P: Konkurrenz: § 123 vs. Vertragsaufhebung aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung
eA: keine Anwendbarkeit der cic neben 123
pro: ansonsten Unterlaufen der 123-Regeln
- > nur Vorsatz, keine Fahrlässigkeit in 123
- > § 124: kürzere Frist als Schadensersatzanspruch
- > § 123 II
pro: historischer Wille des Gesetzgebers (Arglist-Erfordernis)
pro: § 123 lex specialis (wenn nur die Willensentschließungsfreiheit als cic-Interesse geschützt ist, ist der Schutzbereich kein anderer als bei § 123)
con: Bedürfnis, in einem neuen Markt mit vielfältigen Informationsgefällen, gegen deren Aufklärungspflichten oft nur fahrlässig verstoßen wird, Fahrlässigkeit auch zu inkorporieren (Lit.-Argument)
aA: Parallele Anwendbarkeit
pro: Funktional nicht vergleichbar: Schadensersatz setze Vermögensschaden voraus, was bei Anfechtung nicht erforderlich sei (Unterschiedliche Schutzzwecke: Vermögen und Wille)
con: Verlängerung der Frist wegen Täuschung nicht sachgerecht (bereits ein Jahr nach Entdeckung der Täuschung, vgl. neA)
BGH: parallele Anwendbarkeit bei Vermögensschaden, sonst nur § 123
pro: Anwendungsbereich der cic bei Vermögensschaden eröffnet
- > con: Vermögensschaden bei cic nicht erforderlich, § 249 I
con: fraglich, warum Vermögensschaden für die Loslösungsmöglichkeit entscheidendes Kriterium sein soll
Stellungnahme
Bewusste Willensmängel
Anfechtungsgründe nach §§ 119ff.
Fallgruppen: Inhaltsirrtum:
Eigenschaften (s. Eigenschaftsirrtum)
= alle rechtlichen und tatsächlichen Merkmale, die einer Person oder Sache unmittelbar, gegenwärtig und für eine gewisse Dauer anhaften und die für die Wertschätzung von Bedeutung sind (=wertbildende Faktoren)
-> umfasst auch tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, sofern der Bezug zur Sache/Person hinreichend konkret und nachhaltig ist
P: Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft
Vertrauensschaden
vs.
Erfüllungsschaden
Vertrauensschaden ist der Schaden, der jemandem dadurch entsteht, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut (§ 122 Abs. 1). Der Vertrauende ist so zu stellen, wie er stände, wenn er von dem Geschäft nichts gehört hätte (negatives Interesse)
Erfüllungsschaden ist der Schaden, der jemandem dadurch entsteht, dass der Vertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt wird. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn das Geschäft durchgeführt worden wäre (positives Interesse)
Das negative Interesse ist in seiner Höhe durch die Höhe des Erfüllungsinteresses beschränkt, d.h. falls das negative Interesse das positive Interesse übersteigt, muss der entstandene Schaden nur in Höhe des
Erfüllungsinteresses ersetzt werden.
Grund: § 122 bezweckt nur, dass der Geschädigte durch die Anfechtung keinen wirtschaftlichen Nachteil hat. Er soll jedoch durch die Anfechtung nicht besser gestellt werden, als er ohne Anfechtung stünde.
Voraussetzungen des § 123 I Alt. 1
Voraussetzungen des § 123 I Var. 2
Fehleridentität bei §§ 119ff.
Motivirrtum
= Irrtum über Umstände, welche im Rahmen der Willensbildung maßgeblich und nicht Erklärungsbestandteil geworden sind
Unechte Scheingeschäfte (= keine Scheingeschäfte iSd § 117)
Konkurrenz: Anfechtung und Mängelhaftung
P: Absichtliche Falschübermittlung (§ 120 anwendbar?)
P: Modifikationen der cic anhand der Anfechtungsregelung
Irrtumsanfechtung: Unterschreiben einer ungelesenen Urkunde
Irrtumsanfechtung: relevanter vs. irrelevanter Rechtsfolgenirrtum
Irrtumsanfechtung: Kalkulationsirrtum: verdeckter Kalkulationsirrtum
- > unbeachtlicher Motivirrtum
Irrtumsanfechtung: Kalkulationsirrtum: Kalkulationsgrundlage, und nicht Ergebnis ist Inhalt der WE
- > falls Kalkulationsgrundlage maßgeblicher Teil der WE: Kalkulationsgrundlage, nicht unzutreffendes Ergebnis, gilt
P: Irrtumsanfechtung: Kalkulationsirrtum: Kalkulationsgrundlage nicht verbindlich vereinbart, Kalkulationsirrtum erkannt oder erkennbar
§ 123: Täuschung durch Unterlassen
kommt nur dann in Betracht, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht
Irrige Annahme einer Drohung (§ 123)
- > aber auch: §§ 121, 122 analog
Kasustik: Widerrechtlichkeit der Drohung bei Drohung mit
a) zivilrechtlicher Klageerhebung / berechtigter Kündigung
b) Offenlegung von nachteiligen Informationen, wenn sie spezifischen Bezug zu RG der Parteien aufweisen
c) Offenlegung von nachteiligen Informationen, wenn sie keinen spezifischen Bezug zu RG der Parteien aufweisen (bspw. Anzeige wegen Steuerhinterziehung, wenn kein besseres Vertragsangebot)
d) Anzeige, wenn der Unfallgegner nicht zu einem Schuldanerkenntnis bereit ist
a) (-)
b) (-)
c) (+)
d) (-)
P: Schadensersatz auch bei § 123, wenn ein Dritter droht? (§ 122 analog?)