1/4 (Willenserklärungen, Vertragsschluss, AGB) Flashcards
P: Fehlen des Geschäftswillens
- WE ohne Geschäftswillen ist anfechtbaren nach Maßgaben der §§ 119 ff.
- Wäre Geschäftswille für die Wirksamkeit einer WE erforderlich, wären §§ 119 ff. überflüssig
P: Fehlen des Erklärungsbewusstsein
eA (Subjektive Theorie):
- Erklärungsbewusstsein als notwendiger Bestandteil der WE
- Privatautonomie: Geltungsgrund im subjektiven Willen der Vertragsparteien
- a fortiori § 118: Wenn die WE schon nichtig ist, wenn sie entgegen dem Willen des Erklärenden ernst genommen wird, dann erst recht, wenn der Erklärende sich nicht einmal bewusst war, eine rechtsfolgenerhebliche Äußerung zu tätigen
aA (Objektive Theorie)
- Erklärungsbewusstsein nicht notwendiger Bestandteil
- Verkehrsschutz wird ggü Privatautonomie Vorrang eingeräumt
- Gleichstellung mit fehlendem Geschäftswillen mit Hinblick auf den Erklärungsempfänger: Akte der Selbstbestimmung sind jeweils gestört, unterscheiden sich aber für Rechtsverkehr nicht voneinander (Anwendung der § 119)
aA (Lehre vom potentiellen Erklärungsbewusstsein/Erklärungsfahrlässigkeit):
- WE kann auch ohne EB vorliegen, wenn Erklärung dem Erklärenden zugerechnet werden kann
- Zurechnung, wenn der Erklärende bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass in seinem Verhalten nach Trau und Glauben und der Verkehrssitte nach als WE aufgefasst werden kann, und der Empfänger dies auch getan hat
- Interessensausgleich zwischen Privatautonomie und Rechtsverkehrsschutz
Streitentscheid
- 118: keine vergleichbare Situation, da sich anders als der Scherzerklärende der Erklärende ohne EB keinen Willen über das Geschäft gebildet hat -> abzulehnen
- aA kommen beide zum Ergebnis der anfechtbaren WE
- > Anfechtung idR nach 119 I analog (kein Auseinanderfallen von subjektiven und objektiven Teilen der WE, sondern fehlendes EB)
P: Zugang bei Falschübermittlung unter Anwesenden
eA (Vernehmungstheorie)
- Zugang liegt nur dann vor, wenn der Empfänger die Erklärung zutreffend versteht (Erklärender trägt das Risiko einer möglichen Falschübermittlung)
aA (eingeschränkte Vernehmungstheorie)
- Zugang, wenn der Erklärende bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt keine Anhaltspunkte für ein Verständnisproblem seines Geschäftspartners hatte und somit damit rechnen durfte, richtig verstanden zu werden
- wenn er sie deutlich und vollständig abgegeben hat - Empfänger ist ggf. Nachfrage zumutbar
Streitentscheid
- eA lastet Risiko einseitig dem Erklärenden auf, obwohl Vernehmungshindernisse auf Empfängerseite für ihn gar nicht erkennbar
- aA: angemessene Risikoverteilung und Interessensberücksichtigung
P: Verweigerung
- Berechtigte Verweigerung: geht zulasten des Erklärenden
- Unberechtigte Verweigerung: geht zulasten des Empfängers
P: Zugangsverzögerung / -verhinderung
- Wer mit dem Eingang RGlicher WE rechnen muss, muss grds. durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass ihn die Erklärungen auch erreichen (Verzögerungsrisiko beim Empfänger)
- Erklärender muss allerdings alles Erforderliche und Zumutbare tun, damit seine Erklärung den Adressaten erreicht
- Wiederholte Zustellung dann entbehrlich, wenn der Adressat die Annahme grundlos verweigert oder den Zugang arglistig vereitelt (keine Schutzwürdigkeit) -> Zugangsfiktion nach § 242 im Zeitpunkt, in dem WE ohne Vereitelungsmaßnahme zugegangen wäre
P: Falsa demonstratio non nocet
Fraglich ist aber, ob es genügt, wenn beide Vertragsparteien subjektiv das Gleiche meinen und nur
