als konkludent erteilte Vollmacht: §§ 171, 172 analog - aA: Differenzierend: Anfechtung zulässig, sofern auch bei echter Außenvollmacht zulässig
pro: Gleichstellung mit echter Vollmacht auf Rechtsfolgenseite - somit müsse Gleiches an die Voraussetzungen hinsichtlich einer Anforderung gelten
pro: Wertungswiderspruch, da der auf einen bloßen Rechtsschein Vertrauende besser stünde als der, der von einer echten Vollmacht ausgehe - wA (hM): (-)
pro: Rechtsscheinvollmacht stellt Vertrauenstatbestand dar, der auf tatsächlichem Verhalten des Vertretenen beruht, Anfechtung jedoch nur auf RGliche und RGähnliche Handlungen anwendbar
pro: Rechtsschein als objektiver TB kann nicht rückwirkend beseitigt werden, sondern nur für die Zukunft
P: Abhanden gekommene Vollmachtsurkunde
- eA: §§ 171, 172 direkt
con: Vollmachtsurkunde muss im Original ausgehändigt werden iSe bewussten Inverkehrbringens zum Gebrauch - gerade (-) bei Abhandenkommen oder mit erstem Widerruf (§ 172 II) - aA: Regeln über abhandengekommene WE analog
pro: strukturell mit dem Fall des fehlenden (potenziellen) Erklärungsbewusstseins vergleichbar, wenn es dem Erklärenden aufgrund von Fahrlässigkeit zuzurechnen ist, dass seine Erklärung in den Verkehr gelangte
pro: Beschränkung auf das negative Interesse (§ 122 analog bzw. cic)
con: Tatbestandsmerkmal des Aushändigens als willentliche Übergabe einer schriftlich verkörperten Erklärung wird nicht ausreichend Rechnung getragen - wA (strukturell gleich mit aA): §§ 171, 172 analog
pro: Schutzwürdigkeit des Geschäftspartners, der Aushändigung der Vollmacht dieser nicht ansehen kann
pro: Vollmachtsurkunde setzt den Rechtsschein ihrer Aushändigung
con: Tatbestandsmerkmal des Aushändigens als willentliche Übergabe einer schriftlich verkörperten Erklärung wird nicht ausreichend Rechnung getragen
con: Rechtsscheinhaftung auf das positive Interesse gem. §§ 170-173 nur gerechtfertigt, wenn sich Vollmacht als bewusste und willentliche Mitteilung darstellt
con: Rechtsgedanke des § 935 I (kein Vertrauensschutz bei abhandengekommenen Sachen) - neA: keine Rechtsscheinsvollmacht
pro: Ausstellung einer Vollmachtsurkunde beinhaltet für den Aussteller bereits ein nicht geringes Risiko, da die Vertretungsmacht grundsätzlich bis zur Rückgabe der Urkunde bestehen bleibt, vgl. § 172 II BGB. Diese Risikozuweisung ist gerechtfertigt, da sich der Aussteller diesem Risiko bewusst aussetzt. Im Fall einer gestohlenen oder anderweitig abhandengekommenen Urkunde fehlt es jedoch gerade an diesem rechtfertigenden Element. Daher ist es sachgerecht, dem Aussteller, obwohl objektiv der Anschein einer wirksamen Bevollmächtigung gesetzt wurde, den Rechtsschein nicht zuzurechnen
pro: die Interessen des Geschäftsgegners können nach den Grundsätzen der cic ausreichend berücksichtigt werden, wobei auch und gerade ein etwaiges Verschulden des Ausstellers berücksichtigt werden kann (Herstellung/Aufbewahrung einer Vollmachtsurkunde als ähnlicher rechtsgeschäftlicher Kontakt zwischen Aussteller und allen potentiellen Vertragspartnern)
(- wAen: Duldungs- und Anscheinsvollmacht
- > con Duldungsvollmacht: oft kein mehrmaliges Auftreten
- > con Anscheinsvollmacht: Vollmacht allein kein ausreichender Rechtsschein, da sonst Regelungen des §§ 171, 172 umgangen würden und sich somit das Institut der Anscheinsvollmacht als Rechtsfortbildung contra legem erweisen würde)
P: Identitätstäuschung (nicht Handeln in fremdem Namen, sondern unter fremdem Namen): Vereinbarkeit mit Offenkundigkeitsprinzip
eA: Vereinbar -> §§ 164 ff.
- e contrario § 164 II: wenn der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt, so kann der Vertreter nicht deswegen anfechten - 164 II verzichtet also auf die Offenkundigkeit des Willens, in fremdem Namen zu handeln, nicht aber generell auf den Willen, in fremdem Namen zu handeln - fehlt aber generell bei Handeln unter fremdem Namen -> 164 II nicht anwendbar -> kein Eigengeschäft, sondern Fremdgeschäft
- Interesse des Erklärungsempfängers verlange, dass RG mit wirklichem Namensträger zustande kommt
aA Differenzierend
- nur dann vereinbar, wenn eine Auslegung der WE desjenigen, der unter fremdem Namen handelt, nach dem objEmpf ergibt, dass es dem Vertragspartner nicht egal ist, mit wem er den Vertrag abschließen will (oft Differenz: unter Anwesenden eher egal als unter Abwesenden!)
