3/4 (Willensmängel) Flashcards

1
Q

P: Konkurrenz: § 123 vs. Vertragsaufhebung aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung

A

eA: keine Anwendbarkeit der cic neben 123

pro: ansonsten Unterlaufen der 123-Regeln
- > nur Vorsatz, keine Fahrlässigkeit in 123
- > § 124: kürzere Frist als Schadensersatzanspruch
- > § 123 II
pro: historischer Wille des Gesetzgebers (Arglist-Erfordernis)
pro: § 123 lex specialis (wenn nur die Willensentschließungsfreiheit als cic-Interesse geschützt ist, ist der Schutzbereich kein anderer als bei § 123)
con: Bedürfnis, in einem neuen Markt mit vielfältigen Informationsgefällen, gegen deren Aufklärungspflichten oft nur fahrlässig verstoßen wird, Fahrlässigkeit auch zu inkorporieren (Lit.-Argument)

aA: Parallele Anwendbarkeit

pro: Funktional nicht vergleichbar: Schadensersatz setze Vermögensschaden voraus, was bei Anfechtung nicht erforderlich sei (Unterschiedliche Schutzzwecke: Vermögen und Wille)
con: Verlängerung der Frist wegen Täuschung nicht sachgerecht (bereits ein Jahr nach Entdeckung der Täuschung, vgl. neA)

BGH: parallele Anwendbarkeit bei Vermögensschaden, sonst nur § 123

pro: Anwendungsbereich der cic bei Vermögensschaden eröffnet
- > con: Vermögensschaden bei cic nicht erforderlich, § 249 I
con: fraglich, warum Vermögensschaden für die Loslösungsmöglichkeit entscheidendes Kriterium sein soll

  • neA: parallele Anwendbarkeit, aber § 124 analog auf cic
    pro: Bedürfnis für eine Ausdehnung der Verjährung auch bei nur fahrlässiger Informationspflichtverletzung nicht erkennbar

Stellungnahme

  • de facto Funktionsäquivalenz:
  • Abgrenzung über Schaden gelingt aA nicht (§ 249 I setzt nicht Vermögensschaden voraus; Belastung mit ungewollten Vertrag ausreichend)
  • > somit aA abzulehnen
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2
Q

Bewusste Willensmängel

A
  1. Mentalreservation gem. § 116: wenn der Erklärende sich
    bei der Abgabe seiner Willenserklärung insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen
  2. Scheinerklärung gem. § 117: wenn der Erklärende eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgibt
  3. Scherzerklärung gem. § 118: wenn der Erklärende eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung in der Erwartung abgibt, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden
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3
Q

Anfechtungsgründe nach §§ 119ff.

A
  1. Irrtumsanfechtung
    a. Erklärungsirrtum (“Hier irrt die Hand”)
    b. Inhaltsirrtum (“Hier irrt der Kopf”)
    c. Eigenschaftsirrtum
    - > § 122
  2. Anfechtung wegen Eingriffs in Entschließungsfreiheit
    a. Arglistige Täuschung
    b. Drohung
    - > kein Berufen auf § 122
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4
Q

Fallgruppen: Inhaltsirrtum:

A
  1. Verlautbarungsirrtum: Der Erklärende irrt sich über die Bedeutung des von ihm verwendeten Erklärungsmittels
  2. Identitätsirrtum: Als Identitätsirrtum wird bezeichnet
    • der Irrtum über die Person (error in persona)
    • der Irrtum über die Sache (error in objecto) und
    • der Irrtum über das Geschäft (error in negotio)
  3. Rechtsfolgenirrtum: Beim Rechtsfolgenirrtum irrt der Erklärende über eine Rechtsfolge, die seine Willenserklärung auslöst (bei Inhaltsirrtum beachtlich; unbeachtlich bei Motivirrtum)
  4. Kalkulationsirrtum: Beim Kalkulationsirrtum irrt der Erklärende über einen Umstand (z.B. Rechnungsfaktor),
    den er seiner Berechnung z.B. des Preises oder der Warenmenge zugrunde legt
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5
Q

