2. Prüfung eines vertraglichen Anspruchs Flashcards
A. Der Anspruch muss entstanden sein
- Einigung der Parteien
a. Angebot
b. Annahme
a. und b. mit zwei sich dekenden Willenserklärungen
Beachte: Eine WE kann auch durch Stellvertreter erfolgen (§164 ff BGB) - Die Einigung darf nicht nichtig sein
a. Geschäftsfähigkeit § 104 f BGB
b. Formmangel § 125 BGB
c. Verstoß gegen ein gesetztliches Verbot § 134 BGB
d. Sittenwidrigkeit § 138 BGB
e. Anfechtung § 119 ff BGB
Vorraussetzung der Stellvertertung von Punkt A Teil 1
- Die Stv. muss zulässig sein [ ist unzulässig bei sog. höchstpersönlichen Rechtsgeschäften zB. Eheschließung, Testament ]
- Der Stv. muss eine eigene Willenserklärung abgeben [hier: Abgrenzung zum Boten]
Beachte: Der Stv. muss zumindest einen gewissen Entscheidungsspielraum besitzen - Der Stv. muss im fremden Namen handeln
[Beachte: sog. Offenkundigkeitsprinzip:
a. nicht erforderlich bei sog. Bargeldgeschäften des täglichen Lebens
b. aufjedenfall erforderlich bei dauerschuld Verhältnissen] - Der Stv. muss berechtigt sein
berechtigt sind :
a. der Bevollmächtigte
b. gesetzlicher Vertreter (u.a Insolvenzverwalter, Testamentsvolstrecker, Eltern, Betreuer)
Rechtsfolge der Stellvertreter von Punkt A Teil 1
Der Vertreter muss sich das Handeln des Verteters sowohl positiv als auch negativ zurechnen lassen
Geschäfts(un)fähigkeit von A Teil 2 Punkt a.
- Geschäftsunfähig §104 BGB -> §105 BGB
- beschränkt Geschäftsfähig -> Alter -> §106 BGB -> beschränkt geschäftsfähig -> Folge: zur Wirksamkeit des Vertrages, bedarf es grundsätzlich der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter , § 108 BGB. Bis zur Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam -> Ausnahmsweise bedarf es keiner Genehmigung der Eltern, wenn:
a. §107 BGB ist das Geschäft rechtlich vorteilhaft (schenken) braucht es keine Genehmigung
b. §110 BGB (=Taschengeld §) “bewirkt” = bar auf den Tisch (keine Ratenzahlung)
c. §113 BGB fehlt noch mal nachfragen
Vorraussetzungen der Anfechtung von A Teil 2 e.
- Es muss eine Anfechtungserklärung vorliegen § 143 BGB
Beachte : man muss nicht Anfechtung schreiben es muss einfach klar sein das man sich nicht mehr gebunden fühlt. - Es muss ein Anfechtungsgrund vorliegen
a. Inhaltsirrtum § 119 I 1 Alt. BGB
Beachte: liegt immer dann vor wenn Innere und geäußerter Wille auseinander gehen.
b. Erklärungsirrtum § 119 I 2.Alt BGB [sich versprechen/verschreiben]
c. Eigenschaftsirrtum § 119 II BGB
d. arglistige Täuschung/Drohung § 123 BGB
- Die Anfechtungfrist muss eingehalten werden
a. Im Fall des § 119 BGB “unverzüglich”
b. Im Fall des § 123 BGB “binnen Jahresfrist”
Rechtsfolgen der Anfechtung
- Der Vertrag ist nichtig §123 BGB
a. Im Zivilrecht von anfang an
b. im Arbeitsrecht von jetzt an - Evtl. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden § 122 BGB
B. Der Anspruch darf nicht weg gefallen sein
- erbracht aber mangelhaft [Gewährleistungsrecht]
- erbracht aber verspätet [Schuldnerverzug § 286, Gläubigerverzug § 293 ff.]
- nicht erbracht (unmöglichkeit der Leistung)
Vorraussetzungen des Gewährleistungsrechts zu Teil B Punkt 1.
- Es muss ein KV vorliegen § 433 BGB
- Es muss eine Gewährleistungserklärung vorliegen (muss also erklärt werden wie zB Reperatur oder Umtausch)
- Es muss ein Gewähleistungsgrund vorliegen
a. Sachmangel § 434 BGB+
b. Rechtsmangel § 435 BGB - Der Mangel/Fehler muss bei Gefahrenübergabe bereits vorhanden sein
- Es muss die Gewährleistungsfrist eingehalten sein § 428 BGB
Rechtsfolgen aus Gewährleistungsrecht
- Grundsatz:[Primärrecht] Zunächst muss Nacherfüllung (Reperatur/Umtausch) gewährlt werden § 437 NR1. in Verbindung mit § 439 BGB
- Nach erfolgloser Nacherfüllung können die sog. Sekundärrechte geltend gemacht werden § 437 Nr. 2 und § 437 Nr 3.
Beachte: Bevor der Käufer ein Sekundärrecht hat ( zB. Rücktrit) geltend macht, muss er dem Verkäufer im Hinblick auf die Nacherfüllung zunächst erfolgloß eine angemessene Frist gesetzt haben !
Beachte: Ausnahmsweise ist keine Fristsetzung erforderlich, das heißt der Käufer kann sofort vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Fall des § 323 II vorliegt
C. Dem Anspruch darf keine Einrede entgegenstehen
- vorübergehende Einrede : Stundung (= Zahlungsaufschub)
2. dauernde Einrede : Verjährung § 194 ff. BGB
Prüfung der Verjährungseinrede zu Teil C Punkt 2.
- Dauer der Verjährungsfrist [i.d.R. 3 Jahre § 195 BGB]
- Wann beginnt die Frist ? [Beim Schluss des Kalenderjahres § 199]
- Ende der Frist ?
- Neubeginn der Verjährung ? § 212 BGB
- Hemmung der Verjährung ? § 203 ff. BGB
[Beachte: Der Hemmungszeitraum wird an das Verjährungsende angehängt)
Verzug
- Gläubigerverzug § 293 ff. BGB
2. Schuldnerverzug § 286 BGB
Vorraussetzungen des Schuldnerverzugs zu Verzug
- Es muss ein fälliger Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner vorliegen § 271 BGB
- Der Gläubiger muss den Schuldner nach Fälligkeit zur Leistungserbringung gemahnt haben (=Mahnung)
[ Ausnahmsweise ist keine Mahnung erforderlich, wenn ein Fall des § 286 II Nr 1. - Nr 4. BGB , § 286 III BGB vorliegt] - Der Schuldner darf nicht geleistet haben
- Der Schuldner muss die verspätete Leistung zu verschulden haben
Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs
- Der Schuldner muss den sogenannten Verzögerungsschaden ersetzen § 280 II BGB
- Der Schuldner muss Verzugszinsen zahlen § 288 BGB