3.2 Organisation der Konzernabschlusserstellung Flashcards
Konzernabschlusserstellung
> derivativ = zusammenfügen der Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen
Erstellen von Handelsbilanzen II (HB II)
> Handelsbilanzen I (HB I) (= Abschlüsse nach jeweiligem Landesrecht) müssen für die Konzernabschlusserstellung hinsichtlich Bilanzierung, Bewertung und Ausweis überarbeitet und an die auf HGB oder IFRS basierenden Vorgaben der Konzernmutter angepasst werden
- Ergebnis = HB II
Vorgaben zur Erstellung der HB II werden in einer konzernweit geltenden Bilanzierungsrichtlinie festgeschrieben, welche neben Bilanzierungs-, Bewertungs-, und Ausweisvorgaben oft auch Kontierungsvorhaben enthält
Bilanzidentität
> die bilanziellen Wertansätze der Eröffnungsbilanz müssen mit den Wertansätzen der der vorangegangen Schlussbilanz übereinstimmen
Summenabschluss
> Vollkonsolidierung (bei Tochterunternehmen): Werte nach HB II werden unabhänigig vom Kaitalanteil immer zu 100% berücksichtigt
Quotenkonsolidierung (bei Gemeinschaftsunternehmen - Vermögenswerte und Schulden, so wie Aufwendungen und Erträge werden werden mit dem Beteiligungsprozentsatz in den Konzernabschluss einbezogen: Werte nach HB II werden nur in Höhe des Kapitalanteils berücksichtigt
= Joint Venture = die Partnerunternehmen sind jeweils mit Kapital am Joint Venture beteiligt, tragen gemeinsam das finanzielle Risiko der Investition und nehmen Führungsfunktionen im gemeinsamen Unternehmen wahr
Equity Methode (bei assoziiierten Unternehmen - nur AK des U. werden gebucht, wird aber in jeder Periode entsprechend dem Gewinn oder Verlust verändert): basiert allein auf Fortschreibung der schon im Summenabschluss erhaltenen Anteie an assoziierten Unternehmen
Assoziierte Unternehmung
> Assoziierte Unternehmung ist ein Begriff aus dem Konzernabschluß. Es handelt sich dabei gemäß § 311 Abs. 1 HGB um eine nicht in den Konzernabschluß einbezogene Unternehmung, an dem eine in den Konzernabschluß einbezogene Unternehmung nach § 271 Abs. 1 HGB beteiligt ist und einen maßgeblichen Einfluß auf deren Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt. Ein maßgeblicher Einfluß wird widerlegbar vermutet, wenn eine Unternehmung bei einer anderen Unternehmung mindestens 20 % der Stimmrechte innehat.
Konzernabschluss
> Summenabschluss mit den aus dem Konsolidierungsmaßnahmen resultierenden Konsolidierungsbuchungen zusammengefasst = Konzernabschluss