Streitentscheid
- wenn stets Fremdgeschäft wäre, hätte der Vertragspartner nach Genehmigung durch Vertretenen keinerlei Einflussmöglichkeit auf das RG, obwohl es ihm auf die konkrete Person als Vertragspartner ankommen könnte
P: Konstruktion einer Unterbevollmächtigung
- eA: Hauptvertreter erteilt im eigenen Namen Untervollmacht und bestellt Untervertreter als seinen
eigenen Vertreter
pro: Wirkungen der RGlichen Erklärungen gehen
durch Hauptbevollmächtigten hindurch und
treffen somit Geschäftsherrn
con: sach- und verkehrsfremd, da WE nach dem Willen der Parteien des Vertretenen unmittelbar treffen sollen
con: Vertreter hat kein eigenes Recht, den Vertreter durch eine Vollmacht zu binden
con: Dass die Rechtsfolgen für eine juristische Sekunde in der Person des Hauptvertreters eintreten hat keine gesetzliche Grundlage - aA (hM): Konstruktion einer direkten Stellvertretung: Hauptvertreter bevollmächtigt Untervertreter im
Namen des Vertretenen dahingehend, seinerseits
im Namen des Vertretenen RG abzuschließen
pro: Handeln des “Unter”stellvertreters als unmittelbarer Vertreter des Geschäftsherrn
pro: die Bevollmächtigung des Untervertreters ist nach
§ 164 I BGB ihrer Wirkung nach Vollmacht des
Vertretenen und kann von diesem (und daneben - in
dessen Namen - vom Hauptvertreter) widerrufen
werden
P: Zulässigkeit der Erteilung einer Untervollmacht und Umfang derselben
- Kein gesetzliches Verbot (bspw. § 52 II HGB)
- §§ 133, 157 BGB, Auslegung der erteilten Vollmacht:
- > besonderes Interesse an persönlicher Ausführung erkennbar (persönliche, fachliche Eignung, besonderes Vertrauen) ?
- -> nach Wertung im Werkvertragsrecht im Zweifel (+), vgl. § 664 I BGB - Umfang der Vertretungsmacht: die Untervollmacht wird notwendig begrenzt durch die Hauptvollmacht
P: Grds. Anerkennung der Anscheinsvollmacht
- Umstr., ob bei unbewusster oder nur fahrlässiger
Veranlassung des Rechtsscheins überhaupt vertragliche
Bindung des Geschäftsherrn und damit Haftung auf das
positive Interesse gerechtfertigt ist - eA (wohl hM): (+)
pro: Verkehrsschutz – das Vertrauen des Vertragspartners auf Bestehen einer Vollmacht muss geschützt werden
pro: Parallele zu fehlendem Erklärungsbewusstsein, wo nach h.L. durch Erklärungsfahrlässigkeit ein Anspruch auf positives Interesse begründet wird - aA: (-)
-> „Anscheinsvollmacht“ existiere jedenfalls im Bereich des bürgerlichen Rechts nicht, lediglich Vertrauenshaftung auf das negative Interesse aus §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB (cic) - pro: bloße Nachlässigkeit des Vertretenen kann nicht zu Rechtsgeschäftsabschluss führen
pro: §§ 170-173 BGB zeigen, dass der Geschäftsherr den Rechtsschein bewusst gesetzt haben muss (trifft bei Duldungsvollmacht zu, nicht aber bei Anscheinsvollmacht)
pro: §§ 118, 122 BGB zeigen, dass bei unbewusstem Fehlverhalten grds. nur auf Ersatz des Vertrauensschadens gehaftet wird
pro: Anscheinsvollmacht ist für den Geschäftsherrn noch negativer aus als die Lehre von der Erklärungsfahrlässigkeit, da bei dieser zweifellos die
Anfechtung nach § 119 I BGB akzeptiert wird. Anfechtung scheide bei der Anscheinsvollmacht hingegen nach h.M. aus
pro: legitimer Anwendungsbereich lediglich im Handelsverkehr; Grundsätze über kaufmännisches Bestätigungsschreiben sind tragfähige Grundlage für Haftung auf positives Interesse bei unbewusster (fahrlässiger) Rechtsscheinveranlassung
Prüfung Anscheinsvollmacht
- Obj. Rechtsscheinstatbestand
- > Der Dritte kann nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte aufgrund des obj. Geschehens davon ausgehen, dass der Vertretene wirksam vertreten werde (bspw. wiederholt bzw. auf gewisse Dauer Auftreten im Namen des Geschäftsherrn) - Zurechenbarkeit
- > Erkennbarkeit des Vertreterhandelns bei pflichtgemäßem, sorgfältigem Verhalten sowie die Möglichkeit, es zu verhindern, genügen (betrifft Vertretenen) - Schutzwürdigkeit des Dritten
- Der Dritte kannte die den Rechtsschein begründenden Tatsachen und hatte keine Kenntnis/ fahrlässige Unkenntnis (§ 173) von der fehlenden Vollmachtserteilung - Ursächlichkeit des Vertrauens für Abschluss des
Rechtsgeschäfts - Rechtsfolgen
- > Wirksame Stellvertretung
- > P: Anfechtbarkeit? (vgl. Streit bei Duldungsvollmacht)
- > P: Haftung?
P: Bewusst falsch übermittelnder Bote
§ 179 analog?
