1. Grundbegriffe Flashcards

1
Q

Rechtsfähigkeit

A

ist die Fähigkeit Träger von Rechten & Pflichten zu sein §1 BGB

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2
Q

Geschäftsfähigkeit

A

ist die Fähigkeit eigenverantwortlich Rechtsgeschäfte abschließen zu können §2 BGB

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3
Q

Deliktfähigkeit

A

ist die Fähigkeit für sein unerlaubtes Handeln rechtlich zur Verantwortung gezogen werden zu können

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4
Q

Was ist im Zivilrecht entscheident für den Ausgang eines Prozesses ?

A

Grundsatz: Der jenige, der etwas günstiges für sich behauptet, muss dies auch beweisen ! Dies ist regelmäßig der Kläger

Ausnahme: Im Arbeitsgerichtsprozess bei einer Kündigung muss der Beklagte(Arbeitgeber) den Kündigungsgrund beweisen.

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5
Q

Willenserklärung (Rechtsbindungswille)

A
  1. subjektiver Tatbestand (=innerer Wille)
    Beachte: sogeannantes Erklärungsbewusstsein (= das Bewusst sein durch mein Handeln,kontun etwas rechtlich Erhebliches zu tun)
    [Triererweinversteigerungsfall]
  2. objektiver Tatbestand (=geäußerter Wille)
    a. ausdrücklich (mündlich oder schriftlich)
    b. schlüssiges Verhalten
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6
Q

Wann ist kein Rechtsbindungswille vorhanden ?

A
  1. Bei Einladungen auf gesellschaftlicher Ebene
  2. Bei bloßen Gefälligkeiten
  3. Bei invitatio ad offerendum (= Antrag an die Öffentlichkeit, ein Angebot abzugeben) [ Bsp. Versandhauskatalog, Speisekarte, Wahrenauslage im Supermarkt]
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7
Q

Schuldverhältnis

A
  1. gesetzliches Schuldverhältnis [z.B § 823 BGB Schadensersatz]
  2. vertragliches Schuldverhältnis [z.B. § 280 BGB Schadensersatz bei einer vertraglichen Grundlage]
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8
Q

Rechtsgeschäfte

A
  1. einseitig
    a. Kündigung
    b. Anfeschtung

Beachte: Eine einseitige Erklärung muss dem andren zugehen, d.h. sie ist empfangsbedürftig

Beachte: Zugang einer Kündigunbg/Anfechtung : Die Erklärung gelangt in den Machtbereich des Empfängers (i.d.R. der Briefkasten) und es besteht die zumutbare Möglichkeit der Kentnissnahme.

  1. mehrseitig
    a. Verträge (KV, MV, etc.)
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9
Q

Abstracktionsprinzip

A
  1. Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtlicher Teil)
    Jemand behindertes kauft ein Päckchen Zigaretten (nichtig)
  2. Verfügungsgeschäft (sachrechtlicher Teil)
    folgt aus Verpflichtungsgeschäft [-> hier geht es um den Tausch der Jacke gegen Geld]
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