Eigenschaften (s. Eigenschaftsirrtum)

A

= alle rechtlichen und tatsächlichen Merkmale, die einer Person oder Sache unmittelbar, gegenwärtig und für eine gewisse Dauer anhaften und die für die Wertschätzung von Bedeutung sind (=wertbildende Faktoren)
-> umfasst auch tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, sofern der Bezug zur Sache/Person hinreichend konkret und nachhaltig ist

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6
Q

P: Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft

A
  • eA (mM): Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum: § 119 II als Unterfall des § 119 I -> Irrtum nur dann, wenn er sich auf eine im Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend bezuggenommene Eigenschaft bezieht
    con: Erklärungsfiktion, da Verkehrswesentlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart sein dürfte
  • aA (hM): § 119 II als ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum -> Verkehrswesentliche Eigenschaft dann, wenn sie nach der Verkehrsanschauung objektiv für das konkrete Rechtsgeschäft derart von Bedeutung ist, dass sie die Tragfähigkeit der Vertragsentscheidung einer Partei grundlegend infragestellt
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7
Q

Vertrauensschaden
vs.
Erfüllungsschaden

A

Vertrauensschaden ist der Schaden, der jemandem dadurch entsteht, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut (§ 122 Abs. 1). Der Vertrauende ist so zu stellen, wie er stände, wenn er von dem Geschäft nichts gehört hätte (negatives Interesse)

Erfüllungsschaden ist der Schaden, der jemandem dadurch entsteht, dass der Vertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt wird. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn das Geschäft durchgeführt worden wäre (positives Interesse)

Das negative Interesse ist in seiner Höhe durch die Höhe des Erfüllungsinteresses beschränkt, d.h. falls das negative Interesse das positive Interesse übersteigt, muss der entstandene Schaden nur in Höhe des
Erfüllungsinteresses ersetzt werden.
Grund: § 122 bezweckt nur, dass der Geschädigte durch die Anfechtung keinen wirtschaftlichen Nachteil hat. Er soll jedoch durch die Anfechtung nicht besser gestellt werden, als er ohne Anfechtung stünde.

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8
Q

Voraussetzungen des § 123 I Alt. 1

A
  1. Täuschungshandlung
    (= widerrechtliche Täuschung durch positives Tun - Vorspiegeln falscher Tatsachen - oder Unterlassen)
    = Hervorrufung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung einer Fehlvorstellung über Tatsachen
  2. Kausalität zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung
  3. Arglist des Täuschenden: Der Täuschende muss wissen und wollen, dass der Getäuschte aufgrund der Täuschung einem Irrtum unterliegt, der ihn zu seiner Erklärung veranlasst (Eventualvorsatz genügt - insbes. relevant bei “Angaben ins Blaue hinein”) -> Arglist bzgl. 2.
  4. Kein Ausschluss nach § 123 Abs. 2: Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 ist nur der am Geschäft Unbeteiligte, der „außen stehende Dritte“, nicht dagegen, wer auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat, so dass sein Verhalten dem des Erklärungsempfängers gleichzusetzen ist
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9
Q

Voraussetzungen des § 123 I Var. 2

A
  1. Drohung (das Inaussichtstellen eines künftigen empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt)
    - > vis compulsiva
    - > vis absoluta? bereits mangels Handlungswille nach § 105 II analog nichtig
    - > auch dann, wenn Drohung von Dritten ausging (e § 123 II)
  2. Widerrechtlichkeit
    a) des Mittels (Drohender droht mit einem rechtswidrigen Verhalten)
    b) des Zwecks (Der erstrebte Erfolg ist rechtswidrig, d.h. verboten oder sittenwidrig)
    c) der Zweck-Mittel-Relation (Selbst wenn Mittel und Zweck rechtmäßig sind, kann doch der Einsatz dieses Mittels zur Erreichung dieses Erfolges rechtswidrig sein)
  3. Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der
    Willenserklärung
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10
Q

Fehleridentität bei §§ 119ff.