1.Regelungslücke: Gesetz kennt Stellvertretung und Botenschaft, geregelt ist aber nur das vollmachtlose Vertreterhandeln (§ 179 BGB) - Aber (gegen Analogie) Wird die Konstellation vorrangig von § 122 BGB erfasst?
pro:
-> Auftraggeber kann Boten auswählen und überwachen
→ Absichtliche Falschübermittlung als Risiko des Auftraggebers
-> Risikoverteilung wie beim Empfangsboten
con:
-> Bewusste Verfälschung ist keine berechenbare und typische Gefahr der Einschaltung eines Boten.
-> Kein Fall des § 120: Gesetz bürdet Auftraggeber Haftung nur bei Irrtum auf.
-> Verschulden bei der Auswahl des Boten wird von c.i.c. erfasst
-> Vergleichbarkeit zum Handeln ohne Auftrag (Analogie (+))
2. Planwidrigkeit:
- Anhaltspunkte für eine bewusste Nichtregelung (-)
3. Vergleichbarkeit der Interessenlage:
- Auftreten nach außen: Stellvertreter und Bote übernehmen Gewähr dafür, zur Vertretung bzw. Übermittlung ermächtigt zu sein.
- Beachtliches Interesse: Vertrauensschutz des Geschäftspartners, keine Ermächtigung seitens des Auftraggebers
4. Zwischenergebnis: Analogie (+)
P: Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht
- grds. ist Vollmachtserteilung als WE anfechtbar - fraglich, ob auch bei bereits ausgeübter Vollmacht
eA: Unanfechtbarkeit
pro: ungerechtfertigte Privilegierung des Vertretenen: hat eine doppelte Anfechtungsmöglichkeit (eigene Willensmängel und solche des Vertreters): stünde besser, wie wenn er selbst den Vertrag geschlossen hätte
pro: insolvenzrechtliche Überlegungen: § 179 I würde Vertreter zu einem solchen ohne Vertretungsmacht machen (nach 179 II neuer Vertrauensschadensersatzschuldner für Geschäftspartner) -> hätte neuen Schuldner mit neuem Insolvenzrisiko
[pro: dogmatische Parallele im Gesellschafts- und Arbeitsrecht, wo Wirkung der Anfechtung wegen schutzwürdiger Interessen Drittter beschränkt wird]
pro: durch Vollmachtsanfechtung sind alle Vertretergeschäfte betroffen
-> dagegen con: Genehmigung möglich
–> wiederum con: zusätzliches Reurecht für Vertretenen denkbar (aber § 242 auch hier)
- aA: Anfechtbarkeit ex nunc (mM)
pro: irrtümliche Vollmachtserteilung ist im Risiko des Vertretenen
pro: sofern sich daraus ungewollte Vertretergeschäfte ergeben, müssen diese angefochten werden (§ 166 II analog) - > dagegen con: § 166 II analog ist abzulehnen, da nach Systematik und Historie bei Willensmängeln für das Vertretergeschäft nicht auf Vertretenen abgestellt werden soll (s. extra KK)
- wA: Anfechtbarkeit ex tunc (hM)
pro: wie alle WE
pro: Gesetz sieht keine Ausnahme vor
pro: Geschäftspartner hat sich auf Geschäft mit Stellvertretung eingelassen
pro: § 242 oder Teilanfechtung verhindert, dass sich Vertretene auch von solchen Geschäften lösen kann, die von seinem ursprünglichen Willen gedeckt waren (kein zusätzliches Reurecht)
Streitentscheid:
- con eA: keine ungerechtfertigte Privilegierung: doppelte Anfechtungsmöglichkeit liegt in der Natur der Sache und ist privatautonom als Risiko von Geschäftspartner auch eingegangen worden
- con eA: Insolvenzrisiken müssen im Falle einer Insolvenz nicht über 179 II materialisiert werden, sondern auch 122 analog direkt ggü Vertreter denkbar
- aA somit anzunehmen
P: Anfechtungsgegner bei Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht
- eA: Grds.: gem. § 143 III S. 1 bei einseitiger empfangsbedürftiger WE: der andere
- > bei Außenvollmacht: Vertragspartner
- > bei Innenvollmacht: wohl Vertreter
pro: nicht ggü Vertragspartner notwendig, da sich dieser auf das Risiko, sich an einen Stellvertreter zu halten, bewusst eingelassen hat
pro: Wortlaut des § 143 III S. 1; Abstraktheit der Vollmacht
pro: Interessenswahrungspflichten des Vertretenen ggü dem Geschäftspartner, sodass er sich bei unterbliebener Information ggf. SEpflichtig macht
pro: einfacher bei mehreren Vertretergeschäften - aA: Vertragspartner
pro: Rückwirkende Unwirksamkeit wirkt hauptsächlich gegen Vertragspartner -> wirkt wie Anfechtung der Außenvollmacht
con: auch wenn Vollmacht von Anfang an aus anderen Gründen nichtig ist, erfährt dies Vertragspartner nicht zwingend - wA: beide
pro: wie aA: beide sind betroffen
con: § 121: unverzüglich gegenüber beiden - neA: Wahlrecht bei dem Gegner der Anfechtung
pro: Rechtsgedanken des § 167 I: analog zu Erteilung der Vollmacht (ggü Vertreter oder Drittem)
pro: § 177: Genehmigung kann auch ggü Vertreter und Vertragspartner erfolgen
P: Rechtsfolge bei der Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht (§ 122 analog?)