gemeinsam eine Bezeichnung wählen, die objektiv etwas anders bedeutet. Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont dient dem Schutz des Erklärungsempfängers. Er bedarf aber dieses Schutzes nicht, wenn er erkannt hat, was der Erklärende meint. Es besteht daher kein Anlass, den Parteien ein Verständnis der Erklärung aufzudrängen, das beide so nicht wollten. Deshalb schadet eine übereinstimmende Falschbezeichnung der Parteien nicht, unabhängig davon, ob sie bewusst oder wie hier irrtümlich gewählt wurde (falsa demonstratio non nocet)
P: Abhandengekommene WE
eA (hM):
- für Abgabe der WE ist Abgabewille erforderlich
- ohne Abgabewille ist WE nicht wirksam entstanden
aA:
- Abgabe wird fingiert, wenn der Erklärende bei ausreichender Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine WE ohne seinen Willen in den Verkehr gelangen könnte, wenn er sie so wie geschehen behandelt (Erklärungsfahrlässigkeit)
Streitentscheid
- pro aA: Verkehrsschutz und Privatautonomie des Erklärenden werden in Ausgleich gebracht
- pro aA: Parallele zum fehlenden Erklärungsbewusstsein: rechtserhebliches Handeln (noch) nicht gewollt
- pro eA: Rechtsgedanke des § 935
- pro eA: es fehlt mangels Abgabewillens an einer tragfähigen Zurechnungsgrundlage
- pro eA: Verkehrsschutz über cic oder § 122 analog möglich
P: Bloße Abgabe einer anfechtbaren WE als Pflichtverletzung
eA: con
- Umgehung des Systems des § 122 (Ausgleichsentscheidung für diesen Fall wird bereits getroffen)
aA: pro
- § 241 II stellt umfassenden Schutzpflichtenkatalog auf
- Fahrlässig oder bewusst falsch Erklärender soll auf diesem Wege haften müssen (unabhängig vom § 123 entstünde ein zu großes Missbrauchspotential)
(Zurechnung ggf. über 278 analog, da dort nur Zurechnung des Verschuldens)
Rechtsgeschäft
= Tatbestand aus mindestens einer Willenserklärung, an den die Rechtsordnung allein oder in Verbindung mit zusätzlichen Merkmalen Rechtsfolgen knüpft, weil diese vom Urheber gewollt sind
Rechtshandlungen
= die Rechtswirkungen treten unabhängig vom Willen des Handelnden kraft Gesetzes ein
- > geschäftsähnliche Handlungen
- > Realakte
Rechtsgeschäftsähnliche Handlung
= private Willensäußerung, jedoch treten die Rechtsfolgen kraft Gesetzes ein, ohne dass sie vom Äußernden gewollt sein müssen. (bspw. Mahnung)
- Da geschäftsähnliche Handlungen i.d.R. in dem Bewusstsein vorgenommen werden, dass sich an sie Rechtsfolgen knüpfen, finden nach herrschender Ansicht die Vorschriften über Rechtsgeschäfte grundsätzlich
entsprechende (analoge) Anwendung, soweit dies Zweck und Eigenart der Erklärung zulassen
Realakte
= Handlung, an die die Rechtsordnung unabhängig vom etwaigen Willen des Handelnden eine Folge knüpft. Sie unterscheiden sich von den geschäftsähnlichen Handlungen dadurch, dass sie keine Erklärungen sind - Auf Realakte finden Vorschriften über Rechtsgeschäfte grundsätzlich keine Anwendung, da es an der Vergleichbarkeit fehlt
Willenserklärung
= private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichtet ist
Vertrag
= mindestens zwei übereinstimmende, mit Bezug
aufeinander abgegebene WE
Anspruchsprüfung - Einzeln
- Tatbestandsbegründende Merkmale
(z.B. Kaufvertrag, § 433) - Rechtshindernde Einwendungen
(z.B. Sittenwidrigkeit, § 138 I) - Rechtsvernichtende Einwendungen
(z.B. Erfüllung, § 362 I) - Rechtshemmende Einwendungen (=
Einreden, z.B. Verjährung, § 194)
Einschränkungen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips
- Fehleridentität: derselbe Unwirksamkeitsgrund betrifft sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft (Irrtum; arglistige Täuschung; Gesetzesverstoß / Sittenverstoß)
