3/4 (BT, BR, Parteien, Bundeswehr, Verfassungsänderung, Schutz der Verfassung) Flashcards

1
Q

P: Ist ein einzelner Bundesminister berechtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften gem. Art 84 II, 85 II 1 GG zu erlassen?

A

Dogmatik: Bundesregierung im Sinne dieser Artikel als Kollegium gemeint?

I. Ermächtigungstheorie: einzelner BM kann aVV erlassen, wenn er durch Bundesgesetz mit Zustimmung des BRates dazu ermächtigt ist

pro: Art. treffen Schutz zur Eigenständigkeit der Länderverwaltung; insofern aber erfüllen sie ihre Funktion und zielen auf kein Verbot ab, einzelne BM durch Gesetz zu ermächtigen
pro: BRat kann sich einfacher einzelnem BM widersetzen als einem Kabinettsbeschluss: so wird der föderative Schutzzweck sogar “leichter” erfüllt
pro: Exekutive als Kollegium der BReg hätte mehr Vertrauen als Legislative, die ja Gesetz über Einzelermächtigung an BM beschlossen hat
pro: Art 80 I ermöglicht die Ermächtigung einzelner BM zum Erlass von RVOen - Übertragung auf aVV
pro: Art 86 S. 1: Ermächtigung der BReg zu aVV bei der bundeseigenen Verwaltung meint wohl nicht Kollegium, da dies dem Ressortprinzip der einzelnen BM zuwiderlaufen würde (Art 65 S. 2) -> Übertragung auf Art 84, 85

II. Theorie des Verbots der Ermächtigung

pro: Art. 30 / 83: Grundsatz der Länderzuständigkeit, daher alle anderen Normen strikt auszulegen (im Zweifel ist daher gem. Art 62 das Kollegium gemeint)
pro: Einfachgesetzliche Regelung nicht ausreichend, wenn ansonsten zur Abweichung von den Grundsätzen in Art 30/83 Regelungen von Verfassungsrang nötig wären (Normenhierarchie)
pro: Blankettermächtigung des Bundesrates, da die Länder nach Zustimmung zur Ermächtigungsgrundlage überhaupt keine weiteren Einflussmöglichkeiten mehr besäßen
pro: e contrario: Sonderermächtigung (bspw. an Bundesoberbehörden, Art. 87 b II 2, 120 a I) ist explizit normiert; wo nicht festgelegt, somit strikt auszulegen
pro: aus RVO-Erlassmöglichkeit ergibt sich kein Schluss auf Art 84 II, 85 II, da sich RVO und aVV grundsätzlich in ihrer Vorzeichnung im Gesetz unterscheiden (RVO: nach Inhalt, Zweck und Ausmaß; aVV: beliebig aktualisierbar)

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2
Q

Parteien: Begriff und Bedeutung

A

= Personenvereinigungen, deren Zweck es ist, im Sinne bestimmter politischer Ziele an der Vertretung des Volkes in den Parlamenten von Bund und Ländern mitzuwirken

  • > Selbständig zu bestimmen aus der Stellung und Verankerung in Art. 21 GG
  • > Wesentliche Begriffselemente in § 2 PartG
  • Bedeutung:
  • > Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, Art. 21 GG
  • > Verknüpfung des Volkswillens und der staatlichen Organe
  • > Besondere Mittlerposition (Schnittpunkt) zwischen Staat und Gesellschaft
  • > Status: verfassungsrechtliche Institution, aber keine staatliche Institution, nur in besonderer Nähe zum Staat (stRspr)
  • -> Staatsnähe je nach Sachzusammenhang zu bestimmen: bspw. spezifische Nähe zum Staat als Staatszugehörigkeit bei der Frage nach Rundfunkfreiheit (kommt Parteien nicht zu, BVerfG)
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3
Q