- hM: Zulässig
pro: „Haftung über’s Eck“ (d.h. Geschäftspartner → Vertreter aus § 179 und Vertreter → Vertretenen aus § 122 BGB) nicht interessengerecht - > Vertretener würde nicht haften, wenn ein minderjähriger Vertreter gem. § 179 III 2 BGB von der Haftung befreit ist
pro: vergleichbare Interessenslage, da im Ergebnis das Vertretergeschäft angegriffen wird - > Teleologische Reduktion des § 179 II, damit Vertreter nicht dennoch haftet
pro: Insolvenzrisiko des Vertreters hat sich Geschäftspartner nicht ausgesucht
con: Geschäftspartner hat sich auf Vertretergeschäft eingelassen und muss damit rechnen, sich mit Vertreter auseinandersetzen zu müssen - aA: unzulässig
pro: keine Regelungslücke: - > bei Außenvollmacht: § 179 gegen Vertreter; § 122/ cic gegen Vertretenen
- > bei Innenvollmacht: § 179 gegen Vertreter, der wiederum bei Vertretenem Regress nehmen kann
- -> § 179 III 2 ist mit DSL zu begegnen
P: Anfechtung des Vertretergeschäfts durch Vertretenen (bei Irrtum über Eigenschaft des Vertreters)
- Grds. ist gem. § 166 I bei Willensmängeln auf die Person des Vertretenen abzustellen
- Gem. § 166 II ist bei Kenntnis oder Kennenmüssen auch auf die Person des Vertretenen abzustellen. Fraglich ist, ob § 166 II bei Willensmängeln analog angewandt werden kann
eA: bei einer Weisung durch den Vertretenen
aA: bei allen Willensmängeln, die sich auch auf das Vertretergeschäft beziehen
-> jedoch con: Irrtum betrifft idR allein das Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem und nicht das Vertretergeschäft. Bei diesem sind für die Bildung des Geschäftswillens allein die Vertragsparteien und der Vertragsgegenstand maßgeblich, nicht jedoch die Eigenschaften des Vertreters
P: Anfechtung des Vertretergeschäfts durch Vertretenen bei Willensmängel
- Grds. Inhalts- oder Erklärungsirrtum gem. § 119
- Aber: bei Willensmängeln iRd Vertretergeschäfts
ist auf den Vertreter abzustellen (§ 166 I)
- eA: Anfechtung trotzdem zulässig
pro: analog § 166 II ist auf Willensbildung desjenigen abzustellen ist, auf dessen Entscheidung der Vertragsschluss beruht (-> Vertretener)
pro: Parallele zu den Fällen, in denen § 166 II angewandt wird (Arglistige Täuschung)
pro: § 122 Direktanspruch gegen Vertreter entspricht Interessen des Geschäftspartners (Insolvenzrisiko)
- hM: unzulässig
pro: Wortlaut und Systematik des § 166 II
sprechen gegen Analogie (nur § 166 I spricht von
Willensmängeln)
pro: Historie (Ablehnung durch die zweite Kommission, dass Vollmachtgeber Willensmängel des Vertretergeschäfts für sich in Anspruch nehmen kann)
pro: Telos des § 166 II (Geschäftsherr soll sich nicht hinter Vertreter verstecken können) würde ins Gegenteil verkehrt
pro: Schutz des Geschäftspartners auch über § 122 analog möglich
- differenziernd: eA nur annehmbar bei Vertreter mit gebundener Marschroute
Anwendungsbereich der §§ 164ff. (direkt vs. analog)
- direkt: WE
- analog: RGähnliche Handlungen
- weder direkt noch analog: Realakte
Unzulässigkeit der Stellvertretung
- bei höchstpersönlichen RG:
1. ausdrückliche gesetzliche Anordnung
2. gewillkürte Höchstpersönlichkeit (Parteiabrede)
Unterschiede: Bote vs. Stellvertreter
a) Geschäftsfähigkeit der Hilfsperson
b) Zurechnung von Willensmängeln
c) Formvorschrift des RG
d) Ausschluss der Handlungsform Botenschaft/Stellvertretung nach Art des RG
a) Vertreter bildet einen eigenen Willen bildet -> muss
zumindest beschränkt geschäftsfähig sein, § 165
vs.
Bote: auch als Geschäftsunfähiger möglich
b) Stellvertretung: für Frage von Willensmängeln grundsätzlich Vertreter relevant, § 166 I
vs.
Bote: Person des Auftraggebers an (aber P: bewusste Falschübermittlung)
c) Stellvertretung: WE des Vertreters muss Form wahren
vs.
Bote: überbrachte WE muss bereits Form wahren
d) Stellvertretung: Ausschluss bei höchstpersönlichen RG
vs.