- Bedingungszusammenhang (die Parteien haben von der ihnen grundsätzlich eröffneten Freiheit Gebrauch gemacht, die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängig zu
machen, § 158 Abs. 1 (sog. aufschiebende Bedingung); aber auch: bedingungsfeindliche RGe!) - Geschäftseinheit (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft werden durch Parteivereinbarung zu einer Einheit verknüpft (vgl. § 139), was nach herrschender Auffassung zulässig ist, wenn der Einheitlichkeitswille sich aus konkreten Anhaltspunkten ergibt (a.A.: unzulässige Verletzung des Abstraktionsprinzips, das dem Verkehrsschutz dient und damit nicht zur Disposition des Parteiwillens steht)
Tatbestand der Willenserklärung: Objektiver Erklärungstatbestand
- Willensäußerung: Verlautbarung des Willens nach außen
- Objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen: auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet
- Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen (essentialia negotii): hinreichend bestimmt oder bestimmbar
Ausnahmen: Schweigen/ Nichtstun als Kundgabeakt bei einer Willenserklärung
- per Gesetz:
• in §§ 108 Abs. 2 S. 2; 177 Abs. 2 S. 2; 415 Abs. 2 S. 2 BGB
(Schweigen als Ablehnung)
• oder in §§ 416 Abs. 1 S. 2, 455 S. 2, 516 Abs. 2 S. 2 BGB
(Schweigen als Zustimmung)
• oder in § 362 Abs. 1 HGB
(Schweigen als Annahme des Antrags) - beredetes Schweigen (Parteivereinbarung über Bedeutung von Schweigen)
- nach Treu und Glauben (§ 242): qui tacet, consentire videtur, ubi loqui debuit atque potuit
- Schweigen bei Empfang eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens
Objektiver Empfängerhorizont
Auslegung 1. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie 2. nach Treu und Glauben und 3. mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
(Vertragsverhandlungen prägen den objektiven Empfängerhorizont mit)
Gefälligkeitsverhältnisse (keinerlei Rechtspflichten)
vs.
Schuldverhältnis ohne Leistungspflichten, aber Sorgfaltspflichten nach § 241 II
- > in Form eines (Gefälligkeits-) Vertrages (BGH)
- > als gesetzliches Schuldverhältnis iSd § 311 II
vs.
Unentgeltlicher Vertrag (Gefälligkeitsvertrag mit Leistungspflichten)
- unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere:
- > besondere wirtschaftliche oder persönliche Bedeutung (vorherige Geschäftsbeziehungen)
- > Zumutung des Haftungsrisikos
Konkludente WE
= wenn der Handelnde mit seinem Verhalten zwar nicht ausdrücklich seinen Geschäftswillen erklärt, seinen Geschäftswillen jedoch mittelbar aus der Sicht eines objektiven Empfängers zum Ausdruck bringt (= wenn der Rechtsverkehr in seiner Handlung ein schlüssiges Verhalten sieht, das auf einen Geschäftswillen schließen lässt)
Tatbestand der Willenserklärung: Subjektiver Erklärungstatbestand
- Handlungswille: tatsächlicher Wille bzw. bewusste Entscheidung des Erklärenden
- Erklärungsbewusstsein: Vorstellung, rechtserheblich zu handeln
- Geschäftswille: Wille, die durch die Erklärung objektiv bezeichneten Rechtsfolgen herbeizuführen
Wirksamwerden von WE
- Empfangsbedürftige WE: Sie bedürfen zu ihrem Wirksamwerden einer Abgabe (seitens des Erklärenden)
und eines Zugangs (beim Adressaten oder Empfänger) - Nichtempfangsbedürftige WE: Sie werden bereits mit ihrer bloßen Abgabe wirksam
Zeitpunkt des Zugangs
Zugegangen ist eine Willenserklärung, dann, wenn sie
1. derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, (Ob des Zugangs)
dass
2. bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist (Wann des Zugangs)