Parteien: Verfassungsmäßige Rechte

A
  1. Freiheit, Art. 21 I S. 2: Gründung und Betätigung
    - > insbesondere Staatsfreiheit: Freiheit vor staatlichen Eingriffen (bspw. V-Mann-Einsatz)
    - > Grundrechtsfähig nach Art. 19 III (bspw. Art. 14; Art. 5 I S. 2)
    - > Anspruchsbegründende Freiheitsdimension möglich (bspw. Ermessenreduzierung auf Null für Sondernutzungserlaubnis bei Straßenwahlkampf aus Art. 21 I)
  2. Gleichheit, Art. 21 I iVm Art. 3 I: Chancengleichheit (ggü. anderen Parteien) = Recht der Parteien, gleichberechtigt am Prozess der politischen Willensbildung teilzunehmen
    - > im Kontext von Wahlen: speziellere passive Wahlrechtsgleichheit aus Art. 38 I S. 1 iVm Art. 21 I S. 1 iVm Art. 3 I
    - > Differenzierung aus sachlichen Gründen möglich (bspw. Bedeutung der Parteien anhand früherer Wahlergebnisse)
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4
Q

Parteien: Parteienprivileg und Verfassungsfeindlichkeit

A
  • Freiheitlich-demokratische Grundordnung BVerfG:
    1. Anerkennung der Menschenrechte des GG
    2. Grundprinzipien der Staatsorganisation (Volkssouveränität, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte)
    3. Grundprinzipien der politischen Willensbildung (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Opposition)
  • Art. 21 II: “darauf ausgehen” = “aktiv kämpferisches, aggressives Vorgehen gegen FDGO” (BVerfG), das der Partei zuzurechnen ist -> Gesinnung nicht ausreichend, Handlungen erforderlich
  • Parteienprivileg = Solange das BVerfG eine Partei nicht verboten hat, darf diese sich frei betätigen und nicht als verfassungswidrig in ihrer Betätigung eingeschränkt werden
  • > bspw. idR kein Verstoß gegen öffentliche Ordnung, auch wenn Programm Nähe zu totalitären Ideologien aufweist (Umgehung des Parteienprivilegs)
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5
Q

Parteien: Demokratische Binnenstruktur

A
  • verankert in Art. 21 I S. 3
  • Parteiinterne Wahlen müssen den Grundsätzen des Art. 38 I entsprechen (gleichzeitig jedoch Freiheit, eigenes Programm zu verfolgen, bspw. Frauenquoten)
  • Parteiausschluss
  • > Abwägung (praktische Konkordanz) zwischen Grundrechten der Mitglieder und Recht der Partei
  • > bestimmte Verfahrensanforderungen (parteiinterne Schiedsgerichte), staatlicherseits: Willkürkontrolle
  • Parteiaufnahme
  • > Grds. im Ermessen der Partei
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6
Q

Parteien: Prozessuale Stellung

A
  • Innerhalb der Partei: Zivilrechtsweg
  • Partei gegenüber dem Staat - Doppelstellung
  • > Verwaltungsrechtsweg, soweit Partei wie ein Bürger (Grundrechte unabhängig von Stellung als Partei) dem Staat gegenübersteht (als gesellschaftliche Organisation grundrechtsfähig), bspw. Verbot der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung => Verfassungsbeschwerde
  • > Organstreitverfahren, soweit als Institution des Verfassungslebens betroffen (“andere Beteiligte” iSd Art. 93 I Nr. 1), bspw. Ausgestaltung des Wahlrechts, passive Wahlrechtsgleichheit
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7
Q

Bundestag: Rechtsnatur der GOBT

A
  • hM: autonome Satzung (im Rang unterhalb formellen Bundesrechts)
  • > Geschäftsordnungsautonomie des BT, beschränkt durch die Gleichberechtigung der Abgeordneten, Art. 38 I S. 2
  • -> maßgeblich auch Minderheitenschutz
  • Abweichung insbesondere durch Gesetz möglich, jedoch ist auch dieses am verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot der Abgeordneten zu messen (Minderheitenbeteiligungsrechte dürfen grds. nicht ersatzlos aufgehoben werden)
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8
Q

Bundestag: Zusammensetzung von Ausschüssen (und anderen Gremien)

A
  • Grundsatz der Spiegelbildlichkeit = Widerspiegelung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen (“verkleinertes Abbild des Plenums”)
  • > abgeleitet aus dem Recht der Fraktionen auf gleichberechtigte Teilhabe am parlementarischen Verfahren (aus der Gleichberechtigung der Abgeordneten, Art. 38 I S. 2)
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9
Q

