3. Schadensersatzrecht Flashcards

1
Q
  1. Schadensersatzrecht
A

A…. aus unerlaubter Hand (§823)

B…. aus Vertrag (§280)

C…. Gefährdungshaftung

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2
Q

A. Schadensersatz aus §823 BGB (unerlaubter Hand)

Voraussetzungen :

A
  1. Es muss eine Rechtsgutverletzung vorliegen
  2. Die Rechtsgutverletzung muss schuldhaft begangen worden sein (vorsetzlich oder fahrlässig)
  3. Die Rechtsgutverletzung muss widerrechtlich erfolgt sein (nicht bei Notwehr, Notstand, Einverständnis, mutmaßliches Einverständnis)

4.Es muss Kausalität vorliegen (=Ursächlichkeit)
Zusammnehang zwischen Handlung und Schaden

  1. Es muss ein Schaden vorliegen
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3
Q

A. Schadensersatz aus §823 BGB (unerlaubter Hand)

Rechtsfolge :

A

Schadensersatz.

Jedoch der §823 beantwortet nur die Frage ob man einen Schadensersatzanspruch hat.

Die Art und Umpfang wird durch die §249ff. BGB beantwortet

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4
Q

B. Schadensersatz aus Vertrag , §280 BGB

Voraussetzungen :

A
  1. Es muss ein schuldverhältnis vorliegen (=Vertraglische Beziehung)
  2. Es muss eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen
    - > welche Pflicht bestand ?
    - > wurde diese Pflicht verletzt ?
    - > wurde die Pflicht schuldhaft begangen(vorsätzlich oder fahrlässig)
  3. Es muss Kausalität vorliegen (vgl. §280 “hierdurch”)
  4. Es muss ein Schaden vorliegen
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5
Q

B. Schadensersatz aus Vertrag , §280 BGB

Rechtsfolge :

A

Schadensersatz.

Jedoch der §280 beantwortet nur die Frage ob man einen Schadensersatzanspruch hat.

Die Art und Umpfang wird durch die §249ff. BGB beantwortet

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6
Q

Exkurs schuldhaftes Verhalten

A
  1. ) Vorsatz:
    - Wissen und wollen der Schadensherbeiführung
  2. ) Fahrlässigkeit:
    - Hierunter versteht man, dass außeracht lassen der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt §276 II
  3. ) Grobe Fahrlässigkeit:
    - Ist das außeracht lassen der erforderlichen Sorgfalt in einem gesteigerten Maß
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7
Q

Dritthaftung zu A und B

A
  • Der Schuldner haftet für einen Dritten (zB. Arbeitnehmer)

A. Vertragliche Haftung aus § 280 I BGB über den § 278 BGB ( sog. Haftung für den Erfüllungsgehilfen)

  • Der Schuldner haftet für einen Dritten (zB. Arbeitnehmer)

B. Bei gesetztlicher Haftung aus aus § 823 I BGB über den § 831 BGB ( sog. Haftung für den Verrichtungsgehilfen)

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