-> BAG: generalisierende Betrachtung (Rechtssicherheit), sodass die gewöhnlichen Verhältnisse wandlungsfähig und regionalen Verhältnissen unterworfen sind, der sich nicht allein nach der erwerbstätigen Bevölkerung bemisst
Arten des mittelbaren Zugangs: Empfangsvertreter
- Empfangsvertreter
a. Voraussetzung: Die Voraussetzungen der Stellvertretung müssen erfüllt sein, § 164 Abs. 3
b. Zugang beim Empfänger: mit Zugang beim Empfangsvertreter; Weitergabe nicht erforderlich
c. Risiko: ab Zugang (beim Vertreter) der Erklärungsempfänger
Angebot
eine auf einen Vertragsschluss gerichtete, empfangsbedürftige WE, die so bestimmt sein muss, dass sie durch einfache Zustimmung des Empfängers der WE angenommen werden kann; erforderlich hierfür insbesondere hinreichend bestimmte oder bestimmbare wesentliche Vertragsbestandteile: essentialia negotii (Geschäftspartner, Gegenstand, Gegenleistung)
Annahme
eine empfangsbedürftige WE, durch die der Erklärende sein Einverstandensein in Bezug auf ein Angebot kundtut
Auslegung von RGen
- Nicht-Empfangsbedürftige WE: ausschließlich die Ermittlung des wirklichen Willens des Erklärenden maßgebend (Willenstheorie)
- Empfangsbedürftige WE: aus der Sicht eines sorgfältigen Empfängers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszulegen (objektiv-normative Auslegung, Vertrauenstheorie)
- Inhalt des Vertrages
a) Erläuternd: allgemein nach allgemeinem Sprachgebrauch; entscheidend aber Vertragszweck; Auslegung nach § 157
b) Ergänzend: nicht Geregeltes wird nach § 157 als Vertragslücke geschlossen (planwidrige Unvollständigkeit + keine Abhilfe durch das dispositive Gesetzesrecht)
Offerte ad incertas personas
In der Regel muss das Angebot auch den Adressaten hinreichend bestimmen. Ausnahmsweise genügt allerdings ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis, etwa
weil es für den Anbietenden unwichtig oder unmöglich ist, einen bestimmten Adressaten zu benennen
-> idR invitatio, aber durch Auslegung zu bestimmen (WE bspw. oft bei Internetauktionen)
Voraussetzungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens
- Die Parteien müssen Kaufleute sein oder zumindest wie Kaufleute in größerem Umfange selbständig am Wirtschaftsleben teilnehmen
- Die Parteien (oder deren Vertreter) müssen Vertragsverhandlungen geführt haben und
in der Überzeugung zu Ende geführt haben, dass sie sich auf einen bestimmten Vertragsinhalt geeinigt haben (essentialia negotii müssen nicht vollständig vorliegen, bspw. keine genaue Nennung des Kaufpreises nötig) - Die Vertragsverhandlungen müssen zusammengefasst und in einer auf Vertragsschluss gerichteten WE bestätigt werden
- Das Bestätigungsschreiben muss dem Empfänger alsbald, mithin im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen, zugegangen (Zugang) sein, und der Empfänger darf nicht widersprochen haben (nur ein unverzüglicher (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) Widerspruch ist beachtlich)
- Verfasser des Bestätigungsschreibens muss gutgläubig sein (aber: Zurechnung nach § 166 möglich) und darf nicht treuwidrig handeln (absichtliche Falschbestätigung)
- Schweigen der anderen Vertragspartei
Prüfung eines Erfüllungsanspruches
I. Anspruch entstanden, wenn:
1. Einigung der Parteien und
2. keine Wirksamkeitshindernisse, d.h. keine rechtshindernden Einwendungen, etwa
• fehlende Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.),
• Formnichtigkeit (§ 125),
• Verstoß gegen gesetzliches oder sittliches Gebot (§§ 134, 138).
II. Anspruch nicht erloschen, wenn:
keine Erlöschensgründe, d.h. keine rechtsvernichtenden Einwendungen, etwa
• Anfechtung (§ 142),
• Erfüllung (§ 362),
• Aufrechnung (§ 389).