Bundestag: Abgeordnete: Rechte des Abgeordneten im Überblick

A
  • abgeleitet aus dem Recht auf ein freies Mandat, Art. 38 I S. 2: Recht auf Bestand und freie Ausübung
    1. Bestand = Schutz vor Beendigung des Mandats
  1. Ausübung
    a. Gleichberechtigte Teilhabe an parlamentarischer Arbeit, Art. 38 I S. 2 (Stimmrecht, Initiativrecht, Rederecht, Recht auf Fraktionszusammenschluss)
    b. Recht auf Information und Fragerecht
    c. Recht auf Ausschusszugehörigkeit (str.)
  2. Spezielle Statusrechte
    a. Indemnität, Art. 46 I
    b. Immunität, Art. 46 II
    c. Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot, Art. 47
    d. Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung und allgemeines Behinderungsverbot, Art. 48
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10
Q

Bundestag: Abgeordnete: Bestand des Mandats: P: Verfassungsmäßigkeit der Beeinträchtigung durch Auflösung des Bundestages

A
  • eA: Statusrechte aus Art 38 I 2, für vier Jahre gewählt, Art 39 I 1
  • aA: Statusrechte sichern nur die Modalitäten der Mandatsausgestaltung, nicht die Beibehaltung desselben
    pro: Art. 39 I 4 sieht Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen vor -> Art 39 I will somit Legislaturperioden von mehr als vier Jahren verhindern (aus Demokratieprinzip Art 20 I: “Herrschaft auf Zeit”), nicht jedoch mindestens vier Jahre Legislaturperiode sicherstellen
    con: Abgeordnete wären schutzlos:
  • > Statusrechte sollen den einzelnen Abgeordneten gerade einen gewissen Schutz vor der Parlamentsmehrheit und den anderen Staatsorganen gewährleisten. Könnte diese nach Belieben den Bundestag auflösen, wären die Rechte der Abgeordneten, die die Ausübung des Status betreffen, erheblich geschwächt
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11
Q

Bundestag: Abgeordnete: Freies Mandat und Repräsentation sowie korrespondierende Pflichten

A
  • “Verbindungsglied zwischen Parlament und Bürger” (BVerfG)
  • Abgeordneter repräsentiert das ganze Volk (Art. 38 I S. 2) -> Gleichberechtigung der Abgeordneten
  • Pflichtenstellung ergibt sich aus der besonderen Bedeutung des Status des Abgeordneten (freies Mandat) für die Demokratie
  • > Wahrung der Unabhängigkeit
  • > Tatsächliche aktive Wahrnehmung des Mandats (Mittelpunktregelung, § 44a I AbgG)
  • > BVerfG: nicht Freiheit von Pflichten, sondern Freiheit in der inhaltlichen Wahrnehmung dieser Pflichten
  • > Verpflichtung zur Offenlegung von Nebentätigkeiten und Einkünften (§ 44a und b AbgG): Abwägung zwischen Verpflichtung aus Art. 38 I S. 2 und Grundrechten des Abgeordneten
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12
Q

Bundestag: Abgeordnete: Freies Mandat und Partei-/Fraktionszugehörigkeit

A
  • Spannungsverhältnis zwischen freiem Mandat aus Art. 38 I S. 2 GG und parteienstaatliche Demokratie aus Art. 21 GG
  • > Einbindung des Abgeordneten in Partei und Fraktion durchaus vorgesehen
  • Fraktion leitet ihre Rechte aus dem Recht des Abgeordneten ab, Art. 38 I S. 2, nicht umgekehrt
  • Im Konfliktfall hat freies Mandat Vorrang, Art. 38 I S. 2 aE
  • Fraktionsdisziplin nur bedingt justiziabel
  • > Abgeordneter muss in der Lage sein, sein Mandat grds. frei auszuüben
  • > bspw. (-) bei Abhängigkeit der Ausübung des Rederechts von Fraktionsvorschlag
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13
Q

Bundestag: Abgeordnete: Ausübung des Mandats

A
  • Stimmrecht = Recht, an den Abstimmungen im BT teilzunehmen und frei abzustimmen
  • Initiativrecht = Recht, Vorlagen - insbesondere Gesetzesvorlagen - einzubringen
  • Rederecht = Recht, vor dem versammelten Parlament in einer Debatte Stellung zu nehmen
  • > Grundsatz der freien Rede
  • > Grundsatz der parlamentarischen Auseinandersetzung
  • > Schranken
    a. Redefreiheit anderer Abgeordneter
    b. Arbeitsfähigkeit des Parlaments
    c. Parlamentarische Ordnung und Würde des Hauses
  • Fragerecht bzw. Informationsanspruch
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14
Q