Bote: Ausschluss bei RG, die die beiderseitige Anwesenheit voraussetzen (bspw. § 925)
Begriff und Telos: Offenkundigkeitsprinzip
= Offenlegung, dass die Folgen des RG nicht den Vertreter, sondern einen Dritten treffen sollen und die die Person des Dritten bestimmt
-> Hintergrund: vor allem Bonität/ Bewertung des Insolvenzrisikos des Vertragspartners
Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts bei Nichtbenennung des Geschäftsherrn zu Vertragsschluss
- Nichtbenennung prinzipiell möglich (Privatautonomie)
- bei Gleichgültigkeit: offenes Geschäft für den, den es angeht
- bei Nichtgleichgültigkeit: Auslegungsfrage, ob sich der Geschäftspartner bereits zum Zeitpunkt der WE binden will oder erst bei Benennung des Geschäftsherrn (beachte insb. essentiale negotii “Geschäftspartner”, das zu Vertragsschluss noch nicht vorliegt)
- > bei Nichtbenennung/- bestimmung: § 179 analog (konstruiert über ergänzende Vertragsauslegung)
- > str. bei Benennung/Bestimmung ob ex tunc oder ex nunc (§ 177 I analog) - hM: ex nunc (BGB nimmt ex tunc nur an, wenn explizit vorgeschrieben)
Vollmachtserteilung und beschränkte Geschäftsfähigkeit
- beschränkt Geschäftsfähiger als Geschäftsherr: nur mit Zustimmung der Eltern oder bei lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften (Entgegennahme eines Schenkungsversprechens)
- beschränkt Geschäftsfähiger als Vertreter: §§ 165, 179 III 2; lediglich rechtlich vorteilhaft
Bedeutung des Vertreterwillens (Konstellationen)
- Will der Vertreter ein Eigengeschäft schließen, schließt aber irrtümlich ein Vertretergeschäft: §§ 119 ff. (nicht durch § 164 II (analog) ausgeschlossen)
- wenn sich der Dritte und der Vertreter nicht über die Bedeutung der Erklärung einig sind (keine falsa demonstratio), sondern der Vertreter ein Vertretergeschäft und der Dritte ein Eigengeschäft mit dem Vertreter wollte: Fall des § 164 II (Eigengeschäft, §§ 119 ff. (-))
- Wenn Vertreter bewusst in eigenem Namen handelt, aber mit Vertretungswille handeln will: § 164 II (-), Fall des § 116 S. 1 (außer bei Kenntnis des Vertragspartners, da Konstellation der falsa demonstratio)
P: Vertreter will im eigenen Namen handeln, den Umständen ist aber zu entnehmen, dass die Erklärung für und gegen einen Vertretenen wirken soll
- hM: Vertretungswille fehlt, § 164 II (-)
- > § 119 I
- > Folgeproblem: wem steht das Anfechtungsrecht zu?
- -> eA (diff): Handelt der Vertreter innerhalb einer ihm zustehenden Vertretungsmacht, so bindet er durch seine Erklärung den Vertretenen. Dieser hat dann die Möglichkeit, das Rechtsgeschäft wegen eines (Erklärungs-)Irrtums seines Vertreters, der ihm über § 166 I zugerechnet wird, anzufechten; bei nicht bestehender oder überschrittener Vertretungsmacht steht das Anfechtungsrecht dagegen dem Vertreter zu. Dieser kann durch die Anfechtung einer drohenden Inanspruchnahme durch den Geschäftsgegner nach § 179 entgehen
- -> aA: allein der Vertreter darf anfechten
con: Willensmängel in der Person des Vertreters werden aber, falls dieser mit Vertretungsmacht handelte, nach § 166 I dem Vertretenen zugerechnet, weshalb schwer einzusehen ist, warum der Vertretene dann nicht anfechten können soll - -> wA: Anfechtungsrecht steht stets dem Vertretenen zustehen soll
con: eine WE des Vertreters, die den Vertretenen mangels Vollmacht nicht bindet, berechtigt und verpflichtet ihn nicht, weshalb ihm auch das Anfechtungsrecht nicht zustehen kann
Verwechslung des Vertretenen (Vertreter will A vertreten, vertritt aber B)
- ohne Vertretungsmacht: §§ 177 ff.
- mit Vertretungsmacht:
- > Vertretergeschäft für B (+)
- > Anfechtungsrecht des Vertretenen nach § 119 I iVm § 166 I (A oder B?)
Voraussetzungen: Evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht
- Objektive Pflichtverletzung und Nachteilszufügung (Vertreter)
- > Vertreter im äußeren Rahmen der ihm erteilten Vertretungsmacht, aber unter Missachtung der Bindung im Innenverhältnis (oder sonst interessenswidriges Handeln) - Subjektiver Tatbestand: Kenntnis des Pflichtverstoßes (P) (Vertreter)
- Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Missbrauchs der Vertretungsmacht
- > auch: wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, sodass sich der Missbrauch dem Geschäftspartner geradezu aufdrängen musste
P: Übertragung der ausnahmsweisen Formerfordernisse für die Vollmachtserteilung (teleologische Extensionen des § 167 II) auf die Genehmigung (§ 182 II)
pro: Schutzbedürftigkeit; Gleichlauf der Formvorschriften
con (hM): keine vergleichbare Sachlage: bei Genehmigung - ander als bei Vollmacht - hat der Geschäftsherr die Möglichkeit, sich über alle Einzelheiten des Geschäfts klar zu werden (insb. Warnfunktion überflüssig)
Abgrenzung: Stellvertretung und Verhandlungsgehilfe/Geschäftevermittler - Anwendbare Vorschriften
= wer mit Wissen und Wollen von einem potentiellen Kontrahenten mit den Vertragsverhandlungen beauftragt wird
- haben sog. Verhandlungsvollmacht und somit keine Vertretungsmacht
- > mit der Vermittlung des Geschäfts und zum Teil auch mit der Verhandlungsführung betraut (insbesondere Makler (§§ 652 ff.), Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB), Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB))
- Abgrenzung: nach äußerem Erscheinungsbild mit Rücksicht auf den Empfängerhorizont
- §§ 164 ff. nicht direkt
- §§ 280 I, 311, 278 (Verschulden bei Vertragsschluss)
- § 166 I analog (Wissenszurechnung, keine Willenszurechnung!)