A
  • Beim Inhalts- oder Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 kommt es darauf an, ob der Irrtum beim Verpflichtungsgeschäft noch bis zum Verfügungsgeschäft fortwirkt und sich auf dieses auswirkt. Irrt sich eine Partei gemäß § 119 Abs. 2 über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Geschäftsgegenstandes, so betrifft dieser Irrtum regelmäßig nur das Verpflichtungsgeschäft. Das Verfügungsgeschäft ist dagegen grundsätzlich „wertneutral”
    Ausnahme: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft beruhen auf einem einheitlichen Willensakt. Dies ist wiederum regelmäßig dann der Fall, wenn die beiden Geschäfte zeitlich zusammenfallen
  • § 123: nach hM schlägt Täuschung/Drohung regelmäßig auf Verfügungsgeschäft durch
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11
Q

Motivirrtum

A

= Irrtum über Umstände, welche im Rahmen der Willensbildung maßgeblich und nicht Erklärungsbestandteil geworden sind

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12
Q

Unechte Scheingeschäfte (= keine Scheingeschäfte iSd § 117)

A
  1. Umgehungsgeschäft = die Parteien wollen gerade das vereinbarte Geschäft zur Erreichung des Umgehungsziels durchführen
  2. Treuhandgeschäfte = Partei ist mit überschießender Rechtsmacht im Außenverhältnis ausgestattet, jedoch schuldrechtlich an die Berechtigung im Innenverhältnis gebunden
  3. Strohmanngeschäfte = Parteien wollen auch hier die rechtlichen Wirkungen des Geschäfts tatsächlich herbeiführen
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13
Q

Konkurrenz: Anfechtung und Mängelhaftung

A
  • Eigenschaftsirrtum: Mängelhaftung vorrangig
    pro: Vorrang der Nacherfüllung, § 437
    pro: Ausschluss bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers, § 442 I 2
    pro: kürzere Verjährungsfrist, § 438
  • Arglistige Täuschung: kein Vorrang, da Täuschender wegen gravierendem Verstoß gegen die Rechtsordnung nicht schutzwürdig (rechtsethischer Durchbruch; unterschiedliche Schutzzwecke)
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14
Q

P: Absichtliche Falschübermittlung (§ 120 anwendbar?)

A
  • eA: (+)
    pro: Interessenlage vergleichbar (Auftraggeber hat Gefahr der Falschübermittlung begründet)
    pro: keine Differenzierung im Wortlaut
  • aA (hM): (-)
    pro: keine WE des Geschäftsherrn, da sich der Bote bewusst seinem Willen gerade nicht unterwirft -> kein Zurechnungssubstrat
    pro: Haftung bleibt auch über cic möglich (Auswahl- und Überwachungsverschulden)
  • > Bote als falsus procurator, §§ 177 ff.
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15
Q

P: Modifikationen der cic anhand der Anfechtungsregelung

A
  • § 122 analog? (Begrenzung des negativen Interesses durch das positive Interesse) (P)
  • auch für fahrlässiges Verschulden? (P)
  • keine allgemeine Pflicht zu ungefragter Aufklärung aus § 241 II
  • Zurechnung von Drittverhalten: § 278, aber in Billigkeitsfällen (Rspr.) auch § 123 II analog
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16
Q

Irrtumsanfechtung: Unterschreiben einer ungelesenen Urkunde

A
  • (-), wenn Unterzeichner gar keine Vorstellungen über Inhalt hatte oder dieser ihm gleichgültig war
  • (+), wenn sich der Unterzeichnende der Rechtserheblichkeit seines Erklärung gar nicht bewusst war (Erklärungsfahrlässigkeit, ggf. § 119 I analog)
17
Q