Bundestag: Abgeordnete: Spezielle Statusrechte

A
  • Indemnität
  • > gilt auch nach Beendigung des Mandats
  • Immunität
  • > BT hat weiten Einschätzungsspielraum bei der Aufhebung
  • Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot
  • > schützt Vertrauensverhältnis zwischen Abgeordneten und Drittem und stärkt damit Recht aus freiem Mandat, Art. 38 I S. 2 GG
  • > Rechtsschutz: bei behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen: Verwaltungsrechtsweg bzw. Verfassungsbeschwerde (kein Organstreitverfahren!)
  • Observation
  • > Eingriff sowohl in GR als auch in Art. 38 I 2 (freie Mandatsausübung durch (Gefahr der) Überwachungsmaßnahmen betroffen)
  • > Rechtfertigbar durch Schutz der FDGO (insb. bei Vorbereitung eines Parteiverbotsverfahrens) -> “Wehrhafte Demokratie”
  • > Rechtsweg: Verwaltungsrechtsweg bzw. Verfassungsbeschwerde
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15
Q

Bundestag: Abgeordnete: Stellung der Fraktionen

A
  • Recht auf Zusammenschluss der Abgeordneten zu Fraktionen aus dem freien Mandat, Art. 38 I 2 (Parlamentarisches Beteiligungsrecht)
  • BVerfG: “Notwendige Einrichtung des Verfassungslebens”
    con: § 47 I AbgG statuiert bloße Mitwirkung, bloße Nennung in Art. 53a I S. 2 GG
    pro: faktisch vollzieht sich die politische Willensbildung im Bundestag maßgeblich durch die Fraktionen
  • Fraktion leitet ihre Rechte aus dem Recht des Abgeordneten ab, Art. 38 I S. 2, nicht umgekehrt
  • > Grundsatz formaler Gleichheit zwischen den Fraktionen (Minderheitenschutz)
  • > Jedoch verfassungsrechtlich unzulässig, besondere Rechte an Minderheitenstatus/ Eigenschaft als “Oppositionsfraktion” zu knüpfen (strenge Gleichheit der Abgeordneten resultiert in strenger Gleichheit der Fraktionen)
  • Differenz zu Gruppen, § 10 IV GOBT
  • > jedoch vergleichbare Mitwirkungsrechte einzuräumen
  • Prozessuale Stellung
  • > Partei im Organstreitverfahren (mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Bundestags)
  • > Prozessstandschaft für den Bundestag zur Geltendmachung der Rechte des Bundestages (Effektive Gewährleistung der Opposition, wenn Mehrheit im Bundestag nicht gegen andere Bundesorgane vorgehen will)
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16
Q

Bundestag: Abgeordnete: Stellung des fraktionslosen Abgeordneten

A
  • Benennungs- und Abberufungsrecht generell bei den Fraktionen, § 57 II GOBT
  • > entspricht verfassungsrechtlichen Stellung der Fraktionen (BVerfG)
  • Recht auf Mitwirkung in den Ausschüssen, wenn rechnerisch die Zahl der Abgeordneten der Zahl der Ausschusssitze entspricht
    pro: Gleichberechtigung aus Art. 38 I S. 2
  • > jedoch: kein Stimmrecht
    pro: ebenfalls Gleichheit; Abgeordneter stimmt nur für sich (und nicht für seine Fraktion); hätte sonst überproportionales Gewicht in dem Ausschuss (entgegen Repräsentationsprinzip)
17
Q

Bundestag: Abgeordnete: Stellung des fraktionslosen Abgeordneten: Fraktionsausschluss

A
  • Wegen Benennungsrecht und sonstiger Bedeutung der Fraktionen für die Parlamentsarbeit: starker Eingriff in das freie Mandat
  • Gerechtfertigt, wenn
  • > Formell: Verfahren, in dem der Abgeordnete seine Rechte wahrnehmen kann
  • > Materiell: Hinreichend gewichtige Gründe für einen Ausschluss
    pro: Fraktionsbildung ist frei, somit auch freie Entscheidung über Zusammensetzung
    pro: Arbeitsfähigkeit des Parlaments hängt auch von Willensbildungsmöglichkeit innerhalb einer Fraktion ab
18
Q