III. Keine Einreden, d.h. keine rechtshemmenden Einwendungen, etwa:
Dauerhafte (peremptorische) Einreden (peremptio = Vernichtung)
• Verjährung (§§ 194, 214)
• Einrede der Bereicherung (§ 821)
• Arglisteinrede (§ 853)
Vorüberhegende (dilatorische) Einreden (dilatio = Verzögerung)
• Zurückbehaltungsrecht (§ 273)
• Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320)
Abgabe einer empfangsbedürftigen WE
wenn der Erklärende sich seiner Erklärung derart in Richtung des Empfängers entäußert, dass unter normalen Zuständen mit dem Zugang zu rechnen ist
Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen WE
wenn der Erklärungsvorgang vollendet ist
Zugang elektronischer Erklärungen
- Seitens des Empfängers sind bestimmte Mindestvorkehrungen erforderlich, elektronische Erklärungen zu empfangen
- Bei tatsächlicher Kenntnisnahme ist es unerheblich, wenn Empfänger sich auch zuvor mit der elektronischen Form nicht einverstanden erklärt hat
- Gewöhnliche Umstände bei elektronischen Erklärungen
P: Gewöhnliche Umstände bei elektronischen Erklärungen
- eA: ein bis zwei Arbeitstage bei Emails
- aA: strengere Voraussetzungen bei Unternehmen
- wA: Zeitpunkt der Abrufbarkeit
- neA: abzustellen ist auf die typisierten Gepflogenheiten des jeweiligen Verkehrskreises
pro: wird Risikoverteilung am besten gerecht
P: unbewusste Zugangsvereitelung
- hM: keine Zugangsfiktion; erneuter Zugangsversuch, ggf. gem. § 132 nötig, damit Wirksamkeit eintritt (dann: Rechtszeitigkeitsfiktion nach § 242)
Charakteristik des Angebots als Option
- grds. ist das Angebot als rechtlich gesicherte Position rechtsgeschäftlich übertragbar (§ 398 analog)
- anderes kann sich jedoch aus dem Angebot selbst oder aus den Umständen ergeben (§ 399 analog)
P: Vertragsschluss bei Inanspruchnahme von Leistungen im modernen Massenverkehr
- eA: Konstruktion über konkludenten Vertragsschluss
- > Konkludente Realofferte des Massenverkehrsbetriebes
- > Annahmeerklärung: Dispens der Zugangserfordernis, § 151 S. 1
- -> Objektiver TB: Objektiver Aussagegehalt des tatsächlichen Handelns
- -> Subjektiver TB: auch laienhaft deutlich, dass tatsächliches Handeln einen rechtsgeschäftlichen Kontakt bedeutet (nicht geäußerter Vorbehalt nach § 116 unbeachtlich)
pro: dogmatisch valide Lösung - aA: protestatio facto contraria non valet: rein verbaler Protest nach § 242 unbeachtlich
con: Verstoß gegen Privatautonomie, dass verbales Handeln generell geringer gewichtet wird als tatsächliches Handeln - wA: §§ 612 I, 632 I analog (übliche Vergütung)
con: fingiert nur Vertragsinhalt, setzt aber den fraglichen Vertragsschluss gerade voraus - neA: Lehre vom sozialtypischen Verhalten: Vertrag kommt allein dadurch zustande, dass Kunde Leistung bewusst in Anspruch nimmt
con: systemwidrig, da Vertrag WE voraussetzt
con: Verstoß gegen negative Abschlussfreiheit
Prüfung: AGB-Kontrolle
Prüfungsschema
I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
- Kein Ausschuss wegen Vorrangs der Mängelgewährleistung
- Kein Ausschluss nach § 310 BGB
II. Vorliegen von AGB i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB
- Vorformulierte Vertragsbedingungen
- Für eine Vielzahl von Verträgen
a. Verwendungsabsicht für mind. 3 Verträge
b. Verwendungsabsicht des Vorformulierenden, nicht des Verwenders maßgeblich - Gestellt vom Verwender (= einseitig in den Vertrag eingeführt)
- Keine Individualvereinbarung, § 305 Abs. 1 S. 3 BGB (= keine ernsthafte Verhandlungsbereitschaft bzw Einräumung einer realen Beeinflussungsmöglichkeit)