Irrtumsanfechtung: relevanter vs. irrelevanter Rechtsfolgenirrtum

A
  • generelle Anfechtbarkeit wegen jeden Rechtsfolgenirrtums wäre zu weitgehend (fehlende Rechtssicherheit)
  • > relevant (§ 119 I): wenn die durch das RG unmittelbar ausgelösten Rechtsfolgen von den konkret angestrebten Rechtsfolgen abweichen (Unkenntnis des Erben, dass durch Erbschaftsannahme Pflichtteilsanspruch verloren geht)
  • > irrelevant (§ 119 I): wenn lediglich mittelbare, gesetzliche Nebenfolgen nicht mit den Vorstellungen einer Vertragspartei übereinstimmen (Vermieter ist sich der strengen SEHaftung des § 536 bei Mietvertragsabschluss nicht bewusst)
18
Q

Irrtumsanfechtung: Kalkulationsirrtum: verdeckter Kalkulationsirrtum

A
  • Berechnungsfehler einseitig und nicht in WE aufgenommen

- > unbeachtlicher Motivirrtum

19
Q

Irrtumsanfechtung: Kalkulationsirrtum: Kalkulationsgrundlage, und nicht Ergebnis ist Inhalt der WE

A
  • gem. § 133, 157 auszulegen

- > falls Kalkulationsgrundlage maßgeblicher Teil der WE: Kalkulationsgrundlage, nicht unzutreffendes Ergebnis, gilt

20
Q

P: Irrtumsanfechtung: Kalkulationsirrtum: Kalkulationsgrundlage nicht verbindlich vereinbart, Kalkulationsirrtum erkannt oder erkennbar

A
  • eA: § 119 I analog (Lehre vom erweiterten Inhaltsirrtum)
    pro: Kalkulationsgrundlage konkludent miteinbezogen (RG)
    con: wenn Preis in den WE nach §§ 133, 157 der maßgebliche Erklärungsgehalt zukommt, dann ist offener Kalkulationsirrtum genauso wie verdeckter Kalkulationsirrtum als bloßes Motiv im Vorfeld der eigentlichen Willensbildung unbeachtlich
    con: unzulässige Willensfiktion
    con: ungerechtfertigte Risikoverlagerung zulasten des Erklärungsempfängers, der auf die WE vertraut
    con: Schutz durch andere Rechtsbehelfe (cic, § 313)
  • aA: Teleologische Extension des § 119 I
    pro: bei beiderseitiger Verantwortlichkeit ist die Unbeachtlichkeit des Motivirrtums nicht sachgerecht
    pro: bei erkanntem Irrtum muss der Gedanke des Verkehrsschutzes zurücktreten
    con: keine Regelungslücke, da cic und bei beiderseitiger Verantwortlichkeit insbesondere § 313 eingreift
  • wA: Lösung über Informationspflichtverletzung (cic), Störung der Geschäftsgrundlage (hM)
    pro: Systematik des § 119, insbes. Unbeachtlichkeit von Motivirrtümern
21
Q

§ 123: Täuschung durch Unterlassen

A

kommt nur dann in Betracht, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht

  • > gem. § 242, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte oder eigene Informationsgewinnung unverhältnismäßig aufwendig ist
  • > bspw. Unfallschäden beim Gebrauchtwagenkauf, Feuchtigkeitsschäden beim Hauskauf
  • > grds. ist es jedoch Sache jeder Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen; daher gibt es keine allgemeine Pflicht zur Offenlegung nachteiliger Umstände
22
Q

Irrige Annahme einer Drohung (§ 123)

A
  • hM: § 123 I analog (Anfechtbarkeit)

- > aber auch: §§ 121, 122 analog

23
Q

Kasustik: Widerrechtlichkeit der Drohung bei Drohung mit

a) zivilrechtlicher Klageerhebung / berechtigter Kündigung
b) Offenlegung von nachteiligen Informationen, wenn sie spezifischen Bezug zu RG der Parteien aufweisen
c) Offenlegung von nachteiligen Informationen, wenn sie keinen spezifischen Bezug zu RG der Parteien aufweisen (bspw. Anzeige wegen Steuerhinterziehung, wenn kein besseres Vertragsangebot)
d) Anzeige, wenn der Unfallgegner nicht zu einem Schuldanerkenntnis bereit ist

A

a) (-)
b) (-)
c) (+)
d) (-)

24
Q

P: Schadensersatz auch bei § 123, wenn ein Dritter droht? (§ 122 analog?)