Bundestag: Abgeordnete: Untersuchungsausschuss

A
  • Recht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, Art. 44 I GG
  • > Recht in Verfassungsrang
  • > Kontrolle der Regierung als Aufgabe des Parlaments

I. Zulässige Einsetzung

  1. Verfahren
    a. Mehrheitsenquête (Art. 44 I S. 1, § 1 I PUAG) mit Beschluss, § 1 II PUAG
    b. Minderheitsenquête (Art. 44 I S. 1, § 1 I PUAG) mit Beschluss, § 1 II PUAG
    c. Abänderung des Untersuchungsgegenstandes nach Beschluss durch Minderheit grds. (+), soweit zur effektiven parlamentarischen Kontrolle erforderlich
  2. Zulässiger Untersuchungsgegenstand
    a. Aufklärung von Tatsachen
    b. Innerhalb der Aufgaben des Bundestages, § 1 III PUAG
    c. Öffentliches Interesse

II. Untersuchungsrechte- und Kontrollrechte

  • > aus Art. 44 I iVm PUAG (vor allem § 18 PUAG, aber auch § 20 PUAG (Zeugenladung) oder § 29 PUAG (Herausgabe von Beweismitteln)
  • > auch ggü Privaten möglich (Ausübung von Hoheitsgewalt)*

III. Verfassungsrechtliche Grenzen des (jeweiligen) Untersuchungsrechts bzw. bereits hinsichtlich der Einsetzung selbst (kollidierendes Verfassungsrecht)
1. Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (aus Gewaltenteilungsgrundsatz)
-> grds. nicht ausforschbarer Intitiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung
-> Interne Willensbildung der Regierung
-> Nicht abgeschlossene Vorgänge
(Untersuchungsausschuss kein Mitregieren)
-> Aufzulösen nach praktischer Konkordanz ggf iVm Organtreue
2. Grundrechte Dritter

  • Sonderformen
  • > Kollegialenenquête: Untersuchung zu einzelnem Abgeordneten (Schranke des freien Mandats)
  • > Fraktionenenquête: Untersuchung zu einzelner Fraktion (qualifiziertes öffentliches Interesse)
  • > Privatbereich: besonderes öffentliches Interesse erforderlich (Sonderstellung Privater, bspw. Rüstungsindustrie)
  • > Parteien

*prozessual: falls nach PUAG eine BGH-Anordnung hierzu nötig ist, ist eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Anordnung statthaftes Rechtsmittel

19
Q

Bundestag: Organtreue

A

= Verpflichtung der Verfassungsorgane zu wechselseitiger Rücksichtnahme
-> Verhältnis zwischen Bundestag und Bundesregierung: grds. Vorrang des Bundestages, soweit die Bundesregierung dem Bundestag verantwortlich ist

20
Q

Bundestag: Abgeordnete: Frage- und Informationsrecht

A

I. Verfassungsrechtliche Rechtsposition ergibt sich aus:

  1. Art. 38 I S. 2 GG:
    - > Informationen über die Regierungsarbeit bilden Grundlage der Parlamentsarbeit: mit diesem Wissen können die Abgeordneten sachgerechte Vorschläge unterbreiten
  2. Kontrolle der Regierung durch das Parlament aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG (Gewaltenteilung); Verantwortlichkeit der Regierung dem Parlament ggü (als Vertretern des Volkes, das Träger der Staatsgewalt ist, Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG)
    - > Art. 63, 67 und 68 (Ernennung und Absetzung vom Parlament) genügen nicht, da gerade auch Minderheiten im Parlament die Kontrollfunktion zugestanden werden soll
  3. Einzelregelung in §§ 100-106 GOBT

II. Inhalt und Umfang des Frage- und Informationsrechts:

  • > grds. freies Bestimmungsrecht, umfassendes Informationsrecht (Wissensvorsprung der Exekutive, die Anfrage vollständig und nach bestem Wissen beantworten muss)
  • > jedoch: Frage muss inhaltlich bestimmt, beantwortbar und die Kompetenz der BReg (extensiv auszulegen) betreffend sein
  • > Unvollständige Beantwortung bedürfen einer besonderen Rechtfertigung