III. Einbeziehen der AGB in den Vertrag
1. Im Einzelfall
a) Ausdrücklicher und ortsbezogener Hinweis oder deutlich
sichtbarer Aushang, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB
b) Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme vor Vertragsschluss, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB
c) Einverständnis des Vertragspartners, § 305 Abs. 2 a. E. BGB
2. Durch Rahmenvereinbarung, § 305 Abs. 3 BGB
3. Keine überraschende Klausel, § 305c Abs. 1 BGB (= Überrumpelungseffekt - so ungewöhnlich, dass ein Durchschnittskunde nach den Umständen keinesfalls damit zu rechnen hat - konkret-individueller Maßstab)
4. Vorrang einer entgegenstehenden Individualabrede, § 305b BGB
IV. Inhaltskontrolle
- Eröffnung der Inhaltskontrolle § 307 Abs. 3 BGB (nicht insb. bei Leistungsbeschreibungen der Hauptleistung und Preisvereinbarungen; essentialia negotii)
- § 309 BGB
- § 308 BGB
- § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 307 Abs. 2 BGB
- § 307 Abs. 1 BGB (zu messen an den Interessen der typischerweise an den RG der vorliegenden Art beteiligten Verkehrskreise)
V. Rechtsfolge, § 306 BGB
AGB analog?
- hM: (+) bei einseitigem RG oder rechtsgeschäftsähnlicher Erklärung des Kunden (bspw. vorformulierte Kündigungserklärung oder Vollmachtserteilung)
pro: Verwender zwingt auch hier dem Kunden seine rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht auf
P: Beide Parteien verlangen voneinander die Einbeziehung derselben (branchenüblichen) AGB
- hM: keine der Parteien ist Verwender -> keine AGB-Kontrolle
pro: keine einseitige Gestaltungsmacht, sodass Telos der §§ 305ff entfällt
P: Sich kreuzende AGB
- eA (frühere hM): Theorie des letzten Wortes: zuletzt eingebrachte AGB maßgeblich
pro: Dogmatische Konstruktion: zuletzt eingebrachte AGB stellen WE als neuen Antrag iSd § 150 II dar, der durch Vertragsdurchführung konkludent angenommen wird - aA (heute hM): offener Dissens iSd § 154 I 1 (AGB nur soweit sie sich decken)
pro: Zeitliche Abfolge häufig zufällig
pro: bloße Vertragsdurchführung nicht als konkludente Annahme, da bestehende Vorlage eigener AGB als Vorbehalt gegen AGB der Gegenseite anzusehen ist (§§ 133, 157) - evtl Abwehrklauseln (Vertragsschluss nur mit eigenen AGBs) idR nach § 305b unwirksam, da tatsächliche Vertragsdurchführung als vorrangige Individualvereinbarung zu sehen ist
AGB: Bürgschaften
- Anlass-Rspr: Globalsicherungsabrede (Bürgschaft erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten des Hauptschuldners) überraschend iSd § 305c, wenn Anlass der Bürgschaft eine konkrete Verbindlichkeit ist
- Ausschluss der Aufrechenbarkeitseinrede bei der Bürgschaft: nach § 307 I unwirksam, da mit Subsidiaritätsgrundsatz der Bürgschaft unvereinbar
- Ausnahme der geltungserhaltenden Reduktion: kein Verstoß gegen § 307 bei zu weitgehender Ausdehnung des Sicherungsumfangs -> Absenkung auf den Umfang der Hauptschuld
pro (BGH): Hauptleistungspflicht des Vertrags wäre hinfällig, wenn Haftungsumfang entfiele -> überschießender Schutzzweck der AGB, die gerade nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages abzielen, ist zu korrigieren
AGB: Salvatorische Klauseln
- idR nach § 307 I 2 unwirksam:
- > Ausschluss von Ansprüchen, soweit gesetzlich zulässig
- > Ersatz der unwirksamen Klausel mit der wirtschaftlich soweit wie möglich ihr entsprechenden Klausel
- > Verweis auf Ersatz-AGB
- > Verpflichtung zu einer ergänzen Vereinbarung bei unwirksamen AGB