P: Anwendung der cic-Haftung des Vertretenen neben der 179-Haftung des Vertreters
- eA: keine parallele Anwendbarkeit
pro: § 179 regelt Haftungsfolgen abschließend und stellt damit lex specialis dar - -> con: Haftungsfolgenregelung lediglich hinsichtlich der Haftung des Vertreters selbst als abschließend zu erkennen
pro: Risiko fehlender Vertretungsmacht beim Vertreter gem. § 179 - aA: parallele Anwendbarkeit (hM)
pro: § 179 ordnet zwar Risiko der fehlenden Vertretungsmacht dem Vertreter zu, was aber nicht ausschließt, dass Vertretener im Vorfeld eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat
pro: unterschiedliche Instrumente: § 179 als Garantiehaftung (vs. verschuldensabhängige cic-Haftung); § 179 ersetzt den Erfüllungsschaden (vs. den Vertrauensschaden bei cic-Haftung)
Voraussetzungen der Duldungsvollmacht
= wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter handelt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben als Ausdruck eines wirksamen Vertretungsvehrhältnisses versteht und verstehen darf
- Objektiver Rechtsscheinstatbestand
- > tw. schon einmaliges Auftreten ausreichend - Zurechenbarkeit
- > wissentliches Dulden - Schutzwürdigkeit des Dritten
- > Kenntnis von 1. und 2.
- > Gutgläubiges Vertrauen hierauf
- > vgl. § 173: Fahrlässiges Verkennen schadet - Rechtsfolgen
- > Wirksame Stellvertretung
- > P: Anfechtbarkeit?
- > keine Haftung des Vertreters (arg. e § 179 I: “sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist”)
P: Haftender bei der Rechtsscheinsvollmacht
- eA: keine Haftung des Vertreters
pro: arg. e § 179 I: “sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist” - aA: Wahlrecht des Dritten
pro: Schutzzweck der Rechtsscheinsregeln, die Vertragspartner schützen sollen, ihm aber nicht das Recht nehmen sollen, sich auf die wahre Rechtslage zu berufen
P: Bestimmung des haftenden Vertreters bei der fehlgeschlagenen Untervertretung
- eA: generelle Haftung des Untervertreters
pro: Wortlaut § 179
pro: entferntere Verantwortlichkeit des Untervertreters ist für die Hauptvollmacht irrelevant - aA (hM): Differenzierend: Haftung nur im Fall der verdeckten Untervollmacht
pro: tritt hier im Namen des Vertretenen auf und erweckt das Vertrauen in das Bestehen der Hauptvollmacht
pro: bei offener Untervertretung erweckt der Untervertreter nur das Vertrauen in einer bestehende Untervollmacht
pro: Wertung des § 179 III S. 1 bei offener Untervertreter: anderer Teil hätte Mangel der Vertretungsmacht kennen müssen (lässt sich auf Untervertretergeschäft ein)
con: § 179 I contra legem
Einschränkungen beim Erklärenden der Prokura
- keine Unterprokura / Prokura kann nicht durch RGlichen Vertreter erteilt werden (e contrario § 48 I HGB)
- > Umdeutung gem. § 140 BGB in Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB möglich
- keine Prokura durch Nichtkaufleute
- > Umdeutung gem. § 140 BGB in bürgerlich-rechtliche Generalvollmacht mit Umfang einer Handlungsvollmacht
- > bei nichteingetragenem Kleingewerbetreibenden (§ 1 II 2 HGB): ggf. Regeln des Scheinkaufmanns
P: Rechtsscheinvollmacht bei der Prokura
- hM: (-)
pro: Erfordernis der ausdrücklichen Erteilung, § 48 I HGB
con: Regelungen der Rechtsscheinvollmacht dienen gerade dem Zweck, Störungen von Akten rechtsgeschäftlicher Bindung zu kompensieren - aA (mM): (+)
pro: keine Sonderbehandlung indiziert, § 48 I erfordert explizite Erteilung, die nur in Abgrenzung zur konkludenten Erteilung zu verstehen ist
pro: Geschäftspartner jedoch idR nicht schutzwürdig, da die nicht erfolgte oder nur geduldete Prokura erkennbar unwirksam
-> i.E. gleich
Umfang der Prokura: Grundlagengeschäfte
= Geschäfte, die als notwendige Rahmenbedingungen das Handelsgewerbe selbst konstituieren
- > Einstellung, Veräußerung, Verpachtung des Handelsgeschäfts
- > hL: auch die Änderung des Unternehmensgegenstandes
Umfang des § 49 II HGB (Veräußerung und Belastung des Grundstücks)
- hM: auch Verpflichtungsgeschäfte hierzu (Telos)
- Immobiliarklausel aber gesondert möglich (Befugnis zur Verfügung über Immobilien wird per besonderer Bevollmächtigung erteilt)
- Vermietung/Verpachtung/Erwerb (-), arg. Wortlaut
