3. Schadensersatzrecht Flashcards
- Schadensersatzrecht
A…. aus unerlaubter Hand (§823)
B…. aus Vertrag (§280)
C…. Gefährdungshaftung
A. Schadensersatz aus §823 BGB (unerlaubter Hand)
Voraussetzungen :
- Es muss eine Rechtsgutverletzung vorliegen
- Die Rechtsgutverletzung muss schuldhaft begangen worden sein (vorsetzlich oder fahrlässig)
- Die Rechtsgutverletzung muss widerrechtlich erfolgt sein (nicht bei Notwehr, Notstand, Einverständnis, mutmaßliches Einverständnis)
4.Es muss Kausalität vorliegen (=Ursächlichkeit)
Zusammnehang zwischen Handlung und Schaden
- Es muss ein Schaden vorliegen
A. Schadensersatz aus §823 BGB (unerlaubter Hand)
Rechtsfolge :
Schadensersatz.
Jedoch der §823 beantwortet nur die Frage ob man einen Schadensersatzanspruch hat.
Die Art und Umpfang wird durch die §249ff. BGB beantwortet
B. Schadensersatz aus Vertrag , §280 BGB
Voraussetzungen :
- Es muss ein
schuldverhältnis
vorliegen (=Vertraglische Beziehung) - Es muss eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen
- > welche Pflicht bestand ?
- > wurde diese Pflicht verletzt ?
- > wurde die Pflicht schuldhaft begangen(vorsätzlich oder fahrlässig) - Es muss Kausalität vorliegen (vgl. §280 “hierdurch”)
- Es muss ein Schaden vorliegen
B. Schadensersatz aus Vertrag , §280 BGB
Rechtsfolge :
Schadensersatz.
Jedoch der §280 beantwortet nur die Frage ob man einen Schadensersatzanspruch hat.
Die Art und Umpfang wird durch die §249ff. BGB beantwortet
Exkurs schuldhaftes Verhalten
- ) Vorsatz:
- Wissen und wollen der Schadensherbeiführung - ) Fahrlässigkeit:
- Hierunter versteht man, dass außeracht lassen der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt §276 II - ) Grobe Fahrlässigkeit:
- Ist das außeracht lassen der erforderlichen Sorgfalt in einem gesteigerten Maß
Dritthaftung zu A und B
- Der Schuldner haftet für einen Dritten (zB. Arbeitnehmer)
A. Vertragliche Haftung aus § 280 I BGB über den § 278 BGB ( sog. Haftung für den Erfüllungsgehilfen)
- Der Schuldner haftet für einen Dritten (zB. Arbeitnehmer)
B. Bei gesetztlicher Haftung aus aus § 823 I BGB über den § 831 BGB ( sog. Haftung für den Verrichtungsgehilfen)