III. Schranken des Frage- und Informationsrechts:

a. Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung: nicht auf die interne Willensbildung der Bundesregierung im Vorfeld einer Entscheidung gerichtet; parlamentarisch nicht ausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungs-bereich
b. Staatswohl
c. Grundrechte Dritter
- > Gründe für Auskunftsverweigerung sind dazulegen

21
Q

Bundestag: Abgeordnete: P: Verletzung von Art. 38 I S. 2 durch Ausschussabberufung

A

I. Beeinträchtigung des freien Mandats

  1. Benennungsrecht der Fraktionen und Abberufungsrecht als „actus contrarius“
    - Art 38 I 2: AbgeordnetenR, in einem Ausschuss mitzuwirken, aber nicht in einem bestimmten: § 57 II GOBT verfassungskonform insbes. mit Hinblick auf eine effektive Parlamentsarbeit (alle Ausschüsse sind angemessen besetzt)
    - mangels paralleler Regelung zu § 57 II GOBT WiederabberufungsR der Fraktionen als actus contrarius -> kein Bleiberecht
  2. Sanktionierung des Abgeordneten
    - allein Möglichkeit der Abberufung als Sanktion (ggf. auf Gewissensentscheidung)

II. Rechtfertigung durch konkurrierendes Verfassungsrecht
1. Bedeutung der Fraktionen in der Parteiendemokratie
- Abgeordnete nach Zweitstimme haben ihr Mandat in erster Linie der Partei zu verdanken: Sanktionen der Fraktion gegen einzelne Abgeordnete können insbesondere das ebenfalls aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 folgende Recht der anderen Abgeordneten der Fraktion, sich zu einer politisch homogenen Gruppe zusammen zu schließen (Assoziationsrecht), stärken
2. Praktische Konkordanz zwischen den konkurrierenden Verfassungsgütern
a) Freies AbberufungsR: dem AssoziationsR wäre Genüge getan, jedoch würde dann das AbgeordnetenR gänzlich untergeordnet (entspricht nicht dem Gedanken der praktischen Konkordanz)
b) Abberufungsrecht nur im Zusammenhang mit Fraktionsausschluss: Wenn eine Fraktion in einem Ausschuss von einem Abgeordneten „vertreten“ würde, der nicht zu ihr gehört, wäre nicht mehr gewährleistet, dass die Ausschüsse als verkleinertes Abbild des Plenums die dortigen Mehrheitsverhältnisse wiederspie-geln (Spiegelbildlichkeit)
Vermittelnde Lösung: Abberufungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen: Re des Abgeordneten sollen möglichst weit respektiert werden
-> formell: demokratische Abstimmung der ganzen Fraktion (21 Abs. 1 S. 3 GG; § 57 II GOBT); rechtsstaatlicher Grundsatz auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs (sich zu Gründen zu äußern und Auffassung muss bei der Entscheidung berücksichtigt werden, d.h. die Begründung muss sich damit auseinandersetzen)
-> materiell: jedenfalls, wenn Fraktionsausschluss erfolgen könnte (Erst-recht); “wichtiger Grund”: Zusammenarbeit noch zumutbar? beträchtliche Schwächung der Stellung des Abgeordneten, daher wohl nur bei beharrlichen Abweichungen von der Fraktionslinie in global betrachtet wichtigen Fragen zulässig (Fraktionen haben Beurteilungsspielraum bis hin zur evidenten Unzulässigkeit)

22
Q

Bundesrat: Rechtsstellung und Bedeutung

A
  • Vertretung der Länder beim Bund
  • keine echte “zweite Kammer” (Verfassungsorgan des Bundes, das aus Regierungsvertretern der Länder besteht - keine unmittelbare demokratische Legitimation durch Ländervölker)
  • Mitglieder des Bundesrats sind nicht die Länder, sondern die entsandten Mitglieder der Landesregierungen
23
Q

Bundesrat: Verfahren

A
  • Weisungsgebundenheit der Vertreter ggü der jeweiligen Landesregierung
    pro: e con Art. 53a I S. 3 GG
  • > gerade kein freies Mandat!
  • Stimmabgabe muss einheitlich erfolgen, Art. 51 III S. 2 GG
  • > uneinheitliche Stimmabgabe ist eine unwirksame Stimmabgabe
  • P: Korrekturmöglichkeit der uneinheitlichen Stimmabgabe?
24
Q

Bundesrat: Verfahren: P: Korrekturmöglichkeit der uneinheitlichen Stimmabgabe?

