2. Prüfung eines vertraglichen Anspruchs Flashcards

1
Q

A. Der Anspruch muss entstanden sein

A
  1. Einigung der Parteien
    a. Angebot
    b. Annahme
    a. und b. mit zwei sich dekenden Willenserklärungen
    Beachte: Eine WE kann auch durch Stellvertreter erfolgen (§164 ff BGB)
  2. Die Einigung darf nicht nichtig sein
    a. Geschäftsfähigkeit § 104 f BGB
    b. Formmangel § 125 BGB
    c. Verstoß gegen ein gesetztliches Verbot § 134 BGB
    d. Sittenwidrigkeit § 138 BGB
    e. Anfechtung § 119 ff BGB
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2
Q

Vorraussetzung der Stellvertertung von Punkt A Teil 1

A
  1. Die Stv. muss zulässig sein [ ist unzulässig bei sog. höchstpersönlichen Rechtsgeschäften zB. Eheschließung, Testament ]
  2. Der Stv. muss eine eigene Willenserklärung abgeben [hier: Abgrenzung zum Boten]
    Beachte: Der Stv. muss zumindest einen gewissen Entscheidungsspielraum besitzen
  3. Der Stv. muss im fremden Namen handeln
    [Beachte: sog. Offenkundigkeitsprinzip:
    a. nicht erforderlich bei sog. Bargeldgeschäften des täglichen Lebens
    b. aufjedenfall erforderlich bei dauerschuld Verhältnissen]
  4. Der Stv. muss berechtigt sein
    berechtigt sind :
    a. der Bevollmächtigte
    b. gesetzlicher Vertreter (u.a Insolvenzverwalter, Testamentsvolstrecker, Eltern, Betreuer)
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3
Q

Rechtsfolge der Stellvertreter von Punkt A Teil 1

A

Der Vertreter muss sich das Handeln des Verteters sowohl positiv als auch negativ zurechnen lassen

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4
Q

Geschäfts(un)fähigkeit von A Teil 2 Punkt a.

A
  1. Geschäftsunfähig §104 BGB -> §105 BGB
  2. beschränkt Geschäftsfähig -> Alter -> §106 BGB -> beschränkt geschäftsfähig -> Folge: zur Wirksamkeit des Vertrages, bedarf es grundsätzlich der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter , § 108 BGB. Bis zur Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam -> Ausnahmsweise bedarf es keiner Genehmigung der Eltern, wenn:
    a. §107 BGB ist das Geschäft rechtlich vorteilhaft (schenken) braucht es keine Genehmigung
    b. §110 BGB (=Taschengeld §) “bewirkt” = bar auf den Tisch (keine Ratenzahlung)
    c. §113 BGB fehlt noch mal nachfragen
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5
Q

Vorraussetzungen der Anfechtung von A Teil 2 e.

A
  1. Es muss eine Anfechtungserklärung vorliegen § 143 BGB
    Beachte : man muss nicht Anfechtung schreiben es muss einfach klar sein das man sich nicht mehr gebunden fühlt.
  2. Es muss ein Anfechtungsgrund vorliegen
    a. Inhaltsirrtum § 119 I 1 Alt. BGB
    Beachte: liegt immer dann vor wenn Innere und geäußerter Wille auseinander gehen.

b. Erklärungsirrtum § 119 I 2.Alt BGB [sich versprechen/verschreiben]
c. Eigenschaftsirrtum § 119 II BGB
d. arglistige Täuschung/Drohung § 123 BGB

  1. Die Anfechtungfrist muss eingehalten werden
    a. Im Fall des § 119 BGB “unverzüglich”

b. Im Fall des § 123 BGB “binnen Jahresfrist”

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6
Q

Rechtsfolgen der Anfechtung

A
  1. Der Vertrag ist nichtig §123 BGB
    a. Im Zivilrecht von anfang an
    b. im Arbeitsrecht von jetzt an
  2. Evtl. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden § 122 BGB
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7
Q

B. Der Anspruch darf nicht weg gefallen sein

A
  1. erbracht aber mangelhaft [Gewährleistungsrecht]
  2. erbracht aber verspätet [Schuldnerverzug § 286, Gläubigerverzug § 293 ff.]
  3. nicht erbracht (unmöglichkeit der Leistung)
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8
Q

Vorraussetzungen des Gewährleistungsrechts zu Teil B Punkt 1.

A
  1. Es muss ein KV vorliegen § 433 BGB
  2. Es muss eine Gewährleistungserklärung vorliegen (muss also erklärt werden wie zB Reperatur oder Umtausch)
  3. Es muss ein Gewähleistungsgrund vorliegen
    a. Sachmangel § 434 BGB+
    b. Rechtsmangel § 435 BGB
  4. Der Mangel/Fehler muss bei Gefahrenübergabe bereits vorhanden sein
  5. Es muss die Gewährleistungsfrist eingehalten sein § 428 BGB
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9
Q

Rechtsfolgen aus Gewährleistungsrecht

A
  1. Grundsatz:[Primärrecht] Zunächst muss Nacherfüllung (Reperatur/Umtausch) gewährlt werden § 437 NR1. in Verbindung mit § 439 BGB
  2. Nach erfolgloser Nacherfüllung können die sog. Sekundärrechte geltend gemacht werden § 437 Nr. 2 und § 437 Nr 3.
    Beachte: Bevor der Käufer ein Sekundärrecht hat ( zB. Rücktrit) geltend macht, muss er dem Verkäufer im Hinblick auf die Nacherfüllung zunächst erfolgloß eine angemessene Frist gesetzt haben !

Beachte: Ausnahmsweise ist keine Fristsetzung erforderlich, das heißt der Käufer kann sofort vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Fall des § 323 II vorliegt

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10
Q

C. Dem Anspruch darf keine Einrede entgegenstehen

A
  1. vorübergehende Einrede : Stundung (= Zahlungsaufschub)

2. dauernde Einrede : Verjährung § 194 ff. BGB

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11
Q

Prüfung der Verjährungseinrede zu Teil C Punkt 2.

A
  1. Dauer der Verjährungsfrist [i.d.R. 3 Jahre § 195 BGB]
  2. Wann beginnt die Frist ? [Beim Schluss des Kalenderjahres § 199]
  3. Ende der Frist ?
  4. Neubeginn der Verjährung ? § 212 BGB
  5. Hemmung der Verjährung ? § 203 ff. BGB
    [Beachte: Der Hemmungszeitraum wird an das Verjährungsende angehängt)
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12
Q

Verzug

A
  1. Gläubigerverzug § 293 ff. BGB

2. Schuldnerverzug § 286 BGB

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13
Q

Vorraussetzungen des Schuldnerverzugs zu Verzug

A
  1. Es muss ein fälliger Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner vorliegen § 271 BGB
  2. Der Gläubiger muss den Schuldner nach Fälligkeit zur Leistungserbringung gemahnt haben (=Mahnung)
    [ Ausnahmsweise ist keine Mahnung erforderlich, wenn ein Fall des § 286 II Nr 1. - Nr 4. BGB , § 286 III BGB vorliegt]
  3. Der Schuldner darf nicht geleistet haben
  4. Der Schuldner muss die verspätete Leistung zu verschulden haben
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14
Q

Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs

A
  1. Der Schuldner muss den sogenannten Verzögerungsschaden ersetzen § 280 II BGB
  2. Der Schuldner muss Verzugszinsen zahlen § 288 BGB
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