A
  • WE durch Drohung immer anfechtbar, nur Rechtsfolge bei Drohung durch Drittem str.!
  • eA (+)
    pro: Erklärender ist eher als Erklärungsgegner in der Lage, Drohgeschehen zu beherrschen
    pro: Interessenssphäre des Erklärungsgegners ist nicht berührt, wenn Erklärender in seinem eigenen Interesse der Drohung nachgibt
    pro: Erklärender kann ggf. beim Drohenden Rückgriff nehmen
    con: mangels Regelungslücke (s. aA) unzulässige Rechtsfortbildung
  • aA (-)
    pro: Gesetzgeberische Regelungsabsicht: Drittbeteiligung durch § 123 II offensichtlich berücksichtigt -> kein Raum für eine Analogie
25
Q

Lehre von der Doppelnichtigkeit

A
  • bereits nichtige Verträge können nochmals angefochten (bzw widerrufen!) werden
    con: mangels Vertrag keine Anfechtung möglich
    pro: Schutz des Beschwerten, da Nichtigkeit Beweisschwierigkeiten ausgesetzt sein könnte
    pro: Wirkung des § 142 II bleibt erhalten
    pro: Nichtigkeit des RG aus einem Grund steht es nicht entgegen, dass unabhängig davon noch weitere Gründe für die Nichtigkeit existieren - RG ist nicht inexistent, sondern nur seiner Wirksamkeit beraubt

(-> aber: ganz hM lässt Rücktritt vom nichtigen Vertrag nicht zu!)

26
Q

P: Rechtsfolgen der vorvertraglichen Informationspflichtverletzung (cic)

A
  • eA: unerwünschter Vertrag grds. als rechtlich relevanter Nachteil und damit als Schaden iSv § 249 -> Naturalrestitution gerichtet auf Vertragsaufhebung
    pro: Beeinträchtigung nicht nur der Willensfreiheit, sondern der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit
  • aA: BGH beschränkt auf Vermögensschaden
    pro: vorvertragliches Pflichtverhältnis schützt das Vermögen, nicht die Willensfreiheit
    con: SE durch Naturalrestitution gem. §§ 249, 253 unabhängig vom Vermögensschaden
  • > idR Gleichlauf, da BGH Vermögensschaden bereits dann bejaht, wenn die vertragliche Leistung für den Informationsberechtigten nicht voll brauchbar ist
  • > ggf. zu übertragen auf Deliktsrecht (eigenständiger Anwendungsbereich uU nach Ablauf der Anfechtungsfrist aus § 124)
27
Q

P: Fahrlässige Informationspflichtverletzung für cic-Haftung ausreichend?

A
  • eA (BGH): (+)
    pro: § 123 und cic haben unterschiedliche Schutzrichtungen (Freiheit vs. Vermögen)
  • > BGH fordert dafür jedoch einen Vermögensschaden als Schaden bei der cic
  • aA: (-)
    pro: Vorsatzerfordernis des § 123 als gesetzliche Wertung soll nicht unterlaufen werden
    pro: § 123 als lex specialis
  • wA: mindestens (+), und am besten § 123 analog
    pro: umfassende Normierung der Fahrlässigkeitshaftung für Informationspflichtverletzungen nach § 123-Normierung (Bedeutung der Informationspflichtverletzung heutzutage deutlich größer als bei Einführung des BGB)
    con: unzulässige Rechtsfortbildung contra legem
28
Q

Beiderseitiger Motivirrtum: Voraussetzungen einer subjektiven Geschäftsgrundlagenstörung gem. § 313 I, II