A

Dogmatik: Art 51 III 2 (Stimmen eines Landes bei BRatsabstimmung können nur einheitlich abgegeben werden) -> betont die Vertreterposition der Mitglieder (stehen für Land - sollen nicht individuell abstimmen)

I. Theorie der endgültigen Stimmungültigkeit (außer bei offensichtlichem Versehen oder Missverständnis) (BVerfG)

pro: nach uneinheitlicher Abgabe der Stimmen wirkt Nachfrage wie unzulässiger Eingriff in den eigenen Verantwortungsbereich des Landes (Präsident möchte “wahren Landeswillen” ermitteln)
pro: einzelnes BRMitglied hat keine Weisungs- oder Selbsteintrittsrechte, und selbst wenn diese in LandesVerf normiert wären, hätten sie wegen des GG als das Außenverhältnis zwischen Bund und Ländern regelnde System keine Anwendungsrelevanz
pro: Gefahr der Rechtsunsicherheit / endloser Abstimmungen

II. Theorie der Korrekturmöglichkeit

pro: Uneinheitlichkeit der Stimmabgabe bedeutet nach Wortlaut des Art. 52 III 2 keine wirksame Stimmabgabe - weitere Nachfragen sind keine Korrekturen etc, da es noch gar keine Stimmabgabe im Rechtssinne gegeben hat
pro: § 32 S. 1 GOBR: Beschlüsse werden erst mit Ende der Sitzung wirksam; § 32 S. 2 GOBR: Wiederholung von Abstimmung in bestimmten Fällen ausgeschlossen, e contrario also erlaubt (con hiergegen: GOBR ist nicht Verfassung, normenhierarchisch problematisch)
pro: bloße Nachfrage bei Unklarheiten ist noch keine unzulässige Lenkung

25
Q

Bundesrat: Mitwirkung an der Gesetzgebung

A
  1. Zustimmungsgesetze = positive Zustimmung des Bundesrates ist für Zustandekommen des Gesetzes notwendig
    - > Intention des GG: Ausnahmefall
    - > Nur in den Fällen, in denen dies auch im GG normiert ist
    - > Einheitsthese (hM): Zustimmungspflicht gilt für das Gesetz als gesetzgebungstechnische Einheit
    pro: Praktikabilität
    pro: Rechtssicherheit
  2. Einspruchsgesetze = bei qualifizierter Mehrheit bei der Zurückweisung des Einspruches des Bundesrates durch den Bundestag kann Gesetz zustandekommen
  3. Besondere Mitwirkung nach Art. 23 GG in Europaangelegenheiten
    - > zusätzlich speziellere gesetzliche Regelungen
26
Q

Bundesrat: Mitwirkung an der Gesetzgebung: P: Änderung eines urspr. zustimmungsbedürftigen Gesetzes in seinen für sich gesehen nicht zustimmungsbedürftigen Teilen wiederum insgesamt zustimmungsbedürftig?

A

Dogmatik:

  • ÄnderungsG ist zustimmungsbedürftig, wenn es diejenigen Elemente ändert, die ursprünglich die Zustimmungsbedürftigkeit ausgelöst haben
  • ÄnderungsG ferner zustimmungsbedürfig, wenn es zusätzliche Elemente enthält, die schon für sich die Zustimmungsbedürftigkeit auslösen würden
  • Problem ergibt sich bei Fallfrage jedoch nur, wenn der Lehre von der gesetzestechnisches Einheit gefolgt wird (hM und hL; Gesetz als kodifiaktorisches Gesamtwert: Art 78, durch Gesetzesbeschluss des BT wird Gesetz zu einer Einheit zusammengefasst)

