3.2 Organisation der Konzernabschlusserstellung Flashcards

1
Q

Konzernabschlusserstellung

A

> derivativ = zusammenfügen der Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen

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2
Q

Erstellen von Handelsbilanzen II (HB II)

A

> Handelsbilanzen I (HB I) (= Abschlüsse nach jeweiligem Landesrecht) müssen für die Konzernabschlusserstellung hinsichtlich Bilanzierung, Bewertung und Ausweis überarbeitet und an die auf HGB oder IFRS basierenden Vorgaben der Konzernmutter angepasst werden
- Ergebnis = HB II
Vorgaben zur Erstellung der HB II werden in einer konzernweit geltenden Bilanzierungsrichtlinie festgeschrieben, welche neben Bilanzierungs-, Bewertungs-, und Ausweisvorgaben oft auch Kontierungsvorhaben enthält

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3
Q

Bilanzidentität

A

> die bilanziellen Wertansätze der Eröffnungsbilanz müssen mit den Wertansätzen der der vorangegangen Schlussbilanz übereinstimmen

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4
Q

Summenabschluss

A

> Vollkonsolidierung (bei Tochterunternehmen): Werte nach HB II werden unabhänigig vom Kaitalanteil immer zu 100% berücksichtigt
Quotenkonsolidierung (bei Gemeinschaftsunternehmen - Vermögenswerte und Schulden, so wie Aufwendungen und Erträge werden werden mit dem Beteiligungsprozentsatz in den Konzernabschluss einbezogen: Werte nach HB II werden nur in Höhe des Kapitalanteils berücksichtigt
= Joint Venture = die Partnerunternehmen sind jeweils mit Kapital am Joint Venture beteiligt, tragen gemeinsam das finanzielle Risiko der Investition und nehmen Führungsfunktionen im gemeinsamen Unternehmen wahr
Equity Methode (bei assoziiierten Unternehmen - nur AK des U. werden gebucht, wird aber in jeder Periode entsprechend dem Gewinn oder Verlust verändert): basiert allein auf Fortschreibung der schon im Summenabschluss erhaltenen Anteie an assoziierten Unternehmen

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5
Q

Assoziierte Unternehmung

A

> Assoziierte Unternehmung ist ein Begriff aus dem Konzernabschluß. Es handelt sich dabei gemäß § 311 Abs. 1 HGB um eine nicht in den Konzernabschluß einbezogene Unternehmung, an dem eine in den Konzernabschluß einbezogene Unternehmung nach § 271 Abs. 1 HGB beteiligt ist und einen maßgeblichen Einfluß auf deren Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt. Ein maßgeblicher Einfluß wird widerlegbar vermutet, wenn eine Unternehmung bei einer anderen Unternehmung mindestens 20 % der Stimmrechte innehat.

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6
Q

Konzernabschluss

A

> Summenabschluss mit den aus dem Konsolidierungsmaßnahmen resultierenden Konsolidierungsbuchungen zusammengefasst = Konzernabschluss

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