A
  1. Vertrag
  2. Wesentliche Vorstellungen als Element der Geschäftsgrundlage
  3. 1 Weder Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung noch einseitiges irrelevantes Motiv
  4. 2 gemeinsame Vorstellungen der Parteien ODER einseitige Vorstellung, die für die andere Seite erkennbar waren und nicht beanstandet wurden
  5. Schwerwiegende Abweichung
  6. 1 Schwerwiegend
  7. 2 Kausal für Vertragsschluss
  8. Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag
    - > anhand der Risikoverteilung - Kriterien: Typizität des Risikos, Erkennbarkeit und Vorhersehrbarkeit des Risikos, Beherrschbarkeit und Beeinflussbarkeit des Risikos, wirtschaftliche Belastbarkeit hinsichtlich des Risikos
29
Q

Konkurrenz: beiderseitiger Motivirrtum und Anfechtungsrecht

A
  • eA (mM): Anfechtung vorrangig, sofern einschlägig (§ 313 II umfasst alle Motivirrtümer)
    con: reiner Zufall, wer bei beiderseitigem Irrtum zuerst Anfechtung erklärt und damit den anderen Teil SEpflichtig macht
  • > dagegen con: bei beiderseitigem Motivirrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft oft Anspruch aus § 122 II ausgeschlossen, da bereits fahrlässige Unkenntnis schadet
  • aA (mM): freie Konkurrenz
    con: reiner Zufall, wer bei beiderseitigem Irrtum zuerst Anfechtung erklärt und damit den anderen Teil SEpflichtig macht
  • > dagegen con: bei beiderseitigem Motivirrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft oft Anspruch aus § 122 II ausgeschlossen, da bereits fahrlässige Unkenntnis schadet
    pro: starre Vorrangregelung läuft den unterschiedlichen Schutzzwecken von § 119 II und § 313 II entgegen
    pro: (und con lex specialis von § 313 II): Überschneidung nur in einem Teilbereich
  • wA (hL/hM): § 313 I, II vorrangig
    pro: Spezialvorschrift
    pro: flexiblere Lösung durch Vertragsanpassung (§ 313 III)
    pro: auch ohne Vertragsanpassung ist Rückabwicklung über § 313 sachgerechter, da beiderseitige Verantwortlichkeit besteht
30
Q

Anforderung an die Anfechtungserklärung gem. § 143 I

A
  • ausdrücklich oder konkludent, sodass das Wort “anfechten” nicht enthalten sein muss
  • es muss sich jedoch unzweideutig aus der Erklärung der Wille ergeben, das Geschäft gerade wegen eines Willensmangels nicht mehr bestehen lassen zu wollen
31
Q

P: § 122 analog auch für cic-Haftung?

A
  • eA (hM): (-)
    pro: cic-Haftung ist verschuldensabhängig, daher ist automatische Begrenzung nicht indiziert
  • aA (mM): (+)
    pro: positives Interesse bildet des äußersten Rahmen für die Schutzwürdigkeit des Erklärungsempfängers unabhängig davon, ob der Erklärende schuldhaft oder schuldlos gehandelt hat
32
Q

Widerrechtlichkeit als Kriterium bei § 123 I Alt. 1 (Täuschung)

A
  • hM: durch teleologische Reduktion des zu weiten Wortlauts (im Vergleich zur Drohung ist Widerrechtlichkeit kein explizites TBM), da auch hier der Täuschende ggf. gerechtfertigt sein kann
  • > Recht zu Lüge, wenn unzulässige Fragen gestellt werden, denen nicht in zumutbarer Weise durch Aussageverweigerung ausgewichen werden kann
  • -> insbes. dann, wenn Fragen keinen hinreichenden normativen oder tatsächlichen Zusammenhang mit dem RGlichen Kontakt haben und die Persönlichkeitssphäre des Gefragten tangieren
33
Q

Umfang § 123 II S. 1 (Dritter)

A

Ausschluss durch:

  1. Lagertheorie
  2. Vertrauensperson des Empfängers (neuere BGH-Rspr.)