I. Theorie der Zustimmungsbedürftigkeit

pro: BRat hat für ganzes Gesetz Mitverantwortung übernommen (Mitverantwortungsthese) -> BRat würde unzulässig aus der Verantwortung gedrängt
pro: actus contrarius
pro: Änderung ohne Zustimmung übergeht Entscheidung des BRates, der urspr. zugestimmt hat - dies ist aber nur in dem explizit geregelten Fall des Art. 77 IV bei Überstimmung des Einspruchs möglich
pro: Wenn das urspr. schon im Gesetz gestanden hätte, hätte BRat auch zustimmen müssen, was vom Gesetzgeber nicht durch ein Regeln in Etappen umgangen werden können soll
pro: “Einswerdung” (Neue Regelung in altem Gesetz) erfordert Zustimmungsbedürftigkeit, da urspr. Gesetz, solange es besteht (und ggf. durch Änderung aktualisiert wird), zustimmungsbedürftig bleibt

II. Theorie der Zustimmungsfreiheit

pro: auch ÄnderungsG ist eine gesetzestechnische Einheit und muss in seinen Voraussetzungen geprüft werden; enthält es keine zustimmungsbedürftigen Elemente, so ist es eben nicht zustimmungsbedürftig
pro: Gesetzgeber ist frei, SV in unterschiedlichen Gesetzeseinheiten zu regeln; wenn man materielle und Verfahrensvorschriften in zwei Gesetze auftrennen würde, wäre die Änderung des ersten nicht zustimmungsbedürftig; in einer Einheit wären sie jedoch zustimmungsbedürftig; beide Fälle unterschiedlich zu behandeln wäre jedoch widersinnig
- > BVerfG grds. Anhänger von II, Ausnahme: wenn Gesetze früher erlassenen Vorschriften über Organisation und Verfahren der Landesbehörden (Art. 84 I) eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verleihen und so zu einer Systemverschiebung führen oder wenn ein befristetes zustimmungsbedürftiges Gesetz verlängert wird

27
Q

Bundesrat: “Ewigkeitsgarantie” der Mitwirkungsrechte nach Art. 79 III

A
  • “Grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung”
  • > Nicht zwingend in der Form des Bundesrates
  • > Denkbar wäre auch eine Senatslösung mit einer zweiten Kammer (direkt gewählte Ländervertreter mit freiem Mandat - fraglich, ob spezifische Ländermitwirkung bei freiem Mandat ausreichend gewahrt werden kann)
  • Landesregierungen als Mitwirkende im Gesetzgebungsverfahren nicht von Art. 79 III umfasst
  • > denkbar auch Mitwirkung der Länder über Volksentscheid und -abstimmung durch die jeweiligen Ländervölker
28
Q

Bundeswehr: Grundsatz und Einsatz im Ausland

A
  • Einsatz der Bundeswehr unter Verfassungsvorbehalt
  • > (-) wenn keine Waffengewalt oder sonstiger hoheitlicher Zwang betroffen (Sandsackabwurf bei Hochwasser)
  • Verteidigung = Abwehr eines von außerhalb kommenden, bewaffneten Angriffs
  • > auch von nicht-staatlichen Akteuren (str.): denkbar, wenn Organisationen militärisch operieren und vergleichbares Aggressionspotential haben
  • > /= Verteidigungsfall (Art. 115a GG)
  • Auslandseinsätze stehen unter dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt
  • > durch schlichten Parlamentsbeschluss (“Marschbefehl”)
  • > bei Gefahr in Verzug: nachträgliche Information ausreichend
  • > Rückholrecht; Verantwortung des BT für den laufenden Einsatz
29
Q

Bundeswehr: Einsatz im Inland

A
  • Nur unter verfassungsrechtlich ausdrücklich normierten Voraussetzungen “außer zu Verteidigung” Einsatz zulässig
  • > wobei nicht jedes Tätigwerden bereits ein Einsatz ist, s. “Bundeswehr: Grundsatz und Einsatz im Ausland”
  • Art. 35 II, III GG: zur Unterstützung bei Ereignisses “katastrophischen Ausmaßes” (BVerfG)
  • > eA (BVerfG früher): Beschränkung auf Einsätze polizeitypischer Art
  • > aA (BVerfG heute): Unterstützung sieht keine Beschränkung vor und ist nicht nur quantitativ, sonder auch qualitativ (Einsatzmittel der Bundeswehr) zu verstehen
  • Art. 87a III, IV GG
  • > gegen Unruhen etc. ist Bundeswehreinsatz nur unter diesen strengen Voraussetzungen zulässig
  • > auch bei Unruhen infolge von Katastrophen iSd Art. 35 II, III GG sind systematisch die Anforderungen von Art. 87a miteinzubeziehen