- > aber: Belastung des Grundstücks zur Sicherung des Restkaufpreises (+), da Prokurist auch belastetes Grundstück kaufen dürfte (teleologische Reduktion)
Allseitige Gesamtprokura
= mehrere Prokuristen haben nur Gesamtvertretungsmacht
- > Aktivvertretung: können nur gemeinschaftlich handeln
- -> Einzelner Prokurist kann gemeinschaftlich durch alle Prokuristen für bestimmte Geschäfte ermächtigt werden (§§ 125 II 2 HGB, 78 IV AktG analog)
- > Passivvertretung: §§ 26 II 2 BGB, 125 II 3 HGB, 78 II 2 AktG, 35 II 3 GmbHG analog (Zugang, wenn WE einem der Gesamtvertreter zugegangen ist) - ebenso § 166 I BGB
Halbseitige Gesamtprokura
= ein Prokurist ist nur zusammen mit dem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt, der andere ist auch als Einzelprokurist voll vertretungsberechtig
-> nach hM zulässig
Gemischte Gesamtprokura
= gemeinschaftliche Vertretung durch einen Prokuristen und ein Gesellschaftsorgan
-> §§ 125 III HGB, 78 III AktG (analog für GmbH)
Prokura: Bindung des Prokuristen an die Zustimmung des Geschäftsinhabers
- (-) wegen Rechtsnatur der Prokura und Wertung des § 50 II (Verkehrsschutz)
- > ebenso (-) bei Bindung an nicht vertretungsberechtigte Person oder Vertreter unter Prokuristenniveau
P: Handeln unter fremdem Namen bei Nutzung eines fremden ebay-Kontos
- grds. auch im Internet: Vertragsschluss nach §§ 145ff. BGB
- Handeln unter fremdem Namen vs. in fremdem Namen danach, ob der Handelnde selbst berechtigt oder verpflichtet werden soll oder der tatsächliche Namensträger
-> Auslegung danach, ob der Geschäftspartner gerade mit dem Namensträger kontrahieren will
–> (+) idR bei ebay, da Personeninformationen (Anschrift, Bewertung anderer Nutzer) mitunter ausschlaggebend für Vertragspartnerwahl
=> §§ 164 ff. analog
a. Duldungsvollmacht (idR nicht gegeben)
b. Anscheinsvollmacht (Grigoleit: im Internet existiert kein nach bisherigen Maßstäben schützenswerter Rechtsschein)
c. anderweitig bestehende Vertretungsmacht (§ 164 analog)
d. nachträgliche Genehmigung (§ 177 I analog)
e. falsus procurator
P: Kauf eines gebrauchten Kfz durch einen unter fremdem Namen auftretenden Verkäufer
- Abgrenzung danach, ob mit Handelndem oder mit wahrem Namensträger kontrahiert werden will
- eA: wahrer Namensträger (-> §§ 164 ff analog)
pro: Kfz-Papiere (sofern vorgelegt) weisen wahren Namensträger aus; Geschäftspartner will mit Eigentümer des Kfz kontrahieren - aA (BGH): Handelnder, sofern Leistungen sofort ausgetauscht werden (Barkauf) und der Name nicht wichtig ist (bekannte Persönlichkeit; Solvenz)
pro: nicht die hinter dem Namen stehende Person sei von Belang, sondern nur die Übereinstimmung zwischen Verkäufername und eingetragenem Namen in den KFz-Papieren
pro: Käufer will Eigentum erwerben (§ 932)
pro: wenn er mit Namensträger kontrahieren wollte, wäre der unter anderem Namen Auftretende ein Vertreter ohne Vertretungsmacht -> gutgläubiger Erwerb wäre praktisch unmöglich
P: Grds. Analogiefähigkeit des § 181
- hM: (+)
pro: vergleichbare Interessenlage, wenn Vertreter das Geschäft mit einer Person vornimmt, die ihre Zuständigkeit von ihm selbst ableitet (bspw. Einsetzen eines Untervertreters für den Vertretenen oder Einsetzen eines Vertreters für sich selbst)
pro: auch bei amtsempfangsbedürftigen WE (bspw. § 875 I S. 2), da Vertreter materiell auch Erklärungsempfänger ist
con: bei bloßer Interessenskollision, da § 181 mit geringen TBVoraussetzungen nur angezeigt, wenn - wie bei alleinigen Interessenssphären des Vertretenen - Interessenskollision besonders evident
P: Voraussetzungen: Evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht: Erforderlichkeit eines subjektiven TB seitens des Vertreters
- eA (Rspr): nur bei handelsrechtlicher Vollmacht muss ein bewusster Verstoß im Innenverhältnis vorliegen
pro: Vertrauensschutz des Vertretenen ist durch gesetzlich fixierten Vollmachtsumfang besonders schutzwürdig - aA (hL): nicht erforderlich
pro: Schutzwürdigkeit des Geschäftsherrn hängt nicht von subjektiven Momenten des Vertreters ab - wA (mM Lit): Bewusstes Handeln zum Nachteil des Geschäftsherrn erforderlich
pro: nur das bewusste Missbrauchshandeln stellt ein relevantes Risiko beim Einsatz von Vertretern dar