Wissenserklärung
= Mitteilungen über vergangenes oder zukünftiges Geschehen, die nach objektivem Verständnis lediglich informieren, nicht aber Rechtsfolgen herbeiführen sollen
-> bspw. Quittung (§ 368 BGB)
P: Theorien des Zugangs
- hM: Machtbereich, Kenntnisnahme möglich und zu erwarten
- mM (Flume): Machtbereich und Kenntnisnahmemöglichkeit (Zeitpunkt der erwarteten Kenntnisnahme nur für Fristen relevant)
- > con: äußerst kurze Widerrufsfrist (endet mit Flume früher)
- mM: Kenntisnahme möglich und zu erwarten (Einschreibefälle: Benachrichtigungszettel, dass Einschreiben auf der Post)
Perplexität
= Äußerung (Willenserklärung oder Vertragsregelung), die mehrere Bestimmungen enthält, die sich in den Rechtsfolgen widersprechen und deren Vorrang sich auch nicht durch Auslegung ermitteln lässt
=> Nichtigkeit
P: Einbeziehung von AGB nach § 305 II (bei Vertragsschluss) bei bloßer cic-Konstellation
- eA: Gleichsetzung des vorvertraglichen SV mit zustandegekommenem Vertrag
- > jedenfalls dann, wenn im Folgenden noch ein Vertrag zustande kommt (AGB in Vorverhandlungen wirken bis zum endgültigen Abschluss des Vertrags fort)
pro: auch ohne späteren Vertrag ist es Zufall, ob Schutzpflichten vor oder bei/nach Vertragsschluss verletzt werden
pro: § 308 Nr. 1 BGB betrifft explizit das Verhalten vor Vertragsschluss - aA: eigener Rahmenvertrag über Haftungsumfang
con: idR Willensfiktion der Beteiligten nötig
P: Lehre vom sozialtypischen Verhalten / “faktischer Vertrag”
= Annahmerklärungdurch die bloße Inanspruchnahme der Leistung im Rahmen der Daseinsvorsorge, insb. bei Geschäften des Massenverkehrs im täglichen Leben
con: Rechtsgeschäftslehre des BGB als Grundlage für Vertragsschlüsse aller Art
con: Grundprinzip der Privatautonomie
con: kein Bedürfnis dieser Figur: Konstruktion über konkludente WE bzw. Rückabwicklung nach BereicherungsR möglich
P: Figur der “protestatio facto contraria non valet”
= die ausdrückliche Weigerung, einen Vertrag zu schließen, ist unbeachtlich, wenn der Erklärende sich damit in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten setzt (hM, Rspr)
pro: § 242
con: kein genereller Vorrang der konkludenten vor der expliziten WE (Privatautonomie)
con: dogmatisch konsistent wäre die Annahme einer Perplexität
con: auch weitere Ansprüche bei Inanspruchnahme der Leistung denkbar (BereicherungsR)
Ungeschriebene Voraussetzung des § 151 S. 1 (Annahme ohne Erklärung ggü dem Antragenden)
- erforderlich bleibt eine nach außen hervortretende eindeutige Bestätigung des Annahmewillens
Empfangsbote
- Empfangsbote
a. Voraussetzung: Bote des Empfängers; Person muss nach der Verkehrsanschauuung als zur Entgegennahme der Erklärung geeignet und ermächtigt sein: Hausangestellte, Familienangehörige (Rechtsgedanke § 178 I ZPO)
b. Zugang beim Empfänger: zu dem Zeitpunkt, zu dem regelmäßig die Weitergabe an ihn zu erwarten ist
c. Risiko: Erklärungsempfänger
Erklärungsbote
Erklärungsbote
a. Voraussetzung: Bote des Erklärenden; Ist ein Bote kein Empfangsbote, so kann er lediglich Erklärungsbote sein: kleines Kind; Handwerker im Haus
b. Zugang beim Empfänger: zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Erklärung an den Empfänger selbst übermittelt worden ist
c. Risiko: Erklärender
Erklärungsvertreter
Erklärungsvertreter
a. Voraussetzung: tritt nach außen als Stellvertreter auf
b. Zugang beim Empfänger: erschafft eigene Willenserklärung und leitet nicht nur - wie Erklärungsbote - eine fremde WE weiter