P: Rechtsfolgen: Evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht
- eA: Rechtsmissbrauch, § 242
- aA: Falsus procurator, § 177 I analog über eine teleologische Reduktion des § 167 I
pro: Vertragspartner ist nicht schutzwürdig, sodass die Bindung im Innenverhältnis ausnahmsweise auf das Außenverhältnis durchschlägt (Abstraktionsprinzip bei der Vollmacht schützt Rechtsverkehr, sich nicht über Grundverhältnis erkundigen zu müssen)
-> kein Streitentscheid, da nur die dogmatische Begründung des Ergebnisses umstritten ist
Voraussetzungen der Verwirkung (§ 242)
- Zeitliches Element: erheblicher Zeitraum muss seit der Entstehung des Rechts verstrichen sein
- Umstandselement: Rechtsinhaber muss während dieser Zeit konkret den Anschein erweckt haben, das Recht auch in Zukunft nicht ausüben zu wollen (bloßes Untätigsein reicht nicht)
- Vertrauenselement: der andere Teil durfte sich auf den erweckten Anschein verlassen und hat sein eigenes Verhalten danach ausgerichtet
-> sehr restriktiv zu handhaben (früher vor allem zur Abschwächung der langen 30-jährigen Regelverjährung herangezogen; mit Einführung der dreijährigen Regelverjährung deutlich unbedeutender)
Bsp: Verjährungsfrist: Ereignisfrist
-> Ereignis (Übergabe mangelhafter Kaufsache) am 1.6.2010
- Verjährungsfrist: idR 2 Jahre ab Übergabe der Sache, § 438 I Nr. 3, II
- Fristbeginn: am 2.6.2010 um 0 Uhr, gem. §§ 438 II, 187 I (Frist nach Ereignis)
- Fristende: am 1.6.2012 um 24 Uhr, gem. § 188 II Alt. 1
Bsp: Verjährungsfrist: Ablauffrist
-> Regelverjährung (Schadensersatzanspruch) am 10.8.2010
- Verjährungsfrist: 3 Jahre, § 195
- Fristbeginn: am 1.1.2011 um 0 Uhr, gem. §§ 199 I, 187 II S. 1
- Fristende: am 31.12.2013 um 24 Uhr, gem. § 188 II Alt. 2 (mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem die Kriterien des § 199 I erfüllt worden sind)
Vereinbarungen über die Verjährung
- § 202, vor und nach Anspruchsentstehung möglich
- > vielfach jedoch gesetzliche Einschränkung bzw. AGB-Kontrolle
- > gesetzlich unverjährbare Ansprüche können nicht per Parteivereinbarung der Verjährung unterworfen werden
Verjährung bei deliktischen Fernwirkungsfällen
= § 199 II lässt die Verjährung mit dem schadensauslösenden Ereignis (bspw. Schädigungshandlung) beginnen, und nicht mit der Entstehung des Anspruchs
- > Anspruch kann vor seiner Entstehung verjähren (bspw. Konstruktionsfehler einer Brücke, die über 30 Jahre später einstürzt)
- -> nach Konzeption des Gesetzgebers inkauf genommen
pro: Rechtssicherheit für Handelnden, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden
P: Verjährung mietrechtlicher Mängelbeseitigungsansprüche
- eA: §§ 195, 199: Beginn zum Schluss des Jahres, nachdem der Mangel entsteht und der Mieter Kenntnis nimmt
pro: allgemeine Verjährungsvorschriften - aA: als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruches des Mieters nicht verjährbar
pro: Dauerverpflichtung des § 535 I 2, die immer neu entstehe (begrifflich keine Verjährung möglich)
pro: Telos der Verjährungsvorschriften nicht erfüllt (Schutzwürdigkeit vor Beweisschwierigkeiten für Vermieter besteht gerade nicht, wenn Mangel aktuell vorliegt und nur seine Beseitigung ex nunc begehrt wird)
Ausnahmen von § 181
- gesetzlich: in Erfüllung einer Verbindlichkeit
- anerkannt: lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte
Publizitätserfordernis beim zulässigen Insichgeschäft (§ 181)
- eA: (-)
pro: Wortlaut - aA (hM): (+) - kein Formerfordernis, aber irgendeine Form der Publizität erforderlich
pro: Telos
P: Anwendung der cic-Haftung des Vertreters (!) neben der 179-Haftung
- eA (hM): § 179 ist lex specialis
pro: sonst würde § 179 III als Haftungsbeschränkung umgangen - > dagegen con: bei Kenntnis des Vertragspartners ist § 254 für Begrenzung der cic-Haftung möglich
pro: sofern es um dieselbe Pflichtverletzung geht (fehlende Vertretungsmacht), ist § 179 einschlägig - aA: parallele Anwendbarkeit
pro: unterschiedliche Haftungsinstitute (Verschuldenshaftung bei cic, Garantiehaftung bei § 179; Erfüllungshaftung bei § 179, bei cic grds. nur Vertrauenshaftung) - > bei cic: genaue Prüfung, inwiefern Vertreterhandeln unter TB des § 311 II fällt (Vertragspartei sollte ja Vertretener werden)